B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-893/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) Januar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am
(…) Oktober 2017 in Slowenien und am (…) November 2017 in Deutsch-
land ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM anlässlich der summarischen Befragung vom (…) Januar
2019 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Zuständigkeit Sloweniens oder
Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
sowie zur allfälligen Wegweisung nach Slowenien oder Deutschland ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, dass die sloweni-
schen Behörden seinen Freund in die Türkei abgeschoben hätten und er
nicht wisse, was danach mit ihm passiert sei,
dass er von den deutschen Behörden einen negativen Entscheid erhalten
habe und diese gewollt hätten, dass er nach Slowenien zurückgehe,
dass das SEM am 23. Januar 2019 die slowenischen Behörden um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieses Gesuch am
5. Februar 2019 gutgeheissen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2019 – eröffnet am 14. Feb-
ruar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 21. Februar
2019 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht
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beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, und der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt-
findet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), sondern
sich die Zuständigkeit insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1
Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
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Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) Oktober
2017 in Slowenien und am (…) November 2017 in Deutschland um Asyl
nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz, A4),
dass gestützt auf diese Sachlage das SEM die slowenischen Behörden am
23. Januar 2019 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A11),
dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 5. Februar 2019 ausdrücklich zu-
stimmten (vgl. act. A13),
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestim-
mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen
(vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),
dass gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ein nach Verlassen
des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate ge-
stellter Antrag als neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst,
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren
vorbrachte, sich von Juli 2018 bis Januar 2019 erneut in der Türkei aufge-
halten zu haben, wobei er hierfür keine Beweise hat beibringen können
(vgl. act. A6),
dass er an diesem unsubstanziierten Vorbringen auf Beschwerdeebene
ohnehin nicht weiter festhält,
dass unter diesen Umständen die Zuständigkeit der slowenischen Behör-
den gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht erloschen ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, ihm drohe
bei einer Überstellung nach Slowenien eine Kettenabschiebung in die Tür-
kei, was für ihn lebensbedrohlich sei,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen, ihm drohe in Slowenien
Gefängnis, nicht geeignet ist, diese Regelvermutung umzustossen,
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dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien
gemäss den Akten entgegen seinem unsubstanziierten Beschwerdevor-
bringen nicht zu einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung führt, wel-
che gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in
Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshinder-
nisse bestehen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren
in der Schweiz sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
fordert,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
Versand: