Abtei lung IV
D-889/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Guido Ranzi, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-889/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung geltend machte, er sei als Mitglied (...) in (...)
an einer Auseinandersetzung mit der gegnerischen Partei (...) beteiligt
gewesen, wobei ein Angehöriger der gegnerischen Partei getötet und
er daraufhin als Tatverdächtiger angezeigt worden sei,
dass er sich, als er von dieser Anzeige erfahren habe, (...) in (...)
versteckt und in der Folge der Polizei gestellt habe, woraufhin er im
Gefängnis inhaftiert, (...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt und
(...) gegen Kaution freigelassen worden sei, während sein Rekurs (...)
hängig geblieben sei,
dass nach seiner Freilassung (...) auf sein Haus geschossen hätten
und in der Folge auf seine Anzeige hin festgenommen, jedoch (...)
gegen Kaution freigelassen worden seien,
dass er im Februar 2006 während einigen Tagen (...) inhaftiert worden
sei, da (...) beabsichtigt habe, eine Demonstration gegen (...)
durchzuführen,
dass er aus Angst vor weiteren Festnahmen und Nachteilen seitens
der Familie des Todesopfers seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom (...) ablehnte und
die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, wobei es zur
Begründung ausführte, die Vorbringen hielten weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft stand,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am (...) gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom (...) abwies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge gemäss Mitteilung der zu-
ständigen kantonalen Behörde seit (...) als verschwunden galt,
dass er zum zweiten Mal am 4. Januar 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
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dass er am 15. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) zur Person befragt und am 27. Januar 2010 in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das Bundesamt (...) zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er vorbrachte, er habe die Schweiz im (...) verlassen und sei (...)
nach Pakistan zurückgekehrt, wo ihm aus den im ersten Asylverfahren
geschilderten Gründen erneut Probleme entstanden seien,
dass er etwa am (...) zunächst nach (...) zurückgekehrt sei, wobei er
dort (...) von der Polizei gesucht worden sei, da diese von seiner
Rückkehr erfahren habe,
dass ihm jedoch die Flucht (...) gelungen sei und er sich in der Folge
bei (...) versteckt habe, vor dessen Haus es (...) zu einer Schiesserei
gekommen sei, weshalb er er erneut (...) geflüchtet sei,
dass er später erfahren habe, dass Angehörige (...) das Haus (...)
beschossen hätten,
dass am selben Tag seinetwegen (...) sowie (...) von Angehörigen (...)
entführt und erst nach (...) gegen Bezahlung (...) freigelassen worden
seien,
dass er sich (...) nach (...) begeben und dort (...) die Situation erklärt
habe, dieser jedoch nicht bereit gewesen sei, ihm zu helfen, da er
befürchtet habe, von (...) beschuldigt zu werden,
dass er deshalb nach (...) weitergereist sei, wo er sich bis zur Ausreise
aus Pakistan bei (...) aufgehalten habe,
dass (...) seinetwegen angezeigt worden seien, weshalb er seinen
Heimatstaat (...) verlassen habe und nach (...) von dort (...)
weitergereist sei,
dass er von dort (...) über ihm unbekannte Länder am 4. Januar 2010
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen (...) zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2010 – eröffnet am (...) –
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, vorab
würden ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Rückkehr in den
Heimatstaat nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bestehen,
zumal der Beschwerdeführer seit (...) untergetaucht gewesen sei und
nicht plausibel habe erklären können, weshalb er nicht kontrolliert
ausgereist sei, sondern stattdessen selbständig eine beschwerliche
und teure, eigenhändig finanzierte Rückreise auf sich genommen
habe, und überdies die diesbezügliche Reiseschilderung äusserst
vage und realitätsfremd ausgefallen sei,
dass die geltend gemachten Probleme mit (...), von welchen er seine
aktuellen Probleme ableite, bereits Gegenstand des ersten
Asylverfahrens gewesen seien und weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
standgehalten hätten, weshalb auch seine sich darauf beziehenden
aktuellen Vorbringen keine Änderung des Standpunkts des BFM zu
rechtfertigen vermöchten und diesbezüglich auf die Erwägungen der
Verfügung des BFM vom (...) sowie auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom (...) zu verweisen sei,
dass im Übrigen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner
aktuellen Verfolgung widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen
seien, namentlich in Bezug auf die Umstände der polizeilichen Suche
nach ihm kurz nach seiner angeblichen Rückkehr nach (...) sowie des
Angriffs (...) und (...),
dass ein (...) in Pakistan ohne Weiteres unrechtmässig erworben
werden könne, weshalb der Beweiswert solcher Dokumente als
äusserst gering einzustufen sei und der Beschwerdeführer überdies
nicht zu erklären vermocht habe, weshalb er den vom (...) datierenden
(...) nicht bereits im Verlauf des ersten Asylverfahrens eingereicht
habe,
dass das am (...) eingeleitete, erste Asylverfahren mit Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom (...) rechtskräftig abgeschlossen
worden sei und sich nach dem Gesagten aus den Akten keine
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Hinweise ergäben, dass nach dessen Abschluss Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess, worin
er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das
Asylgesuch einzutreten und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren und auf die
Wegweisung zu verzichten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Be-
schwerdeführer zu gestatten, das Ergebnis des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden
Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Be-
urteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und
das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
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dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Ver-
folgungsvorbringen vorliegend – wie eine Prüfung der Akten ergibt –
vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass in der Beschwerde an den bisherigen Vorbringen festgehalten
und eingewendet wird, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor-
instanz die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan anzweifle,
die von ihm geschilderte Reiseroute spiele keine Rolle, es müsse
ausreichen, dass er, zu Hause angekommen, wiederum in die Fänge
seiner Gegner geraten sei und die Tatsache, dass er wegen seiner
Probleme den Heimatstaat erneut verlassen habe, müsse ausreichen,
dass wenigstens auf das Asylgesuch eingetreten werde und die
geltend gemachten Gründe überprüft werden,
dass es, so der Beschwerdeführer weiter, nicht um seine Vorbringen
im ersten Asylverfahren, sondern um die nach der Rückkehr in den
Heimatstaat seit (...) gegen ihn ergangenen Massnahmen ginge,
welche unvoreingenommen zu prüfen seien, wobei er anlässlich der
Anhörung vom 27. Januar 2010 insbesondere erwähnt habe, dass
gegen ihn wegen der Vorfälle im (...) ein neuer Haftbefehl (...)
ergangen sei, dessen Einreichung nach Erhalt aus Pakistan in den
kommenden Tagen in der Beschwerde in Aussicht gestellt wird,
dass schliesslich in der Begründung des Nichteintretensentscheids
auch nicht pauschal auf angebliche zahlreiche Unstimmigkeiten habe
hingewiesen werden dürfen, ohne diese einzeln zu nennen (vgl. Be-
schwerde S. 3-5),
dass sich die in der Beschwerde erhobenen Einwände nach der
Überprüfung der Akten als unbegründet erweisen,
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dass die Vorinstanz ihre Zweifel an der geltend gemachten Rückreise
von der Schweiz nach Pakistan auf eine ausführlich Begründung
stützt, welche sich als zutreffend erweist und auf welche an dieser
Stelle verwiesen wird, und aufgrund der Schilderung durch den Be-
schwerdeführer überdies Zweifel an der angeblichen erneuten Reise
von seinem Heimatstaat in die Schweiz bestehen, zumal er sich dabei
insbesondere während (...) in ihm unbekannten Ländern aufgehalten
haben will (...),
dass bereits aus diesen Gründen der angebliche Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Pakistan nach Abschluss von dessen ersten Asyl-
verfahren als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass ungeachtet dessen die Vorinstanz ihren Entscheid entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde auch auf der Grundlage der Prüfung
der auf den angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gestützten Vorbringen fällte
und nicht ausschliesslich auf die in Letzterem geltend gemachten Ver-
folgungen stützte,
dass sie wiederum entgegen den Ausführungen in Beschwerde ein-
lässlich begründete, weshalb sie die ab (...) geltend gemachten
Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte,
dass sich diese Begründung der Vorinstanz, auf welche an dieser
Stelle zu verweisen ist, nach Prüfung der Akten ebenfalls als zu-
treffend erweist und und keine Rede davon sein kann, es sei pauschal
auf angebliche zahlreiche Unstimmigkeiten hingewiesen worden, ohne
diese einzeln zu nennen,
dass sich auch die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang
mit dem zu den Akten gereichten (...) nach einer Überprüfung als
zutreffend erweisen und es sich aufgrund der Aktenlage erübrigt, die in
der Beschwerde in Aussicht gestellte Nachreichung (...) abzuwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss ge-
langt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensicht-
lich fehlen,
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dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene klarerweise keine
Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss seines vor-
gängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer-
deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
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dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von (...) den grössten Teil
seines Lebens in Pakistan verbrachte und dort ein Beziehungsnetz (...)
besitzt,
dass er noch verhältnismässig jung ist und, soweit aktenkundig, an
keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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