B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-892/2015
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatdorf
am 10. September 2014, gelangte per Fahrzeug und zu Fuss nach Nepal
und reiste anschliessend mit dem Flugzeug über ihr unbekannte Länder
am 17. Dezember 2014 in der Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
ersuchte. Am 7. Januar 2015 wurde sie durch das SEM zu ihren Asylgrün-
den befragt und am 23. Januar 2015 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihrer Asylvorbringen machte sie im Wesentlichen geltend,
die Polizei habe ihren Vater festgenommen, da dieser einem Nachbarn
eine DVD vom Dalai Lama gezeigt habe. Zwei Monate später hätten sie
erfahren, dass er in Haft gestorben sei. Sie sei zur Polizei gegangen, um
nachzufragen, was mit ihrem Vater passiert sei, woraufhin sie selbst rund
zwanzig Tage inhaftiert worden sei. In Haft sei sie misshandelt und aufge-
fordert worden, sich nicht politisch zu betätigen. Ansonsten würde nicht nur
sie, sondern auch ihre Mutter und andere Angehörige Probleme bekom-
men. Zudem dürfe sie nicht über das, was ihrem Vater widerfahren sei,
reden. Nach der Freilassung sei sie nach Hause und habe ihrer Mutter er-
zählt, was passiert sei. Wenige Tage später – am 10. September 2014 –
habe sie bei den Polizeibüros rund zehn Plakate aufgehängt, auf welchen
"Lang lebe der Dalai Lama" und "Freiheit für Tibet" gestanden habe. Als sie
daraufhin nach Hause gegangen sei, sei sie von ihrer Mutter gewarnt wor-
den, welche gemeint habe, dass sie in Gefahr sei und deshalb die Flucht
ergreifen solle, da die Polizei bereits wisse, dass eine Frau die Plakate
aufgehängt habe. Noch am selben Abend habe sie ihr Zuhause verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 (eröffnet am 2. Februar 2015) lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. Februar 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In
formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte sie auf, in-
nert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall.
E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2015 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 13. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung und reichte einen Kartenausschnitt mit ih-
rer Reiseroute nach Z._______ ins Recht.
H.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert
Frist zu den im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 niedergelegten Erwägungen
nochmals Stellung zu nehmen.
I.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 ersuchte das SEM um Fristerstreckung
zur adäquaten Umsetzung des erwähnten Koordinationsurteils vom
6. Mai 2015. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht gleichentags
gutgeheissen.
J.
Am 13. Juli 2015 reichte die Vorinstanz eine zweite Stellungnahme ein, in
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welcher sie vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung festhielt. Zudem reichte sie den SEM-internen Fragekatalog Tibet be-
ziehungsweise das Update vom 17. Juni 2014 zu den Akten.
Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin bisher noch nicht
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Juli 2015 wurde der Be-
schwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs jedoch
verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zu-
sammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. Das Dokument "SEM-
interner Fragekatalog Tibet" beziehungsweise das "Update vom 17. Juni
2014" wurde vom SEM als "vertraulich / nicht zur Edition" charakterisiert.
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Eine Offenlegung des wesentlichen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist
bisher nicht erfolgt.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Verfügung führte das SEM insbesondere aus, die
Schilderungen der Beschwerdeführerin würden nicht dem üblichen Vorge-
hen der Behörden und des Alltags in Tibet bei der Ausstellung einer Identi-
tätskarte und bezüglich der Verweigerung des Schulbesuchs entsprechen.
Auch die Angaben zu den Einträgen im Familienbüchlein würden im Wider-
spruch zu den Erkenntnissen des SEM stehen. Ausserdem habe sie weder
die Postleitzahl noch die telefonische Vorwahl oder die Autokennzeichen in
dieser Region zutreffend angegeben und ihr sei nicht bekannt gewesen,
dass die Autokennzeichen in dieser Region mit einem lateinischen Buch-
staben versehen seien. Überdies habe sie weder die administrative Glie-
derung des Kreises Y._______ noch dessen Hauptort gekannt. Selbst
wenn diese Gliederung und die dabei verwendeten Namen unter den eth-
nischen Tibetern nicht gebräuchlich seien, dürften solche Kenntnisse von
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der Beschwerdeführerin erwartet werden. Ferner sei ihr auch nicht bekannt
gewesen, dass sie in der Nähe der wichtigsten und berühmtesten Strasse
Tibets gewohnt und diese auch wiederholt benutzt habe. Darüber hinaus
habe sie nicht gewusst, dass sich ein berühmtes (…) in diesem Kreis be-
finde. Dies lasse eindeutig den Schluss zu, dass sie nicht in dieser Region
sozialisiert worden sei. Ihre Aussagen zu ihrer Heimat seien demnach nicht
nur undifferenziert, sondern in wesentlichen Punkten auch tatsachenwidrig
ausgefallen. Folglich sei davon auszugehen, dass sie zumindest den
grössten Teil ihres Lebens nicht in Tibet verbracht habe. Demzufolge ent-
behrten die geltend gemachten Ausreisegründe einer haltbaren Grundlage,
weshalb nicht weiter auf sie eingegangen werden müsse. Es sei ihr nicht
gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre
Asylgründe glaubhaft zu machen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz
in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
5.2 Zur Hauptsache brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
vor, sie komme aus einer Landregion und habe den grössten Teil des Le-
bens im Dorf bei ihrer sehr konservativen Familie verbracht. Ihr Vater habe
entschieden, dass sie nicht zur Schule gehen dürfe. Er sei das Familien-
oberhaupt gewesen und habe die wichtigsten Sachen selber behandelt,
einschliesslich von Verwaltungsverfahren. Sie sei erst (…) Jahre alt gewe-
sen, als ihr Ausweis ausgestellt worden sei und habe nicht mehr sehr gute
Erinnerungen an diesen Tag. Sie habe diese Karte auch selten gebraucht.
Sie sei als erstes Kind geboren und es sei möglich, dass ihr Vater die Va-
terschaft noch nicht anerkannt habe und ihre Mutter, die Geburt alleine
habe registrieren müssen. Solche Sachen seien tabu und würden in der
Familie nicht erwähnt. Bezüglich der Postleitzahl sei anzumerken, dass
Sendungen immer angekommen seien, wenn lediglich die Provinz, Distrikt,
Dorf, Hausnummer und Familienname angegeben worden sei. Sie hätten
kein Festnetz besessen, weshalb sie die Telefonvorwahl nicht kenne. Die
Vorwahl von Mobiltelefonen hänge vom Anbieter ab. Die Kenntnis von Au-
tokennzeichen sei von keinerlei Nutzen für sie gewesen. Trotzdem wisse
sie, dass das erste Zeichen auf dem Nummernschild ein chinesisches
Schriftzeichen sei, das der Provinz entspreche. Der Rest sei nur eine Folge
von Zeichen, die keine Bedeutung für sie hätten. Sie habe bei der Flucht
die berühmte Strasse nicht benutzt um nach Z._______ zu fahren, sondern
die Strassen am nördlichen Ufer des Flusses, mit weniger Checkpoints.
Das berühmte (…) befinde sich in einem Seitental auf der südlichen Seite
des Flusses. Die Entfernung per Luftlinie zu ihrem Heimatdorf sei zwar
kurz, jedoch müsse ein grosser Umweg bis zur nächsten Brücke gemacht
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werden. Ihre Familie folge zudem einer anderen Buddhistischen Schule als
das (…), weshalb sie dieses nie besucht hätten. Sie sei zudem überrascht,
dass während den Befragungen keine Fragen über die politische Lage in
Tibet gestellt worden sei. Es entstehe der Eindruck, dass das SEM lediglich
Widersprüche in den Aussagen finden wolle. Die meisten Argumente des
SEM würden aus stereotypen Sätzen über Zweifel, Mangel an Glaubwür-
digkeit und Annahmen bestehen.
5.3 In der ersten Vernehmlassung entgegnete das SEM im Wesentlichen,
die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung gesagt, sie sei bei ihrer Aus-
reise in X._______ vorbeigekommen. Diese Ortschaft liege südlich des
Z._______ -Flusses an der berühmten Strasse.
5.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass
die Reise nach Z._______ zum grössten Teil auf der nördlichen Seite des
Flusses gewesen sei. Erst kurz vor W._______ gebe es eine alte Brücke
(V._______-Brücke), die sehr eng sei, aber welche man gut mit dem Mo-
torrad überqueren könne, und welche auf die nördliche Seite des Flusses
führe, wo es schneller nach Z._______ gehe.
5.5 In der zweiten Vernehmlassung machte die Vorinstanz insbesondere
geltend, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik seien
durchaus plausibel, würden aber im Widerspruch zu den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift stehen, gemäss welchen sich erst in Z._______
eine Brücke über den Fluss befinde und sie deshalb die grosse Strasse
nicht habe benutzen können. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb sie
die Brücke nicht bereits in der Anhörung erwähnt habe. Allgemein könne
ein auffälliger Bruch zwischen den zumeist vagen und einsilbigen her-
kunftsspezifischen Antworten bei den Befragungen und den ziemlich kon-
kreten Angaben auf Beschwerdeebene festgestellt werden. Bei den Befra-
gungen sei in erster Linie geprüft worden, ob es ihr gelinge, die auf ihrem
biographischen Hintergrund basierenden Erwartungen in einer Art zu erfül-
len, die den Schluss nahelegten, dass sie das von ihr Geschilderte tatsäch-
lich selbst erlebt habe. Dies entspreche dem Vorgehen einer allgemeinen
Glaubhaftigkeitsprüfung. Die wenigen ihr gestellten Wissensfragen könn-
ten grösstenteils über allgemein zugängliche Quellen wie Wikipedia leicht
verifiziert werden. Andernfalls entstammten sie dem SEM-internen Frage-
katalog Tibet. Zumal sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf
die fehlende Substanz der Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf
deren Tatsachenwidrigkeit stütze, erübrige es sich, richtige und falsche An-
gaben der Beschwerdeführerin aufzulisten.
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Seite 8
6.
6.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im zur Publikation vorgesehenen
Koordinationsurteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 fest, dass die Vorinstanz
eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer
Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fach-
stelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevalua-
tion) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des
SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen
der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM
– um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in ei-
ner auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
6.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten
Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region so-
zialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
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6.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
6.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen er-
füllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Her-
kunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.3.1 f.).
7.
7.1
7.1.1 Im vorliegenden Verfahren stellte sich die Vorinstanz in ihrer zweiten
Vernehmlassung auf den Standpunkt, sie sei vorliegend gemäss einer all-
gemeinen Glaubhaftigkeitsprüfung vorgegangen. Es seien nur wenige Wis-
sensfragen gestellt worden, welche grösstenteils mit allgemein zugängli-
chen Quellen verifiziert werden könnten. Andernfalls stammten diese aus
dem SEM-internen Fragekatalog, welcher dem Bundesverwaltungsgericht
zugestellt worden sei. Es erübrige sich, richtige und falsche Angaben der
Beschwerdeführerin aufzulisten, da sich die Verfügung auf die fehlende
Substanz der Angaben und nicht auf deren Tatsachenwidrigkeit stütze.
7.1.2 Demgegenüber stellt sich bei einem Blick in die Verfügung heraus,
dass sich das SEM sehr wohl auf Wissensfragen bezüglich der Sozialisie-
rung in Tibet abstützte, indem der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde,
das Vorgehen bei der Ausstellung einer Identitätskarte nicht zu kennen,
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dass das angebliche Nicht-Besuchen der Schule nicht den Erkenntnissen
des SEM bezüglich der Behörden und des Alltags in Tibet entspreche, sie
die Einträge im Familienbüchlein sowie die Postleitzahl, die Telefonvor-
wahl, und die administrative Gliederung nicht gekannt habe und auch die
berühmte (…) in Tibet sowie ein bekanntes (…) in ihrer Region ihr unbe-
kannt gewesen seien. Aus diesen Argumenten, welche klar auf Wissens-
fragen zurückzuführen sind, schliesst das SEM sodann darauf, dass die
Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Es ist somit nicht
ersichtlich, dass bei der Begründung auf eine – von der Vorinstanz als sol-
che erachtete, jedoch vom Bundesverwaltungsgericht prima vista nicht als
solche zu erkennen – allgemeine Substanzarmut der Vorbringen abge-
stützt wurde. So wurden der Beschwerdeführerin in der Anhörung zahlrei-
che weitere Wissensfragen gestellt, wie beispielsweise bezüglich Kleider
(vgl. Akten SEM A6/26 F66 ff.), Verkehrsmittel (vgl. A6/26 F71 ff.), Fernse-
hen (vgl. A6/26 F138 ff.), dem Fluss (vgl. A6/26 F186 ff.) oder dem Spital
(vgl. A6/26 F193 ff.), weshalb entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
für das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der ersten Mindestanforderung
der genannten Rechtsprechung nicht nur erkennbar sein muss, welche
Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese da-
rauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet
werden müssen.
7.1.3 Aus dem in der zweiten Vernehmlassung eingereichten internen Fra-
gekatalog Tibet beziehungsweise dessen Update sind demgegenüber kei-
nerlei Quellen ersichtlich, weshalb dieser in der derzeitigen Fassung der
Mindestanforderung nicht zu genügen vermag. Jedoch wäre es durchaus
als möglich zu erachten, dass ein derartiges Dokument, welches die darin
enthaltenen Informationen mit Quellen belegt, welche den COI-Standards
entsprechen, grundsätzlich genügen könnte, um dem Gericht die richtigen
Antworten in einfacheren Verfahren darzulegen und so die erste Mindest-
anforderung zu erfüllen. Der Verweis der Vernehmlassung auf allgemein
zugängliche Quellen vermag in diesem Kontext jedoch nicht zu genügen,
sind die Antworten doch zu spezifisch um mit Wikipedia und anderen all-
gemein zugänglichen Quellen verifiziert zu werden. An dieser Stelle ist
überdies darauf hinzuweisen, dass sich Wikipedia zwar für den Einstieg in
ein Thema eignen kann, indes grundsätzlich keine zitierfähige Quelle ist,
da die dort aufgeschalteten Informationen von beliebigen Personen – un-
abhängig deren fachlicher Qualifikation – beliebig geändert und bearbeitet
werden können. In Ausnahmefällen, und nur wenn relevante Informationen
in Wikipedia gefunden werden, kann die offene Enzyklopädie zitiert wer-
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Seite 11
den, wobei dann immer eine Validierung der Quelle (Bewertung der Objek-
tivität und Verlässlichkeit bezüglich des Autors, der Art der Information, der
Herkunft und Darstellung der Information sowie der Absicht, welche mit der
Veröffentlichung dieser Information verfolgt wird) und die der Validierung
zugrunde liegende Argumentation hinzugefügt werden muss.
7.1.4 Nach dem Gesagten ist die erste Mindestanforderung im Sinne eines
Zwischenfazits aufgrund der fehlenden Offenlegung der Fragen und richti-
gen Antworten respektive der fehlenden Ausweisung der benützen Quellen
als nicht erfüllt zu bezeichnen, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt
wurde.
7.2 Mit Bezug zur zweiten Mindestanforderung des Anspruchs auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass die Beschwerdeführerin weder
im Rahmen der beiden Befragungen, noch danach konkret darauf hinge-
wiesen wurde, welche ihrer in der angefochtenen Verfügung als ungenü-
gend qualifizierten Angaben zu ihrer Herkunft nicht den vom SEM als kor-
rekt erachteten Informationen entsprechen. Mit diesem Vorgehen wurde es
der Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu den vom SEM als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände
anzubringen. Der Verweis des SEM, sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung
in erster Linie auf die Substanzarmut gestützt zu haben, ist mit dem Ver-
weis auf die vorangehenden Erwägungen nicht als stichhaltig zu bezeich-
nen. Somit ist auch die zweite Mindestanforderung nicht als erfüllt zu be-
zeichnen.
7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
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Seite 12
8.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorlie-
genden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt,
die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung – unter
rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – im Sinne der vor-
angehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorge-
sehenen Koordinationsurteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM als
erste Instanz zurückzuweisen.
9.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
28. Januar 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung
– unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
10.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmit-
telverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismäs-
sig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: