B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-893/2020
Ur t e i l vom 2 4 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl nach und am 23. Dezember 2019 beauftragte er die Mitarbeitenden
des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (…) mit der Wahrung sei-
ner Rechte. Am 24. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA)
statt.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 in Grie-
chenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 1. Februar
2019 Schutz gewährt worden war.
C.
Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rück-
führung nach Griechenland vom 7. Januar 2020 (vgl. Protokoll in den SEM-
Akten: 1058843-13/3) machte der Beschwerdeführer – in Anwesenheit sei-
nes Rechtsvertreters – im Wesentlichen geltend, er sei im Juni 2018 mit
dem Boot auf die griechische Insel B._______ gelangt. Dort habe er ein
Asylgesuch einreichen müssen, weil er befürchtet habe, ansonsten in die
Türkei und von dort nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden. Zuerst
habe er im Lager C._______ gelebt und einen subsidiären Schutzstatus
erhalten. Sechs Monate nach Erhalt desselben habe er von den griechi-
schen Behörden keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten und das La-
ger verlassen müssen. Ausserhalb des Lagers C._______ habe er keine
Wohnung finden können und nur über einen fingierten Mietvertrag Identi-
tätsdokumente für eine legale Ausreise aus Griechenland erhalten. Bis
dorthin habe er sich in D._______, E._______ und zuletzt illegal im Lager
F._______ bei Freunden aufgehalten. Während dieser Zeit habe er sich
entweder etwas zu Essen organisiert oder sei zum Essen in die Kirche oder
zum Rathaus gegangen. Darüber hinaus habe er von seinen Ersparnissen
gelebt. An Hilfsorganisationen habe er sich nicht gewandt, da er nicht vor-
gehabt habe, in Griechenland zu bleiben. Griechenland habe er verlassen,
weil es dort keine Arbeit gebe und er weder eine Unterkunft noch finanzielle
Unterstützung erhalten habe.
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdeführer
an, seit einem schweren Unfall Probleme mit dem Knie zu haben. Er sei
bereits einmal im G._______ operiert worden. Eine weitere Operation habe
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er ausgeschlagen, da er mit dem Knie wieder habe laufen können. Dieses
schmerze jedoch in der Nacht, beim Sport und in der Kälte. Tabletten ge-
gen die Schmerzen nehme er keine. Sodann habe er in der Nacht wegen
seines Verfahrens «Stress». Abgesehen von den genannten Beschwer-
den, mit welchen er sich in der Schweiz noch nicht an einen Arzt gewandt
habe, sei er gesund.
D.
D.a Am 9. Januar 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden ge-
stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem
Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme
des Beschwerdeführers.
D.b Am 10. Januar 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Rück-
übernahmeersuchen des SEM ausdrücklich zu. Gleichzeitig informierten
sie darüber, dass sie dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 einen
subsidiären Schutzstatus gewährt hätten und er in Griechenland über eine
bis am 3. Januar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
E.
E.a Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
am 4. Februar 2020 einen Entscheidentwurf (Nichteintreten auf das Asyl-
gesuch und Wegweisung nach Griechenland) zur Stellungnahme.
E.b Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen.
F.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 – eröffnet am 11. Februar 2020 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genom-
men und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne.
Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
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Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an.
G.
Am 12. Februar 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM
die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
H.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylverfah-
ren einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 1. Feb-
ruar 2019 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde.
Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember
2007) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. D.b).
5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über
einen subsidiären Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das
Asylverfahren in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen be-
ziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimat-
staat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die
Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in
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Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein
anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1; SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach
ebenfalls zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
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scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) – die Vermutung, dass diese ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in
einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der be-
troffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat
sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage ste-
henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli-
cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017
E. 4).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz führe pauschal
aus, dass ihm aufgrund der subsidiären Schutzgewährung in Griechenland
bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt
und zu Sozialversicherungen dieselben Rechte wie griechischen Staats-
bürgern zustehen würden, weshalb die Wegweisung zumutbar sei. Die fak-
tische Situation sehe aber anders aus, was auch mehrere Berichte von
Nichtregierungsorganisationen bestätigen würden. Obwohl er während
mehrerer Monate in Griechenland mit subsidiärem Schutzstatus gelebt
habe, habe er sechs Monate nach Erhalt desselben von den griechischen
Behörden keine finanzielle Unterstützung und keine Unterkunftsmöglich-
keit mehr erhalten. Daher sei erforderlich, dass die Vorinstanz von den grie-
chischen Behörden in Bezug auf eine Unterkunftsmöglichkeit eine indivi-
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duelle Garantie einfordere. Ansonsten bestehe das Risiko, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach Griechenland gezwungen wäre, auf der Strasse zu le-
ben. Ohne Obdach und ohne finanzielle Unterstützung sei er einer existen-
ziellen Notlage ausgesetzt und die Wegweisung nach Griechenland unzu-
mutbar. Schliesslich sei der Verweis auf die in Griechenland anwesenden
Nichtregierungsorganisationen unangebracht, da letztere die Staaten nicht
von deren Pflichten befreien würden.
8.2 Zwar trifft es zu, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik steht und es Berichte gibt, wonach die
Betroffenen nur unzulänglich unterstützt würden (vgl. Urteil des BVGer
D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.2 m.H.). Das Vorliegen eines Vollzugs-
hindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von
den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom
Bundesverwaltungsgericht aber praxisgemäss nur unter sehr strengen Vo-
raussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Griechenland
den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 33 Abs. 1 FK beachtet
und als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entspre-
chenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt.
Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in
Griechenland schwierig sind, es geht aber diesbezüglich nicht von einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutz-
status sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug
auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunter-
richt respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen
beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer
Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere
Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden,
falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können sich Schutzbe-
rechtigte auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen ein-
heitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidi-
ären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Quali-
fikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat
behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere
die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Be-
schäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen
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(Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30)
sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf
Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018
vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).
8.3 Wie bereits mehrfach festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer in
Griechenland der subsidiäre Schutzstatus gewährt. Es besteht daher kein
Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1
FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Des Weiteren liegen
den Akten zufolge keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerde-
führer für den Fall der Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 FoK sowie Art. 3 und 4 EMRK droht. Schliesslich führte die Vo-
rinstanz zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne sich bei Unterstüt-
zungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche
Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.
9.
9.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen
von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass
das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch
für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun ge-
gen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechen-
land [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
9.2 Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifika-
tionsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, die
ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden
einzufordern (vgl. E. 8.2). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Grie-
chenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind,
liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt
wäre. Daran vermag auch seine Rüge, er habe nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Erhalt des subsidiären Schutzstatus keinerlei Unterstützung
mehr erhalten, offensichtlich nichts zu ändern. Denn es ist ihm selbst, und
nicht den griechischen Behörden anzulasten, dass er ausgereist ist, anstatt
sich erneut an die zuständigen Institutionen zu wenden.
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Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wird sich der Beschwerde-
führer nötigenfalls mit seinem subsidiären Schutzstatus, der ihm freien Zu-
gang zu entsprechender Versorgung erlaubt, an die zuständigen Institutio-
nen in Griechenland zu wenden haben. Bei dieser Sachlage besteht ent-
gegen der Beschwerde kein Anlass zur Einholung individueller Garantien
(vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und Urteile des BVGer D-5016/2017 vom
12. März 2018 E. 6.6; E-6046/2019 vom 22. November 2019 E. 9.2) und
der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. Die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen hinsicht-
lich der Unterkunftsmöglichkeit erscheint nicht angezeigt. Zudem sind auch
keine weiteren Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung rechtfertigen
könnten. Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.
10.
Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zu-
mal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich zugestimmt haben.
11.
Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosig-
keit abzuweisen ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 11
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: