Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D891/2010
U r t e i l v om 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N _______.
D891/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in (…), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 3. Dezember 2007 und gelangte zunächst auf dem Luftweg in die
Türkei. Nach ungefähr viermonatigem Aufenthalt in der Türkei reiste er
am 26. April 2008 von dort herkommend via Griechenland sowie weitere,
ihm unbekannte Transitländer illegal in einem Lastwagen in die Schweiz
ein. Am 27. April 2008 stellte er im Empfangs und Verfahrenszentrum
(…) ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Empfangs und
Verfahrenszentrum (…) wurde er dort am 13. Mai 2008 summarisch
befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (…)
zugewiesen. Am 18. Juni 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe im Iran keine Freiheiten gehabt. Ausserdem
habe er Probleme mit dem Regime bekommen. Seine Ehefrau arbeite
seit dem Jahr 2000/2001 als Englisch und Kunstlehrerin an der (…)
Schule, welche von Kindern der iranischen Führungselite besucht werde.
Er selber sei Zahnarzt und habe im Iran seit dem Jahr 2001 eine eigene
Klinik mit mehreren Angestellten geführt. Auf Vermittlung seiner Frau
habe er häufig Verwandte und Familienangehörige ihrer Schülerinnen als
Patienten in seiner Klinik behandelt, so beispielsweise einen
Kommandanten der Geheimpolizei sowie die Leibwächterin einer Tochter
von Ajatollah Chamenei. Da seine Klinik einen guten Ruf gehabt habe
und die Dental sowie die Schönheitschirurgie im Iran billig sei, hätten
sich auch Ausländer, beispielsweise Botschaftsangestellte, bei ihm
behandeln lassen. Eines Tages sei er vom Amt für Informationsschutz
(Hefazate Ettelaat) kontaktiert worden. Man habe ihn zur
Zusammenarbeit gedrängt und von ihm verlangt, im Dienste des
Vaterlandes Informationen über bestimmte Personen, namentlich
Kollegen und Patienten, zu liefern. In der Folge habe er im Auftrag des
Amtes mehrere Personen ausgehorcht und observiert, welche daraufhin
teilweise verhaftet worden seien. Seine Frau habe davon nichts gewusst.
Im Laufe der Zeit hätten ihn aber zunehmend Gewissensbisse geplagt,
weshalb er sich schliesslich doch seiner Frau anvertraut habe. Diese sei
empört gewesen über seine Tätigkeit als Verräter. Sie habe ihm eröffnet,
wenn er die Spitzeltätigkeit nicht beende, werde sie sich scheiden lassen.
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Sie habe ihm ausserdem mit einer Anzeige beim obersten Justizamt
gedroht; eine ihrer Schülerinnen sei nämlich die Tochter des obersten
Direktors der Judikative gewesen. Er habe sich daraufhin mit seinem
guten Freund H. M. beraten, welcher früher einmal ähnliche Probleme
gehabt habe und nun in Kanada lebe. H. M. habe ihm gesagt, wenn er
die Zusammenarbeit mit dem Regime aufgeben wolle, dann müsse er ins
Ausland flüchten, da er ansonsten eliminiert würde. Daraufhin habe er
sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen und entsprechende
Vorbereitungen getroffen. Ungefähr Mitte des Jahres 2007 habe ihm der
Ettelaat die Teilnahme an einer einwöchigen medizinischen Konferenz in
Dubai bewilligt. Für ihn sei diese Reise der Testlauf für seine Flucht
gewesen. Als er sich später für einen PostdoktoratKurs für Zahnärzte in
Ankara angemeldet habe, hätten ihm die Behörden dies ebenfalls
bewilligt, und so habe er am 3. Dezember 2007 legal in die Türkei
ausreisen können. Im Februar 2008 habe er sich in Istanbul auf das
israelische Konsulat begeben und dort um Asyl nachgesucht. Man habe
ihn durchsucht, seinen Pass fotokopiert und seine Adresse nachgeprüft.
Daraufhin sei er zweimal befragt worden. Sein Asylgesuch sei in der
Folge abgelehnt worden, da er weder Jude sei noch Bezugspersonen in
Israel habe. Man habe ihn gewarnt, er müsse die Türkei umgehend
verlassen, da seine Sicherheit dort nicht gewährleistet sei; das israelische
Konsulat werde vom iranischen Geheimdienst überwacht. Tatsächlich sei
er, kaum aus der Botschaft herausgetreten, von einem Angehörigen des
iranischen Geheimdienstes behelligt worden, welcher ihm seinen
Reisepass sowie seinen Zahnarztausweis abgenommen und ihn
mündlich für den nächsten Tag auf das iranische Generalkonsulat
vorgeladen habe. Daraufhin habe er Istanbul sofort verlassen und sich
nach Kušadasi begeben, wo er bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz
Ende April 2008 geblieben sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe
zu seiner Frau keinen telefonischen Kontakt, da er wisse, dass das
Telefon zuhause abgehört werde. Via seinen in Kanada wohnhaften
Bruder habe er jedoch erfahren, dass seine Frau dreimal zu seinem
Verschwinden befragt worden sei. Die iranischen Behörden hätten
gewusst, dass er in der Türkei auf dem israelischen Konsulat gewesen
sei. Seine Frau habe jeweils gesagt, sie habe keinen Kontakt zu ihm. Sie
werde seither schikaniert; beispielsweise sei ihr die Pilgerreise nach
Mekka verweigert worden. Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren
vor, er sei im Sommer 2008 zum Christentum konvertiert und getauft
worden. Er sei Kirchverwalter bei den (…) in (…), und als solcher führe er
unter anderem Seminare durch. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte
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er, unter Folter umgebracht respektive in den Selbstmord getrieben zu
werden.
A.c. In mehreren schriftlichen Eingaben vom 16. Juli 2009, 25. August
2009 und 5. Oktober 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Frau
habe ihre Stelle an der (…)Schule verloren, offenbar auf Initiative des
Ettelaat. Zudem sei seine Wohnung am 3. Juli 2009 durchsucht worden,
wobei zwei PCs beschlagnahmt worden seien. Sicherlich sei die
Wohnung verwanzt worden. Seine Frau sei am 6. und 11. Juli 2009 vom
Ettelaat befragt worden. Man habe ihr mitgeteilt, ihr Ehemann sei ein
Spion für Israel und Grossbritannien. Sie hätten ihr eine
Gerichtsvorladung gezeigt und sie zur Kooperation ermahnt. Auch sein
Sohn sei befragt worden. Er selber habe in der Zwischenzeit ein Buch
geschrieben und veröffentlicht ([…]). Zurzeit liege es in persischer und
englischer Sprache vor, werde aber auch noch ins Arabische, Deutsche
und Französische übersetzt. Der Beschwerdeführer teilte ausserdem mit,
seine Mutter habe ihn Mitte September 2009 besucht. Bei ihrer Rückkehr
nach Teheran sei sie drei Stunden lang durch den Ettelaat befragt
worden. Die Behörden hätten ihr gesagt, er sei eine Bedrohung für die
nationale Sicherheit und den Islam, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn
ausgestellt worden sei. Der Ettelaat habe auch erwähnt, dass sie seine
Frau und seinen Sohn in Gewahrsam nehmen würden.
A.d. Zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: seine Identitätskarte
sowie seinen iranischer Führerausweis, eine Heiratsbescheinigung
(Kopie) mit Übersetzung, einen Militärausweis (Kopie), mehrere
Unterlagen zu seiner Ausbildung und Erwerbstätigkeit (u.a.
Zahnarztdiplom und Zulassungsschein der Zahnarztpraxis),
Kurzbiographie von M. M. mit Foto sowie weitere Fotos von M. M.,
Taufbestätigung der (…) vom 26. Mai 2009, Bestätigungsschreiben der
(…) vom 29. Juli 2009, zwei Bestätigungsschreiben der (…) vom 26. Mai
2009 und 28. Oktober 2009 (inkl. Fotos), Fotos betreffend seine Tätigkeit
in der (…), Bestätigungsschreiben von (…) vom 20. Dezember 2009
sowie seine Publikation "(…)" in Englisch und Persisch.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – eröffnet am 19. Januar 2010 –
stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils
unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft
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zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Ausserdem wurde
beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zu
geben und es sei ihm anschliessend Gelegenheit zu geben, die
Beschwerde gegebenenfalls zu ergänzen. Ferner sei der
Beschwerdeführer eventuell durch das Bundesverwaltungsgericht
persönlich anzuhören und es seien eventuell bei verschiedenen
schweizerischen Auslandsvertretungen (Kanada, Iran, allenfalls Israel)
Auskünfte einzuholen, wobei dem Beschwerdeführer jeweils vorgängig
der Fragekatalog zu unterbreiten und ihm Gelegenheit zu geben sei, dazu
Stellung zu nehmen und ergänzende Fragen zu stellen.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Flugtickets des
Beschwerdeführers (Kopie), Internetausdrucke betreffend die (…)Schule
und die dort tätigen Lehrpersonen, Ausdrucke der Website der (…), die
Publikation "(…)" inklusive Erläuterungen des Beschwerdeführers,
undatiertes Schreiben des Leiters der (…) (Kopie), Schreiben von (…)
vom 20. Dezember 2009 (Kopie) sowie persönliche Erläuterungen des
Beschwerdeführers zu seiner Konversion.
D.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter das
Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, wies indessen das Gesuch um
Einräumung einer Frist zur Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs.
2 VwVG ab. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem mitgeteilt, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid befunden werden. Er wurde
aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte
D891/2010
Seite 6
prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wurde abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 3. März 2010 liess der Beschwerdeführer eine
Sozialhilfebestätigung vom 24. Februar 2010 sowie eine
Beschwerdeergänzung nachreichen. Ausserdem wurden weitere
Beweismittel zu den Akten gereicht: ein Internetausdruck eines
Informationsschreibens der American Dental Association vom 12. März
2007, Standards und Verfahrensvorschriften des ADA CERP, eine
Verfügung des iranischen Verteidigungsministeriums sowie eine
Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom Juni 2002, inkl.
Briefumschlag (alles in Kopie).
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 7. April 2010 folgende
Beweismittel nachreichen: Internetausdrucke der bei der (…)Schule
tätigen Lehrerinnen (an verschiedenen Daten ausgedruckt), Kopie des
iranischen Passes von M. M. S. H. sowie das Original des bereits mit
Eingabe vom 3. März 2010 eingereichten Briefumschlages.
G.
Mit Eingaben vom 15. Juni 2010 und 25. Februar 2010 (recte: 2011)
wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: die Broschüre "(…)"
sowie deren teilweise Übersetzung auf Farsi, vom Beschwerdeführer
kommentierte Ausgabe des Films "The Bible" (DVD), Abschlussdiplom
des islamwissenschaftlichen Zentrums Qom vom (…) (Kopie inkl.
beglaubigte Übersetzung und Briefumschlag), eine EMail vom 7.
Dezember 2010.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 – nach
zwischenzeitlich durchgeführter Botschaftsabklärung – vollumfänglich an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Nach mehrmaliger Fristerstreckung replizierte der am 9. November 2011
mandatierte, aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Eingabe vom 30. November 2011 und hielt dabei sinngemäss an den
Beschwerdeanträgen fest. Der Replik lagen folgende Beweismittel bei:
Liste der bei der (…)Schule tätigen Lehrerinnen (Internetausdruck vom
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14. November 2011), Auszug der Mitgliederliste des (…)
(Internetausdruck vom 30. Mai 2011), Profil des Beschwerdeführers beim
(…) (Internetausdruck vom 30. Mai 2011), Beispiel einer
Übersetzungsarbeit des Beschwerdeführers (Internetausdruck),
Unterlagen der Konferenz "(…)" vom 11./12. Juni 2011, Meldung der
Zeitung TREND vom 14. November 2011.
J.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters vom 26. Januar
2012 hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 3. Februar 2012 seine Kostennote sowie diejenige des vormaligen
Rechtsvertreters zu den Akten. Ausserdem wurde ein
Bestätigungsschreiben von M. O., (…), vom 25. Januar 2012 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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Seite 8
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
teilweise unglaubhaft, da sie widersprüchlich und unlogisch ausgefallen
seien. Beispielsweise habe er ausgesagt, er und seine Ehefrau würden in
allen Lebenslagen streng kontrolliert. Im Widerspruch dazu habe er
jedoch geltend gemacht, er kommuniziere mit seiner Ehefrau per EMail
beziehungsweise sie habe kürzlich mit seinem Bruder in Kanada
telefoniert. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, es sei ihm
verboten worden, sich weiterzubilden. Demgegenüber habe er später
ausgesagt, er sei nicht nur Zahnarzt, sondern habe daneben weitere
Studiengänge (Informatik, Musik, Theologie, Rechtswissenschaften)
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abgeschlossen. Im Weiteren habe er in der Erstbefragung erklärt, er habe
nie die Erlaubnis erhalten, den Iran zu verlassen. In der Direktanhörung
habe er dagegen dargelegt, wie er mit staatlicher Genehmigung nach
Dubai und in die Türkei gereist sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch
in Bezug auf seine Ausreisemotivation widersprochen. In der
Erstbefragung habe er noch ausgesagt, er habe den Iran verlassen, weil
er im Iran staatlich stark überwacht und eingeschränkt worden sei. In der
Direktanhörung habe er dagegen erklärt, er sei als Spitzel tätig gewesen
und habe dann Gewissensbisse bekommen, weshalb er das Land habe
verlassen wollen. In Bezug auf die geltend gemachte Spitzeltätigkeit habe
er einerseits vorgebracht, er habe anlässlich seiner Rekrutierung nicht
gewusst, dass er für den Ettelaat arbeiten werde, andererseits habe er
ausgesagt, er habe gedacht, der Ettelaat würde ihm möglicherweise
nützlich sein. Im Weiteren erstaune es, dass der Beschwerdeführer
angeblich vom Ettelaat angeworben worden sei, da er über kein
politisches Profil verfüge, das ihn zu dieser Tätigkeit prädestinieren
würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Tochter des obersten
Direktors der Judikative den Beschwerdeführer habe anzeigen wollen, da
der Beschwerdeführer ja angeblich vom staatlichen Geheimdienst
angestellt gewesen sei, welcher keiner Amtsstelle Rechenschaft schuldig
sei. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt nicht glaubhaft. Deshalb könne ihm auch nicht geglaubt
werden, dass er aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten in der
israelischen Botschaft vergeblich um Asyl ersucht habe und ihm
Angehörige des iranischen Geheimdienstes beim Verlassen der Botschaft
den Pass abgenommen hätten. Bezeichnenderweise habe der
Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, welche seine
Darstellung hätten stützen können. Vielmehr habe er sich in weitere
Ungereimtheiten verstrickt: Einmal habe er nämlich ausgesagt, er sei
telefonisch befragt worden, während er andernorts ausgeführt habe, er
sei persönlich vorstellig geworden. Das Vorbringen, wonach seine
Ehefrau wegen seines Asylgesuchs auf der israelischen Botschaft
Probleme mit den iranischen Behörden bekommen habe, sei demnach
ebenfalls nicht glaubhaft. Bezüglich der geltend gemachten Konversion
zum Christentum sei unter Hinweis auf zwei Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts (D3357/2007 vom 9. Juli 2009 und E
4618/2006 vom 28. August 2007) festzustellen, dass dieses Vorbringen
nicht asylrelevant sei. Aufgrund der Aktenlage gebe es keine
Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden Bescheid wüssten
über die Konversion des Beschwerdeführers. Er verfüge auch nicht über
eine exponierte Stellung innerhalb der (…). Darüber hinaus lasse seine
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Erklärung, weshalb er konvertiert sei, eine innere Überzeugung
vermissen und erschöpfe sich stattdessen in Gemeinplätzen. Es sei
daher davon auszugehen, dass die Konversion nicht auf einem ernst
gemeinten religiösen Gesinnungswechsel beruhe. Deshalb wäre es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, den iranischen Behörden allenfalls
mitzuteilen, seine Konversion habe nur als Mittel zur Erlangung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gedient. Nach dem Gesagten habe
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran keine staatlichen
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Insgesamt erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich.
4.2. In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass die
Vorinstanz fälschlicherweise geschrieben habe, der Beschwerdeführer
habe die israelische Botschaft in Ankara aufgesucht; der
Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er dies in Istanbul getan habe,
was im Übrigen durch die der Beschwerde beiliegenden Flugtickets
bestätigt werde. Die Vorinstanz habe sodann in der
Sachverhaltsdarstellung nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer
ausdrücklich gesagt habe, die Restriktionen und Zwänge, welchen er in
Teheran ausgesetzt gewesen sei, hätten unter anderem in der
psychischen Belastung bestanden, die er aufgrund seiner
Informantentätigkeit verspürt habe. Seitens des Beschwerdeführers wird
anschliessend gerügt, das BFM habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihm nicht alle
Akten zur Einsicht zugestellt worden seien. Das BFM habe dem
Rechtsvertreter beispielsweise die als bekannt vorausgesetzten
Aktenstücke nicht zugestellt. Da der Beschwerdeführer indessen nicht
von allen als Beweismittel eingereichten Dokumenten Kopien angefertigt
habe, sei der Rechtsvertreter darauf angewiesen, dass ihm Einsicht in
diese Beweismittel gewährt werde. Die Einsicht in weitere Aktenstücke
sei unter Hinweis auf überwiegende öffentliche oder private Interessen
verweigert worden. Gemäss Bezeichnung handle es sich dabei um
"interne Akten". Der Beschwerdeführer könne so nicht abschätzen, ob
deren Inhalt für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich gewesen sei
oder nicht. Sollte es sich tatsächlich um interne Akten handeln, sei nach
den normalen Kriterien der Interessenabwägung Akteneinsicht zu
gewähren. Die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers mehrfach und in qualifizierter Weise verletzt, weshalb
die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, zumal eine Heilung im
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Seite 11
Beschwerdeverfahren nicht in Betracht komme. In der Beschwerde wird
sodann Stellung genommen zur Frage der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen. Dabei wird ausgeführt, in der Tatsache, dass er mit
seiner Frau per EMail kommuniziere respektive diese seinen Bruder in
Kanada angerufen habe liege kein Widerspruch zu seiner Aussage,
wonach jede Telefonverbindung etc. überwacht werde. Der
Beschwerdeführer habe nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
er jeweils einen "Trick" anwende. Bei diesem "Trick" handle es sich um
eine verschlüsselte IPAdresse. Dasselbe gelte für das Telefonat
zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinem Bruder. Der
Beschwerdeführer habe diesbezüglich in der Anhörung auf
entsprechende Frage erklärt, sie hätten mittels "Home Messenger"
zusammen gesprochen. Dabei könne ebenfalls eine anonymisierte IP
Adresse verwendet werden. Diejenige Person, welche den negativen
Asylentscheid verfasst habe, habe die Erklärungen des
Beschwerdeführers ignoriert und damit die Begründungspflicht verletzt.
Von einem Widerspruch könne keine Rede sein. Das BFM habe dem
Beschwerdeführer ferner vorgeworfen, er habe zunächst gesagt, es sei
ihm verboten worden, sich weiterzubilden, jedoch im Widerspruch dazu
an der Anhörung dargelegt, er habe nach dem Zahnarztstudium noch
weitere Studiengänge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe
indessen mit Weiterbildung nicht ein Zweit oder Drittstudium, sondern
eine Spezialisierung im angestammten Fach (Dentalmedizin) gemeint,
welche ihm vorenthalten worden sei. Dies gehe klar aus dem Protokoll
hervor. Ein Widerspruch liege auch hier nicht vor. Die Vorinstanz schreibe
weiter, der Beschwerdeführer habe zunächst vorgebracht, er habe nie die
Erlaubnis erhalten, den Iran zu verlassen und ins Ausland zu gehen;
demgegenüber habe er an der Anhörung geschildert, wie er mit
staatlicher Genehmigung Ausbildungsveranstaltungen in Dubai und in der
Türkei habe besuchen dürfen. Aus den Protokollen gehe indessen klar
hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen einem Verbot von
Privatreisen für ihn und seine Frau (im Sinne von Urlaub) einerseits und
der Bewilligung zur Ausreise aus beruflichen Gründen für ihn alleine
unterschieden habe. Somit bestehe kein Widerspruch. Entgegen der
Auffassung des BFM habe sich der Beschwerdeführer auch bezüglich
seiner Ausreisemotivation nicht widersprochen. Er habe vielmehr in
beiden Befragungen beide Fluchtmotive (staatliche Überwachung und
belastende Tätigkeit als Informant) genannt. Die Motive würden sich im
Übrigen überschneiden: Der Beschwerdeführer habe versucht, aus einem
Korsett auszusteigen, das unter anderem aus den Informantenzwängen
bestanden habe, und diese Zwänge seien aus der Position seiner
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Seite 12
Ehefrau, welche an der elitären (…)Schule unterrichtet habe (inzwischen
sei sie wegen der Flucht des Beschwerdeführers entlassen worden), in
einem vollständig überwachten sozialen Umfeld hervorgegangen. Das
BFM habe weiter erwogen, der Beschwerdeführer habe sich
widersprochen, indem er einmal gesagt habe, er habe, als er zur
Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, nicht gewusst, dass es sich um
eine Zusammenarbeit mit dem Ettelaat handeln würde, an anderer Stelle
hingegen erklärt habe, er habe gedacht, der Ettelaat könnte ihm nützlich
sein. Die genaue Lektüre des Protokolls erhelle auch in diesem Fall, dass
kein Widerspruch, sondern eine Fehlinterpretation der Vorinstanz
vorliege. Schliesslich habe das BFM dem Beschwerdeführer vorgehalten,
er habe unterschiedliche Angaben gemacht zur Form seiner Anhörung in
der israelischen Botschaft (telefonisch versus persönlich vorstellig
geworden) gemacht habe. Auch das treffe jedoch nicht zu. Der
Beschwerdeführer sei beide Male persönlich vorstellig geworden und
habe auch nie etwas anderes gesagt. Er sei dann vor Ort und telefonisch
von einem Herrn B. befragt worden, den er somit nie gesehen habe. Die
Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen sich diesbezüglich
nicht. Für den Fall, dass an dieser Darstellung gezweifelt werde, werde
beantragt, es sei bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung
(Türkei oder Israel) eine Auskunft über das vom Beschwerdeführer in der
israelischen Botschaft in Istanbul gestellte Asylgesuch einzureichen.
Übrigens habe Herr B. dem Beschwerdeführer versichert, man könne
jederzeit Auskünfte über das Asylgesuch einholen. Es hätte der
Vorinstanz keine Mühe bereitet, dies zu tun. Die Vorinstanz habe sodann
das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom iranischen
Geheimdienst als Informant angeworben worden sei, als unlogisch
bezeichnet, da dieser über kein entsprechendes politisches Profil verfüge,
insbesondere eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv gewesen sei
und überdies Geschwister habe, welche ins Ausland geflohen seien. Die
Argumentation des BFM sei jedoch nicht stichhaltig. Ganz normale Leute
seien als Informanten viel nützlicher als politisch aktive Personen, da sie
unverdächtig und unauffällig seien. Der Beschwerdeführer mit seiner
Zahnarztpraxis und den Kunden aus Politik und Klerus sowie Botschafter
aus aller Welt sei ein perfekter "non official cover (NOC)" gewesen. In
Bezug auf die ins Ausland "geflohenen" Brüder sei festzustellen, dass
diese nicht etwa Regimegegner gewesen seien, sondern zur Zeit des
Krieges zwischen dem Iran und dem Irak geflohen seien, um dem
Militärdienst zu entgehen. Kanada habe sie in der Folge als politische
Flüchtlinge oder eventuell Gewaltflüchtlinge aufgenommen; inzwischen
seien sie in Kanada eingebürgert. Im Falle von Zweifeln sei in Kanada
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eine Botschaftsanfrage bezüglich der beiden Brüder einzuholen.
Anschliessend wird angemerkt, der Beschwerdeführer habe im Iran einen
sehr hohen Lebensstandard genossen und sei somit keineswegs aus
wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz geflohen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nach dem Gesagten nicht nur widerspruchsfrei,
sondern auch sehr detailliert und anschaulich. Falls die Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen durch das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt
werde, werde beantragt, mit dem Beschwerdeführer eine weitere
Anhörung durchzuführen. Unter Hinweis auf zuvor eingereichte
Beweismittel und vorgängige Eingaben wurde sodann vorgebracht, die
Mutter des Beschwerdeführers habe diesen im September 2009 besucht
und sei anschliessend bei der Wiedereinreise in Teheran verhört worden.
Dabei habe sie erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer ein
Haftbefehl erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem
erfahren, dass seiner Frau gekündigt und sie verhört worden sei.
Ausserdem sei die Wohnung durchsucht und dem Sohn der Schulzugang
verwehrt worden. Dem Beschwerdeführer werde Spionage für Israel und
Grossbritannien vorgeworfen. Da die iranischen Behörden weitgehend
papierlos arbeiteten, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, direkte
Beweise für diese Ereignisse vorzulegen. Allenfalls könnte aber eine
Botschaftsabklärung weiterhelfen, was hiermit für den Fall, dass die
Angaben des Beschwerdeführers bezweifelt würden, beantragt werde.
Die Asylrelevanz der Asylvorbringen sei ohne weiteres gegeben. Ein
Mitarbeiter des Ettelaat könne diese Organisation nur vogelfrei oder tot
verlassen. Für den Beschwerdeführer komme erschwerend seine Flucht
in die Schweiz mit einem vom iranischen Geheimdienst registrierten
Zwischenhalt auf dem israelischen Konsulat in Istanbul dazu. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran wäre für ihn daher
lebensbedrohlich. Die Folterpraxis der iranischen Sicherheitskräfte, das
Phänomen des "Verschwindenlassen" von unliebsamen Personen sowie
die allgemein prekäre Menschenrechtslage im Iran seien hinlänglich
bekannt. Der Beschwerdeführer sei schon deswegen als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Er habe darüber hinaus
auch infolge seiner Konversion zum Christentum und seiner kirchlichen
Tätigkeiten asylrelevante Nachteile zu befürchten. Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen sei der Einwand des BFM, wonach der
Beschwerdeführer nicht im Visier der heimatlichen Behörden stehe,
widerlegt. Somit bleibe die Frage, ob die Behörden von dem Engagement
des Beschwerdeführers wüssten. Wie aus den eingereichten
Beweismitteln hervorgehe, sei sein Einsatz für die Kirche öffentlich
sichtbar. Er habe die Website der (…) eingerichtet und betreut und werde
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auf jeder Webseite als Webdesigner vermerkt. Des Weiteren sei er als
stellvertretender Leiter und Verantwortlicher für Evangelisation mit Foto
aufgeführt. Zudem habe er die Broschüre "(…)" verfasst, welche unter
seinem Namen in vier Sprachen (darunter Farsi und Arabisch)
veröffentlicht worden sei und von der Website der (…) heruntergeladen
werden könne. Damit habe sich der Beschwerdeführer bereits erheblich
exponiert. Inzwischen dürfte er der aktivste Missionar der (…) sein, er
versuche sogar im EVZ (…) ständig, Muslime von der Wahrheit der
christlichen Lehre zu überzeugen. Diese Aktivitäten seien den iranischen
Sicherheitskräften bestimmt nicht verborgen geblieben, zumal diese über
die Auslandvertretungen bekanntlich ein weit verzweigtes Spitzelsystem
unterhielten. Aus den eingereichten Beweismitteln (Beilagen 8 bis 10)
ergebe sich zudem, dass es der Beschwerdeführer entgegen der
Behauptung des BFM ernst meine mit seinem Glauben. Damit stehe fest,
dass er tatsächlich aus christlicher Überzeugung konvertiert und seine
Apostasie den iranischen Behörden bekannt sei. Damit erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft. In der Beschwerde wird anschliessend zum
Thema Gefährdung von Konvertiten im Iran aus mehreren einschlägigen
Berichten zitiert und geltend gemacht, deren Lage habe sich weiter
verschärft. Sollte der im Entwurf für eine Änderung des iranischen
Strafrechts vorgesehene ApostasieStrafartikel zum Gesetz gemacht
werden, drohe die Hinrichtung vieler Menschen. Der Beschwerdeführer
sei nicht nur wegen seiner Konversion als Flüchtling anzuerkennen,
sondern auch wegen der von ihm begangenen Häresie. In seiner
Broschüre "(…)" vertrete der Beschwerdeführer nämlich auch Thesen,
welche den Koran angriffen und erhebliches Sprengpotential enthielten.
Ein deutscher Koranforscher welche ähnliche Thesen vertrete wie der
Beschwerdeführer, schreibe aus Furcht vor Anschlägen unter einem
Pseudonym. Die iranischen Sicherheitskräfte würden teilweise härter
gegen häretische islamische Strömungen (Bsp. Sufismus) vorgehen als
gegen nichtmuslimische Religionen. Da sich der Beschwerdeführer in
einer Weise mit dem Koran auseinandersetze, die in der Orthodoxie als
krass häretisch gelten müsse, habe er demnach begründete Furcht, im
Iran aus religiösen Gründen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu
werden und erfülle auch aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft.
Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers wäre im Übrigen
unzulässig und unzumutbar, weshalb eventualiter die vorläufige
Aufnahme zu gewähren wäre.
4.3. In der Beschwerdeergänzung vom 3. März 2010 wird unter Hinweis
auf ein Foto, welches einen Bruder des Beschwerdeführers zusammen
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mit M. M., einem regimetreuen Physiker, zeigt, erneut versichert, es
handle sich bei den beiden in Kanada lebenden Brüdern des
Beschwerdeführers nicht um politische Flüchtlinge. Sie seien in Kanada
aus humanitären Gründen aufgenommen worden und reisten mindestens
zweimal jährlich nach Teheran in den Urlaub. Aus der Emigration der
Brüder könne daher nicht hergeleitet werden, der Beschwerdeführer
stamme aus einer im Iran verdächtigen Familie und wäre daher als
Informant für den Ettelaat nicht in Frage gekommen. Weiter wird die
Darstellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer gesagt habe, die
Tochter von Ayatollah S. (dem damaligen "obersten Richter" des Iran),
welche durch die Ehefrau des Beschwerdeführers unterrichtet worden
sei, habe den Beschwerdeführer wegen seiner Agententätigkeit beim
obersten Justizamt anzeigen wollen, als unrichtig gerügt. Nicht die
Tochter des Ayatollah (nota bene ein Kind) habe dem Beschwerdeführer
gedroht, sondern seine Ehefrau, und diese habe ihn auch nicht selber
anklagen wollen, sondern gedroht, eine Anklage zu veranlassen, falls der
Beschwerdeführer seine Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst nicht
aufgebe. Bei einer solchen Anzeige wäre die Zuverlässigkeit des
Beschwerdeführers als Informant in Frage gestellt und er bezichtigt
worden, gegen seinen Auftrag verstossen zu haben. Anschliessend
folgen erklärende Ausführungen betreffend die vom Beschwerdeführer
erwähnten zahnmedizinischen Kongresse in Dubai und Ankara sowie
dem bei ZahnarztFortbildungskursen üblichen Punktesystem.
Schliesslich wird unter Hinweis auf ein neu eingereichtes Beweismittel
(eine Verfügung des iranischen Verteidigungsministeriums vom Juni
2002) ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei in dieser Verfügung
bestätigt worden, dass die Krankenkasse die Kosten der Behandlung von
Angehörigen der Streitkräfte und Sicherheitskräfte durch den
Beschwerdeführer übernehme. Dies habe für den Beschwerdeführer eine
berufliche Privilegierung bedeutet. Der Verfügung angeheftet sei eine
Vereinbarung zwischen dem Verteidigungsministerium und dem
Beschwerdeführer. Unter anderem aufgrund dieser Vereinbarung habe
der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt zu Mitarbeitern des Ettelaat
gehabt, von welchen er dann letztlich angeworben worden sei.
4.4. Mit Eingabe vom 7. April 2010 wird daran erinnert, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers, welche als Lehrerin an der (…)Schule
gearbeitet habe, auf Weisung der Ettelaat freigestellt und in der Folge
entlassen worden sei. Grund dafür sei die Flucht des Beschwerdeführers
sowie die ihm zur Last gelegten Tätigkeiten (Spionage, staatsfeindliche
Aktivitäten). Die Entlassung der Ehefrau werde durch die anbei
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Seite 16
eingereichten Beweismittel (Internetausdrucke der Lehrerinnenliste der
[…]Schule) belegt.
4.5. Betreffend die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe wird
in der Eingabe vom 15. Juni 2010 angefügt, der Beschwerdeführer habe
in der Zwischenzeit ein Büchlein mit dem Titel "(…)" verfasst. Es liege auf
Englisch vor und werde im Rahmen der Evangelisierung von Muslimen
eingesetzt. Eine Übersetzung in Farsi sei in Bearbeitung. Das Büchlein
könne von der Website der (…) heruntergeladen werden. Der
Beschwerdeführer werde sowohl auf der Titelseite des Büchleins als auch
auf der Website als Autor aufgeführt und sei somit öffentlich präsent. Der
Beschwerdeführer habe darüber hinaus auch noch ein anderes
theologischpraktisches Überzeugungsinstrument gestaltet, und zwar
eine kommentierte Ausgabe des 1966 von John Huston produzierten
Films "The Bible". Der Beschwerdeführer zeige den Film ungeschnitten
und habe den Text korrekt auf Farsi übersetzt. Diese – korrekte – Version
des Films würden gläubige Muslime natürlich als anstössig empfinden.
Bisher habe es nur eine manipulierte, der Sichtweise des Korans
angepasste Version dieses Films in Farsi gegeben. Die FilmVersion des
Beschwerdeführers werde als DVD in Umlauf gebracht und sei zudem
auch auf (…) abrufbar; der Beschwerdeführer sei auch dort namentlich
als Kommentator genannt. Diese Aktivitäten des Beschwerdeführers
zeigten, dass er sich als Christ betätige, der vermöge seiner
theologischen Kenntnisse mit polemischer Schärfe den Islam
unterminiere. Er sei kein Gelegenheitskonvertit aus asyltaktischen
Gründen, sondern einer der engagiertesten und profiliertesten
Islamkritiker in den Reihen der konvertierten Muslime in der Schweiz. Wie
schon früher ausgeführt, habe er an der theologischen Hochschule von
Qom ein Koranstudium absolviert (Beilage: Hochschuldiplom). Dieser
fundierte theologische Bildungshintergrund unterscheide ihn von den
allermeisten muslimischen Asylsuchenden, welche in der Schweiz zum
Christentum konvertiert seien. Als studierter islamischer Theologe sei der
Beschwerdeführer in der Lage, praxisorientierte Konversionslehrmittel zu
verfassen. Diese seien auch online erhältlich. Er sei so für die iranischen
Behörden als Konvertit und Evangelist wahrnehmbar und provoziere sie
angesichts seiner Ausbildung mehr als ein "normaler" muslimischer
Konvertit, was für die Frage seiner Gefährdung von wesentlicher
Bedeutung sei.
4.6. In der nachträglichen Eingabe vom 25. Februar 2010 (recte: 2011)
wird erklärt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, das
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Seite 17
Original des (in Farbkopie eingereichten) Abschlussdiploms des
Koranstudiums in Qom zu beschaffen. Das Diplom zeige aber, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausbildung
glaubhaft seien und dass er ein islamischer Rechtsgelehrter sei. Als
solcher exponiere er sich mit seinem Kirchenengagement in
ausserordentlicher Weise und sei den iranischen Behörden entsprechend
ein Dorn im Auge. Seit Juni 2010 arbeite der Beschwerdeführer im
Übrigen auch für den (…). Er habe sich in wesentlicher Weise an der
Vorbereitung und Durchführung eines Kurses des (…) für muslimische
Konvertiten beteiligt. Im Herbst 2010 hätten sieben Kurse stattgefunden,
ab März 2011 seien weitere geplant; die Kurse würden in der Regel von
20 Personen besucht. In den Kursen würden die verschiedenen Themen
jeweils in Gruppen diskutiert, und der Beschwerdeführer leite jeweils eine
dieser Gruppen. In der Eingabe wird weiter mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe von einem ihm nicht bekannten Absender
namens S. S. eine EMail erhalten. Aufgrund des Inhaltes der in Farsi
verfassten EMail müsse angenommen werden, dass es sich um
jemanden aus dem Umfeld des iranischen Sicherheitsdienstes handle.
Die EMail enthalte eine Anspielung auf den Sohn des
Beschwerdeführers und lasse ihn zudem erkennen, dass man über
seinen Aufenthalt in der Schweiz Bescheid wisse. Zweck der EMail sei
die Einschüchterung des Beschwerdeführers. Die EMail sei ursprünglich
an die KontaktEMailadresse der vom Beschwerdeführer in eigenem
Namen betriebenen Website (…) gesendet worden. Der
Beschwerdeführer kritisiere auf dieser Website die iranische Politik
gegenüber Christen und unterstütze iranische Konvertiten. Zudem
vertreibe er über diese Seite auch seine Missionierungsschrift "(…)" und
erläutere seine Motive für seinen Glaubensübertritt. Bezüglich der
Situation der Christen im Iran sei anzufügen, dass es in den letzten
Monaten rund um Weihnachten 2010 zu systematischen Verhaftungen
und anderen Repressionen gekommen sei. Gemäss einem Bericht von
Christian Solidarity Worldwide vom 26. Januar 2011 hätten sich Ende
Januar 2011 über hundert Christen in Haft befunden. Zudem seien
verschiedenen Quellen zufolge Ende 2010 zwei Iraner in einem
Gefängnis in Teheran wegen angeblicher Spionage für Israel hingerichtet
worden. Mit Blick auf die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens sei
zudem darauf hinzuweisen, dass die Gefahr bestehe, dass die
Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Iran durch iranische
Sicherheitskräfte behelligt würden.
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4.7. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2011 führte das BFM
unter Verweis auf die getätigte Botschaftsanfrage bei der
Schweizerischen Vertretung in Teheran aus, gemäss Botschaftsbericht
vom 29. Mai 2011 seien den vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumenten keine Hinweise auf eine ihn betreffende Gefährdung im
Falle einer Rückkehr in den Iran zu erkennen. Betreffend die Ehefrau des
Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass diese ein Jahr lang bei der
(…)Schule gearbeitet habe. Sie sei jedoch nur eine temporäre Lehrkraft
gewesen, welche für neun Monate (Dauer des Schuljahres) angestellt
gewesen sei. Die Schule habe aus Gründen, die nicht politischer Natur
seien, davon abgesehen, die Anstellung zu verlängern. Der Mutter des
Beschwerdeführers sei routinemässig ein Schengenvisum ausgestellt
worden. Gemäss Schlussfolgerung der Botschaft sei der
Beschwerdeführer im Iran keiner Verfolgung ausgesetzt. Andernfalls
hätte er im Anschluss an seine Ausreise längst Vorladungen erhalten.
Das BFM sehe sich angesichts des Ergebnisses der Botschaftsabklärung
in seinen Erwägungen bestätigt.
4.8. In der Replik vom 30. November 2011 wird ausgeführt, die Ehefrau
des Beschwerdeführers habe mit der Schule ein befristetes
Arbeitsverhältnis gehabt, wobei die Verlängerung um ein weiteres Jahre
jeweils nur Formsache gewesen sei. Die vorübergehende
Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Konversion des
Beschwerdeführers könne kaum als "politisch begründet" bezeichnet
werden, weshalb die Feststellung des BFM, wonach die
Nichtverlängerung nicht aus politischen Gründen erfolgt sei, nicht zu
beanstanden sei, aber ebenso wenig den Vorbringen des
Beschwerdeführers widerspreche. Die Ehefrau der Beschwerdeführerin
sei von der Schulleitung unter Druck gesetzt worden. Man habe ihr
gesagt, wenn sie weiter an der Schule unterrichten wolle, müsse sie sich
scheiden lassen. Dies habe sie inzwischen gemacht, das
Scheidungsurteil werde nachgereicht. Daraufhin sei sie wieder eingestellt
worden und erscheine aktuell wieder als Lehrperson der Schule (den
beigelegten vgl. Internetausdruck der Website der Schule). Die vom BFM
erwähnten Abklärungsresultate betreffend die Mutter des
Beschwerdeführers seien für die Frage, ob dieser im Iran eine Verfolgung
zu befürchten habe, nicht relevant. Anschliessend wird noch auf die
engagierte Mitarbeit des Beschwerdeführers beim (…) hingewiesen und
ausgeführt, dieser nehme nicht nur an verschiedenen Veranstaltungen
und Kursen des (…) teil, sondern sei auch Verantwortlicher des Farsi
Übersetzungsteams. Er habe beispielsweise an einer Konferenz vom Juni
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2011 als FarsiÜbersetzer fungiert. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers machte zudem darauf aufmerksam, dass gemäss
einer Meldung der Zeitschrift TREND die Bestrafung von Iranern, welche
nach Israel reisten, wie dies auch der Beschwerdeführer gemacht habe,
verschärft worden sei.
5.
In der Beschwerde wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weswegen die
angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Der Gehörsanspruch sei
insofern verletzt worden, als dem Beschwerdeführer nicht alle Akten zur
Einsicht zugestellt worden seien. Seitens des Beschwerdeführers wurde
sodann vollständige Akteneinsicht beantragt. Dieses
Akteneinsichtsgesuch wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 18.
Februar 2010 geprüft, wobei festgestellt wurde, es liege keine
Gehörsverletzung vor (vgl. dazu die Ausführungen in der genannten
Verfügung). Aus Gründen der Kulanz wurden dem damaligen
Rechtsvertreter dennoch Kopien der vom Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und Eingaben zur
Einsicht zugestellt. Da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör wie erwähnt nicht vorliegt, besteht auch keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung zu kassieren. Auch eine Verletzung der
Begründungspflicht (vgl. die entsprechende Bemerkung auf S. 7 der
Beschwerde) ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere stellt es keine
Missachtung der Begründungspflicht dar, wenn das BFM nicht jede
Äusserung des Beschwerdeführers ausdrücklich erwähnt und würdigt.
Die angefochtene Verfügung stellt im Übrigen offensichtlich eine
hinreichende Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung dar.
6.
In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran dort
offensichtlich nicht in asylrelevanter Weise verfolgt war und ihm auch
keine unmittelbare Verfolgungsgefahr drohte. Den Akten zufolge hatte er
nämlich im damaligen Zeitpunkt seine angebliche und im Übrigen
freiwillige Zusammenarbeit mit dem Ettelaat noch nicht beendet, weshalb
die iranischen Behörden (noch) keinen Grund hatten, ihn zu verfolgen.
Der Beschwerdeführer wurde im damaligen Zeitpunkt vielmehr als
verdienter Mitarbeiter des Regimes betrachtet. Es ist auch nicht davon
auszugehen, dass der Ettelaat schon vor der Ausreise des
Beschwerdeführers von seiner Absicht, die gemeinsame
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Seite 20
Zusammenarbeit zu beenden, erfahren hat, da ihm ansonsten wohl kaum
die Ausreise in die Türkei bewilligt worden wäre. Eine Verfolgungsfurcht
allein aufgrund eines möglichen zukünftigen Verfahrens vermag die
Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Und schliesslich
vermochte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen, dass
ihm seine Ehefrau ernsthaft hätte Schaden zufügen beziehungsweise
eine Verfolgung hätte auslösen können. Vor der Ausreise aus dem Iran
bestand für den Beschwerdeführer somit weder eine Verfolgungssituation
noch eine unmittelbare Verfolgungsgefahr. Die geltend gemachten
Vorfluchtgründe sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland (respektive durch den
Ausreiseakt an sich) Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat (oder durch die Flucht an sich) eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352).
7.2. Im vorliegenden Fall lassen sich mit Blick auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers drei Sachverhaltskomplexe unter den Tatbestand der
subjektiven Nachfluchtgründe subsumieren: Der Beschwerdeführer macht
zunächst geltend, er sei im Heimatland für den Ettelaat als Informant tätig
gewesen und habe diese Zusammenarbeit mittels Flucht ins Ausland
beendet, weshalb er nun (als Folge seiner Flucht) als Regimefeind gelte
und verfolgt und gesucht werde. Der Beschwerdeführer weist sodann
darauf hin, dass er in Istanbul das israelische Konsulat aufgesucht und
dort ein Asylgesuch gestellt habe, wobei er vom iranischen Geheimdienst
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gesehen worden sei. Auch deswegen habe er im Falle einer Rückkehr in
den Iran mit Verfolgung zu rechnen; er werde beschuldigt, ein Spion
Israels und Grossbritanniens zu sein. Schliesslich bringt er vor, er sei in
der Schweiz zum Christentum konvertiert und habe sich hier in
erheblichem Masse als konvertierter Christ und Islamkritiker exponiert.
7.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Apostasie und Konversion zum
Christentum sowie dem damit verbundenen Engagement des
Beschwerdeführers in der Schweiz ist Folgendes festzustellen:
7.3.1. Die Menschenrechtssituation im Iran ist seit längerer Zeit schlecht
und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern
wird (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.). Dies bekommen unter
anderem Angehörige von religiösen Minderheiten zu spüren. Diese
religiösen Minderheiten machen lediglich 1% der Bevölkerung des Iran
aus, während 99% der Iraner Muslime sind. In der iranischen Verfassung
werden zwar gewisse Religionen (darunter auch das Christentum) als
religiöse Minderheit grundsätzlich anerkannt, dies ändert jedoch nichts
daran, dass Angehörige religiöser Minderheiten im Iran auf allen Ebenen
diskriminiert werden. Für Christen ist es zudem verboten, ihren Glauben
über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren,
d.h. zu missionieren. Insbesondere dürfen sie auch nicht versuchen,
Moslems zum Christentum zu bekehren. Missionarische Tätigkeit wird als
Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen
und als solche verfolgt. Für Konvertiten, d.h. Personen, welche vom
muslimischen Glauben zum Christentum (o.a.) übergetreten sind,
präsentiert sich die Verfolgungssituation prekärer: Gemäss Koran kommt
der Abfall vom Glauben einem Verrat an der islamischen Gemeinde
gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Allerdings kannte das
kodifizierte iranische Strafrecht die Apostasie als Tatbestand bisher nicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass allein der Glaubensübertritt
grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt, sofern
der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert
und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen
Staat kommt hingegen dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel
aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich
Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf
den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertierte nach der
Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen
Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und
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Druckversuchen, welche die Konvertierten zur Rückkehr zum Islam
bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen
Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine
weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikalmilitanter
Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu
bestrafendes Vergehen betrachten, zumal die iranischen Behörden
aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden
christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe
dulden würden. Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage
iranischer Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für
eine Änderung des iranischen Strafrechts, welcher im September 2008
dem Parlament und im Jahr 2009 dem Wächterrat vorgelegt und bisher
nur provisorisch eingeführt wurde. Darin ist unter anderem eine
Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der
Todesstrafe respektive die separate Einführung eines
Apostasiestraftatbestandes vorgesehen. Sollte die Änderung in der
vorgelegten Form definitiv verabschiedet werden, gehen die meisten
Beobachter von einer dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer
Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall
vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre (vgl. zum Ganzen
BVGE 2009/28 E. 7.3.3 und 7.3.4 S. 359 ff.). Es ist jedoch bereits jetzt
festzustellen, dass in den letzten drei Jahren die Anzahl verhafteter und
festgehaltener Christen und Konvertiten deutlich zugenommen hat.
Angesichts der strikten Interpretation des Islam unter der aktuellen
iranischen Regierung müssen zumindest exponierte konvertierte
Personen durchaus mit Todesstrafe oder lebenslänglicher Inhaftierung
rechnen (vgl. Operational Guidance Note on Iran vom 15. März 2011 der
UK Border Agency, Ziff. 3.8.8). In diesem Zusammenhang ist der Fall des
zum Christentum konvertierten Pastors Youcef Nadarkhani zu erwähnen:
Dieser wurde im November 2010 wegen Apostasie zum Tode verurteilt.
Das Urteil wurde allerdings bisher nicht vollzogen und der Pastor befindet
sich zurzeit in Haft. Einigen Beobachtern zufolge dient der Fall
Nadarkhani dem iranischen Regime als Test für den neuen, bisher nur
provisorisch eingeführten Apostasiestraftatbestand (vgl. http://
/news/article/iranianpastordeathrowmaybetestcase
iransnewapostasyprovisions).
7.3.2. Für den vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es
sich beim Beschwerdeführer (u.a.) um einen islamischen Rechtsgelehrten
handelt, hat er doch seinen glaubhaften Aussagen zufolge in der
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religiösen Universität Howzehye Elmieh in Qom, der wichtigsten
Ausbildungsstätte für iranische Geistliche im Iran, Theologie studiert und
dieses Studium mit Diplom abgeschlossen. Den Akten ist ferner zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer ungefähr ein Jahr nach seiner
Einreise in die Schweiz zum Christentum konvertiert ist (Taufe vom […];
vgl. die Taufbestätigung der […] vom 26. Mai 2009). Schon kurz nach
seiner Ankunft in der Schweiz begann er, sich innerhalb der (…) zu
engagieren. Er war dort während längerer Zeit stellvertretender Leiter und
unter anderem zuständig für die Organisation von Anlässen in Zürich, für
Übersetzungen, für die Evangelisation sowie für den Internetauftritt.
Dabei wurde er mit Namen, Funktion und Foto auf der Webseite
aufgeführt. Er arbeitete ausserdem vereinzelt mit der Organisation (…),
welche sich für verfolgte Christen einsetzt, zusammen und ist seit Juni
2010 beim (…) als Übersetzer und Leiter von kleinen Diskussionsgruppen
im Rahmen von Kursen tätig (vgl. zum Ganzen die diesbezüglich
eingereichten Beweismittel). Der Beschwerdeführer betreibt zudem eine
eigene Homepage (…). Darauf veröffentlicht er mehrere Artikel zum
Thema Christentum, Christenverfolgung und Menschenrechte im Iran
sowie zur Politik im Iran generell. Er erklärt im Weiteren ausführlich,
weshalb er sich vom Islam abgewendet hat und zum Christentum
konvertiert ist, übt Kritik an den Grossayatollahs und mockiert sich über
die iranischen Sittenwächter, welche den Gesichtsschleier für Frauen
vorschreiben und für lackierte Fingernägel Bussen verteilen. Auf der
Homepage können zudem mehrere Bibelfilme sowie ein Film über vier
konvertierte ExMuslime heruntergeladen werden. Der Internetauftritt des
Beschwerdeführers erfolgt unter seinem Namen und mit seinem Foto.
Ferner hat der Beschwerdeführer unter seinem Namen zwei Schriften
veröffentlicht, worin er sich mit dem Christentum beschäftigt ("[…]" und
"[…]"; vgl. Beweismittel). Diese Schriften richten sich ausdrücklich an
Konvertierte respektive Personen, die Christen werden möchten,
namentlich ehemalige Muslime. In den "(…)" erklärt der
Beschwerdeführer das Christentum und gibt Anleitungen zum christlichen
Leben. In den "(…)" kommt er mittels Auslegung von zahlreichen Koran
und Bibelstellen zum Schluss, dass der Koran eine Kopie anderer
Schriften sei, während die Bibel das wahre Wort Gottes repräsentiere.
Die richtige Lektüre des Korans führe ebenfalls zu Jesus, nicht zum
Islam. Beide Schriften konnten während längerer Zeit von der Homepage
der heruntergeladen werden (vgl. die diesbezüglich
eingereichten Beweismittel). Nach wie vor sind die "(…)" auf der
Homepage des Beschwerdeführers (…) erhältlich. Schliesslich hat der
Beschwerdeführer eine neue FarsiVersion des Films "The Bible" von
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John Huston (1966) herausgegeben und kommentiert; der Film ist auf
DVD erhältlich und zudem auf seiner Webseite (…) zu sehen, wo zudem
erklärt wird, weshalb der Beschwerdeführer es für notwendig erachtete,
den Film neu auf Farsi zu übersetzen und zu kommentieren.
7.3.3. Aufgrund des Gesagten kann geschlossen werden, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen überzeugten Konvertiten handelt, der
ausserdem von einem ausgeprägten Missionierungsdrang getrieben ist,
welchen er fleissig auslebt. Seine evangelikalen Aktivitäten sowie der
Grad seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum und dem Islam
gehen deutlich über diejenigen von asyltaktischen Konvertiten hinaus; es
bestehen im vorliegenden Fall keine begründeten Zweifel an der
Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels. Durch seine Tätigkeiten in
verschiedenen christlichen Organisationen in der Schweiz (…) als
Übersetzer, Kurs(mit)organisator, Gruppendiskussionsleiter und
Webdesigner sowie durch seinen eigenen Internetauftritt auf (…) und das
Verfassen von christlichem Propagandamaterial zu
Missionierungszwecken, welches überdies teilweise offensichtlich
islamkritischen Inhalt aufweist, hat sich der Beschwerdeführer innerhalb
der iranischen Exilgemeinde respektive innerhalb der zum Christentum
konvertierten Iraner in der Schweiz in erheblichem Masse exponiert.
Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung ist mit Blick auf die
vorstehenden Ausführungen zudem festzustellen, dass das evangelikale
Engagement des Beschwerdeführers durchaus öffentlich sichtbar ist.
Deshalb ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam
geworden sind und nicht nur von seiner Apostasie und Konversion zum
Christentum, sondern auch von seinem evangelikalen Engagement und
seinen islamkritischen Äusserungen Kenntnis genommen haben, zumal
die iranischen Botschaften im Ausland über ein grosses Netz an
Informanten verfügen, welche die iranischen Exilgemeinden überwachen
(vgl. dazu die Auskunft der SFHLänderanalyse vom 18. August 2011
zum Thema Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden, Ziffer
4, S. 7 ff.). Unabhängig davon, ob die übrigen Asylvorbringen des
Beschwerdeführers (Informantentätigkeit für den Ettelaat im Iran,
Asylgesuchstellung auf dem israelischen Konsulat in der Türkei) der
Wahrheit entsprechen, ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer spätestens durch sein prominentes christliches
Engagement in der Schweiz ins Visier der iranischen Behörden geraten
ist. Angesichts seiner nun schon seit bald drei Jahren andauernden
kontinuierlichen und intensiven Propaganda für das Christentum, seiner
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aus islamischer Sicht offensichtlich ketzerischen Auslegung des Korans
und seiner kritischen Äusserungen gegenüber dem Islam und der
islamischen Republik Iran ist es zudem überwiegend wahrscheinlich,
dass er von den iranischen Behörden als Feind der islamischen Republik
und Gegner des MullahRegimes registriert wurde.
7.4. Nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die vorstehend dargelegte
Situation der zum Christentum konvertierten Muslime im Iran sowie die
dort herrschende allgemeine Menschenrechtssituation (vgl. oben
E. 7.3.1) hätte der Beschwerdeführer daher im Falle einer Rückkehr in
den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtliche
Verfolgungshandlungen respektive ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.
3 AsylG seitens des iranischen Staates zu befürchten. Es ist ihm
diesbezüglich eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
zuzusprechen.
7.5. Der Beschwerdeführer ist demnach als Flüchtling anzuerkennen. Da
er die Flüchtlingseigenschaft indessen lediglich aufgrund des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, ist er jedoch von der Asylgewährung
auszuschliessen (vgl. Art. 54 AsylG; vgl. oben E. 7.1).
Da der Beschwerdeführer bereits mittels seiner Apostasie, der
Konversion zum Christentum sowie seines christlichen und
islamkritischen Engagements in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe
gesetzt hat, welche zu seiner Anerkennung als Flüchtling führen, kann
dahingestellt bleiben, ob er aufgrund weiterer subjektiver
Nachfluchtgründe (d.h. seiner Flucht aus dem Heimatland und der
geltend gemachten Asylgesuchstellung auf dem israelischen Konsulat in
der Türkei) ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer
jedoch wie vorstehend dargelegt Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist,
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, weshalb er
vorläufig aufzunehmen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und
3 AuG).
9.
Zusammenfassend ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
festzustellen, dass das BFM im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt, hingegen zu Unrecht das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne der Definition
von Art. 3 AsylG festgestellt hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen,
soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt
wurde; soweit weitergehend ist sie abzuweisen. Somit sind die
Dispositivziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar
2010 aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des
Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem jedoch weiterhin von seiner
Bedürftigkeit auszugehen ist (Sozialhilfebestätigung vom 24. Februar
2010; kein Hinweis auf zwischenzeitliche Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
10.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung
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ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um einen
Drittel zu reduzieren. Der in der Kostennote des aktuellen
Rechtsvertreters vom 3. Februar 2012 geltend gemachte Arbeitsaufwand
von 3 Stunden und 27 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 19.– sind als
angemessen zu erachten. Hingegen ist in Bezug auf die (undatierte)
Kostennote des ersten Rechtsvertreters festzustellen, dass der darin
ausgewiesene Aufwand von 59 Stunden als mit Blick auf den Umfang
und die Schwierigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
unangemessen hoch erscheint. Die Ausführungen in den Eingaben des
ersten Rechtsvertreters wiederholen sich teilweise, sind insgesamt viel zu
ausführlich und sprengen den Rahmen des Notwendigen, zumal im
Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Der in der Kostennote
ausgewiesene Zeitaufwand ist zudem teilweise unerklärlich hoch, so
beispielsweise die Position vom 11. Februar 2010 ("Vorbereitung
Beschwerde, Aktenstudium: 600 Minuten"). Auf Seite 1 dieser
Kostennote, zweitunterste Zeile, findet sich ausserdem eine Position von
60 Minuten ohne Bezeichnung einer entsprechenden Tätigkeit. Überdies
fällt auf, dass der vormalige Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer
offenbar zahlreiche EMails geschickt hat, deren Notwendigkeit in diesem
Umfang ebenfalls nicht ersichtlich ist. Aus diesen Gründen erachtet es
das Gericht als angemessen, den geltend gemachten Zeitaufwand auf 18
Stunden zu kürzen. Die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 110.–
werden dagegen vollumfänglich genehmigt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE
beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200
und höchstens 400 Franken. Die ausgewiesenen Stundenansätze von Fr.
300.– (erster Rechtsvertreter) respektive Fr. 250.– (zweiter
Rechtsvertreter) bewegen sich in diesem Rahmen. Somit hat das BFM
dem Beschwerdeführer in Anwendung der genannten Bestimmungen
sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 4'602.– (inkl. MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
15. Januar 2010 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
4'602.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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