Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8876/2010/dcl
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Richter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (…).
D-8876/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, beantragte mit Schreiben vom
14. November 2007 an die Schweizerische Botschaft in C._______
(Eingangsstempel: 22. November 2007) zum zweiten Mal um Gewährung
von Asyl in der Schweiz.
B.
B.a.
Mit Schreiben vom 26. November 2007 erkundigte sich die
Schweizerische Botschaft in C._______ nach den Ausreisegründen und
spezifischen Problemen des Beschwerdeführers sowie nach deren
Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer
bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihm eine
innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Der Beschwerdeführer wurde
unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 31. Dezember
2007 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige
Beweismittel und Identitätsdokumente einzureichen.
B.b. Mit Schreiben vom 15. April 2008 (Eingangsstempel vom 2. Mai
2008) erteilte der Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte.
C.
C.a. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Herkunft, stamme
ursprünglich aus D._______ und lebe derzeit mit seinen drei Kindern in
B._______. Nachdem am 2. August 2006 sein zweitältester Sohn von
unbekannten Personen nachrichtenlos entführt und am 8. Dezember
2006 sein ältester Sohn von unbekannten Personen erschossen worden
sei, habe er mit seiner Familie aus Angst um sein Leben den Wohnort
gewechselt. Zudem müsse er täglich im Camp der srilankischen Armee
seine Unterschrift leisten.
C.b. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten.
D-8876/2010
Seite 3
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der
beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf
der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen
bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige
Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte
dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen
zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des
Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit
dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden
Aktenlage entschieden werde.
D.b. Mit Schreiben vom 30. August 2010 – bei der Schweizerischen
Botschaft in C._______ am 6. September 2010 eingegangen – machte
der Beschwerdeführer von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur
Zwischenverfügung vom 3. August 2010 Gebrauch, wiederholte den
geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte ihn damit, dass er und
seine Familie in Angst lebten und in Sri Lanka keine Garantie für ihr
Leben bestehe.
E.
E.a. Mit Verfügung des BFM vom 16. November 2010 verweigerte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab.
E.b. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, es sei
angesichts der Entführung eines Sohnes und der Ermordung eines
weiteren Sohnes durch unbekannte Personen verständlich, dass der
Beschwerdeführer um sein Leben fürchte und aus diesem Grund in die
Schweiz reisen wolle. Indessen handle es sich bei diesen Übergriffen um
eine Verfolgung durch Dritte, welche nur dann für die Erteilung der
Einreisebewilligung relevant sei, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, den Schutz zu gewähren. Dies sei
beispielsweise dann der Fall, wenn der Staat keine geeigneten
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
D-8876/2010
Seite 4
durch wirksame Polizei- und Justizorgane, Strafverfolgung und Ahndung
von Verfolgungshandlungen, sowie wenn Antragssteller keinen Zugang
zu
diesem Schutz hätten. Der srilankische Staat sei indessen schutzfähig,
weshalb die Möglichkeit bestehe, sich an die Behörden zu wenden, wo
der Beschwerdeführer und seine Familie um Schutz vor Verfolgung durch
Drittpersonen ersuchen könnten. Aus der vorliegenden Aktenlage
ergäben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunfähigkeit
des srilankischen Staates, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht einreiserelevant seien. Auch das Vorbringen,
der Beschwerdeführer müsse täglich im Camp der srilankischen Armee
seine Unterschrift leisten, könne nicht als einreiserelevant betrachtet
werden. Einerseits komme ihm schon aufgrund der fehlenden Intensität
kein Verfolgungscharakter zu; andererseits habe sich die Situation in Sri
Lanka seit der Niederlage der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im
Mai 2009 verändert, weil sich seither das ganze Land wieder unter
Regierungskontrolle befinde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten
der LTTE mehr gekommen sei, weshalb sich die Sicherheits- und
Menschenrechtslage – auch wenn sie noch nicht befriedigend sei –
verbessert habe. Entführungen und "Killings" seien erheblich
zurückgegangen und der Einfluss von bewaffneten Gruppen habe stark
abgenommen. Den Eingaben zufolge habe zudem der Beschwerdeführer
keine Probleme mit den Angehörigen der unbekannten bewaffneten
Gruppe geltend gemacht.
E.c. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Daran vermöchten
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Daher sei das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen.
F.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2010 – welche am 31. Dezember
2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging – hielt der
Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Schutzbedürftigkeit fest und
ersuchte erneut um Asylgewährung in der Schweiz. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-8876/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Nachdem aufgrund einer nicht lesbaren Kopie des Rückscheins nicht
ermittelt werden kann, wann die angefochtene Verfügung des BFM dem
Beschwerdeführer eröffnet wurde, kann auch nicht festgestellt werden, ob
der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist eingehalten hat. Zu seinen
Gunsten ist deshalb davon auszugehen, die Beschwerdeerhebung sei
rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerde gilt somit als frist- und formgerecht
eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-8876/2010
Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art.
10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu
D-8876/2010
Seite 7
auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das
rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was
vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.a vorstehend). Ausserdem hat das
BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30
E.5.6 – 5.7), was vom BFM ebenfalls vorgenommen wurde (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 1).
4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff.).
5.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2010 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen
des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen
des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
6.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
D-8876/2010
Seite 8
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8876/2010
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische
Vertretetung in C._______ und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: