Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-897/2009
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
und deren Kind
3. C._______, geboren (…),
Serbien/Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am
25. August 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo
sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die
Beschwerdeführenden 1 und 2 am 3. September 2008 vom BFM im EVZ
D._______ befragt und am 15. Dezember 2008 in E._______ zu ihren
Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1
und 2 im Wesentlichen geltend, sie seien kosovarische Staatsangehörige
serbischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise im Dorf F._______
(Grossgemeinde G._______) gelebt. In Kosovo hätten sie keine
Bewegungsfreiheit und Sicherheit gehabt. Für Serben gebe es dort keine
Freiheit, man fühle sich durch die Albaner bedroht. Wenn sie auf ihren
Acker gegangen seien, habe es jedes Mal Schiessereien gegeben. Auch
in der Nacht sei oft geschossen worden, weshalb die ganze Familie Angst
gehabt habe. Immer wieder seien sie von den Albanern beschimpft und
provoziert worden. Persönlich seien sie jedoch nie angegriffen worden.
Im Jahre 2001 habe die Beschwerdeführende 2 bei der Feldarbeit
gesehen, wie eine Verwandte von ihr durch eine Landmine getötet
worden sei. Im Jahre 2002 sei ein Cousin des Beschwerdeführenden 1
durch eine Handgranate verletzt worden. Zudem habe es keine Arbeit
gegeben. Da für sie die Situation nicht länger tragbar gewesen sei, hätten
sie zusammen mit ihrem Sohn mit der Hilfe eines Schleppers Kosovo
verlassen und seien per Minibus und Auto via Serbien und ansonsten
unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf die Akten verwiesen.
Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 je einen
Identitätsausweis der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), einen Eheschein
(in Kopie), eine fremdsprachige Bestätigung der Gemeindekanzlei von G.________ vom 22. August
2008 (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), sechs fremdsprachige Dokumente bezüglich des
verletzten Cousins des Beschwerdeführenden 1 in Kopie (unter anderem Arztberichte und
Zeugenaussagen) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 – eröffnet am 14. Januar 2009 –
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stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren
vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der
Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach
der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale zivile
und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission
(EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS)
garantierten die Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale
Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei
die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe.
Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu
schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und
Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein
eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten, respektive die befürchteten Übergriffe im vorliegenden Fall
nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche
Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob
Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige sich damit. An
diesen Erwägungen vermöchten folglich auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Zudem liege der betreffende Vorfall bereits mehrere Jahre zurück und
beziehe sich nicht auf die Beschwerdeführenden selbst, sondern auf einen Cousin des
Beschwerdeführenden 1. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schlechten
Lebensbedingungen seien als allgemeine Nachteile im dargelegten Sinne nicht asylrelevant. In diesem
Zusammenhang müsse festgestellt werden, dass sich unzählige Personen in Kosovo in einer ähnlichen
Situation wie die Beschwerdeführenden befinden würden. Der von den Beschwerdeführenden angeführte
psychische Druck, hervorgerufen durch die unsicheren Lebensverhältnisse, müsse zwar bejaht, dessen
Asylrelevanz jedoch verneint werden, da er die Reaktion auf die genannten Lebensbedingungen sei. Die
Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche
abzulehnen seien.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der
Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen
werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde.
Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden des
Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Eine Prüfung der Akten habe jedoch ergeben, dass im
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vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden nicht
zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss
serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo
auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen
Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen
könnten. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz in
Serbien. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien jung und den Akten zufolge gesund. Sie verfügten beide
über eine höhere Schulbildung. Zudem hätten beide in Serbien je eine Schwester, die ihnen bei der
Eingliederung in Serbien behilflich sein könnten. Überdies hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 einen
Cousin in der Schweiz respektive einen Onkel in Österreich, die sie bei der Rückkehr nach Serbien
unterstützten könnten. Schliesslich bleibe es ihnen unbenommen, eine individuelle Rückkehrhilfe zu
beantragen. Daher sei die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar, weswegen
der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2009 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei
die Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und von einer Wegweisung
abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, viele Vorfälle würden zeigen, dass die serbische
Bevölkerung in Kosovo in grosser Gefahr lebe und um ihr Leben und Eigentum fürchten müsse. Wegen
eingeschränkter Freiheit und Diskriminierungen gegen Serben bestehe für sie keine Möglichkeit, eine
Arbeit zu finden und eine Existenz aufzubauen. Arbeit sei nur für die Albaner reserviert. Die albanische
Polizei schütze keine Nichtalbaner. Die Beschwerdeführenden hätten gegen sie geführte Angriffe nicht der
Polizei gemeldet, da diese keinen Schutz biete, sondern die Informationen an die Täter weitergebe und die
Situation nur verschlimmere. Gewalt und Unsicherheit treffe die nichtalbanische Bevölkerung auf jedem
Schritt und Tritt. Bei organisierter Gewalt gegen Serben seien in den letzten Jahren viele Leute getötet und
verletzt sowie serbische Häuser und Habseligkeiten verbrannt worden. Die EULEX sei in Kosovo mit
Demonstrationen und Hass seitens der Albaner empfangen worden. Sie könne die nichtalbanische
Bevölkerung nicht genügend schützen. Auch in Kosovska Mitrovica sei die Situation sehr schlecht, zumal
die Leute dort keine Arbeit hätten und in Armut leben würden. Eine Rückweisung nach Belgrad sei ihnen
ebenfalls nicht zumutbar, da sie dort auch nicht zu Hause seien. In Serbien würden sich mehrere
hunderttausende Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und Kosovo aufhalten, die in unzumutbaren
Verhältnissen leben würden. Serbien sei nach der Kosovoanerkennung ein fremder Staat mit eigenen
Grenzen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Mit der Rechtsmittelschrift reichten die Beschwerdeführenden je einen Ausweis für Asylsuchende (in Kopie)
sowie eine Vielzahl von Berichten über die Lage von Serben in Kosovo zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 wurde den
Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig verfügte der
Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im
Endentscheid befunden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.).
3.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745, mit Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden bringen einerseits vor, sie hätten Kosovo
wegen der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit,
der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der durch die albanische
Bevölkerungsmehrheit erlittenen Diskriminierungen verlassen. Diese
geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen stellen nicht gezielte,
auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basierende
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen Sinne zu
begründen. Die aus der aktuellen gesellschaftlichen, sozialen und
politischen Situation sich ergebenden Beeinträchtigungen und schlechten
Lebensbedingungen stellen keine asylrechtlich relevante individuelle
Gefährdung dar.
4.2. Die Beschwerdeführenden machen andererseits ethnisch motivierte
Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten
erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz
dieses Verfolgungsvorbringen zu verneinen sei, als zutreffend. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die diesbezüglich nicht zu
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beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen (vgl. Ziffer I; Bst. C vorstehend). Die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach die kosovo-albanischen Polizei die Opfer von
ethnisch motivierten Angriffen durch Albaner nicht schütze, sondern die
erhaltenen Informationen an die Täter weitergebe, wodurch die Situation
nur verschlimmert werde, ist nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts in dieser absoluten Form unzutreffend.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass es für
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo möglich
wäre, vor allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen bei den für die
Sicherheit zuständigen Behörden Schutz zu suchen.
4.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige
der Republik Kosovo zu betrachten sind, wobei sie infolge der Geburt auf
ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise ihrer
serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom
21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit
verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2).
Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden
können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerdeführenden können sich
aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen,
und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen dort
asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
4.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
zu genügen vermögen, weshalb es sich erübrigt, die Asylgründe auf ihre
Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Die Beschwerdeführenden vermögen mit
ihren Beschwerdevorbringen und den dazu eingereichten Dokumenten zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal sie den
vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten,
weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Das
BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
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5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
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0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Kosovo
oder nach Serbien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig,
weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – in keinem dieser
beiden Staaten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit
sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug
der Wegweisung der aus den Grossgemeinden G._______
beziehungsweise H._______ im Süden von Kosovo stammenden
Beschwerdeführenden dorthin ebenso wie in den Norden nicht zumutbar.
Da die Beschwerdeführenden über nahe Verwandte in Serbien verfügen,
ist nachfolgend zu prüfen, ob für sie eine Aufenthaltsalternative in Serbien
besteht.
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6.3.3. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin
unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer
Serben mit letztem Wohnsitz im Süden von Kosovo nach Serbien ist
daher grundsätzlich zumutbar.
6.3.4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnten. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit, an
die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer
Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 6.3.5
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2).
6.3.5.
6.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend
sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und
Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu
berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der
Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts
und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus.
6.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum
Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort
ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft
ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten
und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann
die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund
grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich
eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben.
6.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen
familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der
Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und
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das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der
allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
6.3.6. Aus den Akten ergibt sich, dass mehrere nahe Verwandte
(Schwestern, Onkel) der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Serbien leben
(Akten BFM A 15/12, S. 4 f.), so dass die Beschwerdeführenden über ein
familiäres Beziehungsnetz in diesem Land verfügen. Die Aussage des
Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Anhörung, er habe keinen Kontakt
mehr zu seinem Onkel, spricht nicht gegen eine mögliche Unterstützung
durch diesen Onkel; es ist dem Beschwerdeführenden 1 insbesondere
durchaus zuzumuten, selber den Kontakt zu seinem Onkel wieder
herzustellen. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 über
eine gute Ausbildung ([…] beziehungsweise […]). Der
Beschwerdeführende 1 hat überdies Berufserfahrung in der (…) und als
(…). Die Muttersprache beider Beschwerdeführenden ist das in Serbien
gesprochene Serbokroatisch und der Beschwerdeführende 1 verfügt
darüber hinaus noch über Englischkenntnisse. Es ist ausserdem
anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihres
Aufenthalts in der Schweiz über gewisse Deutschkenntnisse verfügen.
Aufgrund des Gesagten ist damit zu rechnen, dass sie sich in Serbien
sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren können. Davon ist
umso mehr auszugehen, da Personen serbischer Ethnie aus Kosovo in
Serbien grundsätzlich über die gleichen Rechte wie die einheimische
Bevölkerung verfügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene
Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15.
April 2010 E. 8.3.3.4). Bei der Integration werden die – gemäss den Akten
– gesunden Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle)
Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die
beispielsweise in Serbien, in Österreich und in der Schweiz leben. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien
ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
nach Serbien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung
befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint.
9.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"
des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR
142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführende 1 seit September
2010 erwerbstätig ist, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als
bedürftig zu erachten sind. Mangels Erfüllen der kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos)
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen.
9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-897/2009
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
D-897/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: