B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-887/2020
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 / N (…).
D-887/2020
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2019 um die Gewährung
von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im Bundesasylzent-
rum (BAZ) B._______ an die Hand nahm,
dass er anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er sei am (…) geboren
und damit noch minderjährig,
dass vom SEM am gleichen Tag aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Daten-
bank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von Italien als
Asylantragsteller registriert worden war (am 9. November 2016 in der süd-
italienischen Stadt C._______),
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2019 den Mitarbeitenden
der im BAZ B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht
erteilte, womit er während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Bei-
stand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte,
dass er am 5. Dezember 2019 vom SEM zu seiner Person und zu seinem
persönlichen Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspa-
piere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen
befragt wurde (vgl. act. […]-9/2: Protokoll Erstbefragung UMA),
dass bei der Befragung auch seine Rechtsvertretung zugegen war, die im
Verlauf der Befragung verschiedene Ergänzungsfragen stellte,
dass er im Rahmen der Befragung am geltend gemachten Geburtsdatum
festhielt und angab, das Datum kenne er, weil es ihm von einer Bekannten
seiner verstorbenen Mutter und auch noch von anderen Leuten gesagt
worden sei,
dass er gleichzeitig vorbrachte, er könne keine Beweismittel zu seinem
Alter beibringen, da der Kontakt zu seiner Familie vollständig abgebrochen
sei und er sonst niemanden habe, der ihm helfen könnte,
dass er zudem vorbrachte, er sei bloss fünf Jahre zur Schule gegangen,
weil er danach habe arbeiten müssen, wann er mit der Schule aufgehört
habe, wisse er aber nicht mehr, da das schon lange her sei,
D-887/2020
Seite 3
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er habe seine Heimat (Gambia) im
März 2017 verlassen, wobei er damals erst (…) Jahre alt gewesen sei, und
er sei in der Folge mit der Hilfe von Schleppern über Senegal, Mali, Burkina
Faso und Niger nach Libyen gereist, von wo er im August 2017 auf dem
Seeweg nach Italien gelangt sei,
dass er in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, es aber nicht sein
könne, dass er dort schon am 6. November 2016 registriert worden sei, da
er erst 2017 nach Europa gekommen sei,
dass er in Italien in einem Camp gelebt habe, bis er nach einem Jahr und
neun Monaten aus seiner Unterkunft gewiesen worden sei,
dass er in der Folge auf der Strasse habe leben müssen, wobei er während
seiner Zeit auf der Strasse nicht nur einen Überfall von Arabern erlebt habe,
bei dem er verletzt worden sei, sondern er auch noch von einem schwulen
Europäer missbraucht worden sei, der ihn unter Androhung von Gewalt zu
sexuellen Handlungen genötigt habe,
dass es sich dabei zwar um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der
Mann aber Verbindungen zur Mafia gehabt habe, weshalb er sich ent-
schlossen habe, Italien zu verlassen und in die Schweiz zu kommen,
dass im vorliegenden Verfahren für die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Asylgesuchsgründe auf die Akten zu verweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er sich bei dieser Gelegenheit gegen eine Wegweisung nach Italien
aussprach, weil er sich dort vor der Mafia zu fürchten habe respektive vor
dem erwähnten Mann mit Mafiaverbindungen und weil er dort auch nie ins
Krankenhaus oder zur Schule habe gehen können,
dass er gleichzeitig auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen vorbrachte, er sei auf dem linken Ohr taub, seit er in der Hei-
mat einen Schlag auf das Ohr erlitten habe, und er habe auch manchmal
Bauchschmerzen und oft Kopfschmerzen, weshalb er in den nächsten
Tagen zum Arzt gehen werde,
D-887/2020
Seite 4
dass die zugewiesene Rechtsvertretung im Nachgang zur Erstbefragung
eine Kopie des Fragebogens zu einem schon am 22. November 2019 er-
folgten medizinischen Erstgespräch zu den Akten reichte,
dass auf diesem Fragebogen verschiedene Leiden vermerkt sind, über die
der Beschwerdeführer im Erstgespräch berichtet hatte,
dass auf dem Fragebogen ebenso vermerkt ist, dass er nach dem Erstge-
spräch nicht mehr zur vereinbarten Arztkonsultation erschien,
dass das SEM am 13. Dezember 2019 an das Institut für Rechtsmedizin
(…) (IRM) gelangte und das IRM um Erstellung eines Gutachtens zur Al-
tersschätzung ersuchte,
dass das IRM in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2019 gestützt auf
eine körperliche Untersuchung, zwei verschiedene radiologische Untersu-
chungen und eine zahnärztliche Untersuchung zum Schluss gelangte, aus
diesen Untersuchungen resultiere ein wahrscheinliches Alter von 21 Jah-
ren, wobei unter Berücksichtigung der (Standard-)Abweichung der Resul-
tate ein Mindestalter von 19 Jahren zu benennen sei, womit das vom Be-
schwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten als
nicht plausibel erscheine,
dass dem Beschwerdeführer das IRM-Gutachten am 3. Januar 2020 zur
Stellungnahme vorgelegt wurde, verbunden mit der Feststellung des SEM,
aufgrund aller Anhaltspunkte werde er für das weitere Verfahren als voll-
jährig betrachtet und sein Geburtsdatum im ZEMIS (SR 142.513) auf den
(…) geändert,
dass er in der Folge mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Januar
2020 an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und er sich mit
einer Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden erklärte,
dass er zudem mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. Januar 2020
eine Kopie (ein Foto) eines angeblichen Geburtsregisterauszuges aus
Gambia zu den Akten reichte,
dass er dabei geltend machte, er sei derzeit um die Beschaffung des Ori-
ginals bemüht, zumal er mit diesem Beweismittel die Richtigkeit seiner An-
gaben belegen und damit seine Minderjährigkeit beweisen wolle,
D-887/2020
Seite 5
dass das SEM derweil am 17. Januar 2020 mit einem Ersuchen um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers an Italien gelangt war (gemäss der
Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]),
dass dieses Ersuchen von Italien zunächst aus formellen Gründen abge-
lehnt wurde, die Ablehnung jedoch nach Remonstration durch das SEM
wieder zurückgenommen wurde, indem die dafür zuständige italienische
Dublin-Behörde am 6. Februar 2020 erklärte, Italien sei zu einer Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
bereit,
dass das SEM im Nachgang dazu – mit Verfügung ebenfalls datierend vom
6. Februar 2020 – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren
und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete,
dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist ansetzte, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, im ZEMIS laute sein Geburtsdatum auf den (…), mit
Bestreitungsvermerk, und einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM im Rahmen seiner Entscheidbegründung zunächst die be-
hauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft gemacht erklärte,
dass es sodann auf die Zuständigkeit von Italien gemäss Dublin-III-VO ver-
wies und festhielt, es sprächen keine Gründe gegen eine Wegweisung in
diesen Staat, da weder die in Italien herrschenden Verhältnisse noch indi-
viduelle Gründe gegen eine Überstellung sprächen, da unter anderem kein
Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer an relevanten
gesundheitlichen Probleme leiden würde,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung im Einzelnen auf die
Akten verwiesen werden kann,
D-887/2020
Seite 6
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 über
die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, die noch am glei-
chen Tag das bisherige Mandatsverhältnis als beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 gegen den Nichteintre-
tens- und Wegweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhoben hat,
dass seine Eingabe auf einer bekannten englischsprachigen Beschwerde-
vorlage basiert, die mit einer handschriftlich verfassten, deutschsprachigen
Beschwerdebegründung ergänzt worden ist,
dass im Rahmen der Beschwerdeschrift die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung (1), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl (2), eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (3) beantragt wird respek-
tive – und insofern zur Hauptsache – die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, verbunden mit
der Anweisung an das SEM, das nationale Asylverfahren durchzuführen
(vgl. dazu die Beschwerdebegründung, S. 5 oben [zweiter Satz]),
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung (4) sowie um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung (5) ersucht wird,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung
vorab an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhält, wobei er noch-
mals auf den beim SEM vorgelegten Geburtsregisterauszug verweist,
dass er sich im Anschluss daran gegen eine Wegeweisung nach Italien
ausspricht, weil er dort nach einem negativen Asylentscheid kein Bleibe-
recht habe, weshalb er während sechs Monaten auf der Strasse habe
leben müssen, weil er dort auch keine medizinische Behandlung erhalten
habe, obwohl er an massiven Rücken- und Bauchschmerzen gelitten habe,
und weil er sich dort auch vor den Nachstellungen eines schwulen Mannes
zu fürchten habe, der zur Mafia gehöre und von dem er wiederholt zu se-
xuellen Handlungen genötigt worden sei,
dass er darüber hinaus in Italien eine generell schwierige Situation zu ge-
wärtigen habe, da ihm dort weder Schul- noch andere Bildung offen ge-
D-887/2020
Seite 7
standen habe, da er dort immer wieder kriminellen Attacken ausgesetzt ge-
wesen sei, wobei er bei einem Raubversuch verletzt worden sei, und da er
dort in einer sehr rassistischen Stadt habe leben müssen, wo das Leben
als Flüchtling sehr schwierig gewesen sei und wo er sogar einmal beschul-
digt worden sei, einen Freund vergewaltigt zu haben,
dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 18. Februar 2020 in
elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG
und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe-
reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers auf einer bekannten Beschwer-
devorlage beruht, die zwar in englischer Sprache verfasst ist, die aber ohne
weiteres verständliche, ordnungsgemässe Anträge und eine diesbezügli-
che Teilbegründung umfasst,
dass der Beschwerdeführer zudem seine Beschwerdebegründung in einer
Amtssprache des Bundes verfasst hat, der sich der relevante Hauptantrag
und eine diesbezügliche Begründung entnehmen lässt,
dass damit die fristgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers
den Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 108 Abs. 3 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
D-887/2020
Seite 8
beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetre-
ten ist, weshalb sich das Gericht – sofern es den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung ent-
hält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Ent-
scheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass daher auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage von Italien kommend in die
Schweiz eingereist ist, wo er Ende 2016 einen Asylantrag gestellt hat, über
den Italien soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat,
dass bei dieser Ausgangslage Italien für die Behandlung seines Asylgesu-
ches zuständig ist, indem das Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO erfüllt ist, was von Italien anerkannt worden ist,
dass sich Italien nämlich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers gemäss dieser Bestimmung – und damit zwecks Fortsetzung seines
dort hängigen Asylverfahrens – bereit erklärt hat,
dass dieses Zuständigkeitskriterium zurückzutreten hätte (gemäss Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO), wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen wäre, da in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien
für Minderjährige verankert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines
unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener
Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4
D-887/2020
Seite 9
Dublin-III-VO), weshalb Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren aus-
genommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014,
Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass allerdings eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsu-
chenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür
trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente
von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass vom Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit ledig-
lich behauptet wird, aufgrund der Aktenlage jedoch insgesamt nichts dafür
spricht, dass er noch minderjährig wäre,
dass nämlich weder seine ausweichenden und unsubstanziierten Angaben
zu seiner Person zu überzeugen vermögen, noch der von ihm am 21. Januar
2020 nachgereichte, angebliche Geburtsregisterauszug,
dass diesem Beweismittel jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, weil der
Auszug zunächst keine Zuordnung der Person erlaubt, im Weiteren aber
deshalb, weil solche Auszüge überaus fälschungsanfällig sind,
dass die Nachreichung dieses Auszugs zudem im Widerspruch zum bishe-
rigen Vorbringen des Beschwerdeführers steht, er könne keine Dokumente
beibringen, weil der Kontakt zur Heimat vollständig abgebrochen sei,
dass demgegenüber ein überzeugendes interdisziplinäres Gutachten vor-
liegt, laut dem er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon
seit langem die Volljährigkeit erreicht hat,
dass bei dieser Ausgangslage mit dem SEM darin einig zu gehen ist, die
vorgebrachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht,
dass nach dem Gesagten dem Zuständigkeitskriterium nach Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO kein anderes, vorrangiges Kriterium entgegensteht,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung
nach Italien gegeben ist,
D-887/2020
Seite 10
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Überstellung nach Italien
ausspricht, weil er dort keine Unterkunft und keine medizinische Versor-
gung erhalten habe, weil die Verhältnisse dort generell schlecht seien und
weil er dort auch Nachstellungen vonseiten eines Dritten zu fürchten habe,
dass allerdings aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände er-
sichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in
den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden,
dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Italien Signatar-
staat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei
Italien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommt,
dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schüt-
ze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Euro-
päischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass im letztgenannten Zusammenhang zwar nicht von der Hand zu wei-
sen ist, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen in der Ver-
gangenheit schon wiederholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bun-
deverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert hat (vgl. BVGE 2015/4
[E. 4], 2016/2 [E. 5], 2017 VI/5 [E. 8.4] und 2017 VI/10 [E. 5]),
dass das Gericht zudem nach neuen Klagen die bisherige Praxis zu Italien
respektive zur Frage von Überstellungen dorthin nochmals überprüft und
konkretisiert hat, da Italien den spezifischen Bedürfnissen namentlich von
Familien und von schwerkranken Personen häufig nicht genügend Rech-
nung trägt (vgl. dazu im Einzelnen das BVGer-Urteil E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 [publiziert als Referenzurteil]),
D-887/2020
Seite 11
dass sich allerdings auch mit diesem Urteil nichts daran geändert hat, dass
das Gericht im Falle von Personen, die keine besondere Verletzlichkeit er-
kennen lassen, ohne Einschränkung von der Zulässigkeit der Überstellung
nach Italien auszugehen ist,
dass im Falle des Beschwerdeführers nichts ersichtlich ist, was für eine
besondere Verletzlichkeit im Sinne der Praxis gemäss dem jüngsten Refe-
renzurteil sprechen würde,
dass er zwar geltend macht, er habe in Italien keine medizinische Versor-
gung erhalten, obwohl er eine solche benötigt hätte,
dass sich seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen allerdings in
blossen Behauptungen erschöpfen,
dass aufgrund der Aktenlage insgesamt nichts dafür spricht, er würde an
einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden, nachdem für ihn offen-
kundig auch während seines Aufenthalts im BAZ B._______ keine Veran-
lassung bestand, sich in ärztliche Behandlung zu begeben,
dass das SEM vor diesem Hintergrund zu Recht auf weitere Abklärungen
zu seinen angeblichen Beschwerden verzichtet hat,
dass im Weiteren auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwer-
deführer wäre in Italien ernsthaft gefährdet, da sich auch seine Beschwer-
devorbringen über eine angebliche Bedrohungslage vonseiten der Mafia
respektive angeblich vonseiten eines homosexuellen Mannes mit Mafia-
verbindungen, in blossen Behauptungen erschöpfen,
dass das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht auf die italienischen
Polizei- und Justizbehörden verwiesen hat, an die sich der Beschwerde-
führer bei Bedarf wenden kann, zumal ohne weiteres von deren Schutzfä-
higkeit und -willigkeit auszugehen ist,
dass schliesslich festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer während
der letzten drei Jahre ununterbrochen in Italien gelebt hat, womit er mit den
dortigen Gegebenheiten bestens vertraut sein dürfte,
dass er von daher auch durchaus in der Lage sein dürfte, in Italien gegen-
über den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und
dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
D-887/2020
Seite 12
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt,
dass das SEM die vorliegende Sache auch unter dem Aspekt von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) einer gesetzeskonformen Würdigung unter-
zogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), zumal es sich beim Beschwer-
deführer auch für das Gericht nicht um eine Person handelt, deren spezifi-
sche Bedürfnislage wesentlich mehr als eine summarische Auseinander-
setzung unter diesem Titel erfordern würde,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist,
dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Syste-
matik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des
Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behand-
lung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum
bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (gemäss Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit
notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden
muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auch auf den Antrag
auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a
AsylG) nicht bedarf, da dieser Antrag – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vor-
liegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach
D-887/2020
Seite 13
Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-887/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: