B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-895/2012/sps
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Affentranger, Rechtsanwalt,
Rudolf & Bieri AG, Rechtsanwälte und Notare,
(….)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 / N________
D-895/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna) – suchte am 31. Oktober 2011 in
der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Erstbefragung vom 8. November 2011 im C.________ und
der Anhörung durch das BFM in D.________ machte er im Wesentlichen
geltend, in seiner Gegend hätten seit geraumer Zeit unbekannte maskier-
te Männer Häuser aufgesucht und dabei vor allem Frauen verletzt. Ge-
meinsam mit anderen Männern habe er sich in der Folge bewaffnet. In
der Nacht vom 24. auf den 25. August 2011 habe er sich im Haus seiner
Grossmutter befunden, als er Schreie seiner Mutter und seiner Schwester
gehört habe und auf den Hof gerannt sei. Auf dem Grundstück des nahen
Elternhauses habe sich ein maskierter Mann aufgehalten, den er in die
Flucht geschlagen habe, wobei dieser am Arm verletzt worden sei. Am
nächsten Tag habe er während des Besuches eines Informatik-Kurses
von seiner Schwester telefonisch erfahren, dass sich Angehörige der Ar-
mee unter dem Vorwand, er habe an einer Schlägerei unter Jugendlichen
teilgenommen, nach ihm erkundigt hätten. Aus Furcht, wegen der Verlet-
zung des maskierten Mannes, welcher vermutlich der sri-lankischen Ar-
mee angehöre, von den Sicherheitsbehörden behelligt zu werden, sei er
noch gleichentags zusammen mit seinem Vater nach E.________ gereist,
wo er bei einem Freund seines Vaters gewohnt habe. Während seiner
Abwesenheit hätten sich am 2. September 2011 erneut Soldaten in sei-
nem Elternhaus nach ihm erkundigt. Schliesslich habe er sich zur Ausrei-
se entschlossen und sei am 28. Oktober 2011 vom E._______ nach Paris
geflogen und danach mit einem Auto in die Schweiz gelangt.
B.
Mit am 20. Januar 2012 eröffnetem Entscheid vom 18. Januar 2012 lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober
2011 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 16. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragt. Zur Stützung der Vorbringen wurden
zahlreiche Bestätigungsschreiben und Auszüge aus dem Internet einge-
reicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar
2012 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 15. März 2012
den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall
innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu bezahlen mit dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf wer-
de auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
mangels Notwendigkeit abgewiesen. Der geforderte Bedürftigkeitsnach-
weis wurde in der Folge innert erstreckter Frist erbracht.
E.
Mit Eingaben vom 20. und 22. März 2012 reichte der Rechtsvertreter wei-
tere Bestätigungsschreiben, Zeitungssauschnitte und Auszüge aus dem
Internet samt Übersetzung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2012, welche dem Beschwerdefüh-
rer am 25. April 2012 zur Kenntnis gegeben wurde, beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
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suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Au-
gust 2011 einen unbekannten Mann auf dem Grundstück seines Eltern-
hauses verletzt und in die Flucht geschlagen zu haben und deswegen
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von der Armee unter einem Vorwand gesucht worden zu sein, zu Recht
und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG.
4.2 Zum einen ist die Schilderung des Beschwerdeführers auffallend un-
bestimmt ausgefallen; zum anderen ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass nicht einsehbar ist, warum es die Armee für notwendig hätte erach-
ten sollen, sich unter einem Vorwand nach dem Beschwerdeführer zu er-
kundigen. Die spekulative Erklärung in der Beschwerde, wonach es sich
bei dem Unbekannten um einen der sogenannten "Grease Man" gehan-
delt habe, welche seit geraumer Zeit Übergriffe auf die tamilische Bevöl-
kerung verübten und von der Bevölkerung angesichts der Untätigkeit der
Sicherheitsbehörden und Justiz der Zugehörigkeit zur Armee verdächtigt
würden, vermag das angebliche Vorgehen der Armee nicht plausibel zu
erklären. Auch wenn es sich bei dem Unbekannten um einen "Grease
Man" gehandelt haben sollte, ist nicht einsehbar, warum die Armee hätte
verschweigen sollen, dass sie nach dem Beschwerdeführer suche, weil
dieser einen Mann verletzt habe. Im Weiteren vermochte der Beschwer-
deführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten, nicht überzeugend zu er-
klären, warum er oder seine Familienangehörigen sich nicht an die lokale
Polizei gewandt haben (vgl. BFM-Protokoll A9/16 S. 9). Der blosse Hin-
weis in der Beschwerde, wonach eine Anzeige sinnlos gewesen sei, da
es sich um einen so genannten "Grease Man" gehandelt habe, vermag
das passive Verhalten nicht zu erklären, kann doch den Behörden bei
fehlender Anzeige nicht unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen werden.
Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass das Verhalten der
Eltern, bereits einen Tag nach dem Vorfall die sofortige Ausreise des Be-
schwerdeführers zu beschliessen, wenig nachvollziehbar erscheint, konn-
ten diese doch die effektive Gefährdungslage ihres Sohnes zu jenem
Zeitpunkt noch nicht restlich abschätzen. In der Folge konnte der Be-
schwerdeführer sich denn auch bei einem Freund seines Vaters in Co-
lombo aufhalten, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Im Weite-
ren erkundigte sich die sri-lankische Armee letztmals am 2. September
2011 und damit beinahe zwei Monate vor seiner Ausreise zuhause nach
seinem Verbleib. Daran vermag die spekulative Behauptung in der Be-
schwerde, es habe eine grosse Gefahr für den Beschwerdeführer (Folter
durch die Armee) gedroht, da dieser einen "Grease Man" verletzt habe,
nichts zu ändern. Schliesslich ist die Schilderung des Beschwerdeführers
auch widersprüchlich ausgefallen, gab dieser doch abweichend von der
Aussage anlässlich der Erstbefragung, mit einer Schrotflinte auf den Ein-
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dringling geschossen und Blutspritzer auf sich gespürt zu haben (vgl. A4
S. 7), im Rahmen der Anhörung an, er habe den Angreifer mit einem
Schwert verletzt und es habe Blut auf dem Schwert geklebt (vgl. A9 S. 5).
Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach bei der Übersetzung anläss-
lich der Befragung ein vom Beschwerdeführer nicht bemerkter, unverzeih-
licher Fehler passiert sei, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu er-
achten, hat er doch die Richtigkeit der Rückübersetzung unterschriftlich
bestätigt sowie zusätzlich erklärt, den Übersetzer gut verstanden zu ha-
ben, weshalb der geltend gemachte Fehler aufgefallen wäre.
An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermögen die auf Beschwer-
deebene eingereichten zahlreichen Bestätigungsschreiben nichts zu än-
dern, sind diese doch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefäl-
ligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten. Im Wei-
teren sind die Auszüge aus dem Internet und Zeitungsausschnitte man-
gels hinreichenden Sachzusammenhangs zu den Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht relevant.
4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat.
Schliesslich ist festzuhalten, dass weder die im Schreiben des Vaters des
Beschwerdeführers vom 5. Februar 2012 geltend gemachte und durch
eine entsprechende Sterbeurkunde gestützte Tatsache des Todes eines
Bruders des Beschwerdeführers vom 18. März 2009 als Folge des Bür-
gerkrieges noch die weitere Angabe, dass eine Schwester beziehungs-
weise ein Bruder des Beschwerdeführers den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) beigetreten sei, geeignet sind, im heutigen Zeitpunkt eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers, welcher sich lediglich als
Sympathisant der LTTE bezeichnet, hervorzurufen. Der Beschwerdefüh-
rer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ab-
gelehnt hat.
5.
5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift
– nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weit-
gehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erach-
ten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine
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Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug dorthin
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
Der junge und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer stammt
aus B.________ (Distrikt Jaffna), wo er sich bis Ende August 2011 auf-
hielt. Dort leben nach wie vor seine Eltern sowie drei Geschwister und
weitere Verwandte (vgl. A4/11 S. 5). Im Weiteren verfügt der Beschwer-
deführer über eine gute Schulbildung, Informatikkenntnisse sowie Berufs-
erfahrung als Maler (vgl. A4/11 S. 4). Es ist somit davon auszugehen,
dass er die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom
27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in
sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in B._______ le-
benden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unter-
kunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich
dank seiner Erfahrungen und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich
D-895/2012
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zu integrieren. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es liegen daher
keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerde-
führer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
5.7 Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den
zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da indessen dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
29. Februar 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli