Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D8903/2010
U r t e i l v om 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Daniele Cattaneo, Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Dezember 2008 / N [...]
D8903/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in Istanbul, stellte am 15. August 2000 in der Schweiz
erstmals ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit
Verfügung vom 27. Februar 2001 abgelehnt, unter gleichzeitiger
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. Juli 2001
abgewiesen.
B.
Gemäss eigenen Aussagen reiste der Beschwerdeführer am 20. Oktober
2008 erneut aus der Türkei aus. Am 25. Oktober 2008 gelangte er in die
Schweiz und reichte am 3. November 2008 ein weiteres Asylgesuch ein.
Am 12. November 2008 wurde er durch das BFM summarisch und am
25. November 2008 eingehend zu den Gründen seines zweiten
Asylgesuchs angehört.
C.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 lehnte das Bundesamt auch das
zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
damaligen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde durch das Gericht
mit Urteil D276/2009 vom 15. April 2010 abgewiesen.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2010
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen heutigen Rechtsvertreter
die Revision des Urteils vom 15. April 2010.
F.
Mit Urteil D3617/2010 vom 24. Mai 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil D
276/2009 vom 15. April 2010 auf und nahm das Beschwerdeverfahren
wieder auf. Dabei gelangte es zum Schluss, der Revisionsgrund
D8903/2010
Seite 3
nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich
aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) sei gegeben.
G.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Juli 2011 reichte der
Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom
29. Juni 2011 sowie das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. Grossen
Strafkammer (Ağır Ceza Mahkemesi; ACM) Istanbul vom 18. April 2011
ein, jeweils mit deutscher Übersetzung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über
Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist nachdem deren erste
beschwerdeinstanzliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht
mit Revisionsurteil vom 24. Mai 2011 wieder aufgehoben wurde
einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
D8903/2010
Seite 4
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
In einem ersten Schritt ist zu rekapitulieren, was vom Beschwerdeführer
auf den verschiedenen Verfahrensstufen bezüglich der Gründe für seine
Flucht aus der Türkei geltend gemacht wurde und zu welchen
Beurteilungen dies seitens der Vorinstanz sowie des
Bundesverwaltungsgerichts führte.
4.1. Anlässlich der im ordentlichen Verfahren durchgeführten
Befragungen begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im
Wesentlichen folgendermassen: Nachdem er sich bis zum Oktober 2006
illegal in der Schweiz aufgehalten habe, sei er in die Türkei
zurückgekehrt, wo er mehrheitlich in Istanbul gelebt habe. Dort habe er
verschiedentlich an politischen Versammlungen und Kundgebungen
teilgenommen. Weil er ausserdem verschiedene Zeitungsartikel
beziehungsweise Leserbriefe geschrieben habe, in denen er sich zum
Kurdenproblem geäussert habe, seien gegen ihn drei Strafverfahren
eingeleitet worden. Entsprechenden gerichtlichen Vorladungen habe er
jedoch nicht Folge geleistet, und der Anwalt der betreffenden Zeitung
habe ihm geraten, die Türkei zu verlassen. Nach Einleitung des vierten
Verfahrens sei er schliesslich ausgereist. Anlässlich seiner Anhörungen
gab der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien verschiedener
D8903/2010
Seite 5
Gerichtsdokumente ab (Protokoll einer Verhandlung vor der 11. ACM
Istanbul vom 28. März 2008, Protokoll einer Verhandlung vor der
11. ACM Istanbul vom 11. Juni 2008, Schreiben des genannten Gerichts
vom 26. Juni 2008 an die Polizeidirektion des Bezirks Esenler [Provinz
Istanbul], Protokoll einer Verhandlung vor der 13. ACM Istanbul vom
29. Mai 2008, Schreiben des genannten Gerichts vom 4. Juni 2008 an die
Polizeidirektion des Bezirks Esenler).
4.2. Das BFM stützte die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs in der
angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2008 hauptsächlich auf
folgende Argumente: Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei in
drei Gerichtsverfahren durch angeklagte Chefredaktoren als Autor von
inkriminierten Artikeln bezeichnet worden. Dies habe er in zwei Fällen
durch eingereichte Gerichtsdokumente auch belegt. Indessen sei er nach
seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2006 weder in diesem
Zusammenhang noch aus einem anderen Grund mit ernsthaften
Nachteilen konfrontiert worden. Den türkischen Behörden sei bekannt,
dass sich im Ausland befindliche Personen regelmässig als Autoren
inkriminierter Artikel bezeichnen würden, um so die tatsächlichen Autoren
zu schützen und die angeklagten Chefredaktoren aufgrund der
pressestrafrechtlichen Kaskadenhaftung zu entlasten. Angesichts der
Aktenlage und der üblichen strafprozessualen Vorgehensweise der
türkischen Staatsanwaltschaften und Gerichte sei nicht zu erwarten, dass
der Beschwerdeführer als Angeklagter in Untersuchungshaft gesetzt
würde. Ein allfälliges Strafverfahren könne er in Freiheit abwarten und
gelte bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
Eine allfällige erstinstanzliche Verurteilung werde mit einiger
Wahrscheinlichkeit lediglich zu einer Busse und/oder einer bedingten
Freiheitsstrafe führen. Selbst im Falle einer erstinstanzlich unbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei nicht von der Anordnung einer
Sicherheitshaft auszugehen. Vielmehr könne der Beschwerdeführer ein
derartiges Urteil in Freiheit beim Kassationsgericht anfechten; sein
türkischer Anwalt sei auf Presseverfahren spezialisiert. Erst im Falle einer
Bestätigung einer unbedingten Freiheitsstrafe durch das
Kassationsgericht sei ein Aufgebot zum Strafantritt zu erwarten. Es sei
ihm somit zuzumuten, den Prozessverlauf in der Türkei abzuwarten und
sich der türkischen Gerichtsbarkeit als Zeuge zur Verfügung zu halten.
Folglich vermöge der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht
geltend zu machen, er werde in absehbarer Zeit mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen haben.
D8903/2010
Seite 6
4.3. Mit der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer zunächst
geltend, auch wenn er nur als Zeuge vorgeladen worden sei, habe er
damit rechnen müssen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der
Aussagen der Chefredaktoren der fraglichen Zeitungen ein Strafverfahren
gegen ihn einleite. Dies sei seither offenbar auch getan worden. Die
Annahme des BFM, er werde freigesprochen werden oder mit einer
Busse davonkommen, sei spekulativ. Da er sich der gerichtlichen
Befragung als Zeuge entzogen habe, sei es wahrscheinlich, dass er bei
einer allfälligen Rückkehr in die Türkei wegen Fluchtgefahr inhaftiert
würde. Es sei deshalb von einer gezielten Verfolgung seiner Person
auszugehen. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde
gestützt auf zusätzliche (mit Eingabe vom 5. Februar 2009) eingereichte
Gerichtsdokumente ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht lediglich
als Zeuge vorgeladen, sondern als Verfasser bestimmter Artikel wegen
Propaganda für eine terroristische Organisation angeklagt worden. Das
Gerichtsverfahren sei am 11. September 2009 eröffnet worden, wobei
dem Beschwerdeführer die Verantwortung als Verfasser für einen am
17. August 2009 in der Zeitschrift "Özgür Ortam" veröffentlichten Artikel
vorgeworfen werde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte der
Beschwerdeführer zunächst die bereits dem BFM abgegebenen
Beweismittel ein. Darüber hinaus übermittelte er unter anderem das
Protokoll einer Verhandlung vor der 12. ACM Istanbul vom 14. Mai 2008,
eine durch die Polizeidirektion Esenler überbrachte Vorladung für eine
Gerichtsverhandlung der 11. ACM Istanbul am 11. Juni 2008, ein
Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 8. Januar 2009, einen
InternetAusdruck eines am 17. August 2009 in der Zeitschrift "Özgür
Ortam" erschienenen Artikels, ein Protokoll der Sicherheitsdirektion
Istanbul vom 28. August 2009, eine Anklageschrift des Oberstaatsanwalts
der türkischen Republik (Cumhuriyet Başsavcısı) Istanbul vom
11. September 2009, zwei Rechtsschriften des 14. ACM Istanbul vom
18. September 2009, ein Schreiben des genannten Gerichts vom
28. September 2009 an die nationale Sicherheitsbehörde in Ankara sowie
eine Vorladung des genannten Gerichts für eine Verhandlung am
9. Dezember 2009.
4.4. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 24. November 2009 stellte
das BFM zunächst fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten
türkischen Gerichtsdokumente wiesen keine Fälschungsmerkmale auf.
Aus diesen Dokumenten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in drei
Verfahren als Zeuge im Zusammenhang mit dem Verfassen von
Zeitungsartikeln involviert sei. In einem Verfahren figuriere der
D8903/2010
Seite 7
Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteren Person als Angeklagter,
wobei ihm Propaganda zugunsten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan;
Arbeiterpartei Kurdistans) vorgeworfen werde, begangen durch zwei
Publikationen in der Zeitschrift "Özgür Ortam". Allerdings gehe das
Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
betreffenden Gerichtsverfahrens in der Türkei in Freiheit abwarten könne.
Im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe würde er erst nach
rechtskräftigem Urteil des Kassationsgerichts zu einem allfälligen
Strafantritt aufgeboten. Im Übrigen handle es sich bei den gegen ihn
erhobenen Anschuldigungen um gezielte Inszenierungen mit dem Zweck,
die tatsächlichen Verfasser der Artikel zu decken und ihm einen
Aufenthaltsstatus in Europa zu verschaffen.
4.5. Mit dem Urteil vom 15. April 2010 ging das
Bundesverwaltungsgericht zwar von der Verwicklung des
Beschwerdeführers in verschiedene Strafverfahren in der Türkei aus.
Zum einen sei er in den Jahren 2007 und 2008 in drei Strafverfahren im
Zusammenhang mit Pressedelikten involviert gewesen. Zum anderen sei
er zum Zeitpunkt des Urteils in einem weiteren Strafverfahren aufgrund
der Veröffentlichung eines Zeitungsartikels unter dem Vorwurf der
Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation der PKK
angeklagt gewesen. In Bezug auf das letztgenannte Strafverfahren
gelangte das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der
asylrechtlichen Relevanz im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen:
Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
(einem Schreiben der Sicherheitsdirektion Istanbul vom 28. August 2009,
einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 11. September
2009, einem Zulässigkeitsentscheid der 14. ACM Istanbul vom
18. September 2009, einem Protokoll des genannten Gerichts vom
18. September 2009, einem Schreiben des genannten Gerichts vom
28. September 2009 an die nationale Sicherheitsbehörde in Ankara sowie
einer gerichtlichen Vorladung für den 9. Dezember 2009) sei unbestritten,
dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren laufe,
das am 11. September 2009 aufgrund eines angeblich von diesem
verfassten, am 17. August 2009 in der Zeitschrift "Özgür Ortam"
publizierten Artikels mit dem Titel "25. yil" ("25. Jahr") eröffnet worden sei.
Indessen kam das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zur
Einschätzung, es sei in der Türkei in den letzten Jahren trotz zahlreich
eröffneter Strafverfahren wegen Pressedelikten in sehr vielen Fällen zu
Freisprüchen gekommen. Soweit entsprechende Verfahren zu
Schuldsprüchen geführt hätten, seien zudem überwiegend bloss bedingte
D8903/2010
Seite 8
Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen worden. In Bezug auf den
Beschwerdeführer selbst sei anzunehmen, dass ihn die türkischen
Behörden nicht als prokurdischen Aktivisten mit langjährigem politischem
Hintergrund einstufen würden, sondern ihn gegebenenfalls wegen des
angeblich von ihm verfassten Artikels "25. Jahr" zur Verantwortung
ziehen wollten. Auch sei davon auszugehen, dass die türkischen
Strafverfolgungsbehörden zu erkennen wüssten, ob politische
Verlautbarungen Ausdruck einer gelebten politischen Überzeugung seien
oder lediglich in der Absicht erfolgten, im Ausland ein Bleiberecht zu
erwirken. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren
eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe zu gewärtigen habe. Insofern sei
seine Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet.
4.6. Mit seinem Revisionsgesuch machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit dem Beschwerdeurteil des
Bundesverwaltungsgerichts in den Besitz von Beweismitteln gelangt, die
belegen würden, dass sowohl das BFM als auch das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil von falschen
Voraussetzungen ausgegangen seien. So gehe aus den neu
eingereichten Beweismitteln hervor, dass entgegen den Vermutungen
des BFM gegen den Beschwerdeführer tatsächlich Haftbefehle erlassen
worden seien. Damit sei klar, dass nicht davon ausgegangen werden
könne, dass der Beschwerdeführer das gegen ihn in der Türkei hängige
Strafverfahren in Freiheit abwarten könne beziehungsweise eine allfällige
Freiheitsstrafe erst nach entsprechender Rechtskraft antreten müsste.
Das Vorgehen der 14. ACM Istanbul wie auch des zuständigen
Generalstaatsanwalts lege zudem nahe, dass die türkischen Behörden
keineswegs von einer blossen Inszenierung des Beschwerdeführers im
Hinblick die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, sondern
von einem gravierenden Fall ausgehen würden. Faktisch habe der
Beschwerdeführer mit einer gegen die Rechte von Minderheiten
gerichteten, die Meinungsäusserungsfreiheit verletzenden und letztlich
politisch begründeten hohen Freiheitsstrafe von bis zu siebeneinhalb
Jahren zu rechnen. Entgegen der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. April 2010 sei des Weiteren
aufgrund der neuen Beweismittel belegt, dass der Beschwerdeführer den
am 17. August 2009 erschienenen Zeitungsartikel mit dem Titel "25.
Jahr", wegen dessen gegen ihn das fragliche Strafverfahren eröffnet
worden sei, selbst verfasst habe. Ferner sei aufgrund der Berichte
verschiedener Nichtregierungsorganisationen die Annahme des Gerichts
D8903/2010
Seite 9
nicht haltbar, dass es trotz zahlreicher in der Türkei eröffneter
Pressestrafverfahren in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen
sei. Selbstverständlich bestehe auch weder eine Garantie dafür, dass es
im Fall des Beschwerdeführers zu einem Freispruch kommen werde,
noch dafür, dass eine allfällige Strafe bedingt ausgesprochen würde. Ein
solcher Schluss verbiete sich auch deshalb, weil sowohl die 14. ACM
Istanbul als auch der Generalstaatsanwalt Haftbefehle erlassen hätten,
was nicht darauf hinweise, dass man den Beschwerdeführer als
Bagatelltäter einzustufen gewillt sei. Mit dem Revisionsgesuch und im
Verlauf des entsprechenden Verfahrens übermittelte der
Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem jeweils mit
französischer Übersetzung das Protokoll einer Verhandlung vor der
14. ACM Istanbul vom 9. Dezember 2009, ein Schreiben der
Polizeidirektion des Bezirks Esenler vom 10. Februar 2010, das Protokoll
einer Verhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010, einen
Haftbefehl vom 17. März 2010, ein Übermittlungsschreiben der 14. ACM
Istanbul vom 17. März 2010 in Bezug auf den genannten Haftbefehl, ein
Schreiben der Polizeidirektion Atişalani (Bezirk Esenler, Provinz Istanbul)
vom 18. März 2010, ein Schreiben des türkischen Generalstaatsanwalts
vom 23. März 2010, das Protokoll einer Gerichtsverhandlung vor der
14. ACM Istanbul vom 7. Mai 2010, ein Schreiben des türkischen
Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2010, ein vom 3.
Dezember 2010 datierendes Schreiben des türkischen Rechtsanwalts,
eine Übersicht über den Stand des Strafverfahrens vor der 14. ACM
Istanbul, das Protokoll einer Verhandlung vor dem genannten Gericht
vom 22. November 2010 sowie einen Auszug aus dem türkischen Gesetz
Nr. 3713 (Antiterrorgesetz).
5.
5.1. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers ist nunmehr – über die Aussagen anlässlich seiner
Anhörungen und die im vorinstanzlichen Verfahren sowie im
ursprünglichen Beschwerdeverfahren abgegebenen Beweismittel hinaus
– unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren sowie der seit dem
Revisionsurteil vom 24. Mai 2011, mit Eingabe vom 21. Juli 2011,
eingereichten Beweismittel zu prüfen. Mit dem Revisionsurteil (E. 3.3.5)
wurde bereits festgestellt, dass das Kriterium der Erheblichkeit der
geltend gemachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt ist.
D8903/2010
Seite 10
5.2. Aus den heute vorliegenden Beweismitteln geht im Wesentlichen
Folgendes hervor.
5.2.1. Gemäss dem Protokoll einer Verhandlung vor der 11. ACM Istanbul
vom 28. März 2008 wurde der Beschwerdeführer in einem Strafverfahren
gegen den Inhaber und Chefredakteur der Zeitschrift " Çağdaş Özgür" als
Verfasser eines beanstandeten Artikels bezeichnet; dabei beantragte die
angeklagte Person, der Beschwerdeführer sei durch das Gericht als
Zeuge vorzuladen. Im Protokoll einer Verhandlung vor der 11. ACM
Istanbul vom 11. Juni 2008 wurde festgehalten, der als Zeuge
aufgebotene Beschwerdeführer sei nicht erschienen; zudem wurde
beschlossen, den Beschwerdeführer erneut als Zeugen vorzuladen. Mit
Schreiben vom 26. Juni 2008 wandte sich das genannte Gericht im
Hinblick auf die Vorführung des Beschwerdeführers als Zeuge an die
Polizeidirektion des Istanbuler Bezirks Esenler. Gemäss dem Protokoll
einer Verhandlung vor der 13. ACM Istanbul vom 29. Mai 2008 wurde der
Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen den Inhaber und
Chefredakteur der Zeitung "Haftaya Bakış" als Autor eines beanstandeten
Artikels genannt und sollte auf Antrag der angeklagten Person als Zeuge
vorgeladen werden. Im Zusammenhang mit dieser Vorladung richtete das
genannte Gericht mit Datum vom 4. Juni 2008 ein Schreiben an die
Polizeidirektion des Bezirks Esenler. Die soeben genannten Dokumente
wurden im vorinstanzlichen Verfahren abgegeben.
5.2.2. Gemäss dem Protokoll einer Verhandlung vor der 12. ACM Istanbul
vom 14. Mai 2008 wurde das betreffende Verfahren aufgeschoben, um
der angeklagten Person die Möglichkeit zu geben, die Autorenschaft des
Beschwerdeführers bezüglich eines bestimmten Zeitungsartikels zu
beweisen. Aus einem Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom
8. Januar 2009 geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer sei in
der Türkei aufgrund der Publikation verschiedener Zeitungsartikel
angeklagt, wobei ihm eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohe. Aus
dem InternetAusdruck eines am 17. August 2009 in der Zeitschrift
"Özgür Ortam" erschienenen Artikels geht hervor, dass sich ein Autor
namens Selahattin ERDEM zum 25. Jahrestag des Beginns des
kurdischen Widerstands in der Türkei äusserte. Mit Schreiben vom
28. August 2009 teilte die Sicherheitsdirektion Istanbul der
Oberstaatsanwaltschaft Istanbul im Wesentlichen mit, nach
Veröffentlichung eines Artikels mit dem Titel "Die Unvergessenen des
15. August" und eines Artikels mit dem Titel "25. Jahr" in der Zeitschrift
"Özgür Ortam" vom 17. August 2009, in welchen zugunsten der
D8903/2010
Seite 11
Terrororganisation PKK/KongraGel Propaganda betrieben worden sei,
sei gegen den Beschwerdeführer welcher unter dem Pseudonym
"Selahattin ERDEM" Verfasser des letztgenannten Artikels sei eine
Untersuchung eröffnet worden. Dabei hätten Polizeibeamte den
Beschwerdeführer am 26. August 2009 bei seiner Wohnadresse gesucht,
aber nicht angetroffen. Dessen Ehefrau habe ausgesagt, der
Beschwerdeführer sei seit einem Jahr abwesend, und sie wisse nicht, wo
er sich aufhalte. Aus der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft
Istanbul vom 11. September 2009 geht im Wesentlichen hervor, dass
aufgrund der Veröffentlichung des Artikels "25. Jahr" in der Zeitschrift
"Özgür Ortam" vom 17. August 2009 gegen den Beschwerdeführer sowie
den Chefredakteur der Zeitschrift namens C._______ D._______
Verfahren eröffnet wurden. Aus den beiden Rechtsschriften des 14. ACM
Istanbul vom 18. September 2009 geht hervor, dass gegen den
Beschwerdeführer und C._______ D._______ Gerichtsverfahren wegen
Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation eröffnet
wurden; des Weiteren wurde als Prozesstermin der 9. Dezember 2009
festgelegt. Gemäss dem Schreiben des genannten Gerichts vom
28. September 2009 an die nationale Sicherheitsbehörde in Ankara
wurde die Durchführung einer Untersuchung mit dem Ziel beantragt, die
Verbindungen des Beschwerdeführers zur PKK beziehungsweise zu
deren Nachfolgeorganisation KongraGel (Kongra Gelê Kurdistan;
Volkskongress Kurdistan) zu ermitteln. Ausserdem erliess das genannte
Gericht eine Vorladung des Beschwerdeführers für die auf den
9. Dezember 2009 festgelegte Verhandlung. Die soeben genannten
Dokumente wurden durch den Beschwerdeführer im Verlauf des mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 abgeschlossenen
ursprünglichen Beschwerdeverfahrens eingereicht.
5.2.3. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte die Polizeidirektion des
Bezirks Esenler an die Adresse der Polizeidirektion Atişalani mit, der
Beschwerdeführer sei in einem Gebäude wohnhaft, das bei der
Polizeidirektion Esenler registriert sei. Gemäss Protokoll der 14. ACM
Istanbul vom 17. März 2010 wurde anlässlich einer mündlichen
Verhandlung im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer
nicht anwesend sei, dass das eröffnete Verfahren weitergeführt werde,
dass in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt und
ein nächster Gerichtstermin für den 7. Mai 2010 festgesetzt werde.
Gemäss zwei durch die 14. ACM Istanbul ausgestellten Dokumenten vom
17. März 2010 (Haftbefehl und Übermittlungsschreiben an die zuständige
Justizbehörde) wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer gleichentags
D8903/2010
Seite 12
ein Haftbefehl erlassen, wobei als Anklagegrund Propaganda für eine
terroristische Organisation genannt wurde. Mit Schreiben vom 18. März
2010 teilte die Polizeidirektion Atişalani der 14. ACM Istanbul mit,
bezüglich des Prozesses vom 17. März 2010 werde die Abwesenheit des
Beschwerdeführers von seinem Wohnort bestätigt. Mit Schreiben vom
23. März 2010 ordnete die Generalstaatsanwaltschaft von Istanbul die
Verhaftung und Zuführung des Beschwerdeführers an. Ferner wurden
gemäss entsprechenden Protokollen am 7. Mai 2010 und am
22. November 2010 vor der 14. ACM Istanbul zwei weitere mündliche
Verhandlungen durchgeführt, wobei jedesmal die Anhängigkeit des
Verfahrens bestätigt und der Beschwerdeführer erneut zur Verhaftung
ausgeschrieben wurde. Die soeben aufgeführten Beweismittel wurden im
Rahmen des Revisionsverfahrens eingereicht.
5.2.4. Aus dem Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor der 14. ACM
Istanbul vom 18. April 2011 geht im Wesentlichen hervor, dass die
Feststellung getroffen wurde, der Angeklagte der Beschwerdeführer
sei nach wie vor nicht gefasst worden, wobei gemäss Bericht der
Sicherheitsdirektion Istanbul weiterhin nach ihm gesucht werde. Zudem
wurde entschieden, dass der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer
bestehen bleibe, und auf den 29. Juli 2011 ein nächster Gerichtstermin
festgesetzt. Ferner informierte der türkische Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Juni 2011 über die weiterhin
bestehende Hängigkeit des Verfahrens. Die soeben genannten
Beweismittel wurden mit Eingabe vom 21. Juli 2011 im vorliegenden
wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren eingereicht.
5.3. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Beweismittel erweist sich, dass
in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers eine andere Einschätzung zu treffen ist, als mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 erfolgt.
5.3.1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass angesichts der vorhandenen
gerichtlichen und weiteren behördlichen Dokumente kein Zweifel daran
besteht, dass der Beschwerdeführer in der Türkei je nach dem als
Zeuge oder als Angeklagter in verschiedene Strafverfahren involviert
war und ist. Insbesondere ist er seit dem 11. September 2009 (Datum der
Erhebung der Anklage durch die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul) einem
zum heutigen Zeitpunkt noch hängigen Strafverfahren unterworfen, in
welchem er aufgrund der Veröffentlichung eines ihm von den
Strafverfolgungsbehörden als Autor zugeschriebenen Artikels in der
D8903/2010
Seite 13
Wochenzeitung "Özgür Ortam" unter dem Vorwurf separatistischer
Propaganda zugunsten der als Terrororganisation bezeichneten PKK
beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation KongraGel angeklagt ist.
5.3.2. Dabei ergibt sich aus den betreffenden Schriftstücken, dass die
türkischen Behörden das hängige Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer mit beträchtlicher Konsequenz verfolgen. Die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden unternehmen anhaltende
Anstrengungen, den Beschwerdeführer zu verhaften und zur
Durchführung des Strafverfahrens vor die 14. ACM Istanbul zu bringen.
So wurden gestützt auf Ermittlungen der Polizei von Istanbul, die
Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul vom 11. September
2009 und den Zulassungsentscheid des 14. ACM Istanbul vom
18. September 2009 bislang (am 9. Dezember 2009, am 17. März 2010,
am 7. Mai 2010, am 22. November 2010 und am 18. April 2011) fünf
mündliche Verhandlungen vor der 14. ACM Istanbul durchgeführt. Dabei
wurde jedesmal die Anhängigkeit des Verfahrens bestätigt und der
Beschwerdeführer erneut zur Verhaftung ausgeschrieben. Aus den
vorliegenden Schreiben der lokalen Polizeidirektionen der Istanbuler
Stadtteile Esenler und Atişalani ergibt sich ausserdem, dass die
beauftragten Polizeibehörden dem Beschwerdeführer auch effektiv
nachstellen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass es sich bei der mit
dem Fall des Beschwerdeführers befassten 14. Grossen Strafkammer
Istanbul um ein Gericht für schwere Strafsachen handelt, das gemäss
Art. 250 der türkischen Strafprozessordnung für Taten mit einer
Strafandrohung von mehr als zehn Jahren Gefängnis zuständig ist (vgl.
PHILIPP THALHEIMER, Türkei: Zuständigkeit und Aufgaben der "Gerichte für
schwere Straftaten", in: [deutsches] Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge [Hrsg.], Entscheidungen Asyl 14 [2007], Nr. 3, S. 6 f.; SILVIA
TELLENBACH, Reformen in Strafrecht, Strafprozessrecht und
Strafvollzugsrecht Ein erster Überblick über die türkischen
Reformgesetze des Jahres 2004, S. 11, abrufbar unter
). Dies
geht jeweils auch aus den betreffenden Aktenstücken der 14. ACM
Istanbul hervor, die allesamt den Hinweis enthalten, dass dieses Gericht
für die Behandlung von schweren Straffällen im Sinne von Art. 250 der
türkischen Strafprozessordnung zuständig ist.
5.3.3. Aus der vorliegenden Übersetzung eines InternetAusdrucks des in
der Ausgabe der Zeitschrift "Özgür Ortam" vom 17. August 2009
veröffentlichten Artikels "25. Jahr" geht hervor, dass in dem betreffenden
D8903/2010
Seite 14
Text im Wesentlichen ausgeführt wird, welche Fortschritte die kurdische
Widerstandsbewegung in der Türkei bei ihrem Bestreben nach
Selbstbestimmung in den seit dem Datum des 15. August 1984
vergangenen 25 Jahren erreicht habe. An jenem Tag besetzten Einheiten
der PKK die beiden Städte Şemdinli (Provinz Hakkâri) sowie Eruh
(Provinz Siirt) und griffen die dortigen Polizeistationen und militärischen
Einrichtungen an. Diese Ereignisse werden seitens der PKK als Beginn
des bewaffneten Kampfs gegen den türkischen Staat aufgefasst und
entsprechend idealisiert. Dieser Hintergrund ist bei der Beurteilung der
von den türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Anklage zu berücksichtigen. Dabei ist
insbesondere zu erwähnen, dass gemäss öffentlich zugänglichen
Berichten im August 2009 im zeitlichen Umfeld des 25. Jahrestags des
15. August 1984 durch die türkischen Behörden verschiedene
repressive Massnahmen gegen Zeitungen und Journalisten ergriffen
wurden, welche der propagandistischen Unterstützung der PKK
verdächtigt wurden (vgl. REPORTERS SANS FRONTIÈRES/REPORTERS
WITHOUT BORDERS [RSF], Government urged to include press freedom in
its opening to Kurdish minority, 2. September 2009; RSF, Media allowed
to use Kurdish language but still forbidden to discuss Kurdish issues
freely, 20. November 2009). So wurden gestützt auf das türkische Gesetz
Nr. 3713 (Antiterrorgesetz) am 22. August 2009 die Tageszeitung
"Günlük" und am 25. August 2009 die Zeitschrift "Özgür Ortam" jeweils
aufgrund des Vorwurfs, Propaganda zugunsten der PKK veröffentlicht zu
haben, vorübergehend verboten, und mehr als 15 Journalisten wurden
unter dem gleichen Vorwurf unter Anklage gestellt. Aus den erwähnten
Berichten der PresseschutzOrganisation RSF geht ausserdem hervor,
dass die Massnahmen gegen die Zeitschrift "Özgür Ortam" aufgrund
zweier in der Ausgabe vom 17. August 2009 veröffentlichter Artikel
erfolgte. Der von RSF dokumentierte Sachverhalt betrifft mithin unter
anderem den Fall des Beschwerdeführers. Es erweist sich somit, dass
das strafprozessuale Vorgehen gegen den Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit weitergehenden Bemühungen der türkischen
Sicherheitskräfte zu sehen ist, journalistische Kommentare zur PKK und
zum kurdischen Widerstand zu verhindern. Dies erscheint insofern als
von Belang, als davon auszugehen ist, dass die Veröffentlichung des
Artikels "25. Jahr" durch die türkischen Behörden im Zusammenhang mit
dem betreffenden Jahrestag des Beginns des bewaffneten Kampfs der
PKK gesehen wird, was auch die erhebliche Beharrlichkeit zu erklären
vermag, mit welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bis
heute verfolgt wird.
D8903/2010
Seite 15
5.4. Soweit aus den vorhandenen Akten ersichtlich, wird dem
Beschwerdeführer durch die türkischen Sicherheitsbehörden
ausschliesslich vorgeworfen, durch die Publikation des Artikels "25. Jahr"
Propaganda zugunsten der verbotenen Organisation PKK betrieben zu
haben. Jedoch resultiert aus der vorliegenden Übersetzung des
betreffenden Artikels nicht, dass der Beschwerdeführer etwa zu Gewalt
oder zu anderweitigen Delikten aufgerufen hätte, sondern er sprach sich
im Gegenteil mit lobenden Worten zugunsten der Bestrebungen um eine
friedliche Lösung des Konflikts um die kurdischen Ansprüche auf
kulturelle und politische Selbstbestimmung aus. Es ist somit keine
ausschliesslich gemeinrechtliche, rechtsstaatlich legitime Motivation der
Strafverfolgung durch die türkischen Behörden zu erkennen.
5.5. Eine allfällige Inhaftierung und Verurteilung des Beschwerdeführers
im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Verantwortlichkeit
als Verfasser eines Zeitungsartikels mit dem Titel "25. Jahr" käme somit
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleich. Aus den
vorliegenden Beweismitteln und den weiteren zu berücksichtigenden
Informationen lässt sich auch schliessen, dass der Beschwerdeführer in
objektiv nachvollziehbarer Weise (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a
sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa) befürchtet, er würde im Falle einer Rückkehr
in die Türkei durch die türkischen Behörden inhaftiert, im Rahmen des
gegen ihn hängigen Strafverfahrens zu einer Haftstrafe verurteilt und
somit im Sinne von Art. 3 AsylG ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Des
Weiteren ist festzustellen, dass die Begründetheit der Furcht des
Beschwerdeführers vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen nachdem
mit dem 14. ACM Istanbul ein Gericht für schwere Strafsachen mit
seinem Fall befasst ist und zudem die nationale Sicherheitsbehörde in
Ankara eingeschaltet wurde offensichtlich auch nicht örtlich beschränkt
ist. Dem Beschwerdeführer steht folglich in der Türkei auch keine
innerstaatliche Fluchtalternative offen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem den
Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu
entnehmen sind, ist die Beschwerde folglich gutzuheissen, und die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
D8903/2010
Seite 16
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Weder durch den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im ursprünglichen
Beschwerdeverfahren D276/2009 noch seitens des Rechtsvertreters im
vorliegenden wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren wurden
Kostennoten eingereicht. Auf die Nachforderung solcher Belege wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) sind dem Beschwerdeführer
Fr. 1'000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung
zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D8903/2010
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
15. Dezember 2008 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: