B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-895/2015/plo
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (…).
D-895/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge im Ok-
tober 2002 und reiste im Jahre 2003 nach Italien ein. Am 2. Juni 2006
stellte sie in Frankreich ein Asylgesuch. Sie habe sich ein Jahr dort aufge-
halten und sei dann nach Italien zurück. Sie sei 2012 und 2013 bereits
einmal in der Schweiz gewesen. Am 1. August 2014 sei sie wieder in die
Schweiz eingereist. Am 3. November 2014 stellte sie ein Asylgesuch. Am
28. November 2014 wurde sie summarisch befragt. Zur Begründung ihres
Asylgesuches gab sie an, sie habe Nigeria verlassen, weil der Vater ihrer
Kinder sie habe umbringen wollen.
Anlässlich der Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die Beschwerdeführerin
führte dazu aus, in Italien habe sie kein Asylgesuch gestellt und sei auch
nie befragt worden. Sie habe keine Unterkunft erhalten und einfach bei
Freunden gewohnt. Ob sie dort über ein Bleiberecht verfügt habe, wisse
sie nicht. Nach Italien könne sie nicht zurück, weil ihr dort niemand helfen
wolle. Sie habe immer auf der Strasse gelebt und als Prostituierte gearbei-
tet. Sie sei schwanger und der Vater ihres ungeborenen Kindes wohne und
arbeite in der Schweiz.
Bei der Beschwerdeführerin wurde eine italienische Identitätskarte sicher-
gestellt, welche bis zum (…) 2018 gültig ist aber nicht zur Ausreise berech-
tigt.
B.
Mit Gesuch vom 5. Dezember 2014 ersuchte das SEM die italienischen
und französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die französischen Behör-
den lehnten eine Rückübernahme mit Schreiben vom 17. Dezem-ber 2014
ab und bestätigten dies mit Schreiben vom 21. Januar 2015. Die italieni-
schen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet am 11. Februar 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug an und forderte die
Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin.
D.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung verbunden mit der Anordnung an das Staatssekre-
tariat, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für ihr Asylgesuch
für zuständig zu erachten, eventualiter die Rückweisung der Sache ans
SEM. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht.
E.
Am 13. Februar 2015 wurde der Vollzug der Überstellung nach Italien vor-
sorglich ausgesetzt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut und stellte
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, jenes
um unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab-
gewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, den in
der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen sowie den
behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 wurde fristgerecht eine Entbindungser-
klärung vom Arztgeheimnis und ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste
des Spitals C._______ vom 9. Dezember 2014 eingereicht, wonach die
Beschwerdeführerin vom 11. November bis zum 2. Dezember 2014 nach
Angabe von suizidalen Handlungsimpulsen in stationärer psychiatrischer
Behandlung gewesen sei. Im stationären Verlauf habe sie sich von der Su-
izidalität distanziert. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Italien müsse al-
lenfalls mit einem Wiederauftreten der Suizidalität gerechnet werden.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2015 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 9. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
J.
Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der am (…) geborene Sohn der Beschwerdeführerin wird in deren Asyl-
verfahren miteinbezogen.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
D-895/2015
Seite 6
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
bei der summarischen Befragung habe sich ergeben, dass die Beschwer-
deführerin im Jahre 2003 bei Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staa-
ten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innert Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit ge-
mäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an Italien übergegangen sei. Gemäss Art.
2 Bst. g Dublin-III-VO fielen unter den Begriff der Familienangehörigen un-
ter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauer-
hafte Beziehung führten. In diesem Zusammenhang sei Art. 8 EMRK zu
beachten. Zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts Faktoren wie das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verfloch-
tenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer
der Beziehung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin mache diesbe-
züglich geltend, dass sich der Vater ihres ungeborenen Kindes in der
Schweiz aufhalte und hier arbeite. Zudem habe sie an der Befragung an-
gegeben, ledig zu sein. Basierend auf diesen Ausführungen sei die von ihr
geltend gemachte Beziehung nicht als dauerhaft zu bezeichnen. Die Zu-
ständigkeit Italiens bleibe somit bestehen. Auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin werde folglich nicht eingetreten. Hinsichtlich des Voll-
zugs der Wegweisung hielt das SEM fest, es bestünden keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Italien.
Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien. Anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin geltend ge-
macht, in Italien wolle ihr niemand helfen und sie sei schwanger. Zudem
habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie sich lieber umbringen würde, als
nach Nigeria zurückzukehren. Schliesslich gehe aus den Akten hervor,
dass sie suizidgefährdet und depressiv sei und an posttraumatischen Be-
lastungsstörungen leide. Dazu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umset-
zungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende
bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Es
sei davon auszugehen, dass Italien den Zugang zu angemessener medizi-
nischer Versorgung gewährleiste. Die Beschwerdeführerin könne sich an
die zuständigen Behörden wenden, um Unterstützung zu erlangen. Bezug-
nehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) vom 4. Novem-ber 2014 in Sachen Tarakhel gegen die
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Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) sei darauf hinzuweisen, dass das
SEM keine Überstellungen von Eltern mit Kindern nach Italien vornehme,
ohne dass vorgängig die notwendigen expliziten Garantien vorlägen. Sollte
die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kindes zusammen mit diesem
nach Italien überstellt werden, würden vorgängig im Rahmen der Überstel-
lungsmodalitäten selbstverständlich die nötigen Garantien Italiens einge-
holt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem
es die italienischen Behörden vorher über die notwendige medizinische
Behandlung informiere. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen
Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asyl-
gesuch nicht eingetreten werde. Es wäre aber stossend, wenn eine Beru-
fung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behör-
den zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe der Beschwerdeführerin frei,
allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Schweiz hätte sich in
Anwendung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für
zuständig erklären müssen. Dies einerseits aufgrund der prekären Zu-
stände im italienischen Asylsystem, jedoch auch im Hinblick darauf, dass
es sich bei ihr um eine alleinstehende, psychisch sehr angeschlagene
schwangere Frau und deshalb um eine besonders verletzliche Person
handle. Mit dem Urteil Tarakhel des EGMR fordere dieser im Falle von Fa-
milien mit Kindern individuelle Garantien in Bezug auf die kindergerechte
Unterbringung und Einheit der Familie. Damit sei in Bezug auf die Rück-
führung von Asylsuchenden nach Italien eine neue Situation entstanden,
welche eine präzise Überprüfung des Einzelfalles verlange. Vorliegend
habe das SEM überhaupt keine Abklärungen getroffen. Es hätte mindes-
tens abklären müssen, ob eine zumutbare Unterkunft für die baldige Mutter
mit ihrem Baby bestehe. Die Dublin-III-VO eröffne hier mit Art. 17 einen
Ermessensspielraum, um rechtliche Härten zu vermeiden, den das SEM
fehlerhaft nicht genutzt habe. Die Zusicherung, es würde die nötigen Ga-
rantien im Rahmen der Überstellungsmodalitäten einholen, sei vage und
unverbindlich. Bis anhin seien keine solchen Garantien eingeholt worden,
sodass keine Überprüfungsmöglichkeit einer eventuellen Mangelhaftigkeit
bestehe. Sie selber habe in Italien gar kein Asylgesuch gestellt oder ein
Asylverfahren durchlaufen. Aufgrund der prekären Lage in Italien müsse
das SEM einen Selbsteintritt zumindest bei verletzlichen Personen in Be-
tracht ziehen. Aufgrund der allgemeinen Zustände des Asylsystems in Ita-
lien (hierzu erfolgen in der Beschwerde ausführliche Ausführungen), drohe
ihr im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
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Seite 8
Art. 3 EMRK. Sie sei äusserst depressiv und labil und bedürfe zwingend
einer psychiatrischen Therapie, die in Italien nicht garantiert werden könne.
Aufgrund der Gesamtheit der Umstände der nötigen Therapie, der ausge-
prägten Fragilität und des noch ungeborenen Kindes könne ihr eine Weg-
weisung nicht zugemutet werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM in Bezug auf die Zustände
im italienischen Asylsystem zunächst auf die Aufnahmerichtlinie und die
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die
Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) und dass Italien diese nicht systematisch verletze. Betreffend der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin verwies es noch ein-
mal auf den gewährleisteten Zugang zur medizinischen Versorgung in Ita-
lien, die Praxis des SEM, die italienischen Behörden vorgängig über die
gesundheitlichen Probleme zu informieren, und die Möglichkeit, bei den
italienischen Behörden oder karitativen Organisationen um Unterstützung
nachzusuchen. Das Urteil Tarakhel des EGMR betreffe explizit nur Fami-
lien mit Kindern und beziehe sich auf keine anderen Personengruppen, na-
mentlich schwangere Frauen, weshalb keine entsprechenden Garantien
einzuholen seien.
4.4 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Replik ein, es handle
sich bei ihr um eine hochschwangere Frau, die demnächst – wahrschein-
lich noch in der Schweiz – ein Kind zur Welt bringen und demzufolge eine
Familie gründen werde. Es seien aber keine Garantien eingeholt worden
und das SEM gehe schlicht von der Einhaltung der genügenden medizini-
schen Versorgung aus, obwohl zahlreiche Berichte eine sehr schlechte Un-
terbringungs- und Versorgungssituation bezeugten. Die Erwägung des
SEM, bei gesundheitlichen Problemen würde es die italienischen Behör-
den darüber vorgängig informieren und mindestens fünf Tage vorher ein
Arztzeugnis übermitteln, zeige, dass zum jetzigen Zeitpunkt weder Garan-
tien bestünden, noch eine Kommunikation mit den italienischen Behörden
diesbezüglich stattgefunden habe. Das SEM berufe sich nur auf die allge-
meine Situation in Italien und habe die konkrete Situation der Beschwerde-
führerin und ihres bald geborenen Kindes nicht geprüft. Fehlten die Garan-
tien sei auch bei einer hochschwangeren Frau die Überstellung nicht zu-
lässig. Bereits die Umstände der Entbindung und die nachgeburtliche Ver-
sorgung der Mutter und des Kindes bedingten höhere Betreuungs- und
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Versorgungsanforderungen, die noch weiter gingen als die einzuholenden
Garantien gemäss Urteil Tarakhel des EGMR für bereits ältere Kinder.
Auch bezüglich der Vollzugsmodalitäten sei eine Rechtsschutzmöglichkeit
bereitzustellen, sodass es der betroffenen Person möglich sei, diese über-
prüfen zu lassen. Inwiefern die zukünftige Einholung der Garantien stattfin-
den werde, sei nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu
haben, aber nicht die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates.
Sie verfügt über ein italienisches Identitätsdokument, welches bis zum (…)
2018 gültig ist, womit das SEM zu Recht die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchten. Mangels Antwort von Sei-
ten der italienischen Behörden ist Italien zuständig geworden.
6.
Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt
der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz
durch dieses Land führen würde.
6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völker-
rechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf
das Selbsteintrittsrecht in Verbindung mit Art. 3 EMRK, wonach niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden darf.
6.2 Der EGMR stellte im Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel
gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) hinsichtlich der Lebensbe-
dingungen von asylsuchenden Personen in Italien keine systemischen
Mängel fest. Die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Grie-
chenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
D-895/2015
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vom 21. Januar 2011, Grosse Kammer, Nr. 30696/09) vergleichbar. Die
Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien
würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen,
auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen wer-
den könnten (vgl. § 114 f. und 120). Des Weiteren ruft der EGMR in Erin-
nerung, dass die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindest-
mass an Schwere voraussetze, welche jedoch relativ sei und von den Um-
ständen des Einzelfalles abhänge. Als besonders benachteiligte und ver-
letzliche Gruppe ("catégorie de la population particulièrement défavorisée
et vulnérable") würden asylsuchende Personen einen speziellen Schutz
benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei – angesichts
ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs be-
soins particuliers et à leur extrême vulnérabilité") – um Kinder handle (vgl.
§ 118 f.). Angesichts der erwähnten ernsthaften Zweifel an den aktuellen
Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine
überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn
nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen
herrschten (vgl. § 115 und 120). Daraus folge, dass es eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Über-
stellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähme, ohne zuvor von
den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben,
dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der
Familie gewahrt werde (vgl. § 122).
6.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keine Zusicherung eingeholt.
In der angefochtenen Verfügung begründet sie dies damit, dass das Urteil
Tarakhel des EGMR explizit nur Familien mit Kindern betreffe und nicht
auch auf andere Personenkategorien, namentlich Schwangere, anwend-
bar sei. Mittlerweile ist aber am (…) der Sohn der Beschwerdeführerin ge-
boren worden. Somit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem
Sohn nunmehr um eine Familie mit Kindern. Unter diesen Umständen be-
steht ohne Zusicherung eine ernsthafte Gefahr, dass bei einem Wegwei-
sungsvollzug Art. 3 EMRK verletzt würde, dies insbesondere auch ange-
sichts des angeschlagenen psychischen Zustands der Beschwerdeführe-
rin.
6.4 Das SEM hielt für den Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin
als Mutter eines Kindes zusammen mit diesem nach Italien in seiner Ver-
fügung fest, dass es die nötigen Garantien Italiens im Rahmen der Über-
stellungsmodalitäten selbstverständlich vorgängig einholen würde. Es ist
D-895/2015
Seite 11
damit grundsätzlich bereit, die fraglichen individuellen Garantien einzuho-
len, stellt sich aber auf den Standpunkt, diese seien erst im Zeitpunkt des
Vollzugs einzuholen. Es geht offenbar davon aus, es handle sich um blosse
Überstellungsmodalitäten und nicht um Voraussetzungen, welche bereits
vor Erlass des Nichteintretensentscheides und der Anordnung der Über-
stellung vorliegen müssten.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht nicht. Das Vorliegen
der von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kind-
gerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung ist
nicht eine blosse Überstellungsmodalität, sondern stellt gemäss dem Urteil
Tarakhel des EGMR eine materielle Voraussetzung der völkerrrechtlichen
Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien dar. Als solche muss sie einer
gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. dazu BVGE 2010/45, welcher
sich zu Überstellunghindernissen aus internationalem Recht äussert).
Dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Überstellung in
den Mitgliedstaat im Lichte von Art. 3 EMRK lediglich im Sinne einer Prü-
fung "unter Bedingungen" (nämlich unter der Bedingung künftiger Modali-
täten des Vollzugs) kontrollieren könnte, entspricht nicht der Konzeption
des Gesetzgebers. Vielmehr stellt in Dublin-Verfahren die Zulässigkeit ei-
ner Überstellung (generell das Fehlen von Überstellungshindernissen) eine
Voraussetzung dafür dar, dass das SEM einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG fällen kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 10). Da eine gerichtliche Überprüfung von Vollzugsmodalitäten nach
Vorliegen eines rechtskräftigen Überstellungsentscheides nicht mehr vor-
gesehen ist, muss die Überprüfungsmöglichkeit eines solchen Entscheides
für eine Familie, welche im Rahmen der Dublin-III-VO nach Italien überstellt
werden soll, im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestehen, und es müs-
sen demnach bezüglich Italien die im Sinne des erwähnten Urteils des
EGMR erforderlichen konkreten individuellen Garantien im ordentlichen
Verfahren – und nicht erst im Vollzugsstadium – vorliegen. Blosse gene-
relle Absichtserklärungen seitens Italien können nicht ausreichen, um eine
allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können. Entspre-
chend den Voraussetzungen, wie sie im Urteil Tarakhel des EGMR ge-
nannt sind, muss im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und
individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersanga-
ben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garan-
tiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende
Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und
dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (vgl. Urteil Ta-
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Seite 12
rakhel des EGMR § 120 und zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts
E-6629/2014 vom 12. März 2015 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
6.6 Da im vorliegenden Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin und
ihres neugeborenen Kindes keine entsprechenden individuellen und kon-
kreten Garantien eingeholt wurden, ist der entscheidrelevante Sachverhalt
im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechts-
konform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. Es
erweist sich somit als angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erfor-
derlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.7 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung vom 26. Januar 2015 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen
und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen
in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum
heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerde-
führenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-895/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Ver-
fügung vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben.
2.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung
zurück an die Vorinstanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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