B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8906/2010
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL. M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 / N (…).
D-8906/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, reichte in
der Schweiz am 9. September 2003 ein erstes Asylgesuch ein, welches
mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 des damals zuständigen Bundes-
amtes für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführerin
wurde eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. Januar 2004
gesetzt, der sie jedoch nicht Folge leistete.
B.
Das am 29. Dezember 2006 eingereichte zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin wurde vom BFM mit Verfügung vom 12. September
2008 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug angeordnet. Zur Deckung der Verfahrenskosten wurde
zudem eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben. Die gegen diese
Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2008 wurde vom
Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und der Beschwerdeführerin wur-
den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein
weiteres Gesuch ein, welches sie als Wiedererwägungsgesuch bezeich-
nete und in welchem sie erneut um Anerkennung als Flüchtling ersuchte.
Das BFM behandelte dieses Gesuch als drittes Asylgesuch und trat dar-
auf mit Verfügung vom 26. Januar 2010 nicht ein. Zudem ordnete es die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren Vollzug
an. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Betreffend der ersten drei in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahren ist
auf die entsprechenden Akten zu verweisen.
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin zum
vierten Mal um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem bean-
tragte sie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht stellte sie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Gebührenvorschusses. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass
sie neue Gründe vorzubringen habe, welche sie anlässlich des ordentli-
chen Verfahrens noch nicht geltend gemacht habe. Insbesondere würde
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neue Tatsachen vorliegen, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. Sie sei akti-
ves Mitglied der Organisation de Soutien à l'UDP (Andinet-Suisse), trage
zur Organisation von Kundgebungen und Demonstrationen bei und helfe
dem Exekutiv-Komitee, neue Mitglieder anzuwerben. Ferner sei sie ein
wichtiges Mitglied der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) und
für die Öffentlichkeitsarbeit des (…) verantwortlich. Sie nehme eine aktive
Rolle ein bei der Organisation zahlreicher Demonstrationen und Kundge-
bungen gegen das machthabende Regime in Äthiopien wahr. Des Weite-
ren habe sie sie sich als Bloggerin auf einschlägigen regimekritischen
Websites engagiert. Allein seit Januar 2010 seien mehrere regimekriti-
sche Einträge unter ihrem Namen erschienen. So habe sie in einem Ein-
trag die westlichen Nationen aufgefordert, die Unterstützungsleistungen
an das Regime Zenawis einzustellen und in einem weiteren Eintrag die
unfairen Wahlen im Jahr 2005 sowie die darauffolgenden Repressions-
massnahmen kritisiert. Auf veröffentlichten Artikeln in amharischer Spra-
che sei ihr verlinkter Name ersichtlich. Schliesslich sei sie Mitbegründerin
und Hauptmoderatorin einer exilpolitischen äthiopischen Radiosendung.
Dabei organisiere sie ihre Beiträge selbständig, bestimme die Themen
der Sendung, plane und führe Interviews, berichte von Veranstaltungen
und kommentiere Beiträge. Da sie sich in herausragendem Mass für ihre
politischen Anliegen engagiere und eine der aktivsten und prominentes-
ten Figuren der exilpolitischen Bewegung in der Schweiz darstelle, müsse
sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer Exilaktivität
höchstwahrscheinlich mit einer politischen Verfolgung rechnen. Die äthio-
pischen Behörden würden äusserst streng gegen Oppositionelle und Re-
gimekritiker vorgehen, und die Kommunikation im Internet werde streng
überwacht. Selbst gegen friedliche, kritische Meinungsäusserungen wer-
de mit äusserster Härte vorgegangen. Einschlägige Internetseiten würden
von den äthiopischen Behörden genau durchsucht und registriert. Es sei
nicht zu bezweifeln, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin den
äthiopischen Behörden bekannt geworden seien. Ihre Aktivitäten hätten
nun ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorge-
hen der heimatlichen Behörden zu bewirken, was wiederum eine konkre-
te Gefährdung ihrer Person im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland zur
Folge haben werde. Mangels Zulässigkeit und Zumutbarkeit sei von ei-
nem Wegweisungsvollzug abzusehen.
Ihrer Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 trat das BFM auf das vierte Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein. Es verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug. Es verpflichtete die zuständigen kantona-
len Behörden, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und händigte der
Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aus. Zur Begründung
wurde dargelegt, dass der Sachverhalt vorliegend aufgrund der schriftli-
chen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel hinreichend
klar sei und somit weder eine Anhörung noch die Gewährung des rechtli-
chen Gehörs nötig gewesen sei. Ferner sei das am 18. Januar 2010 ein-
geleitete Asylverfahren seit dem 4. Februar 2010 rechtskräftig abge-
schlossen und aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, wo-
nach seit dem Abschluss des Verfahrens Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die von der
Beschwerdeführerin dargelegten exilpolitischen Aktivitäten würden nur
dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigen-
schaft führen, wenn anzunehmen sei, dass diese im Fall einer Rückkehr
ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Mass-
nahmen für sie zur Folge hätten. Die geltend gemachte Mitgliedschaft bei
Andinet-Suisse und anderen exilpolitischen Organisationen sowie die
Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen, welche mit Flugblättern, Fo-
tografien und Texten dokumentiert worden seien, werde von vielen Ge-
suchstellern geltend gemacht. Die äthiopischen Behörden indessen ver-
möchten angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden eigenen
Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person zu überwachen und zu
identifizieren. Es sei davon auszugehen, dass Exil-Äthiopier mit dem Pro-
fil der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
nicht staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, weil sie sich
exilpolitisch betätigt hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin trotz ih-
res bald siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz keine Identitätspapiere
zu den Akten gegeben, obwohl solche in casu zwingend zu erwarten ge-
wesen wären. Aufgrund der ungeklärten Identität der Beschwerdeführerin
könnten somit die vorgebrachten Texte nicht mit ihrer Person in Verbin-
dung gebracht werden. Zudem sei zu bezweifeln, dass die Beschwerde-
führerin die angeblich so zahlreich veröffentlichten Texte selber verfasst
habe. Im Übrigen sei – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ver-
fügung des BFM vom 12. September 2008 und das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 18. September 2009 zu verweisen. Insgesamt
könne somit auf das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
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142.31) nicht eingetreten werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin Beschwer-
de gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Mai 2010 ein. Dabei be-
antragte sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Rückweisung der Sache zur materiellen Überprüfung durch die
Vorinstanz sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem wurde beantragt, dass ihr ein N-Ausweis
auszustellen und den kantonalen Behörden ein entsprechender Auftrag
zu erteilen sei, weil sie bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
bleiben könne. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sie ein aktives
Mitglied der Andinet-Suisse sei, zur Organisation von Kundgebungen und
Demonstrationen beitrage und dem Exekutiv-Komitee helfe, neue Mitglie-
der anzuwerben. Zudem sei sie Mitglied der AES, Verantwortliche für die
Öffentlichkeitsarbeit des (…) und nehme eine aktive Rolle ein. Sie enga-
giere sich ferner als Bloggerin auf einschlägigen regimekritischen Web-
seiten und habe unter ihrem Namen verschiedene Einträge veröffentlicht.
Ihr Name sei auf verschiedenen Webseiten, wo sie ihre politischen An-
sichten publiziere, in amharischer Schrift verlinkt zu finden. Darüber hin-
aus sei sie Mitbegründerin und Hauptmoderatorin einer exilpolitischen
äthiopischen Sendung. Dabei organisiere sie ihre Beiträge selbständig,
bestimme die Themen, plane und führe Interviews, berichte über Veran-
staltungen und kommentiere Beiträge. Die Sendung sei überwiegend poli-
tisch und finde regen Anklang. Damit habe sie sich exilpolitisch engagiert.
Die erwähnten regimekritischen Webseiten würden gemäss diversen Be-
richten von den äthiopischen Behörden überwacht und infiltriert, um Re-
gimegegner wie die Beschwerdeführerin zu entlarven. Politische Tätigkei-
ten von Oppositionsbewegungen im Ausland würden genau überwacht,
und die äthiopischen Behörden hätten das Vorgehen gegenüber Regime-
kritikern und Oppositionellen in jüngster Zeit verschärft. Zudem seien In-
ternetseiten exilpolitischer Bewegungen blockiert worden, woraus ersicht-
lich sei, dass deren Inhalte von der Regierung wahrgenommen und als
Gefahr eingestuft werde. Deshalb sei die Behauptung der Vorinstanz,
wonach die äthiopischen Behörden nicht jede einzelne Person überwa-
chen würden und identifizieren könnten, entschieden zurückzuweisen.
Schliesslich sei das Vorgehen der äthiopischen Behörden gegenüber Kri-
tikern, wie die Berichte ebenfalls zeigen würden, überaus hart. Die Vorin-
stanz verkenne die Bedeutung der Beschwerdeführerin in der Oppositi-
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onsbewegung. Sie sei keine durchschnittliche Figur in der Oppositions-
bewegung. Aufgrund der erhöhten Medienpräsenz ihrer Person und auf-
grund ihres grossen politischen Profils sei davon auszugehen, dass sie
den äthiopischen Behörden aufgefallen sei. Im Fall einer Rückkehr in ihr
Heimatland würde sie deshalb wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten
verhaftet und hätte mit Repressionen zu rechnen. Die Unterstellung der
Vorinstanz, die im Internet publizierten Texte seien nicht von der Be-
schwerdeführerin selbst verfasst worden, sei zu Unrecht erfolgt, auch
wenn keine Identitätsdokumente vorliegen würden. Sie habe ausser dem
Schülerausweis nie ein Identitätsdokument besessen, welches sie hätte
den Schweizerbehörden abgeben können. Der Reisepass sei vom
Schlepper kurz vor der Ausreise beschafft worden. Sie sei stets unter ih-
rem Namen in Erscheinung getreten. Andernfalls hätte sie mit einer Ver-
zeigung oder Blossstellung rechnen müssen. Insgesamt habe sie deshalb
mit einer politischen Verfolgung zu rechnen. Somit bestünden Hinweise
auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Da die exilpolitischen Tä-
tigkeiten nicht nur geltend gemacht, sondern auch dokumentiert worden
seien, müsse sich die Vorinstanz materiell damit auseinandersetzen. Das
BFM sei gestützt auf die bisherige Praxis verpflichtet, vor dem Entscheid
über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
eine Anhörung durchzuführen. Die schriftliche Asylbegründung vermöge
kein ausreichend klares Bild der Rolle der Beschwerdeführerin zu zeich-
nen. Der Verzicht auf eine Anhörung stelle zudem eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Insgesamt sei das BFM zu Unrecht nicht auf das
erneute Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.
H.
Mit Faxeingabe vom 9. Juni 2010, welche am folgenden Tag auch im Ori-
ginal beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, teilte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin mit, das BFM habe eine neue Verfügung, datiert
vom 8. Juni 2010, erlassen und mitgeteilt, diese ersetze die Verfügung
vom 25. Mai 2010. Die Verfügung des BFM datiere jedoch nicht vom
25. Mai 2010, sondern vom 28. Mai 2010. Es werde sich wohl um ein
Versehen handeln. Die neue Verfügung unterscheide sich von der alten
dadurch, dass dem Dispositiv Punkt 6 zugefügt worden sei und nun eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben werde. Es werde deshalb die
Frage gestellt, ob die Verfügung vom 8. Juni 2010 diejenige vom 28. Mai
2010 als Anfechtungsobjekt ersetze. Sollte das vorliegende Verfahren
gegenstandlos werden, müsse noch eine Kostennote eingereicht werden.
Unklar sei auch, gegen welche Verfügung des BFM nun Beschwerde ge-
führt werden müsse. Sollte die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 An-
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fechtungsobjekt sein, wäre die Beschwerde insofern zu ergänzen, als die
angefochtene Verfügung auch im Kostenpunkt vollumfänglich aufgehoben
werden müsse. Indessen stelle sich die Frage, ob eine reformatio in peius
bei hängigen Rechtsmittelverfahren auf diese Weise zulässig sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, innert Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 8. Juni 2010 einzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem
wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Kostenno-
te gewährt.
J.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die
Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 28. Mai 2010 und die Feststellung, die Verfügung des BFM
vom 8. Juni 2010 habe keine Rechtswirkungen entfaltet, sowie eventuali-
ter die Aufhebung dieser Verfügung, die Rückweisung der Sache an das
BFM zur materiellen Prüfung, die Anweisung der Vorinstanz, auf das
Asylgesuch einzutreten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Be-
gründung wurde dargelegt, die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 sei
nicht zulässig, weil es die Rechtssicherheit und das Vertrauen eines Ver-
fügungsadressaten nicht erlaube, auf eine einmal erlassene Verfügung
zurückzukommen und diese zulasten des Adressaten zu verändern.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gegen die
Verfügung vom 28. Mai 2010 nicht möglich sei, weil diese von der Vorin-
stanz mit dem Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2010 aufgehoben wor-
den sei. Es sei der Beschwerdeführerin überlassen, innerhalb der noch
laufenden Beschwerdefrist die Beschwerde, welche ursprünglich gegen
die Verfügung vom 28. Mai 2010 gerichtet gewesen sei, nunmehr mit ei-
nem aktuellen Datum versehen gegen die Verfügung vom 8. Juni 2010
einzureichen. Im Übrigen halte das Bundesverwaltungsgericht an seinen
Feststellungen und den damit verbundenen Säumnisfolgen in der Zwi-
schenverfügung vom 14. Juni 2010 vollumfänglich fest.
D-8906/2010
Seite 8
L.
Mit Eingang vom 21. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 zu den Akten,
welche bis auf die nachfolgend erwähnten Punkte identisch mit der am
3. Juni 2010 eingereichten Beschwerde ist. In Ergänzung dazu stellte sie
die Anträge, die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, der
Beschwerdeführerin umgehend eine ordentliche Bewilligung für Asylsu-
chende (N-Ausweis) auszustellen, und die Beschwerdeführerin sei von
der Pflicht zur Bezahlung der auferlegten Gebühr zu befreien.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 wurde der Eingang der Be-
schwerde vom 21. Juni 2010 bestätigt.
N.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2010 wurde
das mit Eingabe vom 3. Juni 2010 eingeleitete Beschwerdeverfahren ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Mai 2010 infolge Gegens-
tandslosigkeit abgeschrieben. Es wurden keine Kosten auferlegt und das
BFM wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung auszurichten.
O.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin neue
Beweismittel zu den Akten und legte dar, sie habe sich in der Zwischen-
zeit noch stärker exilpolitisch engagiert. Zudem machte sie geltend, im
Jahr 2011 sei die Zahl von festgenommenen Oppositionellen und Journa-
listen im Vergleich zu Vorjahren eklatant gestiegen.
und zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei-
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lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyl
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
6.
6.1. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG).
6.2. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Zudem kommt
ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich
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Seite 10
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornher-
ein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
6.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz
enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochte-
ne Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Demgegenüber hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie de-
ren Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt.
6.4. Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin drei vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, wobei
im zweiten Asylverfahren auch ein Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht durchgeführt wurde.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass
das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil sie nicht nur Hinweise auf
eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorgebracht habe, sondern
ihre exilpolitischen Aktivitäten auch dokumentiert habe, weshalb das BFM
sich mit diesen im Rahmen einer Anhörung hätte auseinandersetzen
müssen und sich bei seinem Entscheid nicht nur auf die schriftliche Asyl-
begründung hätte stützen dürfen.
7.2. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 11
7.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 sowie Art. 29 und 30 AsylG)
ergibt sich, dass Asylsuchende anzuhören sind und ihnen das Recht zur
Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf
die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewäh-
ren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Be-
gründung in genügender Weise nachzukommen.
7.4. Eine mündliche Anhörung entsprechend den Vorschriften in Art. 29
und 30 AsylG ist im ordentlichen Asylverfahren sowie vor Nichteintretens-
entscheiden in den in Art. 36 Abs. 1 Bstn. A-c AsylG erwähnten Fällen
durchzuführen. Demgegenüber wird der asylsuchenden Person vor
Nichteintretensentscheiden nach den Art. 32, 34 Abs. 2 Bst. d und 35
AsylG das rechtliche Gehör gewährt.
7.5. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in Fällen nach Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG nur statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Wenn je-
doch die asylsuchende Person, nachdem sie in der Schweiz bereits ein
oder mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, in der Schweiz
verblieben ist und sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs keine Hinweise
auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben haben, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist ihr gemäss
Art. 36 Abs. 2 AsylG vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ge-
stützten Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör zu gewähren.
7.6. Art. 36 Abs. 2 AsylG regelt nicht, in welcher Form und in welchem
Umfang der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist.
Gestützt auf Art. 6 AsylG ist diesbezüglich auf Art. 29 ff. VwVG zurückzu-
greifen, welche den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör im Verwaltungsverfahren näher konkretisieren (vgl. dazu im Einzelnen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November
2009 und dort zitierte Literatur). Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von
Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich
nicht notwendig, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung
explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben
erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr we-
sentlich erscheinenden Elemente aufzeigt und der Sachverhalt somit
rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches
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Seite 12
Gehör wird somit – auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie – in der
Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung
wahrgenommen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Per-
son, welche in der Schweiz erfolglos ein (oder mehrere – wie in casu)
Asylverfahren durchlaufen hat, ein weiteres Asylgesuch einreicht. Eine
mündliche Anhörung im Sinne von Art. 39 und 30 AsylG ist gemäss
Art. 36 Abs. 1 AsylG unter diesen Umständen einzig für den Fall vorgese-
hen, dass die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunfts-
staat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Andernfalls, wenn die asylsuchen-
de Person in der Schweiz verblieben ist und das weitere Asylgesuch mit
exilpolitischen Aktivitäten begründet wird, darf erwartet werden, dass sie
in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen In-
formationen vorbringt; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Fokus ein
im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen eingeschränkter ist und die
Vorbringen in der Regel nachgewiesen werden können.
7.7. Kommt das BFM nach Treu und Glauben zum Schluss, dass der
Sachverhalt im Fall eines von einer Person, welche nach erfolglosem
Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz verblieben ist, neu ein-
gereichten Asylgesuchs vollständig erstellt ist, kann es von einer zusätzli-
chen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, da in diesem Fall der
diesbezügliche Anspruch von der gesuchstellenden Person in der Regel
bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. . S. 13). Stellt das BFM jedoch Lü-
cken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismit-
teln fest, ist es verpflichtet, diese mittels konkretem Nachfragen bezie-
hungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen. Dies kann in der
Regel auf schriftlichem Weg geschehen, wobei eine mündliche Anhörung
nicht ausgeschlossen ist. Letztere braucht den Anforderungen der Art. 29
und 30 AsylG nicht zu genügen, da es sich nicht um eine formelle Anhö-
rung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den
in Art. 29 VwVG statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör.
8.
8.1. Ergeben sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischen-
zeit eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind), fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Be-
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tracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schrift-
lich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsu-
chenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln
dokumentiert wird, bedeutet nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne ei-
nes Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage,
ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksich-
tigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im
konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpo-
litischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, welche geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. Ist dies der Fall, muss das BFM auf das
weitere Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylver-
fahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30
AsylG durchführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 23.1 S. 214 f.).
8.2. Vorliegend ist das BFM auf das vierte Asylgesuch der Beschwerde-
führerin, das mit exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz begründet wur-
de, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten. Da die Be-
schwerdeführerin nicht geltend machte, sie sei in ihr Heimatland zurück-
gekehrt, durfte das BFM auf die Durchführung einer Anhörung im Sinne
von Art. 29 und 30 AsylG verzichten, zumal vorliegend – wie die nachfol-
genden Erwägungen zeigen – auch der Nichteintretensentscheid zu be-
stätigen ist. Angesichts der eingereichten Beweismittel und der ausführli-
chen Eingabe vom 30. April 2010 ist zudem von einem vollständig erstell-
ten Sachverhalt auszugehen, weshalb sich weitere Instruktionsmass-
nahmen im erstinstanzlichen Verfahren erübrigt haben. Insbesondere war
das BFM gestützt auf die vorangehenden Erwägungen unter den vorlie-
gend gegebenen Umständen nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin
zusätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren, da es bereits mit der Ge-
suchseinreichung am 30. April 2010 wahrgenommen worden war. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Insgesamt be-
steht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formel-
len Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Ob das BFM vorliegend zu Recht einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fällte oder ob es für das
vierte Asylgesuch der Beschwerdeführerin hätte ein ordentliches Verfah-
ren durchführen müssen, ist Prüfungsgegenstand der nachfolgenden Er-
wägungen.
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Seite 14
9.
9.1. Dabei gilt es zu prüfen, ob sich gestützt auf die nunmehr im vierten
Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen Hinweise ergeben, welche in
der Zwischenzeit eingetreten sind und welche geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind).
9.2. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Gründe ihrer Flucht aus dem Heimatland
sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaub-
haft festgestellt worden sind. Es steht somit rechtskräftig fest, dass sie
vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland nicht im Visier der heimatlichen
Behörden war und weder als Regimegegnerin noch als politische Aktivis-
tin registriert gewesen sein kann.
9.3. Ferner ist mit der Argumentation des BFM, wonach die äthiopischen
Behörden nicht alle im Exil lebenden eigenen Staatsangehörigen, welche
sich exilpolitisch betätigen, überwachen und registrieren können, über-
einzustimmen. Es ist – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem BFM – da-
von auszugehen, dass sich äthiopische Staatsangehörige in besonderer
Weise im Exil politisch exponiert haben müssen, um von deren heimatli-
chen Behörden als Gefahr für das politische System und Establishment
wahrgenommen zu werden und gestützt darauf befürchten zu müssen, im
Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes rechnen zu müssen.
9.4. Vorliegend haben sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwal-
tungsgericht anlässlich des zweiten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin
zu deren geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen einer
materiellen Überprüfung bereits einlässlich geäussert. Beide Instanzen
kamen übereinstimmend zum Schluss, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin dargelegten exilpolitischen Aktivitäten – nämlich ihre Mitgliedschaft
bei der "Coalition for Unity and Democracy Party summport Comitee
Switzerland" (CUDP/KINJIT) und bei der AES, ihre Teilnahme an Protest-
aktionen in der Schweiz sowie ihre regimekritischen Äusserungen im In-
ternet und ihre Mitwirkung bei einer regionalen Radiostation – den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten be-
ziehungsweise dass sie kein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil aufwei-
se. Zudem konnte der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass
sie die angegebenen Texte selber verfasst hatte, weil sie anlässlich der
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mit ihr durchgeführten Anhörung nicht in der Lage war, über deren Inhalt
Auskunft zu geben. Folglich wurde ihr zweites, mit exilpolitischen Tätig-
keiten begründetes Asylgesuch vom BFM in seiner Verfügung vom
12. September 2008 abgelehnt, was das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil vom 18. September 2009 bestätigte. Damit steht fest, dass
sich beide Asylinstanzen mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivi-
täten der Beschwerdeführerin bereits einmal materiell befasst haben.
9.5. In ihrem dritten Asylgesuch vom 15. Januar 2010 legte die Be-
schwerdeführerin dar, sie betätige sich weiterhin – auch nach Erlass der
vorinstanzlichen Verfügung vom 12. September 2008 und dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 – im Rahmen der
äthiopischen Exilopposition. Sie sei nun Mitglied der Unity for Democracy
and Justice Party Support (UDJP) und der AES. Ausserdem habe sie an
weiteren Protestaktionen teilgenommen. Das BFM trat auf dieses Asylge-
such mit Verfügung vom 26. Januar 2010 nicht ein. Da die Beschwerde-
führerin gegen diese vorinstanzliche Verfügung keine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht einreichte, erwuchs der Nichteintretensent-
scheid der Vorinstanz unangefochten in Rechtskraft.
9.6. In ihrem vierten Asylgesuch vom 30. April 2010 machte die Be-
schwerdeführerin erneut die gleichen Gründe geltend und ergänzte diese
noch damit, dass sie Mitbegründerin und Hauptmoderatorin einer Radio-
sendung sei sowie als Bloggerin unter ihrem eigenen Namen regimekri-
tisch aufgetreten sei und Interviews durchgeführt habe. Sie falle damit
nicht mehr unter die grosse Zahl von äthiopischen Staatsangehörigen,
welche im Ausland in der Masse exilpolitische Aktivitäten verfolge, son-
dern habe sich mit ihren Tätigkeiten soweit exponiert, dass sie ihren hei-
matlichen Behörden aufgefallen sei.
9.7. Angesichts der kurzen Zeitspannen zwischen dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. September 2009, dem dritten Asylge-
such vom 15. Januar 2010 und dem vierten Asylgesuch vom 30. April
2010 (je drei bis vier Monate) sind grundsätzliche Zweifel am Vorbringen
angebracht, wonach sich die Beschwerdeführerin inzwischen aus der
Masse der äthiopischen Staatsangehörigen, welche sich im Ausland exil-
politisch betätigten, abgehoben habe und sich in exponierter Weise en-
gagiere, so dass sie den heimatlichen Behörden aufgefallen und als Re-
gimekritikerin identifiziert worden sei. Vielmehr legen die verhältnismässig
kurzen Zeitabstände zwischen den verschiedenen behördlichen Erlassen
an die Beschwerdeführerin und ihren darauffolgenden erneuten Asylge-
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suchen den Schluss nahe, dass sie mit den behördlichen Entscheiden
nicht einverstanden war und mit dem vierten Asylgesuch eine weitere Be-
schwerdemöglichkeit suchte. An ihrer Darstellung, sie habe sich inzwi-
schen so stark mit ihren exilpolitischen Aktivitäten exponiert, dass ihre
heimatlichen Behörden auf sie aufmerksam geworden sein müssen, er-
scheinen folglich grundsätzlich Zweifel angebracht.
9.8. Infolge der relativ kurzen Zeitabstände zwischen den erwähnten be-
hördlichen Verfügungen beziehungsweise dem Urteil des Gerichts und
den Eingaben der Beschwerdeführerin kann auch nicht geglaubt werden,
dass die Beschwerdeführerin innert dieser verhältnismässig kurzen Zeit
ihre politischen Aktivitäten so weit ergänzt oder ausgebaut hat, dass sie
nunmehr von den heimatlichen Behörden als exponierte Regimekritikerin
wahrgenommen wird.
9.9. Darüber hinaus sind ihrem vierten Asylgesuch – mit Ausnahme der
Darstellung, sie sei Mitbegründerin und Hauptmoderatorin einer regime-
kritischen Radiosendung, habe auch als Bloggerin subjektive Nachflucht-
gründe geschaffen und sei unter ihrem Name im Internet in amharischer
Schrift verlinkt – keine neuen Vorbringen erkennbar, über die das BFM
und das Bundesverwaltungsgericht nicht schon materiell befunden hät-
ten. Sowohl über die Moderation von lokal ausgestrahlten Radiosendun-
gen als auch über ihre Mitgliedschaften bei Exilorganisationen, über ihre
Teilnahme an Demonstrationen und über ihre Veröffentlichungen im Inter-
net haben sich beide Instanzen bereits eingehend geäussert. Die Ent-
scheide darüber sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb es keinen Grund
gibt, nochmals über die gleichen Vorbringen zu befinden.
9.10. Mit ihrem neuen Vorbringen, sie sei nicht nur – wie anlässlich vo-
rangehender Asylgesuche geltend gemacht – Mitarbeiterin einer Radio-
sendung, sondern deren Mitbegründerin und Hauptmoderatorin, will die
Beschwerdeführerin offensichtlich ihre exilpolitischen Aktivitäten in einem
exponierteren Licht erscheinen lassen. Diesbezüglich reichte sie eine
Bestätigung des entsprechenden Radiokanals vom 3. Mai 2010 und Dis-
ketten ein, auf welcher ihre Sendungen zu hören seien. Bezüglich der
Bestätigung des Radiolokalsenders ist festzuhalten, dass es sich – abge-
sehen von einem neueren Datum – inhaltlich um die gleiche Bestätigung
handelt, welche sie bereits anlässlich des zweiten Asylverfahrens zu den
Akten reichte, weshalb bezüglich der Beweiswürdigung dieses Dokumen-
tes auf das zweite Asylverfahren zu verweisen ist. Da der erwähnten Bes-
tätigung inhaltlich nichts Anderes entnommen werden kann als das, wor-
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Seite 17
über bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens entschieden wurde,
ist das Dokument nicht geeignet, die nunmehr geltend gemachten expo-
nierteren Tätigkeiten zu belegen. Auf den eingereichten Disketten sind
verschiedene, auch männliche Stimmen und mehrheitlich in unbekannter
Sprache, zu hören. Die Disketten können nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit der Person der Beschwerdeführerin zugeordnet werden.
Beiden Beweismitteln kann somit nicht entnommen werden, dass sich die
Beschwerdeführerin in besonderer und exponierter Weise exilpolitisch
beziehungsweise regimekritisch engagiert hat. Beide Beweismittel sind
somit nicht tauglich, die im Vergleich zu den vorangehenden Asylverfah-
ren geltend gemachte exponiertere exilpolitische Tätigkeit der Beschwer-
deführerin zu belegen. Dass sie – wie behauptet – Mitbegründerin und
Hauptmoderatorin einer Radiosendung sei, ist folglich weder belegt noch
ist dieses Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Den einschlägigen Aus-
zügen aus der Internet kann nämlich nicht entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin bei einem Radiosender eine erkennbare führende
Rolle als "Hauptmoderatorin und Mitbegründerin" übernommen hat. Unter
dem Namen der von ihr erwähnten Radiosendung wird eine andere Per-
son als Ansprechperson aufgeführt. Somit kann der Beschwerdeführerin
nicht geglaubt werden, sie habe beim erwähnten Radioprogramm als Mit-
begründerin und Hauptmoderatorin eine Führungsrolle übernommen.
Doch selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht angenommen werden,
sie habe sich damit exponiert, weil der Radiosender nur lokal – nämlich
im Einzugsgebiet eines einzigen Kantons – sendet, die von der Be-
schwerdeführerin moderierte Sendung nur zwei Mal pro Monat während
einer Stunde und damit nicht häufig ausgestrahlt wird und weil die The-
men der Sendung nicht in erster Linie politisch, sondern allgemein gesell-
schaftlich gestaltet sind. Zudem wird die Radiosendung teilweise nicht in
einer in der Schweiz gängigen Sprache geführt und ist schon aus diesem
Grund nur einem sehr begrenzten Publikum zugänglich (vgl. unter (…),
Webseite aufgesucht am 3. Februar 2012).
9.11. Da die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Iden-
titätsausweise zu den Akten reichte, steht nicht einmal ihre Identität fest,
weshalb die von ihr erwähnten Beiträge im Internet – sei es, sie habe sie
als Regimekritikerin, als Bloggerin oder unter dem in der Schweiz ange-
gebenen Namen in amharischer Schrift ins Netz gestellt – nicht ihrer Per-
son zuzuordnen sind. Gestützt auf die Aktenlage ergeben sich keine An-
haltspunkte, welche dafür sprächen, dass die von ihr angegebene Identi-
tät als überwiegend wahrscheinlich beziehungsweise glaubhaft (vgl. Art. 7
AsylG) zu betrachten wäre. Vielmehr kann den Akten entnommen wer-
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Seite 18
den, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Aussagen über all-
fällige Identitätspapiere in widersprüchliche Angaben verstrickte, indem
sie anlässlich der Erstbefragung vom 15. September 2003 aussagte, sie
habe nie einen Reisepass besessen, sondern nur einen Schülerausweis,
der vom Schlepper abgenommen worden sei (vgl. Akte A1/8 S. 3), wäh-
rend im kantonalen Protokoll vom 17. Oktober 2003 zu lesen ist, der
Schlepper habe ihr vor der Ausreise einen Reisepass beschafft und den
Schülerausweis habe sie zuhause gelassen (vgl. Akte A9/20 S. 3). Die
zuerst vorgebrachte Angabe über den Schülerausweis stritt sie in der
Folge ab und gab zudem die Erklärung ab, man habe ihr nicht gesagt, sie
solle diesen beschaffen (vgl. Akte A9/20 S. 4), was angesichts der klaren
Aufforderung zur Papierbeschaffung zu Beginn ihres ersten Asylverfah-
rens und ihrer zu Protokoll gegebenen Aussage, sie könne keine Papiere
beibringen (vgl. Akte A1/8 S. 3 f.), nicht den Tatsachen entspricht. Be-
zeichnenderweise hat sie sich bis heute nicht um den Erhalt von heimatli-
chen Identitätspapieren und damit um den Nachweis der von ihr angege-
benen Identität bemüht. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin lässt
darauf schliessen, dass sie einerseits offensichtlich nicht gewillt ist, den
schweizerischen Behörden gegenüber ihre Identität zu belegen; anderer-
seits geben die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit ihren Antworten
zu den Identitätspapieren sowie die Nichtabgabe derselben und die feh-
lenden Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren Anlass zu
Zweifeln an der von ihr dargelegten Identität. Die Konsequenzen daraus
hat die Beschwerdeführerin als Ausfluss der ihr obliegenden Wahrheits-
und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) selbst zu tragen. Ist nämlich die
von ihr in der Schweiz angegebene Identität nicht als gesichert zu be-
trachten, sondern vielmehr aufgrund von Ungereimtheiten sogar zu be-
zweifeln, kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ange-
nommen werden, dass sie als oppositionelle beziehungsweise regimekri-
tische Person von ihren heimatlichen Behörden identifiziert worden sein
kann, zumal sie in der Schweiz unter einer Identität aufgetreten ist, die
zweifelhaft erscheint. Unter diesen Umständen ist auch nicht davon aus-
zugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der
in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten Probleme im Sinne
des Asylgesetzes bekommen würde, zumal nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie dort unter der in der
Schweiz verwendeten Identität auftreten würde. Es ist somit der Schluss
zu ziehen, dass ihr Auftreten im Internet unter dem in der Schweiz ange-
gebenen Namen – unabhängig davon, dass bereits anlässlich des zwei-
ten Asylgesuchs bezweifelt wurde, sie habe die Beiträge selber verfasst,
weil sie über deren Inhalt nichts preiszugeben imstande war – nicht als
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Seite 19
flüchtlingsrechtlich relevante exilpolitische Tätigkeit aufgefasst werden
kann.
9.12. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe sich in der Zwi-
schenzeit exponiert und steche aus der Masse der andern äthiopischen
Personen in der Schweiz, welche sich exilpolitisch betätigten, heraus,
kann aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht geteilt werden. Wie
das Bundesverwaltungsgericht zudem schon in seinem Urteil vom
18. September 2009 feststellte, ist es nicht als glaubhaft zu erachten,
dass die angeblich zahlreich publizierten Berichte von ihr selber verfasst
sind, da sie über deren Inhalt anlässlich der Anhörung beim BFM nicht
Auskunft geben konnte. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts
geändert. Ausserdem können die eingereichten Bestätigungen auch aus
Gefälligkeit ausgestellt worden sein, weshalb sie als Beweismittel nur
über einen sehr geringen Beweiswert verfügen. Dies bedeutet, dass sie
nicht geeignet sind, die geltend gemachte Exponiertheit der Beschwerde-
führerin, welche nicht überzeugend dargelegt worden ist, in einem glaub-
hafteren Licht erscheinen zu lassen.
9.13. Damit sprechen zahlreiche Hinweise dagegen, dass in der Zeit zwi-
schen dem Abschluss des dritten Asylverfahrens und dem Einreichen des
vierten Asylgesuchs Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant sind. Folglich ist nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimat-
land aufgrund der in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit im
Sinne des Asylgesetzes verfolgt würde. Im Übrigen ist – um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden – auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 18. September 2009 und auf die verschiedenen vorinstanz-
lichen Verfügungen zu verweisen. Insbesondere ist festzuhalten, dass
das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weshalb
die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach dem Abschluss
des dritten Asylverfahrens geltend gemachten Fluchtgründe nicht geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch nicht für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. An dieser
Würdigung des Sachverhalts vermögen die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern.
9.14. Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das vierte
Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
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Seite 20
AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat sie Bundesrecht nicht verletzt (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewil-
ligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
10.2. Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
10.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, Rz. 11.148).
10.4. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
10.5. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 21
11.
11.1. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland
droht.
11.2. Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als un-
zumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
11.2.1. Vorliegend lässt die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Fal-
le einer Rückkehr schliessen lassen.
11.2.2. Zudem liegen auch keine individuellen Vollzugshindernisse vor.
Solche wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch
ergeben sie sich aus den Akten. Im Übrigen ist auch diesbezüglich auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 und
die verschiedenen Verfügungen des BFM zu verweisen.
11.2.3. Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu betrachten.
11.3. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
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Seite 22
11.4. Insgesamt ist nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug
der Wegweisung zu bestätigen.
11.5. Unter den gegebenen Umständen ist der Antrag der Beschwerde-
führerin, es sei von einem Gebührenvorschuss der Vorinstanz abzuse-
hen, abzuweisen. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegeh-
ren war die Vorinstanz berechtigt, einen solchen zu erheben.
11.6. Auf den Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, der
Beschwerdeführerin einen N-Ausweis auszustellen, ist mangels Zustän-
digkeit nicht einzutreten.
11.7. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
11.8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Abweisung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs.
1 VwVG die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kosten-
vorschusses erweist sich als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses
durch die Vorinstanz wird abgewiesen.
4.
Auf den Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin einen N-Ausweis auszustellen, ist mangels Zuständig-
keit nicht einzutreten.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: