B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-891/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (…).
D-891/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran im
Sommer 2008 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder
am 30. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am 31. Oktober 2008 um Asyl
nachsuchte. Am 4. November 2008 führte das BFM eine Summarbefra-
gung durch. Die Anhörung fand am 6. Juni 2009 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – gemäss seinen Aussagen ein konvertierter
Perser protestantischen Glaubens aus B._______ – machte geltend, ho-
mosexuell zu sein. Er stamme aus einer einflussreichen Familie. So ar-
beiteten zwei Onkel beim Informationsamt Etelaat; ein weiterer Onkel sei
Universitätsleiter. Sein Vater sei als Sicherheitsverantwortlicher eines
Flughafens ein einflussreicher Mann. Von der Familie habe niemand von
seiner Homosexualität gewusst. Den Militärdienst habe er bisher nicht
leisten müssen, fürchte aber im Falle der Rückkehr ein Aufgebot für die
Armee. Vor einigen Jahren sei er im Rahmen einer religiösen Zeremonie
im Haus eines Freundes der neuen Glaubensgemeinschaft beigetreten.
Er sei selten in der Kirche gewesen, habe aber bereits während der
Schulzeit Schwierigkeiten wegen seiner Distanz zum islamischen Glau-
ben gehabt. In der Familie habe nur sein Bruder von seiner neuen religiö-
sen Zugehörigkeit gewusst. Als (…) habe er oft an ausschweifenden Fes-
ten in B._______ teilgenommen und Musik aufgelegt. Deswegen habe
ihn ein Onkel geschlagen und ihm die Haare rasiert. Er sei aus unter-
schiedlichen Gründen – so wegen Alkoholkonsums und im Zusammen-
hang mit einem Verkehrsunfall – wiederholt festgenommen und maximal
vier Tage in Haft behalten worden. Wegen seines Lippenrings, seiner
Piercings und Tätowierungen habe er dabei den Argwohn der Beamten
geweckt. Einmal hätten die Beamten ein Piercing weggerissen. Dank der
Vermittlung seines Vaters oder eines Onkels sei er jeweils wieder freige-
kommen. Die Festnahmen seien nicht im Zusammenhang mit seiner Ho-
mosexualität gestanden. Er habe eine intime Beziehung zu einem verhei-
rateten Mann gehabt. Dessen Ehefrau habe davon erfahren und ihm un-
ter Drohungen gesagt, dass sie ihn angezeigt habe respektive ihr Bruder
– ein Polizist – ihn suchen würde. Ihr Mann sei bereits in Haft. Sie verfüge
über Beweismaterial der homosexuellen Beziehung. In Anbetracht dieser
Sachlage habe er befürchtet, dass die Onkel und sein Vater von seiner
sexuellen Veranlagung erfahren würden. Er habe insbesondere auch da-
mit rechnen müssen, dass ihn sein Vater wegen Homosexualität töten
würde, und das Land einige Monate später verlassen. Seine Onkel hätten
D-891/2013
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nach ihm gesucht und vor kurzem erfahren, dass er das Land verlassen
habe.
A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist
auf die Akten zu verweisen (vgl. A 11/15 Antworten 5 und 78 f., A 13 sowie
S. 2 der angefochtenen Verfügung).
B.
Am 4. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Auskunft
über den Verfahrensstand beziehungsweise um einen baldigen Ent-
scheid. Das Ersuchen wurde durch Eingabe seines Rechtsvertreters vom
31. Oktober 2012 erneuert. Dieser beantragte am 20. November 2012
beim BFM Akteneinsicht, welche ihm am 4. Januar 2013 gewährt wurde.
C.
C.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 – eröffnet am 22. Januar 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent-
scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Im Rahmen der
Befragungen habe der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme der Ehe-
frau seines Freundes im Iran bezüglich Anzahl der Anrufe der Frau bei
ihm und deren Verhaltensweise am Telefon nicht übereinstimmend ge-
schildert. Ferner sei es ihm nicht gelungen, seine Vorgehensweise re-
spektive Aufenthalte nach Erhalt des angeblichen Telefonats in örtlicher
und chronologischer Hinsicht schlüssig zu präsentieren. So habe er bei
der Summarbefragung geltend gemacht, auf seiner Flucht mit dem Bus
direkt von B._______ nach C._______ gefahren zu sein. Einen Aufenthalt
bei Freunden oder im Norden des Landes habe er nicht vorgebracht. Ge-
mäss Anhörung sei er aber nach dem Telefonat mit der Frau eineinhalb
Monate bei verschiedenen Freunden in B._______ D._______ versteckt
gewesen und habe sich danach eine Woche oder zehn Tage im Norden
des Landes aufgehalten. Daraufhin sei er nach C._______ gereist und
habe das Land von dort aus zehn Tage später verlassen. Ferner müsse
aufgrund seiner Aussagen in der Summarbefragung geschlossen werden,
zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der Flucht seien vier oder
fünf Monate vergangen, derweil laut seinen Vorbringen bei der Anhörung
lediglich noch zwei Monate bis zur Flucht verstrichen sein sollten.
C.b Im Weiteren sei in den Protokollen eine Diskrepanz zwischen dem
geschilderten Verhalten beziehungsweise dem Lebensstil des Beschwer-
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deführers und der angeblich zu befürchteten Verfolgung durch die Familie
auszumachen. So könnten seinen Schilderungen keinerlei Anhaltspunkte
dafür entnommen werden, dass er geeignete Sicherheitsvorkehrungen
getroffen hätte, um seinen Lebenswandel vor den Familienangehörigen
und den iranischen Behörden zu verbergen. Angesichts der Aussage,
seine Onkel seien mächtige Männer bei der Etelaat und sehr religiös und
der Vater würde ihn umbringen, falls er Kenntnis von seiner Homosexuali-
tät habe, wirke sein unbekümmertes Verhalten nicht nachvollziehbar. Un-
gereimt sei ferner, weshalb ausgerechnet diese streng religiösen Onkel
immer wieder seine Haftentlassung bewirkt haben sollten. Desgleichen
erwiesen sich zentrale Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Va-
ter und den Onkeln als ausweichend und wenig plausibel. Er habe vorge-
bracht, sie hätten zu seinen Verhaftungen nichts sagen können, da er je-
weils an Partys festgenommen worden sei. Dies passe nicht ins von ihm
vorgebrachte Bild einer sehr strengen Familie, die einen massgeblichen
Druck und eine asylrelevante Verfolgung auszuüben in der Lage wäre.
Ausserdem falle das ausweichende Antwortverhalten des Beschwerde-
führers auf, indem er die Frage nach der Reaktion der Familienangehöri-
gen auf die Verhaftungen im Iran nur mit zwei wenig aussagekräftigen
Sätzen beantwortet habe, um danach völlig unvermittelt zu seinen Auftrit-
ten als (…) in der Schweiz abzuschweifen. Auch zu Fragen im Hinblick
auf den Ausreisegrund, welchen er dem Vater angegeben habe, seien
ausweichende Antworten erfolgt. Von einer Person, die tatsächlich be-
fürchtet, ihre homosexuelle Orientierung könnte durch die Familie ent-
deckt werden beziehungsweise bereits entdeckt worden sein, wäre gera-
de in diesem Punkt eine substanziierte Antwort, welche von einer diffe-
renzierten Auseinandersetzung mit den familiären Schwierigkeiten zeuge,
zu erwarten gewesen. Letztlich stünden auch die Angaben über die vom
Vater erhaltene Hilfe – das Bezahlen der Ausreisekosten und das Nach-
senden eines Ausweisdokuments – sowie die gemäss seinen Aussagen
nach seiner Ausreise diverse Male ohne weitere Zwischenfälle erfolgten
Telefonate mit dem Vater im Widerspruch zu seiner Behauptung, die Fa-
milie könnte bereits von seiner Homosexualität erfahren haben. Es ent-
stehe der Eindruck einer Unvereinbarkeit zwischen der Beschreibung ei-
nes verhältnismässig leichtfertigen Lebensstils und der Charakterisierung
der Familienangehörigen als potenziell gefährliche Verfolger. Folglich er-
gäben sich massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der
Lebensumstände und/oder der familiären Verhältnisse des Beschwerde-
führers im Iran. Entsprechend könne das Vorbringen, die Onkel hätten
nach seiner Ausreise vergebens nach ihm gesucht und seinen Vater nach
seinem Verbleib gefragt, nicht geglaubt werden.
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C.c Was die Vorbringen wegen des Militärdienstes anbelange, habe sich
der Beschwerdeführer zu einer allfällig drohenden Einziehung wiederholt
ungereimt und unlogisch geäussert. Unter anderem habe er angegeben,
nie ein Aufgebot erhalten zu haben, obwohl er nach Erreichen der Volljäh-
rigkeit noch sechs Jahre im Land geblieben sei. Ferner sei er mehrmals
verhaftet worden; die Behörden hätten ihn mithin problemlos einziehen
können, wenn sie dies tatsächlich gewollt hätten. Es erscheine als zwei-
felhaft, dass sich die iranischen Behörden allein wegen seiner geltend
gemachten Ausbildung von einem Aufgebot hätten abhalten lassen. Dies
führe zum Schluss, dass er sich auf andere Weise – beispielsweise durch
Beziehungen – dem Militärdienst habe entziehen können.
C.d Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer somit nicht, die geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden oder
durch seine Familienangehörigen glaubhaft zu machen.
C.e Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre Rele-
vanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu prüfen. Seinen Aussagen seien nicht die geringsten Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass die iranischen Behörden oder seine Fa-
milienangehörigen seine Homosexualität entdeckt und entsprechende
Verfolgungsmassnahmen eingeleitet hätten. Nebst den vorstehend für un-
glaubhaft erachteten Vorbringen habe er keine anderen Ereignisse, die
auf eine asylrelevante Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr
in den Iran schliessen würden, dargelegt. Die von ihm ferner geltend ge-
machte Konversion habe er nicht als Asylgrund vorgebracht. Es seien sei-
nen Schilderungen keine Hinweise zu entnehmen, dass er deswegen vor
der Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hätte. Die zu Protokoll gege-
benen Probleme während der Schulzeit lägen zum einen schon weit zu-
rück und entbehrten zudem einer relevanten Verfolgungsintensität. Zu-
dem wisse nur sein Bruder vom Glaubenswechsel. Im Fall der Rückkehr
sei somit nicht davon auszugehen, dass er aus religiösen Gründen asyl-
relevante Nachteile erleiden würde.
C.f Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das BFM für zu-
lässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe einen Gymna-
sialabschluss und sei offenbar nie mit wirtschaftlichen Problemen kon-
frontiert gewesen.
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Seite 6
C.g Dem Gesuch des Rechtsvertreters vom 24. Januar 2013 um Einsicht
in eine weitere Verfahrensakte (Foto) entsprach das BFM am 29. Januar
2013.
D.
D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Februar 2013 bean-
tragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt
Entbindung von der Vorschusspflicht. Ferner ersuchte er um Zustellung
der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
(Akte A 13) verbunden mit Frist zur Stellungnahme.
D.b Zur Begründung seiner Begehren legte der Beschwerdeführer im
Sinne von Vorbemerkungen dar, er habe sich bei der Summarbefragung
gestresst gefühlt; es sei zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmet-
scher gekommen. Die Vorinstanz zweifle nicht grundsätzlich an seiner ho-
mosexuellen Veranlagung. Diese sei auch ohne weiteres erkennbar: Kurz
nach seiner Einreise in die Schweiz sei er eine Partnerschaft und Wohn-
gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger eingegangen. Die Beziehung
habe mehrere Jahre gedauert. Im Weiteren zeige ihn das eingereichte
Foto im Iran mit seinen homosexuellen Freunden. Es dürfte unbestritten
sein, dass Menschen mit homosexueller Orientierung im Iran schwerwie-
gende Diskriminierungen hinnehmen, oftmals ein Doppelleben führen und
in Einzelfällen gar mit Bestrafung oder Lynchjustiz rechnen müssten.
D.c Der Beschwerdeführer habe seine rund einjährige Beziehung zu ei-
nem verheirateten Mann im Iran plausibel geschildert. Die vom BFM her-
vorgehobene Differenz in der angegebenen Anzahl der Telefonate der
Ehefrau dieses Mannes dürfte – so auch in Anbetracht des summari-
schen Charakters der Erstbefragung – wohl kaum wesentlich für die
Glaubhaftigkeit der Beziehung sein. Dies gelte umso mehr, als er den Ge-
halt der Äusserungen der Ehefrau in den Kernpunkten bei beiden Befra-
gungen übereinstimmend und mit Realkennzeichen versehen geschildert
habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass die Ehefrau seines irani-
schen Freundes tatsächlich in der geltend gemachten Form gegen ihn
vorgegangen sei. Ferner verkenne das BFM, dass namentlich in Gross-
D-891/2013
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städten in wohlhabenderen und mittelständischen Kreisen Szenen be-
stünden, die sich in jeder Hinsicht von den Zielen der islamischen Revolu-
tion verabschiedet hätten. Die Behauptung des BFM, es entstehe der
Eindruck einer Unvereinbarkeit zwischen der Beschreibung eines ver-
hältnismässig leichtfertigen Lebensstils und der Charakterisierung der
Familienangehörigen als potenziell gefährliche Verfolger, könne so nicht
nachvollzogen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die De-
tails seines Lebenswandels in der Freizeit – homosexuelle Beziehung,
Musik- und Partyszene – zu einem guten Teil vor seinen Angehörigen ha-
be geheim halten können. Demgegenüber sei die Aufdeckung seiner
Partnerschaft eine reale Bedrohung gewesen. Die kurzen Festnahmen
und die umgehende Freilassung auf Anordnung der einflussreichen Onkel
könnten mit dem massenhaften kulturellen Bruch mit der herrschenden
Staatsideologie und der faktischen Unmöglichkeit, diesen zu kitten, erklärt
werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nach aussen hin im
Rahmen der Staatsideologie und den Erwartungen seiner Familie durch-
aus zufriedenstellend "funktioniert": Während er tagsüber zur Schule ge-
gangen sei beziehungsweise sein Studium betrieben habe, sei sein Par-
tyleben bloss versteckt abends beziehungsweise an den Wochenenden
erfolgt. Dagegen stelle seine homosexuelle Orientierung und deren lange
Praxis für die Elterngeneration seiner Familie einen derart grossen Bruch
mit der herrschenden Moral (und dem Strafrecht) dar, dass er im Moment
seines Weggangs vom Elternhaus zu Recht um sein Leben habe fürchten
müssen. Im Übrigen habe er zu seinem Vater eine sehr zwiespältige Be-
ziehung gehabt. Zum einen habe er sich als Sohn geliebt und akzeptiert
gefühlt. Zum anderen habe ihn dieser vor den Behelligungen der beiden
Onkel in keiner Weise in Schutz genommen. Diese hätten dank ihrer do-
minanten Stellung schalten und walten können, wie sie es für richtig
gehalten hätten; sein Vater sei bei jeder Verfehlung seiner Söhne zu
Strenge und harten Strafen gezwungen worden. Solche habe er anläss-
lich der Anhörung nur beispielhaft angeführt. Im Alter von (…) Jahren sei
er durch einen Onkel massiv misshandelt worden und habe einen Ellen-
bogenbruch erlitten. Schliesslich treffe nicht zu, dass er lediglich auswei-
chend auf Fragen zu Belangen seines Vaters geäussert habe. Er habe
ihm gegenüber kein coming out bezüglich seiner Homosexualität riskieren
können. Im Übrigen habe nicht sein Vater allein, sondern namentlich auch
seine Mutter ihn im Hinblick auf die Deckung der Kosten der illegalen
Ausreise finanziell und später durch Nachsenden eines Dokuments un-
terstützt.
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D.d Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Asylverfahrens die Mili-
tärdienstpflicht nie als eigentlichen Fluchtgrund angegeben. Er habe le-
diglich deutlich gemacht, dass er diesen wegen seiner Homosexualität
nicht leisten wolle. Wegen des nicht geleisteten Dienstes werde ihm kein
Reisepass ausgestellt. Hingegen habe er sich andere persönliche Aus-
weise ausstellen lassen können. Im Falle der Rückkehr befürchte er ein
Aufgebot für die Armee.
D.e Im Iran befürchte der Beschwerdeführer, wegen der Entdeckung sei-
ner homosexuellen Beziehung durch die Ehefrau seines früheren Freun-
des von Seiten seines Vaters und der beiden Onkel, welche für die
Staatssicherheit tätig seien, ernsthafte Nachteile zu erleiden. Betrachte
man diese Befürchtungen im Zusammenhang mit den weiteren Umstän-
den, namentlich mit der Flucht seines Bruders und seiner Konversion
zum Christentum, erschienen diese als durchaus begründet. Das Bun-
desverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Homosexualität im Iran il-
legal sei. Es komme aber in der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen.
Im vorliegenden Fall sei aufgrund der speziellen Verfolgungssituation von
einer drohenden Strafverfolgung auszugehen.
D.f Unter Hinweis auf entsprechende Beweismittel machte der Be-
schwerdeführer ferner geltend, sein Bruder habe den Iran als Flüchtling
ebenfalls verlassen müssen. Er kenne die Fluchtgründe nicht im Einzel-
nen. Der Bruder sei mittlerweile (…) Staatsbürger. Im Falle der Rückkehr
riskiere er wegen seines Bruders eine Reflexverfolgung durch die Etelaat-
Onkel. Diesem Bruder habe er vor einigen Monaten seine Homosexualität
telefonisch mitgeteilt. Im Weiteren habe er sich (…) tätowieren lassen.
Dies mache seine Konversion unmissverständlich deutlich und sei Aus-
druck seines festen Glaubens an Jesus Christus. Im Falle der Rückkehr
könnte er die Tätowierung nicht verheimlichen und wäre asylrelevanten
Behelligungen ausgesetzt. Mindestens seit Anfang 2009 habe er zudem
verschiedene iranische Gruppen, welche in der Schweiz exilpolitisch tätig
seien, unterstützt. Er nehme regelmässig in der Öffentlichkeit an Standak-
tionen und Kundgebungen teil. Schliesslich sei es ihm gelungen, sich in-
nert kurzer Zeit in der Schweiz gut zu integrieren.
D.g Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer zu glauben, dass er
wegen seiner aktiv gelebten Homosexualität und der besonderen familiä-
ren Konstellation – Bruder als Flüchtling im Ausland, mehrere Onkel als
Beamte der Etelaat – begründete Furcht vor Verfolgung habe, falls er in
den Iran zurückkehren müsse. Es drohten Folterung und Inhaftierung
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durch den Etelaat verbunden mit einer erheblichen Freiheitsstrafe. Nach
dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Eine erneute Schutz-
gewährung durch die Onkel, welche von seiner Rückkehr erfahren wür-
den, erscheine in Anbetracht der dargelegten Situation als sehr zweifel-
haft.
D.h Der Eingabe lagen Unterlagen des Bruders des Beschwerdeführers,
Fotos einer Tätowierung (…) des Beschwerdeführers, eine E-Mail des
Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter, Belege für die exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz und Leumundsakten bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Unter Fristansetzung zur allfälligen
Stellungnahme wurden dem Beschwerdeführer Kopien der beim BFM
eingereichten Beweismittel zugesendet. Die Stellungnahme ging am
15. März 2013 beim Gericht ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. März 2013 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Bruder des Beschwerdeführers habe den Iran
bereits vor ungefähr acht Jahren verlassen. Im erstinstanzlichen Verfah-
ren habe er keinerlei Probleme wegen seines Bruders geltend gemacht;
es sei entsprechend nicht davon auszugehen, dass solche nun nach sei-
ner Wiedereinreise in asylrelevanter Weise entstehen würden. Im Weite-
ren habe er die Konversion nicht als Asylgrund vorgebracht. Eine (…) Tä-
towierung lasse noch nicht auf ein aktives religiöses Engagement ver-
bunden mit einer Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts schliessen, zumal er für den Zeitraum vor der Aus-
reise keine relevanten Probleme wegen der Konversion vorgebracht ha-
be. In politischer Hinsicht habe er sich gemäss den eingereichten Be-
weismitteln nicht ernsthaft an regimefeindlichen Aktionen beteiligt. Auch in
diesem Lichte gesehen bestünden keine Anhaltspunkte für subjektive
Nachfluchtgründe.
G.
Mit Replik vom 16. April 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis-
herigen Darlegungen fest. Eine objektivierte Sichtweise ergebe für ihn in
D-891/2013
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Anbetracht der illegalen Ausreise und dem persönlichen familiären Hinter-
grund ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. Die Tätowierung werde durch ein
beiliegendes Handy-Foto belegt. Sie sei grossflächig und eindeutig und
könne entsprechend nur schlecht versteckt werden. Es bestehe ein sehr
hohes Risiko, dass sie bei der Einreise den Sicherheitskräften auffalle.
Ferner legte er dar, sein exilpolitisches Engagement weiterzuführen. Es
sei bekannt, dass die Exilopposition von im Ausland tätigen Agenten des
Regimes überwacht werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-891/2013
Seite 11
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 108 ff. des iranischen Strafgesetzes zieht der homosexu-
elle Verkehr die Todesstrafe nach sich, wenn die Täter (aktiv oder passiv)
mündig und geistig gesund sind sowie aus freiem Willen gehandelt ha-
ben. Die ARK hat in ihrer Rechtsprechung, welcher sich das Bundes-
verwaltungsgericht anschloss, keine Kollektivverfolgung von Homo-
sexuellen im Iran anerkannt; in diesem Zusammenhang wurde darauf
hingewiesen, gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden
gehe die Praxis der iranischen Strafbehörden dahin, Strafverfolgungen
wegen Homosexualität soweit als möglich zu verhindern, wobei die Par-
teien häufig zu einer gütlichen Beilegung des Streites gedrängt würden.
In diesem Zusammenhang wiesen die Richter nicht selten auf die schwe-
re Beweisführung (vier Zeugen) sowie auf die möglichen Konsequenzen
für die Zeugen (80 Peitschenhiebe) hin, falls sich die Anklage nicht erhär-
ten sollte. Überdies seien in der Vergangenheit weder strafrechtliche Ver-
urteilungen noch Exekutionen bekannt, die ausschliesslich auf dem An-
klagepunkt der Homosexualität beruht hätten (vgl. BVGE D-7284/2006
vom 31. März 2009 E. 5.2 mit Quellenangaben).
D-891/2013
Seite 12
4.2 In Berücksichtigung neuster Berichte ist davon auszugehen, dass sich
die Situation Homosexueller vor Ort eher verschlechtert hat. Es ist davon
auszugehen, dass offen gelebte Homosexualität – insbesondere von
Männern – im Iran ein erhebliches, in jüngster Zeit eher ansteigendes Ge-
fährdungspotential für (vornehmlich) staatliche Verfolgung berge (vgl. Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. März 2012 / Az. B 3 K
11.30113). Es wird auch ausgeführt, dass sich dieses Potential gerade im
Kontext mit sonstigen unerwünschten „Freiheitsäußerungen“ zu einer be-
achtlichen Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Bedrohung verdichten kön-
ne; maßgebend seien die Umstände des Einzelfalles (Urteil des Verwal-
tungsgerichts Beyreuth, a.a.O. E. 47).
4.3 Anhaltspunkte für eine sich akzentuierende Gefährdung Homosexuel-
ler im Iran finden sich sodann in der Publikation Home Office, UK Border
Agency, Iran, Country of Origin Information (COI) Report vom 16. Januar
2013, welche sich ihrerseits auf ein breites Quellenangebot stützt: So sol-
len Anfang September 2011 zum ersten Mal seit längerer Zeit drei Män-
ner gestützt auf die Artikel 108 und 110 des iranischen Strafgesetzes und
mithin explizit wegen ihrer Sexualität hingerichtet worden sein. Es sei in-
des immer wieder vorgekommen, dass Personen mit Affinität zu Homose-
xualität wegen angeblicher Vergewaltigungsdelikte verurteilt worden sei-
en. Die Vergewaltigung sei im Urteil jeweils aufgenommen worden, um
die "Akzeptanz" der Hinrichtungen zu erhöhen und um allzu grosses in-
ternationales Aufsehen zu verhindern. Ahmadinejad, welcher die Existenz
von Schwulen im Iran öffentlich verneinte, soll mit dieser Aussage eine
aktive Verfolgung von Homosexuellen im Land bewirkt haben (vgl. S. 182
f.). Generell seien in Sodomie-Verfahren die Rechte der Angeschuldigten
immer wieder massiv verletzt worden. Genaue Zahlen, wie viele Iraner
wegen ihrer sexuellen Orientierung in Verfahren verwickelt und exekutiert
wurden, seien zwar kaum erhältlich. Es sei indes von mindestens 1000
beziehungsweise 400 bis 5000 Opfern seit der Revolution von 1979 aus-
zugehen. Die genannte Taktik der Verfolgungsorgane, Homosexuellen in
Verfahren auch andere Delikte unterzuschieben, verunmögliche eine ge-
naue Statistik. Im Jahr 2011 seien bei einer Organisation der Homosexu-
ellen indes zahlreiche Berichte für Exekutionen gestützt auf Art. 108 des
Strafgesetzbuches eingegangen. Exekutionen, welche im Zusammen-
hang mit der sexuellen Orientierung der Betroffenen stünden und bekannt
würden, machten nur die Spitze eines Eisberges aus; auf jeden bekannt
gewordenen Fall kämen zwölf weitere, nicht öffentlich bekannt gewordene
Fälle (a.a.O. S. 180 f.). Laut einem Pressebericht aus dem Jahr 2012 sol-
len vier Männer aus der Stadt Choram wegen Sodomie verurteilt worden
D-891/2013
Seite 13
sein. Die Verurteilung verbunden mit der Todesstrafe sei vom High Court
bestätigt worden (a.a.O. S. 183).
Im Iran müssten Personen, welche von den Sicherheitskräften der Homo-
sexualität verdächtigt würden, immer wieder damit rechnen, in Parks und
Gaststätten festgenommen zu werden. Zudem drohten Haus-
durchsuchungen und Überwachung des Internet-Verhaltens der Betroffe-
nen. Diese Aktionen der Sicherheitskräfte müssten als gezieltes Vorge-
hen gegen sexuelle Minderheiten im Iran gewertet werden. Gewisse Be-
helligungen durch die Sicherheitskräfte seien aufgrund ihrer Intensität als
Folter zu bezeichnen. Homosexuelle hätten keine Chancen, sich gegen
Übergriffe zu wehren; eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe
nicht. In den letzten Jahren sei es wiederholt zu (Massen)verhaftungen
von Personen verbunden mit Inhaftierungen und Misshandlungen ge-
kommen (a.a.O. S. 184 ff. mit Zitationen aus zahlreichen weiteren Quel-
len).
4.4 In der jüngsten Publikation des Home Office vom 26. September 2013
wird die schwierige Lage von Homosexuellen im Iran bestätigt. Gemäss
den Artikeln 232/233 des Entwurfs des neuen Strafgesetzes drohe nach
wie vor die Todesstrafe bei einvernehmlichen homosexuellen Akten (vgl.
S. 69 f. und 180). Im Mai 2012 seien vier Männer unter homosexuellen
Anklagen hingerichtet worden (a.a.O. S. 182). Aussagen von Homosexu-
ellen bestätigten die andauernde Repression wegen der sexuellen Orien-
tierung. Betroffene hätten auch von Misshandlungen durch Angehörige
berichtet. Diese Übergriffe hätten sie den Behörden nicht melden können,
da sie diesfalls mit einer Anklage hätten rechnen müssen (a.a.O. S. 187).
Ein hoher iranischer Beamter habe Homosexualität als Krankheit be-
zeichnet, nachdem er von einem UN-Berichterstatter auf die systemati-
sche Verfolgung sexueller Minderheiten vor Ort angesprochen worden sei
(a.a.O. S. 189). Einer weiteren Quelle zufolge hätten viele junge Schwule
Behelligungen (auch) durch Angehörige erlitten (a.a.O. S. 190).
4.5 Ob sich diese angespannte Situation nach dem Machtwechsel im Iran
wieder verbessern wird, ist schon insofern fraglich, als die weit verbreitete
Homophobie namentlich auch staatlicher Stellen bestehen bleiben dürfte.
So befindet sich die Justiz fest in der Hand der Konservativen; gemäss
Angaben von Menschenrechtsorganisationen sind seit der Wahl von Prä-
sident Rohani im Juni 2013 erneut mindestens 125 Personen hingerichtet
worden (vgl. NZZ am Sonntag vom 8. Dezember 2013 S. 2).
D-891/2013
Seite 14
5.
Aufgrund dieser Ausführungen stellt sich im Folgenden zunächst die Fra-
ge, ob aufgrund der aktuellen Situation vor Ort von einer Verfolgungssitu-
ation aller Homosexuellen, einer sogenannten Kollektivverfolgung auszu-
gehen ist.
5.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes sehr
hoch. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine Zu-
gehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann
ist analog der Prüfung einer geltend gemachten Individualverfolgung zu
prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und
Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hi-
nausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergrif-
fen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein Kollektiv gerichtet be-
urteilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensität aufweisen,
um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinn von Artikel 3 Ab-
satz 1 AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer indivi-
duell geltend gemachten Massnahme wird die genügende Intensität mit
Bezug auf gegen das Kollektiv gerichtete Massnahmen zu bejahen sein,
wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die kör-
perliche Integrität verletzen sowie – im Fall von Freiheitsbeschränkungen
– von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit
einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum
Kollektiv gehöriger Personen, kann dabei nicht ohne weiteres auf die Ver-
folgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven
Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des
Kollektivs zu treffen und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs
eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erhebli-
chen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv be-
gründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Ver-
folgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des
Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte. So wird zum
Beispiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von
einer genügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des
Kollektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.1 f.).
5.2 Dies steht im Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren
Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November
2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde grundsätzlich fest-
gehalten, homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale
D-891/2013
Seite 15
Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung
ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merk-
mal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet wer-
den könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim
Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung
zu vermeiden. Ein strafrechtliches Verbot der Homosexualität bezie-
hungsweise eine Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen stelle aber
nur dann einen genügend schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte
des Betroffenen dar, wenn die Strafen in der Praxis auch verhängt wür-
den. Entsprechend müssten die nationalen Gerichte künftig herausfinden,
wie oft eine Freiheitsstrafe tatsächlich ausgesprochen werde.
5.3 Festzuhalten ist, dass im Iran Homosexuellen nicht nur eine Frei-
heitsstrafe, sondern auch die Todesstrafe drohen kann. So sind Personen
wegen gelebter oder bloss vorgeworfener sexueller Lebensweise hinge-
richtet worden. Die asylrechtlich relevante Motivation, die Gezieltheit und
die Intensität solcher Verfolgung ist dabei nicht in Abrede zu stellen. In-
wiefern und wie oft die Todesstrafe oder Freiheitsstrafen einzig wegen
Homosexualität verhängt werden, ist aber nicht einfach festzustellen. So
werden in Urteilen gegen Homosexuelle oftmals (noch) andere Delikte
aufgeführt, um die "Akzeptanz" des Entscheids zu erhöhen (vgl. vorste-
hend E. 4.3). Die strengen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung von
Homosexuellen in dem Sinne, dass jeder Schwule im Iran wegen seiner
sexuellen Ausrichtung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen hat, erscheinen jedoch nicht als erfüllt. Obwohl
es in jüngerer Zeit zu einigen Verurteilungen wegen homosexueller Hand-
lungen gekommen ist, hatte – selbst in Berücksichtigung der erwähnten
Schwierigkeiten bei der Quantifizierung – nicht ein beträchtlicher Anteil
des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden. Von einer Kol-
lektivverfolgung ist auch aus heutiger Sicht damit nicht auszugehen.
Vielmehr ist in Anbetracht der geschilderten, grundsätzlich sehr repressi-
ven Lage vor Ort die Homosexualität eines iranischen Beschwerdeführers
als erhebliches Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu
werten. Ob diese im Falle der Rückkehr des Betroffenen mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten wird, ist im Einzelfall sorgfältig zu
prüfen.
6.
6.1 Die Homosexualität des Beschwerdeführers ist vom BFM nicht für un-
glaubhaft erachtet worden; auch das Bundesverwaltungsgericht hat kei-
nen Anlass, an dessen sexueller Ausrichtung zu zweifeln. Ein Gutachten
D-891/2013
Seite 16
zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist mithin nicht erfor-
derlich. Ein solches würde ohnehin keine geeignete Methode zur Fest-
stellung der sexuellen Orientierung einer asylsuchenden Person dar-
stellen (vgl. SABINE JANSEN/THOMAS SPIJKERBOER, Fleeing Homophobia.
Asylanträge mit Bezug zur sexuellen Orientierung und Geschlechtsidenti-
tät in Europa, Amsterdam 2011 S. 60).
6.2 Weiter stellt sich die Frage nach dem familiären Umfeld des Be-
schwerdeführers. Das BFM bezweifelt seine entsprechenden Aussagen,
dass von der Familie tatsächlich eine ernsthafte Bedrohung ausgehen
könnte, falls sie von der Homosexualität des Beschwerdeführers erfahren
sollte. Es führt dies implizit darauf zurück, dass der Beschwerdeführer ei-
nen verhältnismässig leichtfertigen Lebensstil gelebt haben will ohne ge-
eignete Massnahmen zur Heimlichkeit getroffen zu haben. Dieser Vermu-
tung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht vollumfänglich an-
schliessen. So hat sich der Beschwerdeführer offenbar darauf be-
schränkt, lediglich nachts und an Anlässen in privaten Villen der
E._______ Szene teilzunehmen (A 11/15 Antworten 72 ff.). Dass er es
wagte, sich im geschilderten Outfit in der iranischen Gesellschaft zu be-
wegen, ist zwar vor seinem geltend gemachten verwandtschaftlichen Hin-
tergrund mit dem gemäss seinen Aussagen homophoben Vater und den
streng religiösen Onkeln tatsächlich in einem gewissen Ausmass erstaun-
lich; andererseits gab er an, er sei mit seinem Vater, welcher gerne Alko-
hol trinke, gut befreundet (A 11/15 Antwort 59), und konnte so in Anbet-
racht der familiären Bande offenbar auf ein gewisses Verständnis für eine
"westliche" Lebensweise verbunden mit Hilfe bei allfälligen Festnahmen
wegen Alkohols rechnen. Dies umso mehr, als keine seiner Festnahmen
mit Homosexualität in Zusammenhang gestanden haben soll (A 11/15
Antwort 38). Ein gewisses Risikoverhalten kann sodann durchaus mit der
Persönlichkeitsstruktur eines – auch homosexuellen – Menschen in Ver-
bindung gebracht und erklärt werden. In der Beschwerde wird ferner zu
Recht darauf hingewiesen, namentlich in Grossstädten des Irans hätten
sich in wohlhabenderen und mittelständischen Kreisen Szenen gebildet,
die sich in jeder Hinsicht von den Zielen der islamischen Revolution ver-
abschiedet hätten. Die Behauptung des BFM, es entstehe der Eindruck
einer Unvereinbarkeit zwischen der Beschreibung eines verhältnismässig
leichtfertigen Lebensstils und der Charakterisierung der Familienangehö-
rigen als potenziell gefährliche Verfolger, ist nach dem Gesagten durch
gewisse Aussagen des Beschwerdeführers zwar nachvollziehbar. Das
sich Outen lediglich in der privaten E._______ Party-Szene verbunden
mit einer ansonsten sexuell nicht auffälligen Lebensweise kann aber
D-891/2013
Seite 17
durchaus auch einer gewissen jugendlichen Unbekümmertheit bezie-
hungsweise Notlage zugeordnet werden (vgl. dazu auch NZZ vom 20.
Dezember 2013 S. 20). Die Einschätzung, die Aufenthalte in einer sol-
chen "gemischten" Szene dienten auch als Ablenkung für die tatsächlich
bestehende Homosexualität, wäre somit nicht als abwegig zu beurteilen.
So hat der Beschwerdeführer differenziert dargelegt, in welchen Berei-
chen – etwa der Religion und beim Alkoholkonsum – er bei seinem ein-
flussreichen Vater auf Verständnis gestossen sei und in welchem Bereich
– nämlich der Homosexualität – ein Tabuthema bestanden habe (A 11/15
Antworten 59 und 67). Dass er im Sinne der Beschwerdevorbringen nach
aussen hin im Rahmen der Staatsideologie und den Erwartungen seiner
Familie gerade noch akzeptabel "funktioniert" hat, ist mithin nicht von der
Hand zu weisen.
6.3 Einig zu gehen ist mit dem BFM jedoch darin, dass die geschilderte
Bedrohungslage durch die betrogene Ehefrau seines Partners in der vor-
gebrachten Form nicht glaubhaft erscheint. Das BFM lastet dem Be-
schwerdeführer diesbezüglich an, seine Aufenthalte respektive Reiserou-
te nach dem erhaltenen Anruf der Gattin seines Partners im Iran nicht
übereinstimmend geschildert zu haben. Tatsächlich ergeben sich in die-
sem Punkt Ungereimtheiten. So führt der Beschwerdeführer anlässlich
der Summarbefragung aus, er sei von (…) mit dem Bus nach F._______
gefahren, wo er zehn Tage geblieben sei, und von dort sei er ausgereist.
Einen Aufenthalt bei Freunden oder im Norden des Landes erwähnt er
nicht (vgl. A 1/9 S. 5 f.). Zu bemerken ist immerhin, dass er dabei nur auf
die Frage nach den Umständen der Ausreise antwortete und aus den
vorgängigen Antworten sehr wohl deutlich wird, dass zwischen dem
fluchtauslösenden Ereignis (sechs oder sieben Monate vor der Befra-
gung) und der Ausreise (drei Monate vor der Befragung) einige Monate
vergangen sind (vgl. A1/9 S. 5 mitte) und der Beschwerdeführer seine
angestammte Adresse bereits anfangs Sommer (also ca. sechs Monate
vor der Befragung) verlassen hatte (vgl. A1/9 S. 1). Die Nachfrage nach
den Aufenthaltsorten zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der
Ausreise hätte sich damit offensichtlich aufgedrängt. In der Anhörung
führt er dazu aus, er sei ca. eine Woche im Norden gewesen, um nicht in
(…) zu bleiben. Im Übrigen habe er sich einen oder eineinhalb Monate
lang bei verschiedenen Freunden in (…) aufgehalten (A 11/15 Antworten
13, 14, 36 und 58). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, es handle
sich nicht um einen Widerspruch, da sich der Beschwerdeführer vor der
Ausreise über F._______ bei Freunden (…) aufgehalten habe (Be-
schwerdeeingabe S. 6). Tatsächlich befindet sich der Stadtteil (…) am
D-891/2013
Seite 18
nördlichsten Rand der Stadt. Ganz aufzulösen vermag jedoch auch die-
ser Einwand die Ungereimtheiten nicht, zumal der Beschwerdeführer in
der Anhörung diesbezüglich ausdrücklich aussagte, er sei in den Norden
gegangen, "um nicht in (…) zu bleiben" und später ausführte "Einen Mo-
nat blieb ich bei den Freunden zuhause. Eine Woche oder zehn Tage
ging (ich) in den Norden, und zehn Tage blieb ich (in) F._______ an der
Grenze". Immerhin ist aber festzuhalten, dass diese Ungereimtheiten in
Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zu Recht erwähnten Sum-
marcharakters der Erstbefragung nicht überbewertet werden sollen.
Hinzu kommt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der
Anzahl der Telefonanrufe widersprach. Während in der Anhörung von nur
einem Kontakt mit der Ehefrau seines Freundes die Rede ist (A 1/9 S. 4;
A 11/15 Antwort 46), geht aus dem Protokoll der Summarbefragung her-
vor, diese habe "einige Male" angerufen. Die Ehefrau sei "jeweils" sehr
freundlich gewesen, bis sie "einmal" die Geduld verloren und ihn be-
schimpft habe (vgl. A 1/9 S. 4). Nachgefragt wurde auch hierzu nichts.
Dass es sich dabei, wie geltend gemacht wird, um Missverständnisse in
der Übersetzung handelt, kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden,
zumal der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung auf entsprechende
Probleme hinwies. Andererseits erscheint ein Missverständnis aufgrund
der verschiedenen Worte, die auf einen mehrmaligen Kontakt hinweisen,
und aufgrund der erfolgten Rückübersetzung eher unwahrscheinlich (A
1/9 S. 6 f.; A 11/15 Antworten 2 und S. 13). Ausserdem wirken die Vor-
bringen im Zusammenhang mit dem Telefonat eher stereotyp und – so zu
den Beweismitteln der Gattin – vage und spekulativ (A 11/15 Antworten
44 ff.). Das Beschwerdeargument, wonach er den Gehalt der Äusserun-
gen der Ehefrau in den Kernpunkten übereinstimmend geschildert habe,
überzeugt entsprechend nicht. Es erstaunt denn auch, dass er über das
Schicksal seines Freundes keinerlei Aussagen zu machen vermag. Aus-
serdem hatte er Mühe, die Zeitpunkte des angeblichen Telefonats und der
Ausreise genau anzugeben, obwohl er dazu bereits kurz nach seiner Ein-
reise in die Schweiz befragt wurde (A 1/9 S. 1 und 5 Mitte). Wäre er tat-
sächlich in der geltend gemachten Form bedroht worden, hätte eine ge-
nauere zeitliche Einordnung dieser Ereignisse erwartet werden können.
Hinzu kommen die vom BFM erwähnten Abweichungen bei der Angabe
der Zeitspanne zwischen Telefonat und Ausreise, die er weder bei der
Anhörung noch in der Beschwerde befriedigend zu erklären vermochte
(vier oder fünf Monate beziehungsweise lediglich zwei Monate; vgl. A 1 S.
1 und 5; A 11/15 Antworten 36, 58 und 62).
D-891/2013
Seite 19
Die Zweifel an der ernsthaften Bedrohungslage von Seiten einer betroge-
nen Ehefrau werden auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer
bis zur Ausreise offenbar nicht bei sich zu Hause offiziell und unter dem
Vorwurf homosexuelle Handlungen begangen zu haben gesucht worden
ist, andernfalls er von seinen Eltern entsprechend informiert worden wäre.
Wäre die Ehefrau des Freundes in der vorgebrachten Form gegen den
Beschwerdeführer vorgegangen beziehungsweise wäre es ihr möglich
gewesen, seine Identität in Erfahrung zu bringen und Beweismittel vorzu-
legen, hätte dies zweifellos zu behördlichen Nachforschungen an seiner
Wohnadresse geführt. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer damit
eine ernsthafte Bedrohung von Seiten der Ehefrau seines Beziehungs-
partners nicht glaubhaft darzutun.
6.4 Nach dem Gesagten ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der
E._______ Party-Szene verkehrte und dort Kontakte pflegte. Seine Ho-
mosexualität an sich ist auch vom BFM nicht in Frage gestellt worden und
erschien im Rahmen der Anhörung als offensichtlich (vgl. A 11/15 Antwort
72). Die nicht im Zusammenhang mit der Homosexualität stehenden
Kurzfestnahmen sind indes nicht als genügend intensiv im Sinne von Art.
3 AsylG einzustufen, und die in der Beschwerde geltend gemachte mas-
sive Misshandlung durch einen Onkel im Alter von (…) Jahren kann nicht
als kausal für die Ausreise angesehen werden. Ferner war der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich nicht von konkre-
ten Verfolgungshandlungen wegen seiner Religion oder des bevorste-
henden Militärdienstes betroffen. Auch wegen seines Bruders wurde den
Akten zufolge nicht gegen ihn vorgegangen. In Anbetracht der ungereim-
ten Aussagen unglaubhaft ist namentlich auch die angebliche Be-
drohungslage durch die Ehefrau eines Beziehungspartners. So ist auf-
grund der vorgängigen Ausführungen nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer in der vorgebrachten Weise von der Ehefrau seines Part-
ners identifiziert und bedroht worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausrei-
se mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, seine Ho-
mosexualität werde durch den Staat oder seine Angehörigen entdeckt
und in asylrelevanter Weise geahndet oder es ergäben sich konkrete Ver-
folgungshandlungen aus den ferner erwähnten Gründen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuwei-
D-891/2013
Seite 20
sen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
8.
8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen
Behörden oder Angehörige zu befürchten hat und aus diesem Grund die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
8.2 Betreffend Relevanz von subjektiven Nachfluchtgründen für eine all-
fällige Verfolgung kann auf BVGE 2009/28 E. 7. verwiesen werden. Die
Menschenrechtssituation im Iran ist seit längerer Zeit schlecht und es gibt
keine Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern wird (a.a.O.
E. 7.3.1 S. 354 ff.). Diese Einschätzung wird durch ein Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt (Urteil S.F. und
andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012; Nr. 52077/10).
8.3 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers heben sich kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner ab.
Im aktuellen Zeitpunkt und mithin mehr als fünf Jahre nach Einreichung
des Asylgesuchs steht aber fest, dass er in der Schweiz offen schwul lebt,
eine mehrjährige Beziehung einging und sich in der (…) in G._______ of-
fenbar besonders hervorgetan hat. Dabei soll er auch (…) und mithin ei-
nem schwulen Anlass in Erscheinung getreten sein. Unbesehen der Tat-
sache, ob seine Onkel tatsächlich bei der Etalaat arbeiten, müsste er auf-
grund der langjährigen Landesabwesenheit mit einer eingehenden Kon-
trolle bei der Wiedereinreise in den Iran rechnen. Dabei würde auch seine
(…) Tätowierung entdeckt werden. Dass seinem Vater und den Onkeln
die Homosexualität des Sohnes respektive Neffen auch im jetzigen Zeit-
punkt noch nicht bewusst ist oder sie diese allenfalls im Sinne allfälliger
blosser Mutmassungen wie möglicherweise vor der Ausreise nach wie vor
nicht zur Kenntnis nehmen und ihm sogar helfen würden, ist insofern
kaum realistisch, als er bei der Wiedereinreise in einem völlig anderen
Kontext kontrolliert würde als vor oder nach dem Besuch einer privaten
Party in der E._______ Szene. Insgesamt weist er – auch ohne missiona-
rischem Eifer im christlichen Glauben (zur Konversion im Iran vgl. BVGE
2009/28 und E-6679/09 vom 11. Dezember 2012 sowie den bereits zitier-
ten COI-Report vom 16. Januar 2013 S. 141 ff.) – nunmehr ein persönli-
ches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im
Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen,
aber langjährigen und insbesondere auch schwulen Regimegegner er-
D-891/2013
Seite 21
weckt haben dürfte. Er vermittelt demnach insgesamt das Bild einer
kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten Vorstellungen einer
Lebensweise, wie sie im Iran im öffentlichen Rahmen undenkbar ist. Aus
dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren In-
formationen zur Menschenrechtslage und namentlich der Situation
Schwuler im Iran, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise befürch-
ten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland strafrechtlich belangt, dabei
in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Damit er-
füllt er sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG (vgl. dazu das Urteil D-
4300/2006 vom 22. Dezember 2008 E. 6.2).
9.
Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu ma-
chen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
D-891/2013
Seite 22
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung
in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch
mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden
muss, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wä-
re.
12.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bean-
D-891/2013
Seite 23
tragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 sind aufzuhe-
ben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer auf-
grund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013 gutgeheissen wur-
de, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist so-
dann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss re-
duzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hin-
reichend zuverlässig abschätzen lässt, ist diese anteilsmässig auf
Fr. 1'800.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzuset-
zen und von der Vorinstanz zu entrichten.
D-891/2013
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen
wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. Ja-
nuar 2013 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: