B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-890/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], und
B._______, geboren am [...], sowie
deren Kind C._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014
D-890/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie, stammen aus al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Ha-
sakah) und hatten ihren letzten Wohnsitz in Damaskus. Gemäss eigenen
Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 27. Juli 2012 in Richtung
Türkei. Am 27. August 2012 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und
ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe
um Asyl. Der Beschwerdeführer (Ehemann) wurde durch das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) am 3. September 2012, die Beschwerdeführerin (Ehefrau) am
7. September 2012 summarisch befragt. Am 6. November 2012 wurde die
Tochter Celine geboren. Am 9. Januar 2014 wurden die Beschwerdefüh-
renden jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört.
Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Waadt zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im We-
sentlichen geltend, in ihrem Wohnviertel in Damaskus namens D._______
sei es seit dem Jahr 2011 jeden Freitag zu regimekritischen Demonstratio-
nen gekommen. Während dieser Kundgebungen habe es regelmässig Ver-
letzte gegeben, und sie hätten wiederholt ihr Haus für die Aufnahme und
Pflege verletzter Personen zur Verfügung gestellt. Weil wegen dieser Ver-
letzten in ihrem Haus für sie selbst schliesslich nicht mehr ausreichend
Platz gewesen sei, seien sie am 20. Juni 2012 in die Wohnung eines Ge-
schäftspartners des Beschwerdeführers gezogen. Am 5. Juli 2012 sei ihr
Haus durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte durchsucht wor-
den. Diese hätten die anwesenden verletzten Personen verhaftet und an-
schliessend das Haus angezündet. Weil der Beschwerdeführer durch die
Sicherheitskräfte gesucht worden sei, seien sie aus Damaskus zunächst
nach al-Malikiya geflohen, um schliesslich Syrien so rasch wie möglich zu
verlassen. Wegen der Suche nach dem Beschwerdeführer sei dessen Va-
ter durch die Sicherheitskräfte vorübergehend inhaftiert und verhört wor-
den. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bereits
seit seiner Jugend Mitglied der kurdischen Azadi-Partei, und für diese be-
tätige er sich auch in der Schweiz in exilpolitischer Hinsicht. Diesbezüglich
gab der Beschwerdeführer drei Photographien als Beweismittel zu den Ak-
ten.
D-890/2014
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (eröffnet am 21. Januar 2014) lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ord-
nete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asyl-
gesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vor-
bringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Weiter erachtete
das Bundesamt auch keine subjektiven Nachfluchtgründe als gegeben.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 27. Januar 2014 er-
suchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Asylverfahrensakten.
Das Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 6. Februar
2014.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2014 (Datum des
Poststempels: 20. Februar 2014) fochten die Beschwerdeführenden die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantrag-
ten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit
die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung be-
treffend, und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt. Eventuali-
ter beantragten sie die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläu-
fige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht stellten sie den An-
trag, es sei ihnen vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen
Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur
Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurden in Bezug auf die exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers verschiedene Ausdrucke
aus dem Internet, Zeitungsartikel, Photographien, Flugblätter sowie Aus-
drucke aus dessen "Facebook"-Profil eingereicht. Zudem wurde auf wei-
tere Artikel und Berichte verwiesen, die im Internet abrufbar seien. Auf die
Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismit-
tel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 24. Februar 2014 wurden weitere
Beweismittel in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers übermittelt.
D-890/2014
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2014 verzichtete die zuständige In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. März 2014 wurden weitere Be-
weismittel hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers eingereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 wurde den Beschwerdeführen-
den bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. April 2014 gaben die Beschwer-
deführenden eine entsprechende Stellungnahme ab.
L.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. Juni 2014 wurden Kopien zweier
syrischer polizeilicher Mitteilungen eingereicht, mitsamt französischen
Übersetzungen.
M.
Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 16. Juni, 29. August, 26. Septem-
ber, 8. Oktober, 20. Oktober und 6. November 2014 wurden in Bezug auf
die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers weitere Beweismittel
übermittelt.
N.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. April 2015 wurden eine Bestäti-
gung hinsichtlich des Status des Beschwerdeführers als sogenannter
"Ajnabi" sowie eine militärische Vorladung eingereicht.
O.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. April 2015 wurde ein weiteres
Beweismittel betreffend den Status des Beschwerdeführers als sogenann-
ter "Ajnabi" eingereicht. Zugleich ersuchten die Beschwerdeführenden un-
ter Hinweis auf den Koordinationsentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar
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Seite 5
2015 betreffend Syrien (publiziert als BVGE 2015/3) sowie die dortige Ent-
wicklung der aktuellen Lage um eine erneute Vernehmlassung der Vor-
instanz.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2015 übermittelten
die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen bezüglich ihres Antrags
auf eine erneute Vernehmlassung.
Q.
Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 26. November 2015 und vom
21. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene ärztli-
che Zeugnisse betreffend ihre Tochter ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von
Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
D-890/2014
Seite 6
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden
würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der
Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2015 ersuchten die Be-
schwerdeführenden um eine zweite Vernehmlassung der Vorinstanz. An-
gesichts der Ergebnisse der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich,
diesem Antrag Folge zu leisten.
5.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
5.1
5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilas-
pekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Be-
hörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt von
Art. 29 Abs. 2 BV ergeben.
5.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MI-
CHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör
im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; AN-
DREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel
suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BE-
NOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; UL-
RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
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HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008,
S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vorder-
grund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mit-
wirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG ge-
setzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid
zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER,
a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV,
Rz. 34 ff.).
5.2 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden zum ei-
nen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen
durch die Vorinstanz keine Einsicht in den BFM-internen Antrag auf Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in ihren Heimatstaat Syrien gewährt worden sei. Auch seien hin-
sichtlich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs durch das Bun-
desamt nicht alle entscheidwesentlichen Elemente genannt beziehungs-
weise berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Punkt des Vollzugs der Wegweisung, wie zuvor (E. 3) erwähnt, durch die
Beschwerdeführenden gar nicht angefochten wurde und somit nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Insofern kommt der
Frage, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen hat, offensichtlich auch keine Ent-
scheidrelevanz zu. Entsprechend ist aber auch nicht zu beurteilen, ob die
Vorinstanz hinsichtlich einer Frage, die ausserhalb des Verfahrensgegen-
stands liegt, eine Gehörsverletzung begangen hat. Weiter kommt aus dem
gleichen Grund auch dem genannten behördeninternen Aktenstück offen-
sichtlich keine Entscheidrelevanz zu, und auch diesbezüglich ist folglich
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen.
5.3 Weiter wird vorgebracht, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
sei dadurch verletzt worden, dass die summarische Erstbefragung nicht in
seiner kurdischen Muttersprache, sondern auf Arabisch durchgeführt wor-
den sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ‒ wie
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Seite 8
im Übrigen auch die Beschwerdeführerin ‒ bei der Stellung seines Asylge-
suchs auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums unter der Rubrik
"Muttersprache" Arabisch angab. Festzuhalten ist weiter, dass der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 bis unmittelbar
vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 ununterbrochen in Damaskus
und somit in einer überwiegend arabischsprachigen Region Syriens wohn-
haft war. Auf entsprechende Frage hin erklärte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung denn auch, er verstehe den Dolmetscher gut.
Auch ergeben sich aus dem betreffenden Protokoll keine konkreten Hin-
weise auf Schwierigkeiten oder Missverständnisse bei der Übersetzung.
Es besteht somit kein Anlass, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin
zu erkennen, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in sei-
ner kurdischen Erstsprache durchgeführt wurden.
5.4 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das rechtliche
Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung damit argumentiert habe, die Beschwerdeführenden hätten
anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen voneinander abweichende Anga-
ben gemacht. Dabei, so die Rüge der Beschwerdeführenden, hätte ihnen
bezüglich entsprechender Widersprüche zwischen ihren Aussagen durch
die Vorinstanz das rechtliche Gehör erteilt werden müssen. Diesbezüglich
ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als ihnen bezüglich
der Divergenzen zwischen ihren Aussagen durch das BFM unter dem As-
pekt des rechtlichen Gehörs tatsächlich eine Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben war, soweit es sich um entscheidwesentliche Aussagen
handelte. Allerdings ist ebenso festzustellen, dass jedenfalls der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner eingehenden Anhörung ausdrücklich
auf gewisse Widersprüche zwischen seinen eigenen Aussagen und jenen
der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht wurde, so in Bezug auf ge-
wisse zeitliche Umstände der vorgebrachten Asylgründe (vgl. Protokoll der
eingehenden Anhörung des Beschwerdeführers, S. 10) sowie hinsichtlich
der Zahl der angeblich beherbergten Verletzten (ebd., S. 12). Insbeson-
dere ist ausserdem festzustellen, dass ‒ wie die nachfolgenden Erwägun-
gen (E. 7.3 f.) zeigen ‒ die Divergenzen zwischen den Aussagen der Be-
schwerdeführenden untereinander lediglich ein einzelnes Element neben
den Widersprüchen und Unstimmigkeiten bilden, die den jeweiligen indivi-
duellen Äusserungen innewohnen. Dabei erweist sich, dass die interne Wi-
dersprüchlichkeit der jeweiligen Aussagen der Beschwerdeführenden auch
ohne gegenseitigen Vergleich zur Einschätzung führt, dass die behaupte-
ten Asylgründe unglaubhaft sind. Der Mangel, dass die Beschwerdefüh-
renden nicht in Bezug auf jede Abweichung ihrer Aussagen untereinander
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Seite 9
die Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhielten, bildet somit keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, die eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung rechtfertigen würde.
5.5 Schliesslich wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche Ge-
hör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschie-
dene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sach-
verhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten,
dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen,
dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, so-
weit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids be-
rücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht
jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und
in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu werten.
5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge der Beschwer-
deführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
7.
7.1 Die Ablehnung der Asylgesuche wurde durch die Vorinstanz damit be-
gründet, die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der durchge-
führten Befragungen zu den Asylgründen würden erhebliche Widersprüche
und Unstimmigkeiten aufweisen. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbrin-
gen als unglaubhaft zu erachten seien. Diese Einschätzung ist, wie die fol-
genden Erwägungen zeigen, zu bestätigen.
7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
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Seite 11
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
7.3
7.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der be-
haupteten Aufnahme von Verletzten in seinem Haus im Stadtteil
D._______ in Damaskus im Zusammenhang mit regimekritischen De-
monstrationen erhebliche Widersprüche aufweisen. So führte er bei der
Erstbefragung aus, die Aufnahme der Verletzten habe zwischen dem 5.
und dem 10. September 2011 begonnen, und zwar etwa drei bis vier Wo-
chen nach der ‒ am 15. August 2011 erfolgten ‒ Eheschliessung mit seiner
Ehefrau. Während vier bis sechs Monaten seien ständig Verletzte gekom-
men, die jeweils während sieben bis zehn Tagen, bis zu ihrer Genesung,
geblieben seien. Schliesslich seien es soviele Verletzte gewesen, dass er
mit seiner Ehefrau zu seinem Geschäftspartner gezogen sei, um das Haus
ganz den Verletzten zu überlassen (Protokoll der Erstbefragung des Be-
schwerdeführers, S. 8). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer anläss-
lich seiner eingehenden Anhörung zu Protokoll, es seien insgesamt drei-
mal Verletzte in sein Haus gebracht worden. Erstmals sei dies im Januar
oder Februar 2012 geschehen, zum zweiten Mal im März oder April 2010
und letztmals am 20. Juni 2012, mithin an jenem Tag, an dem die Razzia
der Sicherheitskräfte in seinem Haus erfolgt sei (Protokoll der eingehenden
Anhörung, S. 6). Beim ersten und beim zweiten Mal habe es sich jeweils
um eine verletzte Person gehandelt, beim dritten Mal um zwei Personen.
Insgesamt seien vier Verletzte in seinem Haus behandelt worden (ebd.,
S. 11 f.). Es ist festzustellen, dass die erwähnten Angaben des Beschwer-
deführers zu den zeitlichen Umständen und zur Anzahl der in seinem Haus
aufgenommenen Verletzten offensichtlich unvereinbar sind.
7.3.2 Auf entsprechende Vorhaltungen anlässlich der eingehenden Anhö-
rung gab der Beschwerdeführer zur Erklärung dieser Widersprüche an, die
Übersetzung der Erstbefragung sei mangelhaft gewesen und er sei durch
den betreffenden Dolmetscher, der ein in Syrien nicht geläufiges Arabisch
gesprochen habe, falsch verstanden worden. Diesbezüglich ist zwar fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer kurdischer Muttersprache ist und die
Erstbefragung in arabischer Sprache erfolgte. Jedoch geht ‒ wie bereits
festgehalten (E. 5.3) ‒ aus dem Protokoll der Erstbefragung hervor, dass
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Seite 12
der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin bestätigte, den Über-
setzer gut zu verstehen, und es sind auch sonst keine konkreten Hinweise
auf wesentliche Probleme bei der Übersetzung zu erkennen. Weiter ist in
inhaltlicher Hinsicht festzustellen, dass die Angabe zum zeitlichen Beginn
der Aufnahme verletzter Personen durch den Beschwerdeführer im Rah-
men der Erstbefragung unzweideutig in Bezug zum Datum seiner Ehe-
schliessung (drei bis vier Wochen nach der am 15. August 2011 erfolgten
Hochzeit) gestellt wurde. Ein übersetzungsbedingtes Missverständnis
kann daher diesbezüglich ausgeschlossen werden. Ebenso ist nicht er-
sichtlich, wie ein solches Missverständnis bezüglich der Anzahl der fragli-
chen Verletzten bestehen könnte, die zwischen einer unbestimmten Viel-
zahl, welche das Haus des Beschwerdeführers so sehr ausgefüllt habe,
dass er sich mit seiner Ehefrau zu einem Wohnungswechsel veranlasst
sah (Angabe bei der Erstbefragung), und insgesamt vier, verteilt auf drei
Ereignisse (Angabe bei der eingehenden Anhörung) variiert. Die genann-
ten Widersprüche sind als derart wesentlich zu bezeichnen, dass sie die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausschliessen.
7.4 Ebenso in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen,
dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Umständen der
Aufnahme von Verletzten im Wohnhaus des Ehepaares offensichtliche Wi-
dersprüche aufweisen. Anlässlich ihrer Erstbefragung gab auch die Be-
schwerdeführerin an, die Zahl der in ihrem Haus untergebrachten Verletz-
ten sei so gross gewesen, dass es keinen Platz mehr gehabt habe und sie
ihren Ehemann gebeten habe, das Domizil zu wechseln. Weiter sagte sie
aus, sie wisse nicht, ob die Sicherheitskräfte das Haus angezündet hätten
und ob die Verletzten verhaftet worden seien (Protokoll der Erstbefragung
der Beschwerdeführerin, S. 8). In Abweichung von diesen Aussagen gab
die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer eingehenden Anhörung zu Proto-
koll, ihr Ehemann habe sie noch am Tag der Razzia darüber informiert,
dass die Sicherheitskräfte die Verletzten verhaftet und das Haus in Brand
gesteckt hätten (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 8). Es seien drei-
mal Verletzte zu ihnen gebracht worden, wobei es sich beim zweiten Mal
um eine und beim dritten Mal um zwei Personen gehandelt habe (ebd.,
S. 10.). Soweit auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer eingehen-
den Anhörung erklärte, die genannten Widersprüche seien durch Probleme
bei der Übersetzung zurückzuführen, ist auf das bereits in Bezug auf die
Aussagen ihres Ehemannes Gesagte zu verweisen.
D-890/2014
Seite 13
7.5
7.5.1 In einem weiteren Schritt ist auf verschiedene Beweismittel einzuge-
hen, die im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind und sich auf die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden beziehen.
So wurden mit Eingabe vom 2. Juni 2014 Kopien zweier vom 10. und vom
21. Juli 2012 datierender polizeilicher Mitteilungen an Abteilungen des sy-
rischen Nachrichtendiensts eingereicht. Aus diesen Schriftstücken soll sich
ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer eine vergebliche polizeiliche
Suche durchgeführt worden sei. Allerdings ist diesbezüglich ‒ abgesehen
vom herabgesetzten Beweiswert blosser Kopien ‒ festzustellen, dass in
keiner Weise erklärlich ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser
Schriftstücke kommen konnte, handelt es sich dabei doch um interne be-
hördliche Dokumente, die nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorge-
sehen sind. Nachdem sich die behaupteten Probleme des Beschwerdefüh-
rers mit den syrischen Behörden aufgrund der vorangehenden Erwägun-
gen als unglaubhaft erwiesen haben, ist davon auszugehen, dass es sich
bei den genannten Kopien um Fälschungen handelt.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 wurde mitsamt französischer Übersetzung
das angebliche Original eines militärischen Marschbefehls eingereicht,
ausgestellt am 9. Juni 2014 durch das Rekrutierungsbüro der staatlichen
syrischen Armee in al-Malikiya. Bezüglich des Inhalts dieses Schriftstücks
ist festzustellen, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
zum fraglichen Zeitpunkt im Juni 2014 die Heimatregion des Beschwerde-
führers, der Distrikt al-Malikiya beziehungsweise Dêrik in der Provinz al-
Hasakah, weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Ye-
kitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Or-
ganisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten)
kontrolliert wurde (und weiterhin wird), während sich die Sicherheitskräfte
des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen
hatten (vgl. dazu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundes-
verwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3
E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3
[letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). In dem betref-
fenden Gebiet Nordsyriens soll seit Juli 2014 zudem auch eine militärische
Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (ebd.; vgl. auch Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Bern
2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen). Mit anderen Worten ist nicht davon
auszugehen, dass im Juni 2014 in der Stadt al-Malikiya seitens der Sicher-
heitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmass-
nahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden. Die im vorliegenden
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Verfahren eingereichte angebliche militärische Vorladung ist somit schon
unter diesem Gesichtspunkt als Fälschung zu qualifizieren. Es erübrigt
sich, auf weitere manifeste Fälschungsindizien einzugehen.
Mit Eingaben vom 22. April und vom 30. April 2015 wurden zwei Beweis-
mittel hinsichtlich des Status des Beschwerdeführers als sogenannter
"Ajnabi" ("Ausländer" bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger an-
erkannter Kurde) eingereicht. Allerdings gab der Beschwerdeführer gegen-
über der Vorinstanz zu Protokoll, er sei zwar zu einem früheren Zeitpunkt
"Ajnabi" und mithin staatenlos gewesen, befinde sich aber seit dem Jahr
2012 im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft, die er nach einem Dekret
des syrischen Staatspräsidenten erfolgreich beantragt habe. Ungeachtet
der Frage, inwiefern der ehemalige staatsbürgerliche Status des Be-
schwerdeführers für die geltend gemachten Asylgründe überhaupt von Be-
lang sein sollte, ist somit festzustellen, dass das fragliche Vorbringen nicht
aktuell ist.
Schliesslich ist festzustellen, dass auch in Bezug auf weitere im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel eingereichte Schriftstücke (so
insbesondere verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend das Kind, das
in der Schweiz geboren wurde) keinerlei Beweistauglichkeit für die Beur-
teilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden ersichtlich ist.
7.5.2 Auch die sonstigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im
weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflus-
sen.
8.
8.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass sowohl im vor-
instanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene ausserdem vorge-
bracht wurde, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz in exil-
politischer Weise gegen das staatliche syrische Regime und sei deswegen
im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht.
8.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar
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2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungs-
technisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt
der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
8.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2,
jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
8.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage
befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3).
8.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
D-890/2014
Seite 16
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
8.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (s. dazu das als Referenzurteil publizierte
Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile
E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April
2015 E. 7.2.3).
8.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Personen, die in euro-
päische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimen-
sion ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
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Seite 17
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen
weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der
Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen.
8.5 Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt subjektiver
Nachfluchtgründe geltend, er sei exilpolitisch aktiv, indem er sich in der
Schweiz für die syrisch-kurdische Partei PAK (Partiya Azadî ya Kurdî li
Sûriyê; Kurdische Azadi-Partei in Syrien) engagiere. Diesbezüglich reichte
er im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 ein
Bestätigungsschreiben der genannten Gruppierung ein. Anlässlich seiner
eingehenden Anhörung machte er in diesem Zusammenhang geltend, er
habe in der Schweiz Versammlungen der PAK besucht und am 7. August
2013 in Genf an einer Demonstration teilgenommen, bei der es um die Si-
tuation der Kurden in Syrien und deren Probleme mit dem Terrorismus ge-
gangen sei. Mit der Beschwerdeschrift wurde weiter vorgebracht, der Be-
schwerdeführer habe am 14. September 2013 vor dem Gebäude des BFM
in Bern sowie am 24. Januar und am 10. Februar 2014 jeweils vor dem Sitz
der Vereinten Nationen in Genf an Demonstrationen teilgenommen. Aus-
serdem wurde mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, am 22. Januar
2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu einer Kundge-
bung von Anhängern des syrischen Präsidenten al-Assad gekommen, wo-
bei wiederum Gegner des Regimes gegen diese Demonstration protestiert
hätten. Die grosse mediale Aufmerksamkeit bezüglich dieser Auseinander-
setzungen belege, welche Möglichkeiten des Ausspionierens die syrischen
Behörden hätten. Mit weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdever-
fahrens wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar
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und am 12. März 2014 in Genf, am 3. Juni und am 7. August 2014 in
Lausanne, am 8. August, am 27. September und am 11. Oktober 2014 in
Genf sowie am 1. November 2014 in Lausanne an politischen Kundgebun-
gen teilgenommen. Am 14. September 2014 habe er in Bern zudem an
einer Konferenz der PDK-S (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriyê; Demo-
kratische Partei Kurdistan in Syrien) teilgenommen. In Bezug auf die ge-
nannten Beteiligungen an Parteiversammlungen und öffentlichen Kundge-
bungen wurde jeweils unter Einreichung von Photographien und diversen
Ausdrucken aus Internetpublikationen ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei als Teilnehmer eindeutig erkennbar. Es sei völlig offensichtlich, dass er
durch seine exilpolitischen Betätigungen die Aufmerksamkeit der syrischen
Behörden auf sich gezogen habe.
8.6 Auf der Grundlage dieser Vorbringen kann nicht von einem besonders
ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten
Praxis gesprochen werden. Zwar nahm der Beschwerdeführer zwischen
dem 7. August 2013 und dem 1. November 2014 an einer gewissen Zahl
von Demonstrationen teil, die sich zum grösseren Teil gegen das staatliche
syrische Regime, teilweise aber auch gegen die Bedrohung der syrischen
Kurdengebiete durch die Terrororganisation des sogenannten "Islami-
schen Staats" richteten. Jedoch wird durch den Beschwerdeführer in keiner
Weise geltend gemacht, über die blosse Teilnahme an Kundgebungen,
das Tragen von Transparenten und das gelegentliche Verteilen von Flug-
blättern hinaus habe er irgendeine Funktion übernommen, die ihn beson-
ders exponiert erscheinen liesse. So machte der Beschwerdeführer zwar
unter Einreichung eines betreffenden Bestätigungsschreibens geltend, er
sei Mitglied der schweizerischen Sektion der syrisch-kurdischen Partei
PAK. Abgesehen von der blossen Mitgliedschaft ist aber in keiner Weise
ersichtlich, ob ihm in der genannten Organisation irgendwelche konkrete
Funktionen zukommen. Insofern, als verschiedene Bilder den Beschwer-
deführer mit anderen Personen in Versammlungsräumen zeigen, sind we-
der zu den Inhalten der Anlässe noch zu den konkreten Funktionen des
Beschwerdeführers irgendwelche Angaben zu entnehmen. Soweit im Zu-
sammenhang mit der Konferenz der PDK-S vom 14. September 2014 eine
Photographie eingereicht wurde, die den Beschwerdeführer an einem Red-
nerpult sitzend zeigt, lässt dies nicht einmal den Schluss zu, er habe selbst
eine Rede gehalten, vermittelt das Bild doch den Eindruck, er habe sich
lediglich zum Zweck der Aufnahme auf den betreffenden Platz gesetzt. In
Bezug auf das Vorbringen, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syri-
enkonferenz in Montreux zu Auseinandersetzungen zwischen Gegnern
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und Anhängern des staatlichen syrischen Regimes gekommen, ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer gar nicht geltend macht, er habe an
den betreffenden regimekritischen Demonstrationen persönlich teilgenom-
men. Schliesslich ist ausserdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer,
der am 27. August 2012 in die Schweiz einreiste und sich somit seit drei-
einhalb Jahren hier aufhält, überhaupt nur während rund fünfzehn Mona-
ten, nämlich zwischen dem 7. August 2013 und dem 1. November 2014,
an exilpolitischen Veranstaltungen teilnahm. Seither sind keinerlei entspre-
chende Aktivitäten mehr aktenkundig. Auch unter diesem Gesichtspunkt
kann von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement of-
fensichtlich keine Rede sein.
8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien
einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
könnte. Folglich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen.
9.
9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-
den seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen
der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist
eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden aus-
schliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Ja-
nuar 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
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Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf
Fr. 600.– festgesetzt (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
12.
Die als Beweismittel eingereichten, als Kopien zweier polizeilicher Mittei-
lungen und als militärische Vorladung bezeichneten Schriftstücke sind an-
gesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um gefälschte Dokumente
handelt (vgl. E. 7.5.1), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: