B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-892/2013
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 13. September 2011 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Sie brachte vor, sie habe Nigeria im Jahr 2007
verlassen und sei in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein-
gereist, wo sie seither gelebt habe.
B.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Dezem-
ber 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
ein. Es ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien an
und forderte diese auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen.
C.
Am 23. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin an Italien überstellt.
D.
Am 13. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch ein. Sie machte geltend, man habe ihr in Italien, wo
das Leben allgemein schwierig sei, zwar einen Aufenthaltstitel ausge-
stellt, aber noch keine Arbeit gegeben.
E.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. März
2012 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch vom 13. Februar 2012 nicht ein und ordnete die erneute
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
F.
Am 7. Januar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, die am
30. Dezember 2012 anlässlich einer Polizeikontrolle in B._______ aufge-
griffen worden war, erneut Asyl.
Zur Begründung brachte sie im Rahmen einer Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ vom 16. Januar 2013 im Wesentli-
chen vor, sie sei zwar nach Italien zurückgekehrt, habe dort aber festge-
stellt, dass sie schwanger sei (sie sei mittlerweile im fünften Monat). Sie
habe deshalb beschlossen, in die Schweiz zurückzukehren, da der Vater
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des ungeborenen Kindes in D._______ lebe. In Italien würde sie keine
genügende medizinische Betreuung erhalten. Sie habe dort gelitten. Da
ihr Freund, der mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei und sich
legal in der Schweiz aufhalte, nicht bereit sei, sie illegal zu beherbergen,
habe sie sich entschlossen, erneut um Asyl nachzusuchen.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B27).
G.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Januar 2013 stellte das
BFM fest, dass das dritte "Asylgesuch" der Beschwerdeführerin vom
7. Januar 2013 als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen sei. Es
wies dieses ab und erklärte die Verfügung vom 30. März 2012 rechtskräf-
tig und vollstreckbar. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Wegweisung
nach Italien habe nach dem zweiten Asylverfahren nicht vollzogen wer-
den können, da die Beschwerdeführerin per 19. Juni 2012 als mit unbe-
kanntem Aufenthalt verschwunden gemeldet worden sei. Gemäss ihren
Angaben sei sie eigenhändig nach Italien zurückgekehrt. Die Verfügung
vom 30. März 2012 sei rechtskräftig und die Wegweisung nach Italien
vollziehbar. Das "Asylgesuch" vom 7. Januar 2013 sei deshalb als Wie-
dererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Mit der Schwangerschaft ma-
che die Beschwerdeführerin eine nach Erlass der Verfügung vom
30. März 2012 eingetretene Veränderung der Sachlage und damit einen
Wiedererwägungsgrund geltend. Gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Antrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Dritt-
landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), sei Ita-
lien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Be-
schwerdeführerin zuständig und es lägen keine Hinweise vor, dass Italien
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Ita-
lien habe zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom
6. Februar 2003, S. 18), welche zahlreiche Mindestnormen für die Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandun-
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gen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Die Beschwer-
deführerin und der Vater ihres ungeborenen Kindes würden nicht als Fa-
milienangehörige im Sinne der Dublin-II-Verordnung gelten, da sie weder
zivilrechtlich verheiratet seien, noch in einer dauerhaften Partnerschaft
leben würden, die schon im Herkunftsstaat bestanden habe. Ein allfälli-
ges Ehevorbereitungsverfahren oder die Kindesanerkennung könnten
auch von Italien aus verfolgt und ein potenzieller Familiennachzug dort
abgewartet werden. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Be-
schwerdeführerin seit dem 19. Juni 2012 habe das BFM die italienischen
Behörden gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung um Verlänge-
rung der Überstellungsfrist gebeten; die Frist laufe demnach bis zum
30. September 2013. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 30. März 2012 beseitigen könnten. Das
Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2013 sei deshalb abzuweisen.
H.
Mit an das BFM adressierter englischsprachiger Eingabe vom 14. Feb-
ruar 2013 (Datum Poststempel, Schreiben datiert vom 12. Februar 2013)
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom
17. Januar 2013 und beantragte deren Aufhebung.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen erneut geltend, sie und ihr
ungeborenes Kind würden in Italien keine genügende Unterstützung er-
halten.
I.
Das BFM überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar
2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese
am 21. Februar 2013 (zusammen mit den vorinstanzlichen Akten) eintraf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in
einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomi-
schen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der fremdspra-
chigen Beschwerdeeingabe verzichtet, zumal diese in Englisch verfasst
wurde und von vornherein verständlich war. Der vorliegende Entscheid
ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger An-
spruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.
mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ur-
sprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
4.2 Das BFM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Januar
2013, das im Wesentlichen mit der erst nach Erlass der Verfügung vom
30. März 2012 eingetretenen Schwangerschaft begründet wurde, zu
Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Das BFM hat
den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung
des Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Januar 2013 nicht in Abrede ge-
stellt. Es ist somit vorliegend zu prüfen, ob das BFM in zutreffender Weise
das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint
hat.
5.
5.1 Das BFM hat mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. März
2012 festgestellt, dass Italien gestützt auf die Dublin-II-Verordnung für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerde-
führerin zuständig ist, und dass die Wegweisung nach Italien durchführ-
bar ist. In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2013 macht die
Beschwerdeführerin nun geltend, sie sei im fünften Monat schwanger,
und sie würde in Italien für sich und ihr Kind keine genügende Unterstüt-
zung erhalten. Zudem lebe der Vater des ungeborenen Kindes in der
Schweiz und sie wolle bei ihm sein.
5.2 Die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachte Schwangerschaft
vermag an der in der Verfügung des BFM vom 30. März 2012 festgestell-
ten Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nichts zu ändern. Sie vermag auch keine veränderte
Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abwei-
chende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
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vollzugs nach Italien zulassen würde. Italien ist Signatarstaat der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Proto-
kolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301), und hat die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien in Lan-
desrecht umgesetzt. Auch wenn die Aufenthaltsbedingungen für Asylsu-
chende in Italien teilweise verbesserungswürdig erscheinen, besteht kein
Grund zur generellen Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines
Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufent-
haltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt. Es liegen denn
auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die italienischen Be-
hörden im Fall der Beschwerdeführerin das Völkerrecht verletzen und ihr
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden. Vielmehr darf davon ausgegangen
werden, die Beschwerdeführerin finde in Italien ein rechtsstaatlich kon-
formes Asylverfahren und adäquate Betreuung, insbesondere auch in
medizinischer Hinsicht. Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen
werden zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt und die Behörden sind bestrebt, hilfsbedürftigen
Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen. Darüber hin-
aus nehmen sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
lingen an. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich mit allfälligen diesbe-
züglichen Beschwerden an die zuständigen italienischen Behörden vor
Ort zu wenden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.). Die Beschwerde-
führerin vermag auch mit dem Verweis auf ihren in der Schweiz wohnhaf-
ten Freund, bei dem es sich nicht um einen Familienangehörigen im Sin-
ne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung (Ehegatten, minderjährige Kin-
der) handelt, keine Ansprüche abzuleiten (Art. 7 Dublin-II-Verordnung,
Art. 8 EMRK). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin ein allfälliges Ehevorberei-
tungsverfahren oder ein Verfahren zur Feststellung des Kindesverhältnis-
ses von Italien aus verfolgen. Nach einer allenfalls erfolgten Heirat oder
einer allenfalls erfolgten Feststellung des Kindesverhältnisses steht ihr
die Möglichkeit offen, sich von Italien aus um die Bewilligung ihrer Einrei-
se in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem Ehemann respektive dem
Kindsvater zu bemühen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
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Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 30. März 2012 gegeben. Die angefochtene Ver-
fügung verletzt damit Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: