B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-894/2013
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren am (…)
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 16. August 2012 im
B.________ und der Anhörung vom 17. Dezember 2012 durch das
BFM in C.________ zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen angab, er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen
verlassen,
dass er im Weiteren Probleme mit den algerischen Behörden habe, da
er wegen illegalem Handel gebüsst worden sei und er die erhaltene
Busse bisher nicht beglichen habe,
dass das BFM mit am 22. Januar 2013 eröffnetem Entscheid vom
18. Januar 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
8. August 2012 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Voll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung - beschränkt auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - Beschwerde er-
hob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
27. Februar 2013 die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von
600.-- mit Zahlungsfrist bis zum 14. März 2013 erhob,
dass mit Zwischenverfügung vom 26. März 2013 festgestellt wurde, dass
infolge eines technischen Fehlers im Buchhaltungssystem des Bundes-
verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer möglicherweise ein mit fal-
scher ESR-Nummer versehener Einzahlungsschein zugestellt worden sei
und damit keine Einzahlung vorgenommen werden könnte,
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dass aus diesem Grund dem Beschwerdeführer ein neuer, mit gültiger
ESR-Nummer versehener Einzahlungsschein zugestellt und die Zah-
lungsfrist bis zum 10. April 2013 verlängert wurde,
dass diese Zwischenverfügung am 12. April 2013 mit dem Vermerk "Nicht
abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,
dass Abklärungen beim D._______ ergaben, dass gegen den Beschwer-
deführer am 4. März 2013 ein Hausverbot ausgesprochen worden und er
in der Folge zeitweilig in psychiatrischer stationärer Behandlung war,
dass bei dieser Sachlage feststeht, dass dem Beschwerdeführer die Zwi-
schenverfügung vom 26. März 2013 nicht an dessen aktuelle Adresse
zugestellt und damit nicht rechtsgültig eröffnet wurde,
dass aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Beschleunigung des
Verfahrens in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung
vom 27. Februar 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach-
träglich verzichtet wird, weshalb von einer erneuten Zustellung der Zwi-
schenverfügung vom 26. März 2013 an die aktuelle Adresse des Be-
schwerdeführers abzusehen und stattdessen ein materieller Entscheid
auszufällen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, was vorliegend
nicht gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
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gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der verfügten
Wegweisung richtet und somit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
die Verweigerung des Asyls sowie die Wegweisung als solche (Ziffern 1 –
3 der vorinstanzlichen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde zum einen die bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten wiederholt
werden und zum anderen unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes
der E.________ vom 14. Februar 2013 darauf hingewiesen wird, dass
der Beschwerdeführer an psychischen Schwierigkeiten leide, welche
sich nach dem ablehnenden Entscheid des BFM verstärkt hätten,
wobei wegen suizidalen Tendenzen eine Hospitalisierung notwendig
geworden sei,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in Algerien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar der bevorstehende Vollzug der Wegweisung, wie sich aus
dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht vom
14. Februar 2013 ergibt, mit einer psychischen Belastung des Be-
schwerdeführers verbunden ist, dies indessen den Wegweisungs-
vollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage nicht als unzu-
mutbar erscheinen lässt,
dass allfälligen weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden
suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegwei-
sungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreu-
ung entgegenzuwirken wäre,
dass im Weiteren für eine allfällig benötigte Weiterbehandlung nach
erfolgtem Wegweisungsvollzug entsprechende Institutionen in Algerien
zur Verfügung stehen,
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dass somit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erschei-
nen liessen, dies umsomehr, als es sich um einen jungen Mann mit
Ausbildung als Mechaniker und Maschinenführer handelt, der in seiner
Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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