B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-896/2017
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 / N (…).
D-896/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Januar 2017 aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde.
B.
Am 21. Januar 2017 wurde sie summarisch befragt (Befragung zur Person
[BzP]) und am 31. Januar 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört
(Anhörung).
Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie sei am (…) als afghanische
Staatsangehörige in B._______ geboren, ethnische C._______ sunniti-
scher Glaubensrichtung und habe ihr ganzes Leben in D._______ ver-
bracht, wo sie bis etwa drei bis vier Wochen (BzP) beziehungsweise eine
Woche (Anhörung) vor ihrer Ausreise aus Afghanistan zusammen mit ihrer
Familie gewohnt habe. Zwei ihrer Schwestern seien ledig und hätten mit
ihr zusammen im Haushalt gelebt: E._______, (…), und F._______, (…).
Sie habe im Jahr 1385 (2006/2007) die Schule abgeschlossen und darauf-
hin als (…) an der (…) gearbeitet. Daneben habe sie (…) und (…) studiert:
Von 2007 bis 2008 an einem (…), von 2011 bis 2012 am (…), wo sie ihr
Studium im Jahr 2012 mit dem (…) abgeschlossen habe. Vor sieben bis
acht Jahren sei ihr Vater gestorben und ihr einziger Bruder zum Oberhaupt
der Familie geworden. Dieser habe das ganze Erbe des Vaters an sich
gerissen und sie gezwungen, sich mit der neuen Situation zufriedenzuge-
ben. Ihr Bruder sei eine sehr konservative Person und es passe ihm über-
haupt nicht, dass sie und ihre Schwestern berufstätig seien. Er habe von
ihr auch verlangt, eine Burka zu tragen. Ausserdem habe immer die Gefahr
bestanden, dass er ihr und ihren Schwestern verbieten würde, weiterhin
als (…) zu arbeiten. Vor fünf bis sechs Jahren habe sie über Facebook
einen Mann namens G._______ kennengelernt und begonnen, den Kon-
takt mit ihm zu pflegen. Er sei Afghane, ethnischer H._______ schiitischer
Glaubensrichtung, lebe aber in I._______. Weshalb er dort lebe und was
er dort mache, wisse sie nicht. Sie habe sich in ihn verliebt, ihre Beziehung
aber vor ihrer Familie geheim halten müssen. Weil sie ihre Studien habe
fortsetzen wollen, habe sie sich um einen Studienplatz im J._______ be-
worben. Sie habe von zwei Universitäten Zusagen erhalten und sei im (…)
2016 nach K._______ gereist, um auf der (…) Botschaft ein Visum zu be-
antragen. Weil kein anderer Mann als Begleiter verfügbar gewesen sei, sei
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sie mit (dem) Vater (von) G._______ dorthin gereist. Ausserdem sei sie von
ihrer Schwester auf dieser ein- bis dreiwöchigen Reise begleitet worden.
Der Studienaufenthalt sei indessen an ihren ungenügenden finanziellen
Mitteln für die Kurse gescheitert. Ein Arbeitskollege habe sie daraufhin auf
eine einfachere Möglichkeit für ein (…) Visum hingewiesen, alles Weitere
in die Wege geleitet und auch den (…) Reisepass organisiert, mit dem sie
später nach Zürich gereist sei. Vor etwa zwei Monaten sei ein (…)
L._______ aus M._______, ein Analphabet, zu ihr nach Hause gekommen,
um ihrer Familie die Hochzeit mit ihr vorzuschlagen. Ihr Bruder sei mit dem
Vorschlag einverstanden gewesen und habe sie verheiraten wollen.
Gleichzeitig sei (die) Familie (von) G._______ zur Brautschau zu ihrer Fa-
milie gekommen. Ihr Bruder habe jedoch eine Vermählung mit G._______
abgelehnt, weil er der schiitischen Glaubensrichtung angehöre. Für die Be-
schwerdeführerin sei jedoch klar gewesen, dass sie den L._______ kei-
nesfalls heirate, sondern eine Liebesheirat mit G._______ eingehen wolle.
Um eine Zwangsvermählung zu verhindern, habe sie Hals über Kopf eine
Verlobung mit G._______ durchgeführt. Dieser sei dazu nach Afghanistan
gekommen und die Verlobung habe im kleinen Familienkreis, ohne das
Wissen ihres Bruders, aber im Beisein ihrer Schwestern und ihrer Mutter,
stattgefunden. Etwa eine Woche nach der Verlobung habe ihr Bruder Ver-
dacht geschöpft. Irgendwie sei ihm zu Ohren gekommen, dass sie sich
heimlich und gegen seinen Willen verlobt habe. Er habe sie mit seinen Ver-
mutungen konfrontiert und ihr gedroht, dass er sie und G._______ umbrin-
gen werde, falls die Gerüchte wahr seien. Sie habe sich in ihrer Familie
nicht mehr wohl gefühlt und sei von zuhause zu ihren zukünftigen Schwie-
gereltern geflohen, wo sie sich während einer Woche beziehungsweise ei-
nes Monats bis zur ihrer Ausreise aus Afghanistan am 17. Januar 2017
aufgehalten habe. Sie sei von N._______ auf dem Luftweg nach
O._______ gereist, wo ihr der vorher organisierte (…) Reisepass und die
Unterlagen für die Weiterreise ausgehändigt worden seien. Daraufhin habe
sie den Weiterflug nach Zürich angetreten, wo sie am 18. Januar 2017 an-
gekommen sei.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen afgha-
nischen Reisepass und (…) Tazkiras ein. Diese Dokumente wurden von
der Prüfstelle der Kantonspolizei Zürich als echt und der Beschwerdefüh-
rerin zustehend befunden. Den ebenfalls von ihr eingereichten, auf ihren
Namen ausgestellten (…) Reisepass erkannte die Prüfstelle als inhaltsver-
fälscht.
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Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ein Zeugnis der Universität
B._______, Unterlagen zum Studium im J._______, eine Bestätigung des
Bildungsministeriums bezüglich Nomination als (…) und eine Teilnahme-
bestätigung an einem Seminar der Organisation (…) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 – eröffnet am 3. Februar 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug an.
D.
Mit nicht datierter Eingabe auf Dari samt englischer Übersetzung, beides
am 10. Februar 2017 durch die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezial-
abteilung, mittels Telefax und im Original per Post an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM. Sie beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, zumindest jedoch die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde sei von Amtes
wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege inklusive amtlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin di-
verse in englischer Sprache in den Printmedien und online veröffentlichte
Berichte betreffend die Situation der Frau im afghanischen Kontext ins
Recht.
E.
Sowohl die elektronischen Akten als auch die Beschwerde im Original sind
am 13. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
F.
Am 20. Februar 2017 wurde ein ambulanter Bericht des Spitals P._______
vom 16. Februar 2017 dem SEM zu den Akten gereicht. Gemäss Anam-
nese wurde die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 in das Spital ein-
gewiesen, nachdem sie im Zusammenhang mit starken Kopfschmerzen
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zusammengebrochen war und sich dabei am (…) eine (…) Wunde zuge-
zogen hatte. Zudem verletzte sie sich bei einem Sturz während des Trans-
ports am (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in ei-
ner schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und
Art. 33a Abs. 1 VwVG). Indes wird aus prozessökonomischen Gründen
vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeein-
gabe verzichtet, zumal diese von vornherein verständlich ist. Der vorlie-
gende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG).
1.4 Auf die frist- und – mit Ausnahme der Einreichung der Beschwerde
nicht in einer Amtssprache – formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Der Antrag
auf Übersetzung erweist sich nach dem Gesagten als gegenstandslos,
weshalb darüber nicht zu befinden ist.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
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nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwer-
deführerin über die Person G._______, obwohl ihr diesbezüglich zahlrei-
che Fragen gestellt worden seien, sie ihn angeblich seit Jahren gekannt
und mit ihm regelmässig Kontakt gepflegt habe, praktisch nichts zu erzäh-
len vermocht habe. Ihr spärliches Wissen habe sie damit erklärt, dass ihr
sein Charakter sehr gefallen und alles andere sie nicht interessiert habe,
ausserdem sei sie sehr mit ihren eigenen Problemen beschäftigt gewesen.
Dies müsse jedoch – so das SEM – als Schutzbehauptung angesehen wer-
den. Auch über seinen familiären Hintergrund habe sie nichts zu erzählen
vermocht. Ihre Erklärung, dass sie sich nur für seinen Charakter interes-
siert habe, vermöge umso weniger zu überzeugen, als sie diesen ebenso
oberflächlich wie dürftig beschrieben habe. Ihre Aussagen zu(r) Familie
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(von) G._______ seien nicht nur unsubstanziiert, sondern auch wider-
sprüchlich und ungereimt. Hätte sie sich, wie von ihr auch angegeben, vor
ihrer Ausreise während drei bis vier Wochen bei ihren zukünftigen Schwie-
gereltern aufgehalten, so hätte sie in der Lage sein sollen, etwas über diese
Familie zu erzählen. Aufgrund der – im Übrigen nicht abschliessend aufge-
listeten – unsubstanziierten, ungereimten und widersprüchlichen Aussa-
gen der Beschwerdeführerin könne ihr die vor ihrer Familie angeblich ver-
heimlichte Liebesbeziehung zu G._______ nicht geglaubt werden.
Das angebliche Verhalten des Bruders gegenüber der Beschwerdeführerin
könne nicht in Einklang mit dem von ihr geschilderten Lebenslauf und ihren
familiären Umständen gebracht werden. So hätten sie und zwei ihrer
Schwestern eine Universitätsausbildung erhalten und habe die Beschwer-
deführerin gemäss ihren Aussagen auch nach dem Tod ihres Vaters stu-
dieren und ihrem Beruf nachgehen können. Wenn ihr Bruder der Bildung
und Berufstätigkeit von Frauen gegenüber ablehnend eingestellt gewesen
wäre, hätte er ihr dies längst verbieten können. Darauf angesprochen,
habe sie lediglich erklärt, sie habe manchmal ihren Lohn ihrem Bruder aus-
händigen müssen und es habe ständig Konfrontationen mit ihm gegeben.
Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht, da sie widersprüchlich sei, habe
die Beschwerdeführerin doch im Rahmen der BzP angegeben, sie habe
ihren Lohn sparen können, weil ihr Bruder für ihren Lebensunterhalt aufge-
kommen sei; dass sie etwas davon habe abgeben müssen, habe sie nicht
erwähnt.
Die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Schwestern seien nicht verheiratet,
obwohl sie alle für afghanische Verhältnisse mit einem Alter um die (…)
beziehungsweise (…) Jahre weit über dem üblichen Heiratsalter seien.
Dass der Bruder sie im Alter von (…) Jahren habe verheiraten wollen, er-
scheine in casu realitätsfremd und sei mit den Konventionen der Zwangs-
heirat in Afghanistan nicht zu vereinbaren, Letzteres unter Quellenangabe
durch das SEM. Zum Umstand, dass sie und ihre Schwestern nicht verhei-
ratet worden seien, habe sie wenig überzeugend erklärt, keine Heiratsan-
gebote erhalten zu haben. Diesfalls sei – so das SEM – der Beizug von
Heiratsvermittlern üblich. Demnach sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Schwestern nicht verheiratet seien, weil sie dies
nicht wollten.
Des Weiteren würden auch die diversen Fotos in den Akten und das Auf-
treten der Beschwerdeführerin – geschminkt und ohne oder mit nur lose
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Seite 8
geschwungenem Kopftuch – dagegen sprechen, dass sie gemäss den
konservativen Ansichten ihres Bruders habe leben müssen.
Ausserdem habe sie gemäss ihren Angaben das Internet rege benützt, um
sich weiterzubilden. Beim Eintritt ins Asylverfahren habe sie (…) Mobiltele-
fone auf sich getragen, welche entgegen ihren Aussagen alle funktions-
tüchtig seien. Daraus gehe hervor, dass sie Zugang zu Informationen und
Kommunikation gehabt habe. Es könne deshalb keine Rede davon sein,
dass sie von ihrem Bruder von der Aussenwelt abgeschnitten worden sei.
Insgesamt sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie aus einer
liberalen Familie stamme. Die heimliche Verlobung mit G._______ könne
ihr nicht geglaubt werden, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden
könne, dass sie deswegen mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem könne
ihr nicht geglaubt werden, dass ihr Bruder ihr aufgrund seiner konservati-
ven Ansichten ihre Berufstätigkeit habe verbieten oder sie gegen ihren Wil-
len verheiraten wollen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Nament-
lich stamme die Beschwerdeführerin aus der Grossstadt D._______ und
lägen begünstigende Umstände vor, weshalb die Zumutbarkeit des Voll-
zugs dorthin bejaht werden könne.
4.2 Das SEM zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Proto-
kollen (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete. Das Bundes-
verwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum gleichen
Schluss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
4.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran
etwas zu ändern. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen
Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerle-
gen könnten. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Be-
schwerde in erster Linie auf eine Wiederholung der geltend gemachten
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Seite 9
Vorkommnisse, wobei diese teilweise aus eigener Sicht kommentiert wer-
den, während eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung fehlt.
4.4 Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist auf das Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, dass die Beschwerdeführerin nichts ohne die Er-
laubnis ihres Bruders habe tun, nicht einmal das Haus habe verlassen dür-
fen. Falls dies zutreffen sollte, wäre nicht nachvollziehbar, dass es ihr of-
fensichtlich gelang, im (…) 2016 die ein- beziehungsweise mehrwöchige
Reise nach K._______ zur Beschaffung des Visums für das J._______ in
Begleitung des Vaters von G._______ zu absolvieren, was als umso un-
wahrscheinlicher zu betrachten wäre, als sie G._______ vor ihrem Bruder
verheimlicht haben will und auch dessen Vater vorher nie in Erscheinung
getreten ist, es sich mithin um einen dem Bruder unbekannten Mann han-
deln würde. Erst als sie danach gefragt wurde, was ihr Bruder zu ihren
Studienplänen in Q._______ gesagt habe, antwortete sie, sie habe dies
vor ihrem Bruder geheim gehalten, dieser sei zudem in N._______ be-
schäftigt gewesen, als sie nach K._______ gereist sei (vgl. […]). Auch in
diesem Zusammenhang blieben die Aussagen der Beschwerdeführerin un-
substanziiert.
4.5 Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde in all-
gemeinen Darlegungen zur Situation der Frau im afghanischen Kontext,
wozu auch entsprechende Medienberichte eingereicht wurden. Auch dar-
aus vermag die Beschwerdeführerin, deren individuellen Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, nichts zu ihren Guns-
ten abzuleiten.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 10
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 11
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Af-
ghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Lan-
des eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Haupt-
stadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Ma-
zar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.) und Herat (vgl. BVGE 2011/38
E. 4.3.1 ff.) zu unterscheiden. Namentlich bezüglich der Stadt Mazar-i-
Sharif könne der Vollzug als zumutbar erachtet werden, wenn begünsti-
gende Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit
zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter
Gesundheitszustand) vorliegen würden (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.5–
7.3.8). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit.
D-896/2017
Seite 12
6.3.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das Vorliegen begünstigen-
der Umstände von der Vorinstanz in casu in zutreffender Weise bejaht
wurde. So handelt es sich bei der aus D._______ stammenden Beschwer-
deführerin um eine junge und arbeitsfähige Frau. Sie verfügt über eine ex-
zellente Schulbildung mit Universitätsabschluss und (…) Jahre Berufser-
fahrung als (…). Sie stammt aus einer offensichtlich gut situierten Familie,
fasste sie doch ein Studium in Europa ins Auge. Ausserdem absolvierte sie
die gesamte Reise in die Schweiz auf dem Luftweg. Sie verfügt mir ihren
zahlreichen Familienangehörigen über ein tragfähiges soziales Netz, von
dem sie bei einer Rückkehr unterstützt werden kann, wobei davon auszu-
gehen ist, dass sie diese Unterstützung erhalten wird, zumal sie bei ihren
Bestrebungen, im J._______ zu studieren, von ihrer Schwester finanziell
und organisatorisch unterstützt wurde. Ausserdem ist von der Unterstüt-
zung durch ein männliches Familienmitglied auszugehen, da es ihr nicht
gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihr Bruder gegen sie eingestellt
ist. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Afgha-
nistan in eine existentielle Notlage geraten wird.
Bezüglich der Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdefüh-
rerin ist die Anamnese gemäss ambulantem Bericht gut vereinbar mit einer
Migräne – die Beschwerdeführerin hatte bereits anlässlich der Anhörung
entsprechende Beschwerden geltend gemacht und ausgeführt, dass sie
dagegen in Afghanistan starke Medikamente einnehme (vgl. […]). Des
Weiteren seien die Schmerzen der Beschwerdeführerin gemäss dem er-
wähnten Bericht unter Analgesie regredient. Die klinische Untersuchung
sei bis auf die zwei beschriebenen Prellmarken unauffällig und ohne Frak-
turverdacht gewesen, ebenso sei das Monitoring unauffällig verlaufen. Die
Bedarfsanalgesie sei von (…) auf (…) umgestellt worden. In Bezug auf die
aktuelle psychische Belastungssituation sei die Polizei um eine psycholo-
gische oder erneute ärztliche Vorstellung am Folgetag gebeten worden
(vgl. ambulanter Bericht des Spitals [P._______] vom 16. Februar 2017).
Auf telefonische Anfrage vom 21. Februar 2017 teilte die Flughafenpolizei
dem Gericht mit, dass per 23. Februar 2017 ein Gespräch mit einer Psy-
chiaterin und per 3. März 2017 eine ärztliche Nachkontrolle vorgesehen
seien. In der Anamnese wurden im Zusammenhang mit dem psychischen
Zustand der Beschwerdeführerin existenzielle und finanzielle Ängste er-
wähnt und ausgeführt, sie habe kürzlich ihre einzige Bezugsperson in der
Schweiz verloren, fühle sich zunehmend depressiv und verliere die Hoff-
nung.
D-896/2017
Seite 13
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bedürfen zwar
möglicherweise auch heute noch einer medikamentösen Behandlung, sie
können jedoch nicht als schwere Erkrankung bezeichnet werden. Diesbe-
züglich ist von der Behandelbarkeit der aktuellen gesundheitlichen Be-
schwerden in D._______ auszugehen. Somit stehen dem Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin keine Gründe medizinischer Natur entge-
gen. Sie könnte bei allfälligem Bedarf beim SEM um Ausrichtung einer me-
dizinischen Rückkehrhilfe ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art.
75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]).
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche einen bis zum
15. Juni 2021 gültigen Reisepass besitzt, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folglich ist auch der Antrag auf Gewährung
der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
abzuweisen.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: