B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-888/2014
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Albanien,
alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Hei-
matstaat am 28. November 2012 auf dem Luftweg und gelangten nach
einem kurzen Aufenthalt in (Ort 1) am 3. Dezember 2012 mit dem Zug in
die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Nach der
Befragung zur Person (BzP) der Mutter und des Sohnes im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 13. Dezember 2012 wur-
den die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen. Am 28. Februar 2013 wurden die Mutter und der
Sohn vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin (Mutter) bei den Befragungen geltend, ihr
Ehemann, B.V., habe sich am (Datum) zusammen mit seinem Bruder A.
zu seinem Schwager, A.V., begeben, weil A.V. wegen einer Wasserleitung
mit seinem Nachbarn, P.C., in Konflikt geraten sei. Beim Aufsuchen des
Nachbarn sei es in dessen Räumlichkeiten zum Streit gekommen. Die
Frau des Nachbarn, M.C., habe den Bruder ihres Ehemannes erschos-
sen, worauf ihr Ehemann M.C., deren Mann P.C. und die Tochter G.C. er-
schossen habe. Sie habe keine genauen Kenntnisse über den Ablauf der
Schiesserei. Jedenfalls habe ihr der Ehemann kurz nach dem Ereignis te-
lefonisch mitgeteilt, sie solle sich sofort zu ihrer Mutter begeben. Sie habe
sich dann rund einen Monat lang bei der Mutter aufgehalten. Ihr Ehe-
mann sei im Spital verhaftet worden, wo er seinen angeschossenen Bru-
der hingebracht habe. Man habe ihren Ehemann später zu 25 Jahren Ge-
fängnis verurteilt. In der Folge habe sie mit ihren Kindern während (An-
zahl) Jahre quasi eingeschlossen gelebt und das Haus kaum verlassen.
Sie sei indirekt verbal bedroht worden. Das heisse, ihre Mutter habe in S.
gehört, wie der Bruder von P.C. Drohungen gegen ihre Familie ausge-
sprochen habe. Nach (Anzahl) Jahren des Lebens im Verborgenen habe
sie sich entschieden, die Kinder wieder in die Schule zu schicken. Sie
habe diese jeweils begleitet. Es habe Versöhnungsversuche gegeben, mit
denen sich ein Bruder ihres Ehemannes beschäftigt habe. Aus Angst um
ihre Kinder habe sie sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlos-
sen. Der Beschwerdeführer (Sohn) führte im Wesentlichen aus, wegen
Blutrache manchmal Angst gehabt zu haben. Konkretes sei jedoch nie
passiert. Nach dem Ereignis von (Jahr) habe er während (Anzahl) Jahre
quasi eingeschlossen gelebt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen.
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Zur Untermauerung der Vorbringen wurden diverse Beweismittel in Bezug
auf die Tötungsdelikte sowie in Bezug auf die geltend gemachte Blutra-
che zu den Akten gereicht (A 1 gemäss Aktenverzeichnis BFM).
B.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 ersuchte das BFM die schweizerische
Botschaft in Pristina um Abklärung explizit aufgelisteter Fragen. Die ent-
sprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts übermittelte
die Botschaft der Vorinstanz am 28. Juli 2013.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 7. November 2013 wurde der Beschwerde-
führerin unter Fristansetzung und Abdeckung von geheim zu haltenden
Stellen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG das Abklärungsergebnis der schwei-
zerischen Botschaft in Pristina vom 28. Juli 2013 zum rechtlichen Gehör
zugestellt. Auf die nach stillschweigender Fristerstreckung eingereichte
Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 (Eingang BFM: 9. Dezember
2013) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Januar 2014 – eröffnet am
21. Januar 2014 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht. Es würden konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen,
welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar
erscheinen liessen. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft hätten zwar
ergeben, dass zwischen den Familien V. und C. ein Konflikt bestehe. Die
Familie C. beabsichtige aber nicht, sich zu rächen, insbesondere nicht an
der Beschwerdeführerin und ihren Kindern. Die Brüder ihres Ehemannes
seien in dieser Beziehung deutlich exponierter; sie würden sich aber nach
wie vor in der Umgebung von (Ort 2) aufhalten. Bis anhin habe es keiner-
lei Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie C. gegeben. Die Be-
schwerdeführenden hätten folglich bei einer Rückkehr nach Albanien
höchstwahrscheinlich keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gefährdungssituation
seien bezeichnenderweise äusserst vage geblieben (weder sie noch an-
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dere Familienmitglieder seien persönlich bedroht worden, auch nicht ihre
nach wie vor am Ort des Geschehens lebende Mutter; Kenntnisse von
Bedrohungen bloss vom Hörensagen; (Anzahl Jahre) Aufenthalt in Alba-
nien, ohne jemals direkt bedroht worden zu sein; von der Botschaft kon-
taktierte Schwester habe keine Kenntnis von Bedrohungen durch Familie
C.; trotz Kenntnis über die Aufenthaltsorte der Brüder des Ehemannes
seien keine Angriffe oder Drohungen gegenüber diesen durch die Familie
C. bekannt). Die Stellungnahme ändere daran nichts. Dass die Aussage
von einem Mitglied der Familie C. (M.C.) gegenüber der Botschaft, wo-
nach dieses gegen die Beschwerdeführenden keine Gewalt anzuwenden
gedenke, bloss ein Schachzug sei, um sie zu einer Rückkehr nach Alba-
nien zu bewegen, sei nicht überzeugend. Der Botschaftsantwort sei zu
entnehmen, dass gleich mehrere Personen dieser Ansicht seien, darunter
auch ein zufällig angetroffenes Familienmitglied. Ferner hätten die Be-
schwerdeführenden nach dem Vorfall von (Jahr) noch während Jahren in
Reichweite der gegnerischen Familie verbracht, ohne dass persönliche
Drohungen ausgesprochen oder Vergeltungsmassnahme gegen sie er-
griffen worden seien. Die Aussage in der Stellungnahme, die Kinder seien
vor der Ausreise nicht mehr zur Schule geschickt worden, weil sie mehre-
re Male von einem Auto aus von der Familie C. beobachtet worden seien,
sei aktenwidrig, da gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin die Kinder
bis zur Ausreise zur Schule gegangen seien. Die Frage der Schutzwillig-
keit und -fähigkeit der albanischen Behörden könne demzufolge offen
bleiben. Es sei aber festzuhalten, dass die albanischen Behörden grund-
sätzlich ihrer Schutzpflicht nachkommen würden und in der Lage seien,
Schutz zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit
halber festzuhalten, dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom
5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Die eingereichten Be-
weismittel in Bezug auf die Tötungsdelikte stützten die nicht in Frage ge-
stellten Ereignisse vom (Datum) und vermöchten daher die Erwägungen
des BFM nicht zu ändern. Die übrigen Beweismittel müssten vor dem er-
wähnten Hintergrund von ihrer Art her als Gefälligkeitsdokumente ohne
jeglichen Beweischarakter taxiert werden. Der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich. Zum Zumutbarkeitsaspekt des Weg-
weisungsvollzugs wird unter anderem ausgeführt, weder die im Heimat-
staat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen
eine Rückführung dorthin sprechen. Die Beschwerdeführenden würden in
ihrem Heimatland über zahlreiche Verwandte verfügen, die sie bei Bedarf
unterstützen könnten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr nach Albanien Wege finde, um den Lebens-
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Seite 5
unterhalt der Familie zu bestreiten, wie sie dies schon in den Jahren vor
der Ausreise gemacht habe.
E.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Poststempel) liessen die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl für die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder beantragen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei das
BFM anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei
dem Unterzeichnenden eine angemessene Parteientschädigung auszu-
richten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden Ko-
pien einer Erklärung von I.B. (Bruder der Beschwerdeführerin) vom
8. Februar 2014, eines Protokolls der Anzeige vom 7. Oktober 2009 und
des entsprechenden Beschlusses der zuständigen Staatsanwaltschaft
vom 28. Oktober 2009 Eingang in die Akten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – unter Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestätigung so-
wie vorbehältlich einer nachträglichen Änderung in den finanziellen Ver-
hältnissen der Beschwerdeführenden – gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2014 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in ganzheitlicher Wür-
digung der Vorbringen die Furcht der Beschwerdeführenden vor künftig
drohenden ernsthaften Nachteilen objektiv nicht begründet sei. Daran
vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal zwischen den Tötungsdelikten und der Ausreise
der Beschwerdeführenden (Anzahl) Jahre vergangen seien, im Verlaufe
derer weder direkte und persönliche Drohungen an die Adresse der Be-
schwerdeführenden gerichtet noch Angehörige des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin bedroht worden seien. Folglich sei nicht plausibel, wes-
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halb Angehörige der gegnerischen Familie nach all den Jahren auf einmal
mit Falschaussagen die Rückkehr der Beschwerdeführenden erreichen
wollten. In diesem Zusammenhang sei anzufügen, dass die Beschwerde-
führenden in all den Jahren nicht versteckt gelebt hätten, sondern nur
während (Anzahl) Jahre, folge man den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2014 wurde den Beschwerdefüh-
renden unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Rep-
lik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 4. April 2014 (Poststempel)
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-888/2014
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung sowie in seiner Vernehmlas-
sung vom 20. März 2014 verwiesen werden (vgl. auch Bst. D und G hier-
vor).
4.2 Die Darlegungen der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen im
(Jahr) (Tötung von drei Personen der Familie C. durch den Ehe-
mann/Vater der Beschwerdeführenden) werden nicht in Abrede gestellt.
Hingegen wird aus dem geschilderten Sachvortrag nicht ersichtlich, inwie-
fern die Beschwerdeführenden eine im asylrechtlichen Kontext bedeut-
same Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben (Blutfehde nach
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Seite 8
dem albanischen Gewohnheitsrecht Kanun). In diesem Zusammenhang
ist zunächst festzuhalten, dass eine Verfolgung im Sinne allfälliger Ra-
cheakte seitens der verfeindeten Familie im Heimatland nicht unter Art. 3
AsylG fällt, da es einer privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 25 E. 7 S. 276 f. m.w.H.). Sodann hat der Bundesrat mit Be-
schluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Ein-
schätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Dies
stellt eine gesetzliche Regelvermutung dar, dass eine asylrelevante staat-
liche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter
und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die protokollierten
Aussagen der Beschwerdeführenden sowie die in der Beschwerdeschrift
und der Replik vom 4. April 2014 (Poststempel) aufgeführten Gründe
vermögen weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften
noch die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Der Vollständigkeit
halber ist in casu noch anzufügen, dass auf Beschwerdestufe bloss eine
andere Sichtweise als diejenige des BFM vertreten wird. Der Überset-
zung des eingereichten Beweismittels (Republik Albanien, Staatsanwalt-
schaft, Gericht erster Instanz, (Ort 2); Beschluss vom 28. Oktober 2009;
Beilage 4) ist unter anderem zu entnehmen, dass die von der Beschwer-
deführerin im Zusammenhang mit den Drohungen seitens der verfeinde-
ten Familie eingereichte Anzeige entgegengenommen wurde, dieser
mangels konkreter Hinweise auf ihre Urheber nicht stattgegeben respek-
tive die Einleitung eines Strafverfahrens abgelehnt und der Beschwerde-
führerin die Möglichkeit eines Weiterzugs an eine nächsthöhere Instanz
eingeräumt wurde. Ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden darf im
Gesamtkontext der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden im
(Jahr) während (Aufenthaltsdauer) bei ihrem Bruder/Onkel in G._______
besuchshalber aufgehalten haben und, ohne die dortigen Behörden vor
der im Heimatland befürchteten Blutrache um Schutz nachzusuchen,
nach Albanien zurückgekehrt sind. Aufschlussreich erweist sich schliess-
lich auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach es keinen spe-
ziellen Auslöser für die Ausreise im Jahre 2012 gegeben habe.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden als nicht asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG
zu werten sind. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden.
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Seite 9
Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Seite 10
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Blutrache respektive der Befürchtung, im Falle einer Ausschaf-
fung nach Albanien Opfer von Racheakten seitens der verfeindeten Fami-
lie zu werden, ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür, dass sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil
des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7121/2013 vom 27. Januar 2014 E. 7.4).
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
6.3.2 Wie selbst in der Rechtsmitteleingabe vermerkt, steht die allgemei-
ne Situation in Albanien einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch
sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die unter dem Zumutbarkeits-
aspekt gegen eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführenden ins
Heimatland sprechen würden. Die über eine solide Schulbildung ([…])
verfügende Beschwerdeführerin lebte vor der Ausreise zusammen mit ih-
ren Kindern mehrere Jahre in (Ort 2), wo auch ihre Kinder zur Schule
gingen. Gemäss ihren Angaben lebten sie nach der Verhaftung des Ehe-
manns/Vaters von Erspartem. Ihr Sohn führte in diesem Zusammenhang
aus, sie hätten gut gelebt und keine Geldschwierigkeiten gehabt. Ferner
geht aus den Akten hervor, dass die – soweit aktenkundig – gesunden
Beschwerdeführenden in (Ort 2) und in der näheren Umgebung auf ein
relativ umfangreiches verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgrei-
fen können, was die Reintegration erleichtert. Ebenfalls ist nicht auszu-
schliessen, dass die im Ausland lebenden Verwandten im Falle von An-
fangsschwierigkeiten den Beschwerdeführenden unterstützend zur Seite
stehen werden. Schliesslich stellt sich die Frage einer zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative nicht, da den Akten keine konkreten und
schlüssigen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf allfällig aus der
geltend gemachten Blutrache resultierende Benachteiligungen hindeuten
würden. In Würdigung all dieser begünstigenden Faktoren erweist sich
der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.
6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
D-888/2014
Seite 12
VwVG – unter Vorbehalt des Nachreichens der Fürsorgebestätigung so-
wie vorbehältlich einer nachträglichen Änderung in den finanziellen Ver-
hältnissen der Beschwerdeführenden – gutgeheissen (vgl. Bst. F hiervor).
Die Fürsorgebestätigung wurde nicht nachgereicht. Mithin ist die Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden nicht belegt, weshalb in wiedererwä-
gungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der erwähnten Instrukti-
onsverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1–3 VGKE des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-888/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In wiedererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der Instruk-
tionsverfügung vom 28. Februar 2014 wird das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: