Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8898/2010
Urteil vom 7. März 2011
Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. August 2009 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines ersten Gesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, dass er seit zirka Oktober 2005 Mitglied der für die Rechte
der Kurden einstehenden Partei PYD (kurdisch: Pratya Yeketi
Demokratie; arabisch: Hizb Itihad Demonkrati) sei und als einfaches
Mitglied für die Partei Kurden und Märtyrer-Familien in seinem
Wohnquartier besucht, Flugblätter verteilt, sich jeweils am Newroz-Fest
beteiligt und an verschiedenen Partei-Sitzungen teilgenommen habe,
dass er deswegen ab Juni 2009 von den syrischen Behörden gesucht,
beziehungsweise zwei Monate vor seiner Ausreise von seinem
Parteivorgesetzten aufgefordert worden sei, sich zu verstecken,
dass er deshalb untergetaucht sei und sich bis zu seiner Ausreise am
25. August 2009 bei einem Freund in seinem Wohnquartier versteckt
habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2010
ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1806/2010 vom
11. Mai 2010 die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 22. März 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2010 (betitelt mit:
Neues Asylgesuch, Wiedererwägungsgesuch) beim Bundesamt für
Migration (BFM) sinngemäss um Revision des vorgenannten Urteils
ersuchte,
dass das Bundesamt diese Eingabe am 2. August 2010 zuständigkeits-
halber dem Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5506/2010 vom
27. August 2010 auf das Revisionsgesuch wegen Nichtleisten des
Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen
wird,
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dass der Beschwerdeführer in der Folge am 2. November 2010 ein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel am 5. November 2010 summarisch befragt und ihm am gleichen
Tag in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November
2010 im EVZ Basel zur Begründung seines Ayslgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe die Schweiz am 11. Juni 2010 verlassen und sei
nach Deutschland gegangen, wo er in B._______ bei einem Freund
untergekommen sei,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge bei Freunden in C._______,
D._______ und E._______ aufgehalten habe und dabei auf das
Eintreffen eines Beweismittels gewartet habe,
dass er zudem erfahren habe, dass in der Zwischenzeit sein Vater und
Bruder von den Behörden mitgenommen und über ihn verhört worden
seien,
dass der Beschwerdeführer ein Dokument des Militärverwaltungsgerichts
in F._______ vom 20. August 2009 zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
2. November 2010 mit Verfügung vom 18. November 2010 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung nach Syrien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, dass einerseits der Beschwerdeführer nicht in seinen
Heimatstaat zurückgekehrt sei und andererseits das erste Asylgesuch
aufgrund fehlender Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit abgewiesen
worden sei,
dass seine Vorbringen nicht plausibel seien, da er sich erneut auf die im
ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe stütze,
dass ferner das Bundesamt immer wieder die Erfahrung mit bestimmten
Asylsuchenden mache, die sich nach erfolglos durchlaufenen
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Asylverfahren ergänzende Gründe konstruieren würden, um solche in
einem zweiten Asylverfahren geltend zu machen; dies verbunden mit der
Hoffnung auf verbesserte Chancen für einen positiven Ausgang,
dass sich diese Einschätzung auch beim Beschwerdeführer aufdränge,
stütze er doch seine Vorbringen, sein Vater und Bruder seien wegen ihm
acht bis neun Mal verhört worden, lediglich auf Vermutungen,
dass ausserdem konkrete Hinweise für die geltend gemachte Suche der
heimatlichen Behörden fehlen würden, obwohl er aufgefordert worden
sei, sich dazu zu äussern,
dass als Beweismittel eingereichte Dokumente keiner materiellen Prüfung
unterzogen würden, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich
seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der
Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes
verunmöglichen würde,
dass angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im
vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten
Dokumente verzichtet werden könne,
dass die Vorbringen unsubstanziiert und somit nicht geglaubt werden
könnten,
dass das am 31. August 2009 eingeleitete Asylverfahren mit Urteil vom
11. Mai 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und zudem würden sich
aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des
Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, welche zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft geeignet wären oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
24. November 2010 (Poststempel: 26. November 2010) beim Bundes-
verwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die Verfügung des BFM
vom 18. November 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache
zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter das Bundesamt anzuweisen sei, seine Verfügung vom
19. Februar 2010 wiedererwägungsweise zu überprüfen und
subeventualiter sei die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen
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und es sei der Beschwerdeführer in revisionsweise Abänderung des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2010 als Flüchtling
anzuerkennen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8223/2010 vom
29. November 2010 – im Rahmen eines einzelrichterlichen Verfahrens
(Art. 111 Abs. 1 Bst. b AsylG) – auf die als verspätet eingereicht
erachtete und daher als offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht
eintrat,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am
2. Dezember 2010 ein Revisionsgesuch einreichte und dabei die
Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-8223/2010 vom
29. November 2010 beantragen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8379/2010 vom
16. Februar 2011 dieses Gesuch guthiess und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-8223/2010 vom 29. November 2010
aufhob und das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer
D-8898/2010 wieder aufnahm,
dass entsprechend einer Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons
D._______ vom 10. Dezember 2010 (eingegangen am 16. Februar 2011)
der Beschwerdeführer seit dem 10. Dezember 2010 unbekannten
Aufenthalts sei,
dass mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2011 das
Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
ersuchte, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben
und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen,
aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe,
dass sie innert gleicher Frist gebeten wurde über den Aufenthaltsort seit
dem 10. Dezember 2010 und über das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers am vorhergehenden Revisionsverfahren zu
informieren,
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dass mit Schreiben vom 28. Februar 2011 (eingegangen am 1. März
2011) die Rechtsvertreterin dazu Stellung nahm,
dass mit Eingabe vom 3. März 2011 die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine unterzeichnete Erklärung des
Beschwerdeführers einreichte, in welcher er sein Interesse an der
Fortführung des Asylverfahrens bekundete,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich Asyl entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich aus den Schreiben vom 28. Februar 2011 und 3. März 2011
des Beschwerdeführers herausgestellt hat, dass er nach wie vor ein
schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren hat,
dass er deshalb durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die
Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss
geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in
Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr.
18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.),
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dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E.
5),
dass ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor
Einreichung seines zweiten Asylgesuchs nicht in sein Heimatland
zurückgekehrt ist,
dass die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, der Beschwerdeführer habe
dieselben Vorbringen geltend gemacht wie bei seinem letzten
Asylgesuch,
dass ferner keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass sich der Beschwerdeführer seit dem 31. August 2009 und mithin seit
mehr als eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält, aber erst im zweiten
Asylverfahren das vorgenannte Urteil des Militärgerichts F._______
erwähnte, obwohl er offenbar schon während des ersten Asylverfahrens
davon Kenntnis hatte (vgl. act. B1/11 S. 7),
dass dieses Urteil schon vor seiner Ankunft in der Schweiz verfasst
wurde und es deshalb als unglaubwürdig erscheint, dass er als gesuchte
Person sein Land auf dem Luftweg verlassen konnte,
dass ausserdem der Beschwerdeführer, wie aufgrund der Abklärungen
der schweizerischen Botschaft in Syrien feststeht, von den syrischen
Behörden nicht gesucht wird (vgl. act. A16/5),
dass darüber hinaus der Bericht der schweizerischen Botschaft in Syrien
fast vier Monate nach der Veröffentlichung des vermeintlichen Urteils des
Militärgerichts F._______ vom (…) am (…) erstellt wurde,
dass sich deshalb eine eingehendere Prüfung dieses Dokuments
erübrigt,
dass das Stellen eines weiteren Asylgesuchs nicht dazu dient,
Unterlassungen aus einem früheren Asylverfahren nachzuholen,
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dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im
Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass sich in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Hinweise
darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für
eine andere menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat auf ein soziales Netz
abstützen (vgl. act. A1/12 Ziff. 12 S. 4, B1/11 Ziff. 12 S. 4) und wie schon
vor seiner Ausreise gelegentlich auf dem Bau arbeiten könnte, weshalb er
nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen
Gefährdung zu rechnen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten Ref.-Nr. N 530 994 (in Kopie)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern ad 312 087 (in Kopie)