Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8872/2010/wif
Urteil vom 4. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterichter Daniel Schmid
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren […], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 9. Mai 2010 nicht eingetreten war,
dass das Bundesverwaltungsgericht dessen Beschwerde mit Urteil vom
9. August 2010 abgewiesen hatte, worauf er am 20. September 2010 im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden war,
dass der Beschwerdeführer am 16. November 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in Z._______ ein zweites Asylgesuch
einreichte und im Wesentlichen dieselben Gründe geltend machte wie im
ersten Verfahren (vgl. act. B1 S. 4),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 22. November 2010 im EVZ
Chiasso summarisch befragte und mit Verfügung vom 21. Dezember
2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf sein zweites Asylgesuch
ebenfalls nicht eintrat und wiederum im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer sei gemäss der EURODAC-Datenbank am 6. April
2010 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
und habe dort anschliessend ein Asylgesuch eingereicht,
dass das BFM gestützt auf den EURODAC-Treffer und die Angaben des
Beschwerdeführers die italienischen Behörden am 30. November 2010
um dessen Übernahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, ersucht habe,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen des BFM
keine Stellung bezogen habe und daher gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
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der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie unter
Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) –
bis spätestens am 15. Juni 2011 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach
Italien bestünden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 22. November 2010 erklärt habe, sein Asylverfahren in Italien
sei noch nicht abgeschlossen,
dass man ihm dort weder Arbeit noch Unterkunft gegeben habe,
dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln und ihm
gegebenenfalls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen,
dass Italien zudem die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe und der
Beschwerdeführer sich daher an die zuständigen Behörden wenden
könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar
und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2010 eine Eingabe an die
Vorinstanz richtete, welche diese am 29. Dezember 2010 ans
Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass diese Eingabe als Beschwerde entgegengenommen wird und auf
die Begründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2010 provisorisch aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.02]) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs.
2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der vorgängige, über einjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Italien seit April 2009 und das Einreichen eines Asylgesuchs in
Y._______ unbestritten sind (act. B11; B1 S. 5),
dass das Asylgesuch in Italien im Januar 2010 (B11 S. 2)
beziehungsweise Februar 2010 (B1 S. 4) abgewiesen wurde, der
Beschwerdeführer im Mai 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl
nachsuchte und nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Schweizer
Asylverfahrens am 20. September 2010 nach Italien überstellt wurde
(B11 S. 4),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
vom 30. November 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers
(B12) unbeantwortet liessen und bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 20
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Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des
am 16. November 2010 in der Schweiz erneut eingereichten Asylgesuchs
gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist,
dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass er anlässlich des ihm am 22. November 2010 gewährten rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien lediglich
vorbrachte, er kriege dort nichts zu essen und habe keine Arbeit,
dass er in der Rechtsmitteleingabe vorbrachte, im italienischen
Asylverfahren Probleme in seiner Heimat und mit seiner Familie geltend
gemacht zu haben,
dass seine Familie ihn nunmehr völlig ablehne,
dass er in Italien keine gültigen Papiere, keine Arbeit, keine Wohnung
und nichts zu essen habe,
dass er darum bittet, in der Schweiz bleiben zu können, um nicht in Italien
erfrieren zu müssen,
das Asylsuchende in Italien zwar beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit und
medizinischer Infrastruktur mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein
können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der EMRK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, dieser Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
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dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird (siehe oben), das zu
einer anderen Einschätzung führen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der
Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, zu deren Anwendung
jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Sache der
am 30. Dezember 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der
Abweisung der Beschwerde hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr.
600.–(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
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