B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-894/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
D-894/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth-
nie – verliess eigenen Angaben zufolge am 29. September 2013 sein Hei-
matland auf dem Seeweg und sei über Ägypten nach Italien gereist, von
wo aus er am 25. November 2013 in die Schweiz gelangt sei und am glei-
chen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 4. Dezember 2013 fand die Befragung
zur Person (BzP) statt, am 19. September 2014 wurde er vertieft zu seinen
Asylgründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er stamme aus
B._______, Jaffna/Nordprovinz, wo er bis zu seiner Flucht in seinem El-
ternhaus gelebt habe. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und Be-
rufserfahrung (…).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, sein Onkel, der
während des Krieges bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ge-
wesen sei, habe am 6. September 2013 bei ihnen zuhause vorbeigeschaut,
um seine Kleider zu wechseln, sich zu waschen und zu essen. Daraufhin
sei die sri-lankische Armee (SLA) gekommen, um diesen zu suchen. Der
Onkel habe vorher rechtzeitig fliehen können. Zehn Tage später sei erneut
bei ihm zuhause nach seinem Onkel gesucht worden. Dabei habe man ihn
gepackt und bedroht respektive auch misshandelt. Daraufhin habe er sein
Elternhaus verlassen und sich bei Verwandten versteckt. Als die SLA ein
drittes Mal bei seinen Eltern erschienen sei und nun auch nach ihm gesucht
worden sei, habe er das Land verlassen.
Zum Nachweis seiner Identität legte er seine sri-lankische Identitätskarte
vor.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
D-894/2015
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nen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Verbeiständung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf,
innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen, welche amtlich beigeord-
net werden solle, andernfalls werde eine Rechtsbeiständin oder ein
Rechtsbeistand durch das Gericht benannt.
E.
Infolge ungenutzter Frist setzte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
10. Juni 2015 den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand ein, welcher sich auf Nachfrage des Gerichts zur Übernahme des
Mandats bereit erklärt hatte. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte der
Rechtsvertreter eine Mandatsanzeige inklusive Vollmacht zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-894/2015
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Es
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sei davon auszugehen, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwer-
deführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Die Aussagen in der BzP
und der vertieften Anhörung wichen teilweise diametral voneinander ab. So
habe er anlässlich der BzP vorgebracht, sein Onkel sei immer wieder nach
B._______ gekommen, so auch am 6. und am 13. September 2013 [recte:
16. September 2013]. In der Anhörung habe er hingegen darauf beharrt, er
habe den Onkel seit seiner Kindheit nicht mehr gesehen, lediglich am
6. September 2013 sei dieser unerwartet bei ihm zuhause aufgetaucht. In
der BzP habe er zudem zu verstehen gegeben, der Onkel habe bei ihm
zuhause Kleider aufbewahrt, woran er sich jedoch in der vertieften Anhö-
rung nicht mehr habe erinnern können. Im Weiteren habe er in der BzP
behauptet, am 16. September 2013 seien sechs Personen gekommen, in
der vertieften Anhörung habe er hingegen nur mehr von vier gesprochen.
Auf Vorhalt hin habe er dann die Version aus der BzP aufrechterhalten.
Sodann habe er während der Anhörung anfangs geltend gemacht, die Per-
sonen hätten Soldatenkleider getragen, hingegen später vorgebracht, sie
seien in Zivilkleidern gekommen. Dies seien lediglich einige der Widersprü-
che und eine lückenlose Auflistung der Widersprüche sei ein schlicht zu
zeitraubendes Unterfangen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ver-
schiedene Elemente erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend ge-
macht. So habe er anlässlich der BzP geschildert, die Soldaten hätten ihn
gepackt und schlagen wollen. Da die Eltern geweint hätten, hätten sie ihn
aber losgelassen. In der vertieften Anhörung habe er hingegen vorge-
bracht, die Soldaten hätten ihn gestossen, mit Schuhen getreten, gewürgt
und dann mit der Faust geschlagen. Diese platte Beschreibung der angeb-
lich erlittenen Misshandlungen sei erst nach „sehr aufdringlichem Fragen“
zustande gekommen. Zudem habe er anlässlich der Anhörung neu ins
Spiel gebracht, das Interesse der SLA habe am 27. September 2013 nur
mehr ihm gegolten, da die Sicherheitskräfte überzeugt gewesen seien, er
habe etwas mit den LTTE zu tun gehabt und wisse, wo sein Onkel sei.
Demgegenüber habe er aber anlässlich der BzP behauptet, die Armee
habe weiterhin seinen Onkel gesucht. Zudem habe er anlässlich der Anhö-
rung nachgeschoben, die Sicherheitskräfte hätten am 27. September 2013
gedroht, seinen Bruder zu erschiessen, falls der Beschwerdeführer sich
nicht melde. Auf Vorhalt hin habe er angegeben, die Bedrohung erst nach
der BzP in Erfahrung gebracht zu haben. In Anbetracht der bereits erwähn-
ten, nachgeschobenen Elemente entstehe der Eindruck, er habe gewisse
Vorbringen erdichtet, um sein Asylgesuch zu untermauern. Aus diesen
Gründen sei die geltend gemachte Vorverfolgung unglaubhaft. Auch an-
dere Gründe für die Annahme einer Verfolgungsgefahr lägen nicht vor. So
würden die sri-lankischen Behörden zwar gegenüber Personen tamilischer
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Ethnie, welche nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit
zeigen. Auch die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, das Ausreisealter
von (…) Jahren und die illegale Ausreise könnten die Aufmerksamkeit der
Behörden erhöhen. Allerdings führten auch diese Faktoren nicht zur An-
nahme, es könnten Massnahmen ergriffen werden, welche über einen
blossen „background check“ (Befragung, Überprüfung von Auslandaufent-
halten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen.
Schliesslich ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe drohe. Auch sei der Vollzug der Weg-
weisung weder in genereller noch in individueller Hinsicht unzumutbar. Die
Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts im Mai
2009 deutlich verbessert und der Wegweisungsvollzug sei in die Nord- und
Ostprovinz grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus
der Nordprovinz, wo er seit seiner Geburt mit seiner Familie gelebt habe.
Es sei davon auszugehen, dass er sich dort auf ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz stützen könne. Er sei dort bereits zuvor berufstätig gewesen und
dürfte über eine gesicherte Wohnsituation verfügen.
5.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde entgegnete der Beschwerde-
führer im Wesentlichen, seine Vorbringen seien zu Unrecht für unglaubhaft
befunden worden. Er habe keine unterschiedlichen Angaben zu den Besu-
chen seines Onkels gemacht. Seine Aussage anlässlich der BzP, wonach
sein Onkel immer wieder nach Hause gekommen und eine Weile geblieben
sei, beziehe sich vielmehr auf seine Kindheit, in welcher der Onkel einige
Male zu Besuch gewesen sei. Seit dieser Zeit habe er ihn lediglich einmal
gesehen, und zwar am 6. September 2013. Auch liege in der Annahme,
der Onkel habe Kleider im Elternhaus des Beschwerdeführers gelagert,
eine Fehlinterpretation des SEM. Seine Aussage anlässlich der BzP habe
gelautet: „Er hat seine Kleider bei uns, er hat geduscht, gegessen und
ging.“ Daraus gehe nicht hervor, dass der Onkel Kleider gelagert habe,
sondern dass er an dem Tag Kleider zum Wechseln mitgebracht, geduscht,
gegessen und danach das Haus verlassen habe. Auch könnten ihm seine
unterschiedlichen Angaben zur Anzahl und zur Kleidung der Personen, die
am 16. September 2013 gekommen seien, nicht entgegengehalten wer-
den. Er sei aufgrund des traumatischen Ereignisses unter grossem Schock
gestanden, weshalb er sich nicht mehr genau daran erinnern könne, wie
die Personen gekleidet gewesen seien, auch sei dies für ihn nicht relevant
gewesen. Man habe ihn auf die Knie gezwungen und eine Waffe an seinen
Kopf gehalten und er sei während der Befragung mit Füssen getreten und
geschlagen worden. Es sei allgemein bekannt, dass das Gehirn bei derart
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intensiven Erlebnissen nicht alle Eindrücke speichern könne, respektive
auf Nachfrage hin Erinnerungen durch Vermutungen ergänzt würden. Zu-
dem habe er Mühe gehabt, die Fragen zu verstehen. Es sei ihm nicht klar
gewesen, worauf der Befrager hinauswolle. Da der Beschwerdeführer
rechtsunkundig sei, habe er an der Anhörung nicht genau verstanden, was
relevant sei. Auch sei er in der BzP ausdrücklich aufgefordert worden, nicht
vertieft auf seine Asylgründe einzugehen, weshalb ihm die detaillierten
Schilderungen des zweiten Hausbesuchs anlässlich der Anhörung, welche
er in der BzP nicht erwähnt hatte, nicht entgegengehalten werden könnten.
Er habe in der BzP gesagt, dass ihn die Soldaten gepackt hätten und hät-
ten schlagen wollen. Es seien ihm aber keine weiteren Fragen dazu gestellt
worden, wie er geschlagen worden sei, er sei lediglich gefragt worden,
weshalb ihn die Soldaten hätten schlagen wollen. Im Weiteren würden sich
auch die Aussagen anlässlich der BzP, wonach am 27. September 2013
nach seinem Onkel gesucht worden sei, und an der Anhörung, wonach
nach ihm selbst gesucht worden sei, nicht ausschliessen, sondern ergän-
zen. Wären sein Onkel beziehungsweise er selbst zu Hause gewesen,
hätte man seinen Onkel beziehungsweise ihn festgenommen. Das Inte-
resse der Armee habe nicht mehr lediglich seinem Onkel, sondern nun
auch ihm gegolten. Insoweit im Asylentscheid verzichtet werde, auf alle Wi-
dersprüche einzugehen, sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zu geben sei, dazu Stellung zu beziehen, falls noch weitere
Widersprüche bestünden. Andernfalls sei sein Recht auf rechtliches Gehör
verletzt. Seine Kernvorbringen anlässlich der BzP und der Anhörung seien
kongruent. Er habe drei Hausbesuche als Hauptgründe seiner Flucht ge-
schildert. Die Tatsache, dass er erst nach der BzP von der weitergehenden
Bedrohung seiner Angehörigen erfahren habe, erkläre, weshalb er dies
erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe. Auch sei er in der Lage, die
Asylgründe detailliert zu schildern, wie durch den Abschnitt 1 der Be-
schwerde ersichtlich werde (um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden). Er werde
verfolgt, weil sein Onkel ein LTTE-Mitglied gewesen sei. Seit dessen Be-
such am 6. September 2013 werde er ebenfalls verdächtigt, ein LTTE-Mit-
glied zu sein, und zuhause gesucht. Seine Familie lebe seit dem Januar
2014 versteckt. Es drohe ihm Folter, Entführung oder der Tod. In der
Schweiz habe er an mehreren exilpolitischen Veranstaltungen teilgenom-
men. Diese Veranstaltungen würden von den sri-lankischen Behörden
überwacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er mittlerweile als re-
gimekritischer Aktivist registriert sei. Auch die Probleme, die seine Familie
seit seiner Ausreise habe, erhöhten seine Gefährdung bei einer Rückkehr.
D-894/2015
Seite 8
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde gerügte Erwägung
in der angefochtenen Verfügung, wonach die Ausführungen des Beschwer-
deführers über weite Teile widersprüchlich seien, auf eine Auflistung ein-
zelner Punkte jedoch verzichtet werden könne, da eine „lückenlose Auflis-
tung ein schlicht zu zeitraubendes Unterfangen“ wäre, keine taugliche Be-
gründung darstellt. Darin allein liegt aber noch kein ausreichender Grund
für eine Aufhebung der Verfügung, der auch substanzvollere Argumente
entnommen werden können, weshalb sie dem Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör – trotz der Erwähnung irrelevanter prozess-
ökonomischer Gründe in einer vermeidbaren Wortwahl, welche eine der
Sache angemessene Zurückhaltung vermissen lässt – vorliegend noch zu
genügen vermag. So führte das SEM unter Hinweis auf die Protokollstellen
auf, weshalb es die gesamte Schilderung des Beschwerdeführers für wi-
dersprüchlich hält, und legte die Argumente für die vorgenommene Glaub-
haftigkeitsbeurteilung bezüglich der geltend gemachten Vorverfolgung of-
fen. Dazu konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde äussern.
6.2 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Überein-
stimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geltend gemachten Vor-
fluchtgründe des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen vermögen.
6.2.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen diverse Unge-
reimtheiten auf. Wie das SEM zutreffend anmerkte, widersprach er sich
hinsichtlich der Anzahl der Personen, welche bei den Hausbesuchen an-
wesend gewesen seien, indem er bezüglich des zweiten Vorfalls einmal
von sechs Soldaten berichtete (vgl. A5, S. 7), an anderer Stelle dann aber
von nur vier Personen sprach (vgl. A19 F 70) und auf Vorhalt hin zu seiner
bisherigen Aussage, es seien sechs gewesen, zurückkehrte (vgl. A19 F75).
Im Weiteren erklärte er, beim ersten Besuch seien die Verfolger in Zivilklei-
dern gekommen (A19 F48); beim zweiten Vorfall seien andere Personen
gekommen, als beim ersten Mal, diese hätten jedoch ähnliche Kleider ge-
tragen: vier seien in Soldatenkleidern gewesen, zwei in Zivil (vgl. A19 F78).
Auf Vorhalt hin erklärte der Beschwerdeführer, beim zweiten Mal seien vier
Personen in Zivilkleidern gekommen, zwei seien vermummt gewesen (vgl.
A19 F80). Zwar ist die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Deutung der
entsprechenden Aussagen, die Kleidung der Personen sei ein irrelevantes
Detail, über das man sich bei Nachfragen auch auf Vermutungen hin äus-
sern könne, zumal der Vorfall traumatisierend gewesen sei, möglich, auch
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Seite 9
wenn sich die Unstimmigkeiten dadurch nicht vollständig erklären lassen
würden. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten psychi-
schen Probleme sind aber im Lichte des zu beurteilenden Aussageverhal-
tens als Schutzbehauptung zu werten, da den Protokollen auch keine Hin-
weise auf Erinnerungslücken zu entnehmen sind, beziehungsweise keine
diesbezüglichen Anmerkungen im erstinstanzlichen Verfahren vorliegen
und auch auf Beschwerdeebene keine sachdienlichen Belege oder Hin-
weise auf eine Beeinträchtigung vorgelegt wurden.
6.2.2 Auch wenn die oben beschriebenen Unstimmigkeiten – wie in der
Beschwerde geltend gemacht – als nicht sonderlich relevant beziehungs-
weise gravierend zu erachten sind, erweisen sich die Vorbringen, insbe-
sondere bezogen auf die Intensität der Verfolgungshandlungen, nament-
lich die während der angeblichen Hausdurchsuchung erlittenen Tätlichkei-
ten, für nicht glaubhaft. Dabei fällt insbesondere das ausweichende Ant-
wortverhalten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Seine Vorbringen zu
den Misshandlungen wurden in der angefochtenen Verfügung zu Recht als
platt bezeichnet, wobei auch die wiederholten Nachfragen zu keiner sub-
stanziierten Darstellung führten. So wurde der Beschwerdeführer gebeten,
genau zu schildern, was am 16. September 2013 passiert sei (vgl. A19 F81
– 84). Dabei blieben die Antworten jeweils pauschal. Er sagte aus, das
Haus sei durchsucht worden, er sei geschlagen worden, die Mutter habe
geweint und die Soldaten seien gegangen. Auf zweifache Nachfrage hin,
mehr Details preiszugeben, wie das Haus durchsucht worden sei, wie und
wo er geschlagen worden sei, blieb der Beschwerdeführer weiterhin äus-
serst knapp. Trotz der Aufforderung, seine Schilderungen nicht nur auf zwei
Sätze zu beschränken, war der Beschwerdeführer nur zu sehr oberflächli-
chen Angaben imstande. Auch erweckt sein Aussageverhalten den Ein-
druck, er weiche den Fragen aus. Etwa auf die Aufforderung hin, den
16. September zu schildern, und die daran anschliessende Bitte, dabei et-
was genauer zu werden, fragte der Beschwerdeführer nach, welcher Vor-
fall gemeint sei (vgl. A19 F82); auf die wiederholte Aufforderung hin, mehr
Details über die Hausdurchsuchung und das Verhalten der anwesenden
Personen preiszugeben, machte er wenige oberflächliche Aussagen und
wollte sogleich zur Schilderung des dritten Vorfalls kommen (vgl. A19 F83
f.).
6.2.3 Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch überraschend wenig
zur eigentlichen Ursache der Vorfälle – den gesuchten Onkel – aussagen.
Da dieser der Auslöser für die wiederholten Behelligungen und angeblich
auch mittlerweile für die Vertreibung seiner gesamten Familie sein soll, ist
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Seite 10
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer kaum etwas über diese
Person zu berichten weiss. Er gab immer wieder an, dass ihm der Onkel
zwar ähnlich sehe, jedoch wusste er nicht, ob es sich dabei um den jünge-
ren oder älteren Bruder seines Vaters handle, von wo jener stamme und
ob er selber eine Familie habe oder nicht (vgl. A19 F41, F43). Zu Recht
weist das SEM darauf hin, dass die Schilderungen der Begegnungen mit
diesem Onkel ebenfalls Unstimmigkeiten aufweisen. Der Beschwerdefüh-
rer sagte in der BzP, dass der Onkel sowohl am 6. September 2013 als
auch vor dem Vorfall vom 16. September 2013 in seinem Elternhaus ge-
wesen sei, jedoch rechtzeitig habe fliehen können (vgl. A5, S.7). In der An-
hörung gab er wiederum an, der Onkel sei am 6. September 2013 zum
letzten Mal bei ihm zuhause vorbeigekommen (vgl. A19 F63 – 65). Zwar ist
die in der Beschwerde vorgebrachte Interpretation der entsprechenden
Protokollpassage, wonach sich die vermeintliche „Aufbewahrung“ der Klei-
der in der BzP nur auf den Besuch vom 6. September bezogen habe, mög-
lich. Naheliegender ist jedoch die Annahme widersprüchlicher Schilderun-
gen, zumal der Beschwerdeführer in der BzP unter anderem mit der Er-
wähnung der Kleider die Frage beantwortete, weshalb der Onkel immer
wieder zu seinem Elternhaus gekommen sei (vgl. A5, S.7).
6.2.4 Auch merkte das SEM zutreffend an, dass der Beschwerdeführer in
der Anhörung den Vorfall vom 16. September 2013 drastischer darstellte
als in der BzP, in der er lediglich davon sprach, ihm sei mit Tätlichkeiten
gedroht worden. Der Beschwerdeführer erwähnte die später geltend ge-
machte Intensität des Vorfalls (Würgen, Schläge, Fusstritte) in der BzP
noch nicht, was hingegen auch aus der Sicht des Gerichts zu erwarten
gewesen wäre, hätte der Vorfall tatsächlich eine solche Tragweite gehabt.
Angesichts der zu erwartenden Konsequenzen ist es auch nicht nachvoll-
ziehbar, dass das angeblich ab dem dritten Besuch dem Beschwerdeführer
persönlich unterstellte Naheverhältnis zu den LTTE nicht ansatzweise in
der BzP zur Sprache kam. Auch findet die in der Beschwerde vertretene
Ansicht, man hätte zu den Gewalterlebnissen anlässlich der BzP detaillier-
ter nachfragen können, keine Grundlage, da der Beschwerdeführer seine
Angaben in der freien Erzählung machte und dabei deutlich wurde, man
habe ihn beim Hausbesuch gepackt und schlagen wollen, aber davon ab-
gelassen, als seine Angehörigen geweint hätten.
6.2.5 Bei dieser Sachlage ist auch die gegen Ende der Anhörung erstmals
ins Spiel gebrachte Reflexverfolgung seiner unmittelbaren Angehörigen als
nachgeschoben zu werten. Dabei ist in Hinblick auf den Länderkontext
nicht in Abrede zu stellen, dass sich solche Vorfälle theoretisch zutragen
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Seite 11
könnten, jedoch weisen die vom SEM zu Recht angeführten Unstimmigkei-
ten darauf hin, dass der Beschwerdeführer die angeblich fluchtauslösen-
den Vorfälle nicht selbst miterlebt haben kann, weshalb auch der geltend
gemachten Reflexverfolgung seiner Angehörigen die Grundlage entzogen
ist.
6.3 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Fak-
toren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respekti-
ve der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell ei-
ner ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein
einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Ver-
bindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen
Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lan-
kischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächli-
chen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende
Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau
befragt und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne
die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die
zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die In-
ternationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegrün-
dende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4. – 8.4.5.).
6.3.2 Wie weiter oben ausgeführt, wurden die geltend gemachten Vor-
fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht. Auch besteht kein Grund zur An-
nahme, der Beschwerdeführer könne wegen eines Onkels mit LTTE-Ver-
gangenheit in den Fokus der Behörden geraten. Das Vorliegen einer Ge-
fährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist ebenfalls zu verneinen. So
wird das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeschrift dahingehend beschrieben, dass er an Demonstrationen
teilgenommen, Flugblätter verteilt und beim Aufbau und der Dekoration ei-
ner Bühne anlässlich der [Veranstaltung] teilgenommen habe.
D-894/2015
Seite 12
Gemäss Praxis vermögen exilpolitische Aktivitäten dann eine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolge-
dessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des
tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in
besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hin-
gegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas
davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“
von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in
Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. das Refe-
renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Aus den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift ergibt sich ein sehr niederschwelliges Profil, so
dass der Beschwerdeführer als blosser „Mitläufer“ erscheint, woraus sich
keine Gefährdung ableiten lässt.
Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerde-
führer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka
zurückkehren würde, begründen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht
(vgl. zu diesen Faktoren a.a.O., E. 9.2.4).
6.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–
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127 m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
hält, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst
(vgl. Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen
drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Si-
tuation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundes-
verwaltungsgericht auch eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O.,
E. 13.2 – 13.4). Betreffend die Nordprovinz, Distrikt Jaffna, aus dem der
Beschwerdeführer kommt, hielt es zusammenfassend fest, dass der Weg-
weisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O., E. 13.3.3).
8.4.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Fak-
toren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme
aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) und verfüge dort über ein tragfähiges
Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, wonach sich die Familie des Beschwerdeführers nunmehr selber
versteckt halten müsse, können vorliegend zu keiner anderen Einschät-
zung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, da die Angaben
des Beschwerdeführers zur Bedrohung seiner Angehörigen in Sri Lanka –
wie weiter oben ausgeführt – nicht glaubhaft sind.
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Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer auf ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz zurück-
greifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 27. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 wurde ausserdem das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
AsylG) und mit Verfügung vom 10. Juni 2015 der rubrizierte Rechtsvertre-
ter als Rechtsbeistand eingesetzt. Er hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE),
der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a
AsylG (praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter), und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist
das Honorar auf insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechts-
vertreter in der Höhe von Fr. 200.– geht zulasten des Bundesverwaltungs-
gerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Wildt
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