B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-890/2010
law/bah/wif
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren […], Gambia,
vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N […].
D-890/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben
gemäss am 16. September 2008 und gelangte am 11. November 2008 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe vom 14. November 2008 gab er zu Protokoll, er habe nach sei-
ner Rückkehr in sein Heimatland aus Z._______ im Jahre 1996 geschäft-
liche Beziehungen zu […] gehabt. Die […] hätten in Gambia eine Nichtre-
gierungsorganisation (NGO) namens "…" gegründet und ihn als Koordi-
nator für Westafrika eingesetzt. Seine Organisation habe den Leuten aus
der Region Y._______ geholfen, die nicht für die Regierung gestimmt und
deshalb keine staatliche Unterstützung erhalten hätten. Der Staat habe
dies nicht gern gesehen. Nach den Wahlen vom Jahr 2006 sei er festge-
nommen worden; die Behörden hätten alle seine Dokumente beschlag-
nahmt. Nach einer Woche Haft auf einem Polizeiposten sei er dank sei-
nes Anwalts freigelassen worden. Am 15. September 2008 habe er von
seinem Nachbarn erfahren, dass er "unbekannten Besuch" habe. Er sei
direkt zum Haus seines Vaters gegangen. Ein Freund habe ihm gesagt,
es sei besser für ihn, das Land zu verlassen; ansonsten riskiere er, das
Schicksal seines verschwundenen Freundes B._______ zu teilen. Von
seiner Ehefrau habe er telefonisch erfahren, dass Agenten des Sicher-
heitsdienstes zu seinem Domizil gekommen und das Fahrzeug der NGO
beschlagnahmt hätten. Sie hätten gesagt, er könne das Fahrzeug auf
dem Posten abholen. Er sei seit 2001 Mitglied der "National Alliance for
Democracy and Development" (NADD) und kümmere sich um die Ju-
gendorganisation seines Quartiers. Der Beschwerdeführer gab die Kopie
eines Vertrags, einen Zeitungsartikel und zwei Fotografien zu den Akten
(vgl. Beweismittelumschlag/act. A10 Ziffn. 1 - 3).
A.c Am 12. Mai 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Dabei wiederholte und präzisierte er seine zuvor beim
EVZ deponierten Angaben und führte aus, die gambischen Behörden hät-
ten im Jahr 2006 seinen Pass beschlagnahmt. Er habe indessen noch ei-
nen für West-Afrika gültigen CEDAO-Pass gehabt. Von 1992 bis 1996
habe er in Z.______ Marketing studiert; das Studium sei ihm von Gambia
bezahlt worden. Anschliessend habe er zwei Jahre für eine Versicherung
gearbeitet. Dann habe er für zwei Jahre als Händler für eine [...] Firma
gearbeitet. Seit dem Jahr 2000 habe er für [...] Touristen als Dolmetscher
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gearbeitet. Als er nach Abschluss seines Studiums nach Gambia zurück-
gekehrt sei, habe er sich politisch engagiert. Er habe versucht, die Jun-
gen zu mobilisieren. Während der Wahlkampagne im Jahr 2001 sei er
von Soldaten bedroht und geschlagen worden. Als die Behörden begon-
nen hätten, Oppositionelle festzunehmen, sei er nach Senegal geflohen.
Zwei Monate später sei er in seine Heimat zurückgekehrt. Danach habe
er für die NGO gearbeitet. Von 2003 bis 2006 habe er mit der Regierung
zusammengearbeitet; er habe ein Projekt für […] koordiniert. 2006 habe
die NGO armen Leuten geholfen. Da er Leuten aus einer nicht "regie-
rungstreuen" Gegend geholfen habe, habe sich das Verhältnis zur Regie-
rung verschlechtert. Im September 2008 habe er von Nachbarn erfahren,
dass Leute der "National Intelligence Agency" (NIA) gekommen seien, die
ihn hätten "besuchen" wollen. Deshalb sei er direkt zu seiner Mutter ge-
gangen, von wo aus er nach X._______ weitergereist sei. Dort sei er zu
seinem Freund C._______ gegangen, der ihm geraten habe, das Land zu
verlassen. Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel ab (vgl. Be-
weismittelumschlag/act. A10 Ziffn. 4 - 12).
A.d Der Beschwerdeführer reichte beim BFM mit Schreiben vom 25. Mai
2009 drei Beweismittel ein (vgl. Beweismittelumschlag/act. A12 Ziffn. 1 -
3).
A.e Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte der Beschwerdeführer
seinen abgelaufenen Reisepass und mehrere Beweismittel (vgl. Beweis-
mittelumschlag/act. A12 Ziff. 4).
A.f Das BFM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 eine er-
gänzende Anhörung durch. Dabei führte er im Wesentlichen aus, die
gambischen Behörden hätten Mitte September 2008 seinen CEDAO-
Pass beschlagnahmt, als sie bei ihm eine Hausdurchsuchung durchge-
führt hätten. Davon habe er bei der letzten Befragung durch die schwei-
zerischen Asylbehörden noch keine Kenntnis gehabt. Am 18. September
2006 sei einer seiner Freunde, der bei einer NGO gearbeitet habe, ver-
schwunden, nachdem er vom Geheimdienst festgenommen worden sei.
Er habe dessen Familie geholfen. Die Angelegenheit sei Amnesty Interna-
tional gemeldet worden. Am Jahrestag nach dem Verschwinden seines
Freundes habe er mit dessen jüngerem Bruder etwas unternehmen be-
ziehungsweise herausfinden wollen, was geschehen sei. Dazu habe er
sich im Juli 2007 auf verschiedene Polizeiposten begeben und sich nach
dem Verbleib seines Freundes erkundigt. Man habe ihm überall gesagt,
man wisse nichts über dessen Schicksal. Während dieser Zeit sei er zu
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Hause auch gesucht worden. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdefüh-
rer, von Juli 2007 bis September 2008 sei nichts Konkretes geschehen.
Am Tag als er Gambia verlassen habe, habe er von seiner Ehefrau tele-
fonisch erfahren, dass die Suche nach ihm mit dem Verschwinden seines
Freundes zusammenhänge. Der Beschwerdeführer gab weitere Beweis-
mittel ab (vgl. Beweismittelumschlag/act. A10 Ziffn. 13 und 14).
A.g Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 zeigte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ihre Mandatsübernahme an.
A.h Am 2. Juli 2009 ging beim BFM ein den Beschwerdeführer betreffen-
des Arztzeugnis von Frau Dr. med. D._______ vom 29. Juni 2009 mit Bei-
lagen ein.
A.i Mit Eingabe vom 13. August 2009 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine Auskunft der SFH-Länderanalyse "Gambia:
Menschenrechtssituation" vom 13. Juli 2009 ein. Am 10. September 2009
wandte sich der Beschwerdeführer mit einem persönlichen Schreiben an
das BFM. Am 22. September 2009 reichte seine Rechtsvertreterin einen
Zeitungsartikel nach (vgl. Beweismittelumschlag/act. A12 Ziff. 5).
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 – eröffnet am 14. Januar 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2010 liess der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfül-
le und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel
bei.
C.b Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 übermittelte die Rechtsvertreterin
weitere Beweismittel.
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Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben
vom 30. März 2010 mehrere ärztliche Berichte nachreichen.
F.
Mit Verfügung vom 6. April 2010 räumte der Instruktionsrichter dem BFM
die Möglichkeit ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde
einzureichen.
G.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 zog das BFM die angefochtene Verfü-
gung teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
derselben auf, stellte fest, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit unzu-
mutbar sei, und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers.
H.
Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
31. Mai 2010 die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, ob er an seiner Be-
schwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle, soweit sie nicht ge-
genstandslos geworden sei. Gleichzeitig gab er ihm Gelegenheit, innert
Frist eine Kostennote einzureichen.
I.
Der Beschwerdeführer liess am 8. Juni 2010 durch seine Rechtsvertrete-
rin mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Zugleich wurde eine
Honorarnote eingereicht.
J.
Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2010
Gelegenheit, innert Frist eine weitere Vernehmlassung einzureichen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
L.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung
des BFM einzureichen.
M.
In der Stellungnahme vom 15. Juli 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin
namens des Beschwerdeführers um Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-890/2010
Seite 7
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheid aus, der Beschwer-
deführer habe an den Befragungen grundsätzlich sehr ausführlich Aus-
kunft gegeben, sei aber einsilbig geworden oder auf allgemeine Begeben-
heiten in Gambia ausgewichen, wenn er nach seinen konkreten Proble-
men mit der Regierung gefragt worden sei. Dadurch scheine er vom The-
ma ablenken zu wollen. Auch auf Fragen zum eigentlichen Asylgrund, der
Suche durch den NIA im September 2008, habe er nur widerwillig und
knapp geantwortet. Das mit seiner Ehefrau geführte Telefongespräch ver-
möge er nicht ausreichend zu substanziieren. Er sei mehrmals nach dem
Zusammenhang seiner Ausreise und der Festnahme seines Freundes ge-
fragt worden, habe diesen jedoch nicht herstellen können. Er habe ledig-
lich mehrfach erklärt, er habe wissen wollen, was mit seinem Freund ge-
schehen sei. Danach habe er wieder versucht, auf allgemeine Probleme
Gambias zu sprechen zu kommen. Seine Angaben zu seinen Bemühun-
gen seien wirr und wirkten nicht so, als hätte er das Geschilderte erlebt.
Zudem gelinge es ihm auch nicht annähernd, seinen Wohnort zu be-
schreiben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gebildeten
und engagierten Mann. Bis auf die einwöchige Haft im Jahr 2006 sei ihm
im Heimatland nichts geschehen. Es erstaune, dass er plötzlich aus
Gambia ausgereist sein wolle, zumal er nur vom Hörensagen von einer
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Seite 8
Suche nach ihm erfahren habe und auf Anraten eines Freundes ausge-
reist sein wolle. Dies sei im Hinblick auf seine bisherigen Tätigkeiten, ins-
besondere seine Arbeit für NGOs, Oppositionsparteien und seine Hilfsbe-
reitschaft für Freunde nicht nachvollziehbar. Die überstürzte Ausreise sei
realitätsfremd. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, er sei Mitte
2006 nach den Wahlen festgenommen worden. Man habe ihm vorgewor-
fen, der als regierungsfeindlich geltenden Bevölkerung des Distrikts
Y._______ geholfen zu haben. Während der Anhörung habe er erklärt,
die Festnahme sei im Zusammenhang mit einem Putschversuch und sei-
ner Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei erfolgt; dies sei im März,
April oder Mai 2006 gewesen. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung
habe er vorgebracht, die Verhaftung habe sich etwa im Juni 2006 zuge-
tragen; es habe sich um generelle Festnahmen im Zusammenhang mit
dem Putschversuch gehandelt. Im Weiteren habe er bei der Erstbefra-
gung zu Protokoll gegeben, er sei mit Hilfe seines Anwalts wieder aus
dem Gefängnis entlassen worden. An der Anhörung habe er gesagt, er
sei ohne Nennung eines Grundes entlassen worden; in Gambia könne
man nicht leicht einen Anwalt nehmen. Auf diesen Widerspruch ange-
sprochen, habe er gesagt, sein Anwalt habe mit der NIA telefoniert, um
ihn freizubekommen. Dieser habe ihn auch mehrmals im Gefängnis be-
sucht. Er habe vergessen, dies zu erwähnen. Diese Erklärung überzeuge
nicht, sei er doch vor Vorhalt des Widerspruchs mehrfach nach den Be-
gebenheiten im Gefängnis und den Umständen der Freilassung gefragt
worden. Der Beschwerdeführer vermöge somit keine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten Gedächtnis-
störungen und die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher
an der Erstbefragung könnten diese Beurteilung nicht umstossen. Die
eingereichten ärztlichen Berichte könnten keine medizinische Ursache für
die geltend gemachten Gedächtnisprobleme belegen. Den Verständi-
gungsschwierigkeiten sei mit der Durchführung der ergänzenden Anhö-
rung mit einem anderen Dolmetscher Genüge getan worden. Auch die
eingereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Flucht des Beschwer-
deführers erstaune vor dem Hintergrund, dass sein Freund und ehemali-
ger Arbeitskollege verhaftet worden sei und der Willkürherrschaft des Prä-
sidenten nicht. Durch die Flucht seines bei der NIA arbeitenden Freundes
E._______ habe er jeglichen Schutz verloren. Die allgemeine Situation in
Gambia verschlechtere sich und die freie Meinungsbildung werde immer
mehr verunmöglicht. Es käme zu Verhaftungen von Regierungsgegnern
und die Haftbedingungen seien katastrophal. Es verschwänden immer
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Seite 9
wieder Menschen, die vermutlich getötet würden. Am 21. September
2009 habe der gambische Präsident verlauten lassen, er werde jeden,
der die Stabilität des Landes in Gefahr bringe, umbringen lassen. Insbe-
sondere habe er Menschenrechtsaktivisten und deren Helfer bedroht.
Der Beschwerdeführer habe die Hilfsorganisation "…" mit aufgebaut und
sei für diese jahrelang als Projektleiter tätig gewesen. Durch sein Enga-
gement habe er sich gegen die Regierung gestellt. Ausserdem sei er akti-
ves Mitglied der NADD gewesen und bereits im Jahr 2006 eine Woche
lang festgehalten worden. Er habe Nachforschungen über seinen ver-
schwundenen Freund angestellt und einen Gedenktag organisiert, an
dem die Regierung kritisiert worden sei. Dieses Engagement habe zur
Suche nach ihm durch den NIA geführt. Der Beschwerdeführer stamme
tatsächlich aus dem von ihm genannten Dorf, was er mit Quittungen über
die Bezahlung von Steuern für sein Haus belegen könne. Die Tatsache,
dass er sein Dorf nicht wie von der Vorinstanz erwartet habe beschreiben
können, zeige lediglich, dass er nicht genau verstanden habe, was die
Befragungsleitung von ihm gewollt habe. Dem Bericht der Hilfs-
werkvertretung vom 16. Mai 2009 sei zu entnehmen, dass er seine
Fluchtmotive sehr glaubwürdig und umfassend geschildert habe. Hinge-
gen sei die sprachliche Kompetenz des Dolmetschers mangelhaft gewe-
sen. Dieser habe Aussagen des Beschwerdeführers nicht übersetzt, da er
gewisse Wörter nicht verstanden habe. Auch dem Protokoll der zweiten
Anhörung sei zu entnehmen, dass der Dolmetscher ein anderes Mandin-
ga als er selbst gesprochen habe. In Gambia herrsche ein willkürliches
Regime, das immer unberechenbarer werde. Vor diesem Hintergrund sei
es nachvollziehbar, dass es ihm oft nicht möglich gewesen sei, genauere
Auskünfte über das Verhalten des NIA zu geben. Er könne nebst den ge-
nannten Gründen nur Vermutungen anbringen. Bei der ersten Anhörung
habe er angegeben, seine Frau habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass der
NIA gekommen sei, weil er zu viele Fragen zum Fall seines Freundes ge-
stellt habe. Ebenso habe er einen Gedenktag organisieren wollen. Ein
Zusammenhang zwischen der Ausreise und der Festnahme seines
Freundes sei klar ersichtlich. Die überstürzte Ausreise zeige, welche Pa-
nik ihn gepackt habe und dass er keine andere Möglichkeit gehabt habe,
als das Land zu verlassen. Er wäre vom NIA mit Sicherheit gefunden wor-
den. Die überstürzte Ausreise sei auch deshalb nicht realitätsfremd, weil
er seine weitere Flucht von Senegal aus organisiert habe. Die Tatsache,
dass er in Gambia ein gut situierter Mann gewesen sei, sein Engagement
und der Umstand, dass er seine Familie verlassen habe, zeigten, dass er
begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Er habe die Vorinstanz
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Seite 10
darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr an den Monat seiner Fest-
nahme im Jahr 2006 erinnern könne. Zu den Haftgründen habe er in der
Erstbefragung gesagt, er habe der Bevölkerung geholfen, was von der
Regierung als politisches Engagement betrachtet worden sei. Bei der ers-
ten Anhörung habe er vorgebracht, nach dem Putschversuch sei es zu
vielen Festnahmen gekommen. Er sei über seine Tätigkeit in der Hilfsor-
ganisation befragt worden. Bei der zweiten Anhörung habe er gesagt, es
habe nach dem Putschversuch im Jahr 2006 viele Verhaftungen gege-
ben; er sei über seine Tätigkeit bei der NGO und seine politischen Aktivi-
täten befragt worden. Somit lägen keine massiven Widersprüche vor. Die
Aussagen des Beschwerdeführers, er sei mit Hilfe eines Anwalts freige-
lassen worden beziehungsweise, er wisse nicht, weshalb er freigelassen
worden sei, widersprächen sich nicht. Auch wenn ein Anwalt involviert ge-
wesen sei, heisse dies nicht, dass der NIA ihm den Grund für die Entlas-
sung aus der Haft mitgeteilt habe.
Der Beschwerdeführer habe bei der zweiten Anhörung vorgebracht, er
leide unter Gedächtnisschwierigkeiten. Dem eingereichten ärztlichen Be-
richt vom 29. Juni 2009 sei zu entnehmen, dass allenfalls weitere neuro-
logische Abklärungen geplant seien. Die Rechtsvertretung habe das BFM
darauf aufmerksam gemacht, dass die bisherigen Untersuchungen nicht
zu 100% normal ausgefallen seien. Die Vorinstanz habe keine weiteren
Abklärungen getätigt, obwohl noch Unklarheiten bestanden hätten, was
für den Entscheid relevant gewesen wäre. Es liege demnach eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das vom Beschwerde-
führer eingereichte zweiseitige Dokument mit dem Titel "The task of a
PDOIS member" sei mit Hilfe eines Computers geschrieben worden. Es
könne sich nicht um ein Originaldokument aus dem Jahr 1989 handeln,
da der Gebrauch von Computern zu diesem Zeitpunkt in Gambia nicht
üblich gewesen sein dürfte. Ganz zu schweigen von der Nutzung des In-
ternets. Die auf dem Dokument aufgeführte Internet-Adresse habe im
Jahr 1989 nicht existiert. Erstens gebe es in Gambia erst seit Anfang der
1990er Jahre eine Internet-Verbindung und zweitens biete die aufgeführte
Firma erst seit 1998 ihren Internet-Dienst mit E-Mail-Adressen an. Zudem
sehe das Dokument zu neu aus, als dass es 20 Jahre alt sein könnte.
Das Dokument sei somit offensichtlich gefälscht. Insofern er die sprachli-
che Kompetenz des Dolmetschers bei der ersten Anhörung bemängle, sei
darauf hinzuweisen, dass die Anhörung wiederholt worden sei. Die erneu-
te Bemängelung, dieser Dolmetscher habe ein anderes Mandinga ge-
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Seite 11
sprochen als der Beschwerdeführer, könne nicht gehört werden, denn er
habe an gleicher Stelle gesagt, er verstehe den Dolmetscher gut.
4.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, beim eingereichten Originaldo-
kument handle es sich nicht um den ursprünglichen Mitgliederausweis
der PDOIS aus dem Jahr 1989. Es handle sich um ein Papier der Partei,
das die Arbeiten eines Mitglieds beschreibe und bestätige, dass der Be-
schwerdeführer Parteimitglied gewesen sei. Der Mitgliederausweis sei im
September 2008 nebst weiteren Dokumenten beschlagnahmt worden.
Auf sein Verlangen hin sei das Papier von der Partei ausgestellt worden.
Das unter dem Stempel angebrachte Datum beziehe sich auf das Bei-
trittsdatum und nicht auf das Ausstelldatum des Dokuments. Es handle
sich nicht um ein gefälschtes Dokument, sondern um ein neu ausgestell-
tes Dokument, das tauglich sei, die von ihm geltend gemachte Parteimit-
gliedschaft zu untermauern.
5.
5.1. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich erstellt. Der Beschwerdeführer habe bei der zweiten Bun-
desanhörung vorgebracht, er leide unter Gedächtnisschwierigkeiten und
es seien medizinische Abklärungen im Gang.
5.2. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer während der zweiten Bundes-
anhörung geltend machte, er leide unter Gedächtnisstörungen und befin-
de sich deshalb in medizinischer Behandlung (vgl. act. A15/20 S. 17). Der
Befrager machte ihn darauf aufmerksam, dass er diesbezüglich einen
ärztlichen Bericht einreichen könne und händigte ihm das entsprechende
Formular aus. Der Beschwerdeführer liess dem BFM durch seine Haus-
ärztin am 29. Juni 2009 einen Bericht zu seinen gesundheitlichen Be-
schwerden mit diversen Beilagen einreichen. Sie erwähnte darin, dass al-
lenfalls neurologische Abklärungen geplant seien; aktuell sei keine Be-
handlung indiziert. Gemäss einer Eingabe der Rechtsvertretung vom
13. August 2009 sei es der Hausärztin nicht möglich, die weiteren Abklä-
rungen durchzuführen. Es sei ausserdem sehr schwierig, Tests an Perso-
nen aus einem völlig anderen Kulturkreis durchzuführen, weil die Tests
auf unsere Sprache und Kultur abgestimmt seien. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung hatte das BFM bei dieser Ausgangs-
lage keinen Anlass, weitere – gemäss Auffassung der Hausärztin ohnehin
wenig erfolgversprechende – Abklärungen abzuwarten oder gar von Am-
tes wegen in Auftrag zu geben. Der Einwand, das BFM habe den Sach-
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Seite 12
verhalt nicht vollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrund-
satz verletzt, ist unter diesen Umständen nicht stichhaltig.
5.3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die sprachliche Kompetenz
des bei der Anhörung vom 12. Mai 2009 eingesetzten Dolmetschers sei
mangelhaft gewesen. Diese Auffassung findet ihre Stütze im Bericht der
bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin und wird auch vom
BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 nicht bestritten. Das
BFM weist indes darauf hin, dass aus diesem Grund eine zweite Anhö-
rung mit einem anderen Dolmetscher durchgeführt worden sei. Soweit in
der Beschwerde ausgeführt wird, der Dolmetscher bei der zweiten Anhö-
rung habe ein anderes Mandinga als der Beschwerdeführer gesprochen,
ist festzuhalten, dass dieser auf Nachfrage erklärte, er verstehe den Dol-
metscher sehr gut, auch wenn jener ein wenig anderes Mandinga als er
selbst spreche (vgl. act. A15/20 S. 2). Dem Protokoll sind denn auch kei-
nerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Dolmetscher zu entnehmen und auch die anwe-
sende Hilfswerkvertreterin brachte keine entsprechenden Einwände an.
Es besteht mithin kein Grund, die Qualität der Anhörung vom 15. Juni
2009 zu beanstanden.
6.
6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-stützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
D-890/2010
Seite 13
2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2. Zur Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Festnahme im Jahr 2006 ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht auf
Ungereimtheiten in den Aussagen hinwies. Eine abschliessende Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann aufgrund der nachfol-
genden Ausführungen in Erwägungen 7.3 indessen unterbleiben.
6.3. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Befragungen an, er habe
die Familie eines ehemaligen Mitarbeiters der "..." unterstützt, nachdem
dieser am 18. September 2006 festgenommen worden sei (vgl. act. A4/10
S. 5). Im Juli 2007 habe er sich zusammen mit dem Bruder dieses Man-
nes auf diverse Polizeiposten begeben, um sich nach ihm zu erkundigen.
Man habe ihnen überall gesagt, man wisse nichts über den Verbleib von
B._______ (vgl. act. A15/20 S. 10 f.). Das BFM stellte in der angefochte-
nen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer ausweichend
und unsubstantiiert antwortete, als er gefragt wurde, was er konkret un-
ternommen habe, um Aufschluss über das Schicksal seines Freundes zu
erlangen. Erst auf mehrfache Nachfrage hin gab er zu Protokoll, er habe
sich auf mehreren Polizeiposten nach dessen Verbleib erkundigt (vgl. act.
A15/20 S. 9 f.). Aufgrund dieses Aussageverhaltens ergeben sich erhebli-
che Zweifel am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Angaben des Be-
schwerdeführers. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung vom NIA im September
2008 aufgesucht worden sein soll, weil er sich über ein Jahr vorher nach
dem Verbleib eines Freundes erkundigt habe, dies insbesondere ange-
sichts des Umstandes, dass über die Inhaftierung seines Freundes ohne-
hin bereits öffentlich berichtet wurde und sich auch Amnesty International
in den Fall eingeschaltet habe (vgl. act. A10 und A15/20 S. 9). Das BFM
stellte sich zudem zu Recht auf den Standpunkt, die vom Beschwerdefüh-
rer geschilderte, überhastete Flucht aus seiner Heimat erscheine reali-
tätsfremd. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, sein Nachbar habe ihm
am Morgen des 15. September 2008 mitgeteilt, er habe "Besuch", wisse
aber nicht, von wem (vgl. act. A4/10 S. 5). Seinen Angaben bei der Anhö-
rung vom 15. Juni 2009 zufolge soll er von einem Nachbarn frühmorgens
erfahren haben, dass Leute des NIA zu ihm nach Hause gekommen sei-
en (vgl. act. A15/20 S. 5). Noch am gleichen Tag habe er sein Heimatland
verlassen, ohne zu wissen, weshalb diese Leute bei ihm erschienen sein
sollen und welche Konsequenzen für ihn daraus entstehen könnten. Ab-
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gesehen von den widersprüchlichen Angaben zur Frage, ob der Nachbar
gewusst habe, wer ihn frühmorgens "besucht" habe, erscheint die über-
stürzte Flucht im Hinblick auf sein Persönlichkeitsprofil nicht nachvoll-
ziehbar. An dieser Würdigung vermag auch die Einschätzung der bei der
Befragung vom 12. Mai 2009 anwesenden Hilfswerkvertreterin, welche
die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft wertete (vgl. Beilage
6 der Beschwerde), nichts zu ändern.
6.4. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz ein Schreiben von
F._______, einem "National Executive Member" der NADD, vom 5. Ja-
nuar 2009 ein. Darin wird die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und
seine Tätigkeit bei der Mobilisierung der Jugend bestätigt. Die Partei habe
es als angebracht erachtet, dass er aus Sicherheitsgründen fliehe und
den (politischen) Kampf aus dem Ausland weiterführe. Der von F._______
genannte Ausreisegrund deckt sich indessen nicht mit den Angaben des
Beschwerdeführers. Er selbst führte seine politischen Aktivitäten für die
NADD nie als Grund seiner Ausreise aus Gambia an. Das eingereichte
Schreiben ist aus diesem Grund nicht geeignet, die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Verfolgung zu belegen.
6.5. Zusammenfassend ist von folgendem, rechtserheblichen Sachverhalt
auszugehen: Der Beschwerdeführer studierte in Z._______ und wurde
aufgrund seiner dabei gewonnenen Kontakte als Projektkoordinator für ei-
ne [...] NGO verpflichtet. Nachdem diese anfänglich in gutem Einverneh-
men mit der gambischen Regierung arbeitete, wurde das Verhältnis zu
jener beeinträchtigt, als die NGO Personen Hilfe leistete, die in einer "re-
gierungskritischen Gegend" lebten. Trotz des angespannten Verhält-
nisses zwischen der NGO und den Behörden erwuchsen dem Beschwer-
deführer aus seiner Tätigkeit keine ernsthaften Nachteile. Der Beschwer-
deführer betätigt sich seit dem Jahr 1989 politisch, er trat damals der
PDOIS bei, die im Jahr 2006 in der NADD aufging. Seine hauptsächliche
Tätigkeit für die Partei war die Rekrutierung von Nachwuchs. Den heimat-
lichen Behörden waren sowohl seine Parteimitgliedschaft als auch seine
Aktivitäten für die Partei bekannt; ihm erwuchsen daraus jedoch keine
ernsthaften Nachteile. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2006
im Zusammenhang mit einem Militärputsch festgenommen, zu seinen Ak-
tivitäten befragt und eine Woche lang festgehalten wurde, kann offenge-
lassen werden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein namhaf-
tes Engagement bei der Aufklärung des Schicksals des sich ohne Ankla-
geerhebung in Haft befindlichen B._______ und eine damit zusammen-
hängende Suche des NIA nach ihm glaubhaft zu machen.
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Seite 15
7.
7.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
7.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
7.3. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten einwöchigen Haft im Jahr 2006 ist festzustellen, dass
er nach der Freilassung in seiner Heimat verblieb und seinen gewohnten
Aktivitäten nachging (vgl. act. A4/10 S. 5). Eigenen Angaben zufolge hielt
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er sich öfters im Ausland auf und kehrte mehrfach nach Gambia zurück,
womit er sich jeweils unter den Schutz seines Heimatlandes stellte (vgl.
act. A15/20 S. 10). Dem Beschwerdeführer entstanden aus der geltend
gemachten Haft keine weiteren Probleme mit den heimatlichen Behörden
und er bezeichnete dieses zurückliegende Ereignis auch nicht als Grund
seiner Ausreise aus der Heimat (vgl. act. A15/20 S. 13). Die Haft wäre so-
mit als abgeschlossenes, die Ausreise aus dem Heimatland nicht begrün-
dendes Element zu werten, das asylrechtlich nicht relevant ist.
7.4. Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen der Befragungen eine in
seinem Heimatland durchgeführte "Hexenjagd" und gab dazu mehrere
Beweismittel ab. Seine Ehefrau habe diesbezüglich den Parteichef
G._______ aufgesucht und ihrer Besorgnis über Begebenheiten, die sich
in ihrer Nachbarschaft zugetragen hätten, Ausdruck gegeben (vgl. das
Schreiben des Parteichefs vom 1. Mai 2009). Der Beschwerdeführer gab
indessen zu verstehen, dass seine Ehefrau nicht persönlich von den Er-
eignissen betroffen war und von den Behörden beziehungsweise deren
Agenten nicht behelligt wurde (vgl. act. A15/20 S. 16). Somit besteht kein
Bezug zu seiner Person, weshalb den entsprechenden Vorkommnissen in
vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
7.5. Der Beschwerdeführer führte in seinen Befragungen aus, er sei aktiv
für die "..." gewesen. Nachdem diese NGO früher mit den gambischen
Behörden zusammengearbeitet habe, habe sich das Verhältnis zur Re-
gierung abgekühlt, da die Organisation Personen unterstützt habe, die
regierungskritisch gewesen seien. Während seiner einwöchigen Haft im
Jahr 2006 sei er auch über die Aktivitäten der NGO befragt worden. Nach
seiner Freilassung arbeitete er weiterhin für die NGO, es entstanden ihm
dadurch aber offenbar keine ernsthaften Probleme.
7.6. Hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass er in diesem Zusammenhang keine Verfolgungsmass-
nahmen geltend machte. Er sei zwar während seiner Haft im Jahr 2006
auch zu seinem politischen Werdegang befragt worden (vgl. act. A15/20
S. 13), diese Befragung zeitigte aber keine weiteren Folgen. Er setzte
nach seiner Freilassung seine politischen Aktivitäten im gewohnten Um-
fang fort, ohne dass ihm daraus Probleme mit den heimatlichen Behörden
erwuchsen.
7.7. In der Beschwerde wird auf vom Präsidenten Gambias, Yahya Jam-
meh, im September 2009 öffentlich ausgestossene Drohungen, er werde
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jeden umbringen lassen, der die Stabilität des Landes in Gefahr bringe,
hingewiesen. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist jedoch nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden
als eine die Stabilität Gambias bedrohende Person eingeschätzt wird. Er
konnte bis zu seiner Ausreise im September 2008 sowohl seinem Enga-
gement bei der NGO als auch seinen Aktivitäten für die NADD nachge-
hen, ohne dass ihm seitens der gambischen Behörden deswegen nach-
gestellt wurde. Es muss somit nicht befürchtet werden, dass er nach einer
Rückkehr in seine Heimat aufgrund seines früheren humanitären und po-
litischen Engagements Verfolgung ausgesetzt würde.
7.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Gambia bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch im heutigen Zeitpunkt
kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland
zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter
einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind
die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
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Seite 18
Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Voll-
zug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2 S. 54 f.).
9.2. Das BFM hat die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2010 mit
Verfügung vom 5. Mai 2010 soweit den angeordneten Vollzug der Weg-
weisung betreffend (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) in Wiedererwägung
gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeord-
net. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden, soweit darin im
Eventualpunkt beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei
dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Be-
schwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes ge-
genstandslos geworden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer be-
züglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von
Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Im Übrigen ist sie
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
11.
11.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren soweit seine
Hauptbegehren betreffend unterlegen, weshalb er grundsätzlich in redu-
ziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
mit Verfügung vom 24. Februar 2010 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
11.2. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosig-
keit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
11.3. Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Be-
schwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem
BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
12.
Dem Beschwerdeführer ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfah-
rens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i. V. m. Art. 5
VGKE). In der mit der Eingabe vom 8. Juni 2010 eingereichten Honorar-
note wird ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden à Fr. 150.– (total
Fr. 1'350.–) geltend gemacht. Der veranschlagte Aufwand ist angemes-
sen. Die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädi-
gung ist somit auf Fr. 675.– festzusetzen und das BFM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-890/2010
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 675.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: