B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8901/2010
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. August 2010
D-8901/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stammt aus
Qamishli (Provinz Al-Hasakah). Am 16. Juli 2010 stellte sie in der
Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Migrati-
on (BFM) mit Verfügung vom 3. August 2010 abgelehnt, bei gleichzeitiger
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs.
B.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an.
C.
Mit Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung ab. Hin-
gegen gelangte das Gericht zum Schluss, soweit sich die Beschwerde
gegen den Vollzug der Wegweisung richte, sei das Beschwerdeverfahren
bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids über ein noch beim BFM
hängiges Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin,
B._______ (Irak, [...]), zu sistieren.
D.
Das beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Urteil vom 19. April 2011
hängige Beschwerdeverfahren wurde mit der neuen Verfahrensnummer
D-8901/2010 versehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 wurde die mit dem Urteil vom
19. April 2011 angeordnete Verfahrenssistierung aufgehoben, mit der Fol-
ge der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens.
D-8901/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Hinsichtlich der Zuständigkeit und der weiteren rechtlichen Vorausset-
zungen für das Eintreten auf die Beschwerde ist im vorliegenden Fall auf
das Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 (E. 1 f.) zu verweisen.
2.
2.1 Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass aufgrund der
rechtlichen Verknüpfung mit dem Verfahrensverlauf bezüglich des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin, B._______, ein partieller Verfahrensge-
genstand (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des
BFM vom 3. August 2010 betreffend die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs) auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5647/2010 vom 19. April 2011 weiterhin hängig ist.
2.2 Diesbezüglich wurde mit dem Urteil vom 19. April 2011 ausgeführt,
soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung richte,
sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines definitiven Ent-
scheids über die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-
rung bezüglich ihres Ehemannes, B._______, zu sistieren. Jener sei mit
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2006 vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen worden. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 habe das Bundesamt
dessen vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. Gegen diese Verfügung
habe B._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
welche mit Urteil D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 teilweise gutgeheis-
sen worden sei. Dabei sei das BFM durch das Gericht angewiesen wor-
den, zunächst das erstinstanzlich (im Rahmen eines neuen Asylgesuchs)
noch hängige Verfahren von B._______ in Bezug auf die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abschliessend durchzu-
führen, ehe allenfalls über eine eventuelle Aufhebung seiner vorläufigen
Aufnahme befunden werden könne. Hinsichtlich der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme und der damit verbundenen Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs wurde das Beschwerdeverfahren von B._______ durch
das Bundesverwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sistiert. Mithin ist in Bezug
auf B._______ parallel zum Verfahren der Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ein Beschwerdeverfahren hängig.
2.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde die Sistierung des sie
betreffenden Beschwerdeverfahrens im Punkt des Wegweisungsvollzugs
damit begründet, B._______ verfüge – aufgrund der soeben umschriebe-
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nen Verfahrenslage – derzeit über den Status einer vorläufigen Aufnah-
me. Jedoch könne über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführe-
rin in diesen Status wegen der schwebenden Verfahrenssituation bezüg-
lich des Ehemannes noch nicht entschieden werden. Ob die Beschwerde-
führerin in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden könne, hänge
vielmehr davon ab, ob die vorläufige Aufnahme des Ehemannes aufge-
hoben werde oder bestehen bleibe.
2.4 Das in Bezug auf B._______ beim Bundesverwaltungsgericht hängige
Beschwerdeverfahren wird mit – zeitgleich mit dem vorliegenden Ent-
scheid ergehendem – Urteil D-8152/2009 vom 8. April 2013 abgeschlos-
sen. Dabei wird die betreffende Beschwerde von B._______ aufgrund von
Verfahrensmängeln gutgeheissen, und das BFM wird – erneut – ange-
wiesen, das nach wie vor hängige Verfahren in Bezug auf die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung durchzuführen.
2.5 In Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren von A._______
ist festzustellen, dass dessen hängiger Gegenstand (den Vollzug der
Wegweisung betreffend) erst dann abschliessend beurteilt werden kann,
wenn feststeht, ob B._______ die Voraussetzungen der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung erfüllt oder nicht. Die ur-
sprüngliche Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend B._______
(auf welche die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
betreffend A._______ zurückzuführen war) bezweckte – primär aus Über-
legungen der Verfahrensökonomie –, dem BFM die Gelegenheit zu ver-
schaffen, verschiedene vom Bundesamt selbst zu verantwortende Verfah-
rensfehler zu bereinigen. Dieses mit dem Urteil D-4504/2009 vom 18. Ja-
nuar 2010 angestrebte Vorgehen stützte sich ausserdem auf die Erwar-
tung, dass das BFM innert nützlicher Frist die entsprechenden Prüfungs-
schritte in Bezug auf B._______ durchführen und den erforderlichen Ent-
scheid treffen würde. Wie sich erwiesen hat und mit dem Urteil D-
8152/2009 vom 8. April 2013 festgestellt wird, trifft diese Annahme nicht
zu. Vielmehr hat das BFM bis heute nicht die Voraussetzungen geschaf-
fen – so insbesondere den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt –, um
das hängige erstinstanzliche Verfahren bezüglich B._______ zum Ab-
schluss zu bringen.
2.6 Das Urteil D-8152/2009 vom 8. April 2013 betreffend B._______ hat
zur Folge, dass die noch offenen Rechtsfragen in Bezug auf dessen Per-
son nunmehr in ihrer Gesamtheit auf der Stufe eines erstinstanzlichen
Verfahrens beim BFM liegen. Aufgrund der Verknüpfung des in Bezug auf
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die Beschwerdeführerin vorliegend noch hängigen Verfahrensgegen-
stands mit dem rechtlichen Status von B._______ ist eine vergleichswei-
se komplexe verfahrensrechtliche Situation gegeben. Angesichts dieser
Verfahrenslage, im Interesse der möglichst raschen Verwirklichung des
materiellen Rechts und aus Gründen der Verfahrensökonomie erscheint
es als gerechtfertigt, die vorliegend angefochtene Verfügung des BFM
vom 3. August 2010 betreffend A._______, soweit sie nach dem Urteil D-
5647/2010 vom 19. April 2011 noch nicht rechtskräftig ist, ebenfalls auf-
zuheben. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass das BFM die noch
offenen Rechtsfragen in Bezug auf die Beschwerdeführerin in Koordinati-
on mit dem noch hängigen erstinstanzlichen Verfahren des Ehemannes,
B._______, neu beurteilt.
3.
3.1 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Be-
schwerde – soweit sie nach dem Urteil vom 19. April 2011 noch hängig
ist – hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung (betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs) gutzuheissen
ist. Entsprechend sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben.
3.2 Das BFM ist anzuweisen, nach Abschluss des hängigen Asylverfah-
rens von B._______ die Frage des Vollzugs der Wegweisung bezüglich
der Beschwerdeführerin erneut zu beurteilen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – unter Berücksichtigung
dessen, dass der Beschwerdeführerin mit dem Urteil vom 19. April 2011
wegen ihres Unterliegens in den Punkten der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung bereits entsprechende reduzierte Verfahrenskosten
auferlegt wurden – keine weiteren Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021] i.V.m. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
D-8901/2010
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ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Urteils vom 19. April
2011 sowie des vorliegenden Entscheids erweist sich, dass die Be-
schwerdeführerin mit ihren Anträgen teilweise, nämlich hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs, durchgedrungen ist. Nachdem mit dem Urteil vom
19. April 2011 die Entscheidung über die Bemessung einer allfälligen Par-
teientschädigung bis zum Abschluss des gesamten Beschwerdeverfah-
rens sistiert wurde, ist im vorliegenden Urteil die Entschädigung entspre-
chend des teilweisen Obsiegens zu bemessen. Seitens des Rechtsvertre-
ters der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwech-
sels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um zwei Drittel
gekürzt sind der Beschwerdeführerin Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der
Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit sie nach dem Urteil D-5647/2010 vom
19. April 2011 noch hängig ist – gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, nach Abschluss des hängigen Asylverfahrens
des Ehemannes der Beschwerdeführerin, B._______, die Frage des Voll-
zugs der Wegweisung bezüglich der Beschwerdeführerin erneut zu beur-
teilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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