Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-888/2011
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Januar 2011 /
N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
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der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2011 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. September 2010 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, feststellte, der Kanton M._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 4. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
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dass er ferner in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 7. Februar 2011 vorsorglich
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit
schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in
diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer über
ein von der italienischen Botschaft in Colombo am 16. August 2010
ausgestelltes Schengen-Visum verfügte und via Italien in die Schweiz
einreiste (vgl. A1/13 Ziff. 16 S. 8),
dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die italienischen
Behörden am 20. Dezember 2010 um Rückübernahme des
Beschwerdeführers ersuchte und diese am 10. Januar 2011 ihre
Zustimmung erteilten,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
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dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens ausging,
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der
Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der BzP auf eine seit Jahren in
der Schweiz lebende Schwester (A1/13 Ziff. 12 S. 4) hingewiesen,
weshalb ihm gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO die Möglichkeit zustehe, sein
Asylgesuch in der Schweiz prüfen zu lassen, ebenso wenig zu einer
veränderten Betrachtungsweise führt wie die Rüge, die Vorinstanz habe
in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht verletzt,
dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dublin-II-VO
nämlich bereits insofern nicht gegeben sind, als seine Schwester die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass sie vielmehr am 26. Mai 2005 im Rahmen einer humanitären Aktion
vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die Akten der Schwester
beizuziehen,
dass im Übrigen der Familienbegriff über die Kernfamilie hinausgehend
auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der
Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes
Familienleben auch das Verhältnis zwischen Geschwistern anerkennen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E.
4.1.1 S. 677 f.),
dass es in casu jedoch schon an einer gelebten Beziehung fehlt, lebte
doch die Schwester – wie sich bereits aus der Beschwerde ergibt – seit
"bald" zehn Jahren nicht mehr im gleichen Haushalt wie der
Beschwerdeführer,
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dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Schwester auf Beschwerdeebene zwar behauptet, nicht aber
nachgewiesen wird,
dass aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein
Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine tatsächlich gelebte Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und der in der Beschwerde und der
BzP erwähnten Schwester hindeuten würden, zumal er letztere
bezeichnenderweise im vorinstanzlichen Verfahren lediglich im Kontext
des Verwandtschaftsverhältnisses erwähnte und auch die Behauptungen
in der Beschwerde, er pflege zu dieser ein enges, vertrautes Verhältnis
und sei von ihr abhängig, nicht weiter belegt ist,
dass somit weder von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden
Verwandten noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis
gesprochen werden kann,
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht von einer Verletzung der
Begründungspflicht auszugehen ist,
dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen
Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien
festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der
FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus
diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
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dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse
Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter
Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien in eine
existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts
E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass des Weiteren nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer stehe in
Italien der – allenfalls notwendige – Zugang zu medizinischer Behandlung
nicht offen,
dass schliesslich insbesondere nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde von Italien – ohne dass sein Asylgesuch dort
ordentlich geprüft würde – nach Libyen zurückgeschickt,
dass aufgrund des Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die einen
Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt
hätten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der vorsorgliche
Vollzugsstopp dahinfällt und die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.—
(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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