B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-896/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Alexandre Mwanza,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass für die Begründung seines Asylgesuchs auf die Akten verwiesen wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 eine Rechtsverzögerungs-
beschwerde einreichte, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3943/2015 vom 19. November 2015 gutgeheissen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten gab,
dass sich aus einem Bericht von dipl. med. B._______, Facharzt für Chi-
rurgie und Allgemeinmedizin in C._______, vom 3. November 2015 Hin-
weise auf laufende psychologische Abklärungen und eine (…)erkrankung
beziehungsweise -beratung ergaben, und in einem ärztlichen Befund von
D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Medizini-
schen Zentrum (…), vom 24. Dezember 2015 eine Posttraumatische Be-
lastungsstörung (ICD-10, F43.1) sowie Alkoholmissbrauch diagnostiziert
wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2016 das am 10. August 2011
gestellte Asylgesuch mit der Begründung, die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien nicht glaubhaft, abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es den Weg-
weisungsvollzug insbesondere auch unter medizinischen Gesichtspunkten
als zumutbar erachtete,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 2. Mai 2016 gegen die SEM-Verfügung vom 1. April 2016 Beschwerde
erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bean-
tragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2700/2016 vom 24. No-
vember 2016 die am 2. Mai 2016 angehobene Beschwerde abwies,
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dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Gericht
komme – wie das SEM – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht glaubhaft seien,
dass die Vorinstanz überdies den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet habe, wobei insbesondere
auch die Ausführungen in Bezug auf die fehlende medizinische Notlage zu
bestätigen seien,
dass nämlich die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Facharzt-
berichte über die (...)erkrankungen trotz wiederholter Aufforderung des
SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingereicht worden seien,
dass aber hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die
(...)erkrankung auf die zutreffenden Angaben in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen sei,
dass der Hinweis des SEM, in Guinea (insbesondere im Universitätsspital
von Conakry) bestünden auch Behandlungsmöglichkeiten für psychische
Leiden, ebenfalls nicht zu beanstanden sei,
dass der Beschwerdeführer sich durch seinen aktuellen, am 10. November
2017 bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Januar 2018
erneut an das SEM wandte und darum ersuchte, es seien vorsorgliche
Massnahmen anzuordnen, damit er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne,
dass sodann die SEM-Verfügung vom 1. April 2016 teilweise in Wiederer-
wägung zu ziehen und sein Aufenthalt gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln sei,
dass schliesslich sinngemäss um Verzicht auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten ersucht wurde,
dass zur Begründung der Eingabe vom 12. Januar 2018 geltend gemacht
wurde, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit
dem 19. Dezember 2017 verschlechtert und es bestehe Suizidgefahr,
dass gleichzeitig ein weiterer ärztlicher Bericht des Medizinischen Zent-
rums (…) vom 27. November 2017 beziehungsweise vom 16. Dezember
2017 (Datierung durch den unterzeichnenden Arzt) eingereicht wurde,
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dass im besagten ärztlichen Bericht eine Posttraumatische Belastungsstö-
rung diagnostiziert und im Weiteren ausgeführt wird, der Beschwerdeführer
werde seit einem einwöchigen Gefängnisaufenthalt im Jahr 2011 von Alb-
träumen geplagt und leide zudem unter dem Verschwinden seines (Ver-
wandten),
dass er seit dem 4. August 2015 in psychotherapeutischer und medika-
mentöser Behandlung sei,
dass in der Eingabe vom 12. Januar 2018 schliesslich in Bezug auf die
Finanzierung ärztlicher Behandlungen in Guinea vorgebracht wurde, es
gebe dort keine öffentliche Krankenkasse, weshalb die Kosten zu Lasten
des Beschwerdeführers und seiner Familie gehen würden,
dass das SEM am 18. Januar 2018 den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG einstwei-
len aussetzte,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2018 – eröffnet am 31. Ja-
nuar 2018 – das am 12. Januar 2018 eingereichte Wiedererwägungsge-
such abwies und seine Verfügung vom 1. April 2016 als rechtskräftig und
vollstreckbar erklärte,
dass gleichzeitig – unter Abweisung des Gesuchs um Erlass einer solchen
– eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben und im Weiteren festgestellt wurde,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM feststellte, die im neuen Arztbericht vorgebrachten Ele-
mente (namentlich die psychischen Probleme) seien bereits im Asylent-
scheid vom 1. April 2016 behandelt und die entsprechenden umfassenden
Ausführungen vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. November
2016 gestützt worden, wobei diese Beurteilungen noch nicht sehr lange
zurückliegen würden und damit nach wie vor als aktuell angesehen werden
könnten,
dass insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizi-
nischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20)
geschlossen werden könne und daher keine Gründe vorliegen würden,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 1. April 2016 beseitigen könn-
ten,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2018 Beschwerde ein-
reichte und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die SEM-Verfü-
gung vom 29. Januar 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM aufzufordern,
ihn aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht erneut darum ersuchte, es seien
vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, damit er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne, und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das SEM – wie vorlie-
gend – ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides
abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass zwar die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, indessen die Be-
schwerdeschrift als abschliessend zu verstehen ist, weshalb keine Veran-
lassung besteht, mit der Entscheidfällung zuzuwarten (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 13),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG),
dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entde-
ckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen ist, und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtli-
chen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass – falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein ein-
geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab-
geschlossen wurde – auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wieder-
erwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wiederer-
wägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, sondern da-
rauf eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat,
ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines am 12. Januar 2018
eingereichten, sich lediglich gegen den Wegweisungspunkt beziehungs-
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weise gegen die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rich-
tenden Wiedererwägungsgesuchs eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes geltend machte, welche durch einen neuen ärztlichen Be-
richt belegt werde,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung dargelegt hat, wieso
sie zum Schluss gelangte, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 1. April 2016 beseitigen könnten,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstanden-
den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 29. Ja-
nuar 2018 (insbesondere auf die zutreffende Feststellung, die im neuen
Arztbericht erwähnten psychischen Probleme seien bereits im Asylent-
scheid vom 1. April 2016 beurteilt und die entsprechenden Ausführungen
seien vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 2016
gestützt worden [vgl. SEM-Verfügung vom 29. Januar 2018 S. 2]), verwie-
sen werden kann,
dass im eingereichten ärztlichen Bericht des Medizinischen Zentrums (...)
vom 16. Dezember 2017 zwar ausgeführt wird, die psychosoziale Belas-
tung habe sich – unter anderem wegen des negativen Asylentscheides im
Jahr 2016 mit anschliessend neuen Angstzuständen und Dissoziation –
signifikant erhöht, eine depressive Symptomatik sei seit einigen Monaten
zu beobachten,
dass gleichzeitig klar und wiederholt festgehalten wird, der Beschwerde-
führer habe "keine Suizidideen", "keine Suizidgedanken/-wünsche", und
"keine konkreten Ausführungspläne" beziehungsweise es bestehe "keine
akute Suizidalität",
dass es daher nicht nachvollziehbar erscheint, wieso seit dem 19. Dezem-
ber 2017, mithin nur drei Tage später, eine Suizidgefahr bestehen soll (vgl.
Beschwerde S. 2 oben), zumal eine solche auch nicht mittels eines neuen
ärztlichen Zeugnisses dokumentiert wird,
dass bei dieser Sachlage die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung – Verweis auf die früheren Ausführungen des SEM und des Bundes-
verwaltungsgerichts sowie die Feststellung, insgesamt könne nicht auf
eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage geschlos-
sen werden – nicht zu beanstanden sind,
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dass auch die sehr knappen und allgemein gehaltenen Ausführungen in
der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung
des Sachverhalts in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen,
dass das SEM das am 12. Januar 2018 eingereichte Wiedererwägungsge-
such nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat und bei dieser Sachlage
weder den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2018
und auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
noch dem Eventualantrag auf Aufforderung an das SEM, ihn wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, zu entspre-
chen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache das mit der Beschwerde gestellte
verfahrensrechtliche Begehren, es seien vorsorgliche Massnahmen anzu-
ordnen, damit er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne, gegenstandslos geworden ist,
dass das weiter mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren und im Übrigen auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
dass mit dem Entscheid in der Sache auch das in der Beschwerde
(vgl. S. 3) sinngemäss enthaltene Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos gewor-
den ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: