Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D890/2012
U r t e i l v om 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina, welcher sich der Volksgruppe der Bosniaken zurechnet –
am 24. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 27. Januar 2012 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchgründen befragt und am
8. Februar 2012 einlässlich angehört wurden (vgl. dazu act. A4 und A10),
dass er dabei angab, er stamme aus der Ortschaft X._______ [im Gebiet
der bosnischkroatischen Föderation gelegen], wo er mit seiner Mutter
und seiner Schwester gelebt habe,
dass sein Vater … [im Ausland] arbeite, sie von ihm aber nicht respektive
nur selten unterstützt worden seien, weshalb sie nie Geld gehabt hätten,
dass er während zwölf Jahren zur Schule gegangen sei und eine
Ausbildung … [zu einem Beruf] absolviert habe, er jedoch nur einmal –
von März bis November 2009 – eine Arbeit … [im Ausland] auf dem Bau
gehabt habe und nach dem Verlust dieser Stelle wieder zuhause
gewesen sei, wo er keine Arbeit gefunden habe,
dass er auf die Frage nach dem Grund seine Ausreise aus Bosnien und
Herzegowina zur Hauptsache vorbrachte, er habe dort nicht einmal Geld
für Zigaretten gehabt, da ihm der Vater nur sehr selten Geld geschickt
habe und seine Mutter und seine Schwester ihm sein Geld
weggenommen hätten, wenn er gelegentlich einmal gearbeitet habe,
dass er letztlich von der Mutter und der Schwester aus dem Haus
geworfen worden sei, weil er keine Arbeit gefunden habe, worauf er
mangels Unterkunft ausgereist sei (vgl. dazu act. A10 F. 13 und F. 17),
dass er jedoch nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz
gekommen sei, sondern auch, weil er psychische Probleme habe und
Tabletten benötige, da er als Kind von seiner Familie geschlagen und
unterdrückt worden sei und er auch nie Freunde gehabt habe,
dass er dabei auf drei medizinische Berichte verwies, darunter ein
Spitalbericht … [von] 2008 betreffend einen Suizidversuch, sowie auf
seinen Bedarf an Antidepressiva (vgl. dazu act. A4 Ziff. 7.02 7.04 sowie
act. A10 Ziff. 18 24),
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dass er zusammenfassend vorbrachte, er sei hier, weil er ein ruhiges und
normales Leben möchte, mithin er lieber Selbstmord begehen würde als
in die Heimat zurückzukehren (vgl. act. A10 F. 25 27)
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2012 (mündlich und
schriftlich eröffnet am gleichen Tag) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina
anordnete,
dass das Bundesamt seinen Entscheid auf die Bestimmung von Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abstützte
und dazu ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates handle es sich
bei Bosnien und Herzegowina um einen verfolgungssicheren Staat und
dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Vermutung fehlender
Verfolgung zu widerlegen, da er hauptsächlich wirtschaftliche und
finanzielle Gründe für seine Ausreise geltend mache,
dass die geltend gemachten Probleme jedoch nicht relevant seien, da sie
bloss Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen und
sozialen Bedingungen in Bosnien und Herzegowina seien, wie auch den
geltend gemachten Übergriffen von Seiten seiner Eltern keine Relevanz
zukomme, zumal diese schon Jahre zurücklägen,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach
Bosnien und Herzegowina als zulässig, auch unter Berücksichtigung der
psychischen Probleme des Beschwerdeführers als zumutbar und
schliesslich auch als möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid – mittels einer an
das BFM gerichteten fremdsprachigen Eingabe vom 13. Februar 2012
(Poststempel) – sinngemäss Beschwerde erhob,
dass seine Eingabe vom Bundesamt von Amtes wegen übersetzt und
daran anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen
wurde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend
macht, er habe seine Heimat in Tat und Wahrheit in erster Linie aus
Furcht vor Nachstellungen von Seiten der wahhabitischen Sekte
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verlassen, welcher er im Januar 2011 beigetreten sei, ohne zu wissen,
worauf er sich da eingelassen habe,
dass ihm damals von der wahhabitischen Sekte 300 KM (rund Fr. 190.–)
angeboten worden seien, welche er aufgrund seiner finanziellen
Probleme gerne angenommen habe, er dann aber von der Sekte immer
mehr unter Druck gesetzt worden sei, die Moschee zu besuchen, zu
beten, sich einen Bart wachsen zu lassen und die Kleidervorschriften zu
beachten, was er aber nicht habe tun können, da er zu seiner Familie
habe schauen müssen,
dass er deshalb von der Sekte schlecht behandelt und geschlagen
worden sei, und man ihm mit dem Tode gedroht habe für den Fall, dass
er fliehen sollte,
dass er der Sekte bei der Suche nach Entflohenen habe helfen müssen,
mit dem Ziel, sie zu misshandeln und mit dem Tod zu bedrohen,
dass er sich zwar hilfesuchend an die örtliche Polizei gewandt habe, ihm
jedoch nicht geholfen worden sei, sondern die Polizei gemeint habe, er
sei an seiner Situation selber schuld,
dass allerdings gemäss den Aussagen der Leute sogar die Polizei Angst
vor der wahhabitischen Sekte habe, da diese sehr gross und in ganz
Bosnien und Herzegowina präsent sei, weshalb er nirgends Schutz vor
der Sekte finden könne und vermutlich auch in der Schweiz gefährdet sei,
dass er aus Angst vor der Sekte beim BFM noch nicht in der Lage
gewesen sei, darüber zu berichten, er aber in Wahrheit in die Schweiz
gekommen sei, um sich vor der Sekte zu retten, und nicht aus finanziellen
Gründen,
dass er sich schliesslich lieber selber umbringen würde, als sich in seiner
Heimat von der wahhabitischen Sekte ermorden zu lassen,
dass die Beschwerde und die Akten des BFM am 17. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und sich seine Eingabe als frist
und nach Vorliegen der Übersetzung auch aus als formgerecht erweist
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demgegenüber die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und
deren Vollzuges nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich
auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser
es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juli
2003 (bestätigt am 6. März 2009) zum "safe country" (im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen
Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
ist,
dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
es sei denn, seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu
entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich
vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites
nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb
auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend
gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind
(vgl. dazu BVGE 2011/8 [mit Hinweisen auf die gesamte bisherige
Praxis]),
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren – wie vom
Bundesamt zu Recht erwogen – keine relevanten Verfolgungshinweise
ersichtlich gemacht hat, sondern er lediglich auf seine angeblich
schwierige wirtschaftliche Situation respektive seine angeblich fehlende
Unterkunft verweisen konnte, zumal er von seiner Mutter und seiner
Schwester unter dem Vorwurf der Untätigkeit hinausgeworfen worden sei,
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dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht davon ausgeht, den
Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angeblich schlechte
Behandlung durch die Eltern komme keine Relevanz zu,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von seinen
bisherigen Vorbringen faktisch distanziert und dafür neu das Vorliegen
einer angeblich relevanten Verfolgungssituation von Seiten der
"wahhabitischen Sekte" ("vehabijski sekti") geltend macht,
dass seine diesbezüglichen Vorbingen jedoch aufgrund der bisherigen
Aktenlage als offenkundig nachgeschoben und im Resultat als bereits auf
den ersten Blick unglaubhaft zu erkennen sind, zumal seine Angaben zur
wahhabitischen Sekte als überaus rudimentär zu bezeichnen sind und
sich seine Schilderungen über deren angebliche Aktivitäten (im
Wesentlichen das Verfolgen, Misshandeln und Bedrohen von
Abtrünnigen) in rein plakativen Elementen erschöpfen,
dass gleichzeitig auch seine Vorbringen über die angebliche
Übermächtigkeit der wahhabitischen Sekte unter Berücksichtigung der
heutigen Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina als haltlos zu
bezeichnen ist, da die Polizeikräfte der bosnischkroatischen Föderation
durchaus gegen extremistische Wahhabiten vorgehen, wurde doch die
Polizei in der Vergangenheit von dieser Seite angegriffen (durch einen
Anschlag auf eine Polizeistation im Juni 2010 und auch durch einen
Schusswechsel bei der amerikanischen Botschaft im Oktober 2011), was
am 25. Januar 2011 zur Verhaftung eines ihrer Anführer und weiterer
Personen geführt hat,
dass zusammenfassend im Falle des Beschwerdeführers – auch unter
Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines nochmals
reduzierten Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis
und insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung
ersichtlich sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG
sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
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unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da der
Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation
glaubhaft zu machen vermochte und auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann,
welcher über eine …[Berufsausbildung] verfügt und offenbar wenigsten
während neun Monaten auf dem Bau gearbeitet hat – keine relevanten
individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass er zwar gegenüber dem Bundesamt das Vorliegen von psychischen
Problemen geltend gemacht hat, verbunden mit einem Hinweis auf einen
Bericht über einen Suizidversuch als Jugendlicher und auf seinen Bedarf
an Antidepressiva,
dass jedoch davon ausgegangen werden darf, die geltend gemachte
Erkrankungslage sei bereits in der Vergangenheit in Bosnien und
Herzegowina behandelt worden und könne dort auch in Zukunft
behandelt werden, woran auch die Suiziddrohungen (gegenüber dem
BFM und in der Beschwerdeeingabe) nichts zu ändern vermögen,
dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina auszugehen ist,
dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63
Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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