B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-895/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2013 / N (…).
D-895/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
5. Oktober 2011 und gelangte am 20. Februar 2012 in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl
nachsuchte. Am 1. März 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) und
am 9. Oktober 2012 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe von 2002 bis Oktober 2008 die Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er Lebensmittel ein-
gekauft habe, welche sein Freund den LTTE geliefert habe. Nachdem
sein Freund im Oktober 2008 durch Unbekannte ermordet worden sei, sei
er selbst zwischen Oktober 2008 und Februar 2009 viermal von bewaff-
neten Unbekannten in Zivil bei sich zuhause (C._______ [Distrikt Battica-
loa]) während seiner Abwesenheit gesucht worden. Zwischen März und
Oktober 2011 habe er zusammen mit seiner Familie in D._______ (Dist-
rikt Batticaloa) gelebt. Auch an seiner dortigen Adresse sei er – am
21. Juli 2011 und am 1. August 2011 – von denselben Unbekannten ge-
sucht worden. Er habe sich beide Male an die örtliche Polizei gewandt,
wo er jeweils eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht habe. Die Poli-
zei habe aber nichts unternommen, weshalb er vermute, dass sie mit den
Unbekannten kollaboriere.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine na-
tionale Identitätskarte und zwei fremdsprachige Polizeirapporte ("Extract
from the Information Book") vom (…) und (…) ein, welche das BFM über-
setzen liess.
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 – eröffnet am 22. Januar 2013 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig sol-
chen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat sei-
ner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
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Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zu-
gang zu diesem Schutz hätten. Nach seinen Erkenntnissen funktioniere
der sri-lankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und sei darauf
bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben würden
wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung werde ermöglicht.
Somit würden vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass in Sri Lanka
keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung
zur Verfügung stehe. Zudem würden sich aus den Akten keine Hinweise
darauf ergeben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerde-
führer nicht zugänglich gewesen wäre oder die sri-lankischen Behörden
offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht willens gewesen wären, ihm Schutz vor
allfälligen Übergriffen Dritter zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete
und geeignete Massnahmen zu treffen. Da der Beschwerdeführer bei der
örtlichen Polizei eine Anzeige gegen die Unbekannten eingereicht habe,
sei davon auszugehen, dass er objektiv Zugang zu den Strafverfolgungs-
behörden habe. Was die paramilitärischen Gruppen in Sri Lanka anbe-
lange, habe sich die Situation seit dem Ende des Bürgerkriegs stark ver-
ändert. So habe der Einfluss der bewaffneten Gruppen deutlich abge-
nommen. Insbesondere die Karuna-Gruppe habe sich als politische Par-
tei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Auf eine Zu-
sammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Grup-
pierungen bestünden mittlerweile keinerlei Hinweise mehr. Es komme je-
doch vor, dass sich Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell
betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungs-
versuchen unter Druck setzen würden. Hierbei handle es sich jedoch um
Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen staat-
lichen Behörden geahndet würden. Der Beschwerdeführer habe demnach
in Bezug auf Probleme mit bewaffneten Gruppen die Möglichkeit, sich an
die zuständigen lokalen Instanzen zu wenden, um Schutz zu suchen.
Was die ehemalige Unterstützung der LTTE anbelange, so bestehe für
den Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden keine Ge-
fährdungssituation. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil,
das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden
noch verdächtig machen könnte. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der
LTTE gewesen. Seine Aktivitäten für die Bewegung würden zudem vier
Jahre zurück liegen. Ausserdem sei den sri-lankischen Behörden be-
kannt, dass Personen tamilischer Herkunft im Einflussgebiet der LTTE
gezwungen worden seien, mit ihnen zu kollaborieren. Solche Personen
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würden zum heutigen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden in der
Regel nicht mehr geahndet. An dieser Einschätzung vermöchten auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 20. Februar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In
materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Der Beschwerde lag eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (…)
vom (…) bei.
D.
Am 1. März 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Seite 5
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist – gemäss der Beschwerderüge – zu prüfen, ob die Vorin-
stanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör be-
ziehungsweise die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie in ihrem
Entscheid mit keinem Wort darauf eingegangen ist, dass sein Cousin (an-
geblich) Mitglied der LTTE war und seine Aktivitäten auch in diesem Zu-
sammenhang beachtet werden müssten.
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Seite 6
4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich das BFM bei der Be-
gründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE
126 I 97 E. 2.b S. 102 f.). Da der Beschwerdeführer seine Verfolgungs-
vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht mit seinem Cousin in Zu-
sammenhang brachte, sondern nur auf seine persönliche Unterstützung
der LTTE zurückführte (vgl. Akten BFM A 3/9 S. 6 und A 8/11 S. 3) und
auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer
wegen der (angeblichen) Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied in Sri
Lanka gefährdet war beziehungsweise ist (vgl. E. 5.3.3 nachstehend),
musste das BFM nicht explizit auf dieses Vorbringen eingehen. Die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge bezüglich Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht ist daher un-
begründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend, er sei zwischen Oktober 2008 und August 2011 sechs Mal von be-
waffneten Unbekannten bei sich zuhause gesucht worden. Obwohl er die
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letzten beiden Vorfälle bei der Polizei angezeigt habe, habe diese nichts
unternommen. Er vermute daher, dass sie mit den Unbekannten kollabo-
riere. Auf Beschwerdeebene ergänzt er, dass die Unbekannten ihn seit
seiner Ausreise weiterhin – zuletzt Ende Dezember 2012 – gesucht hät-
ten. Zudem bringt er – mit Hinweis auf verschiedene Textstellen aus ei-
nem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH: "Sri Lanka: Aktu-
elle Situation", Update, ADRIAN SCHUSTER, Bern, 15. November 2012) –
hauptsächlich vor, es sei nicht davon auszugehen, dass er objektiv Zu-
gang zu den Strafverfolgungsbehörden gehabt habe, und dass die sri-
lankischen Behörden willens seien, ihm Schutz vor Übergriffen zu gewäh-
ren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Personen, welche ihn
gesucht hätten, mit den Sicherheitsbehörden beziehungsweise der Poli-
zei zusammenarbeiten würden und die Polizei daher kein Interesse daran
habe, die Vorfälle aufzuklären und ihm Schutz zu gewähren.
5.2.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist vorab festzuhalten,
dass das Verhalten der bewaffneten Unbekannten (mehrmaliges Erschei-
nen in Abwesenheit des Beschwerdeführers) nicht auf eine Verfolgung im
asylrelevanten Ausmass hindeutet. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer weder anlässlich der BzP noch an der Anhörung
erwähnte, dass die Unbekannten ihn seit seiner Ausreise weiterhin ge-
sucht hätten, obwohl er hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte.
Dieses Beschwerdevorbringen ist daher als unbegründet nachgeschoben
und daher unglaubhaft einzustufen. Schliesslich ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass es sich bei den Unbekann-
ten um Dritte und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermutet, um staatli-
che Akteure oder Mitglieder einer regierungsnahen Gruppierung handelt.
Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie
Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte (A 3/9 S. 6). Zudem ist
unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden oder mit ihr zusam-
menarbeitende Gruppierungen ein Verfolgungsinteresse am Beschwerde-
führer (gehabt) haben (vgl. E. 5.3 nachstehend). Im Weiteren ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet und nicht sicher
weiss, dass die Polizei mit den Unbekannten zusammenarbeitet. Diese
Vermutung begründet er hauptsächlich damit, dass die Polizei nach den
Anzeigeerstattungen angeblich nichts unternommen haben soll (A 8/11
S. 2 f.). Allerdings bedeutet allein, dass die Polizei nicht sofort (für den
Beschwerdeführer sichtbar) tätig geworden ist, nicht, dass zwischen ihr
und den bewaffneten Unbekannten eine Verbindung besteht. Abgesehen
davon ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um nicht be-
kannte Personen gehandelt haben soll.
D-895/2013
Seite 8
5.2.3 Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz ei-
ner Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhan-
densein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Nichtstaat-
liche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant,
sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage
oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Qua-
si-Staat) als adäquat zu erachten ist, ist gemäss Praxis nicht eine fakti-
sche Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatli-
cher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat ge-
lingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen
jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funk-
tionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an
ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafver-
folgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines sol-
chen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und indi-
viduell zumutbar sein (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
5.2.4 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der kon-
kreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten, da
er auch aus Sicht des Gerichts nicht das Profil der in Sri Lanka gemeinhin
von den Behörden gesuchten Personen aufweist (vgl. E. 5.3 nachste-
hend). Somit hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer (auch in Zukunft) die Möglichkeit hat, bei den lokalen Si-
cherheitsbehörden direkt um Schutz vor den unbekannten Dritten zu er-
suchen, von denen er gemäss eigenen Angaben bedroht sein will. Dafür
spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die von ihm am (…) und
am (…) auf der örtlichen Polizeistation von D._______ erstatteten Anzei-
gen von der Polizei entgegengenommen wurden. Der Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer auch nach der Anzeigeerstattung weiter um seine
Sicherheit sorgt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal
es – wie bereits dargelegt – keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
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Seite 9
5.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdefüh-
rer geschilderten Vorfälle flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. An den
vorstehenden Erwägungen vermögen auch die generellen Ausführungen
in der Beschwerde (namentlich zur Abhängigkeit des sri-lankischen Poli-
zei- und Justizapparats sowie zu Tötungen durch Unbekannte, die mit
staatlichen Sicherheitsbehörden oder regierungsnahen Gruppierungen in
Zusammenhang gebracht werden) ohne konkreten Bezug zur Situation
des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 eine umfassende und weiterhin massgebende La-
geanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei
hat es – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise definiert, die auch
nach der Beendigung des militärischen Konflikts immer noch einer erhöh-
ten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zu diesen Risikogruppen gehören
unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs
verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestan-
den zu haben (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen
im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). Der Beschwerdeführer macht
(sinngemäss) geltend, zu dieser Risikogruppe zu gehören, was im Nach-
folgenden zu prüfen ist.
5.3.2 Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, er gehöre zur
genannten Risikogruppe, weil er zwischen 2002 und Oktober 2008 re-
gelmässig Lebensmittel für die LTTE eingekauft habe, ist Folgendes fest-
zuhalten: Aus Quellen und Berichten unabhängiger Institutionen und Or-
ganisationen geht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein
entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der
Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum
vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als
ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit
aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten
Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr da-
von auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in be-
stimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa
Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-
Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's se-
curity detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human
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Seite 10
Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International
Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis
Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012). Somit reicht die tami-
lische Ethnie und allenfalls ein niedriges Profil alleine – entgegen der Auf-
fassung in der Beschwerde – nicht aus, um eine asylrelevante Gefähr-
dung zu begründen. Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzuhalten,
dass er (nebenamtlich) für die LTTE tätig gewesen ist, indem er zwischen
2002 und Oktober 2008 regelmässig für sie Lebensmitteleinkäufe tätigte.
Aus diesen Angaben resultiert, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
zwar gewisse Kontakte mit den LTTE aufwies. Diese Kontakte gingen je-
doch nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil
der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Sied-
lungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere per-
sönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifi-
schen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund
dieser Kontakte nicht anzunehmen. Es erscheint daher nicht als wahr-
scheinlich, dass wegen dieser offenbar nicht in professioneller Weise
ausgeübten Hilfstätigkeit für die LTTE ein anhaltendes Verfolgungsinte-
resse des sri-lankischen Staats am Beschwerdeführer besteht.
5.3.3 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der Beschwer-
deführer gehöre zur genannten Risikogruppe, weil sein Cousin LTTE-Mit-
glied gewesen sei, ist vorab festzuhalten, dass keine Belege über die Ver-
wandtschaft des Beschwerdeführers mit diesem Cousin sowie über des-
sen LTTE-Mitgliedschaft vorhanden sind. Auch fehlen jegliche Hinweise
dafür, dass der Cousin des Beschwerdeführers für die sri-lankischen Be-
hörden (noch) von Interesse ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht ein-
mal angeben, ob jener überhaupt noch am Leben ist (vgl. A 8/11 S. 3 und
Beschwerde S. 2). Aus den Akten ergeben sich schliesslich keinerlei kon-
kreten Anhaltspunkte, aus welchen auf Verfolgungsmassnahmen gegen-
über dem Beschwerdeführer wegen seines Cousins zu schliessen wäre.
Dies gilt insbesondere auch bezüglich der von ihm geschilderten Vorfälle,
die er selbst nicht mit seinem Cousin in Zusammenhang brachte (vgl.
E. 4.2 vorstehend).
5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bei einer allfälli-
gen Rückkehr wegen seines Aufenthalts in der Schweiz gefährdet, ist zu
bemerken, dass der Umstand, dass er sich seit über einem Jahr hier auf-
hält und ein Asylgesuch eingereicht hat, nicht zur Annahme einer begrün-
deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen vermag, da keine An-
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Seite 11
haltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE be-
wegt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4).
5.3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht zur Risikogruppe der Personen gehört, die auch nach Beendigung
des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu ste-
hen oder gestanden zu haben. An dieser Einschätzung vermögen auch
die generellen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, wes-
halb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
5.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
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Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen,
die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen,
befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Ge-
richtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung;
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Seite 13
eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene
Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR
namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder
tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines of-
fenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Feh-
len von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung
im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung ge-
schenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer ku-
mulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich un-
ter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten,
Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei-
nen Lage.
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerde-
führer anbelangt, kann an dieser Stelle – zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen – auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, aus
welchen sich ergibt, dass er aufgrund seiner Vorbringen nicht befürchten
muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen. Es bestehen daher auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Heimatland drohen. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Be-
schwerdeführer über mehrere Narben am Körper verfüge, ist sodann un-
beachtlich, zumal es sich hierbei um eine unbewiesene und unsubstanzi-
ierte Behauptung handelt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neus-
te Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr
Heimatland nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-42/2012 vom 27. März 2013 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 14
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Gemäss dem bereits erwähnten und heute noch aktuellen Grund-
satzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvoll-
zug in die Ostprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, grund-
sätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13.1). An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eige-
nen Angaben, die er anlässlich der BzP machte, über diverse Familienan-
gehörige im Herkunftsort (A 3/9 S. 5). So leben seine Ehefrau, die ge-
meinsame Tochter, sein Vater und drei Schwestern in C._______ (Distrikt
Batticaloa), womit ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation vorausgesetzt werden können. Es liegen keine aktuelleren
Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienan-
gehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Batti-
caloa aufhalten würden. Der Beschwerdeführer besuchte zehn Jahre die
Schule und verfügt über Erfahrungen in der Landwirtschaft. Den vorlie-
genden Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass gesund-
heitliche Probleme vorliegen würden, die eine Rückkehr nach Sri Lanka
als unzumutbar erscheinen liessen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
D-895/2013
Seite 15
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG un-
geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: