B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-897/2015/plo
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______ am 12. Januar
2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde,
dass er gemäss Abklärungen des SEM unter seiner wahren Identität
A._______ bereits durch Italien internationalen Schutz erhalten habe,
dass ihm die Vorinstanz im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls und eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Schreiben vom 20. November
2014 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Abklärungsergebnis ein-
geräumt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2014 bei der
Vorinstanz ausführte, er habe zwar unter der Identität A._______ in Italien
internationalen Schutz erhalten,
dass seine wahre Identität indes B._______ sei und er sich der Identität
seines Cousins A._______ lediglich bedient habe, um mithilfe des UNHCR
von Libyen nach Italien zu reisen,
dass seine im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens vorgebrachten
Fluchtgründe nach wie vor zutreffend seien,
dass er somit lediglich über die Reise von Libyen nach Europa falsche An-
gaben gemacht habe,
dass das Leben in Italien im Übrigen beschwerlich gewesen sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar
2015 – eröffnet am 14. Februar 2015 – das Asyl widerrief, von einer Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft hingegen absah,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwer-
deführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er erwiesenermas-
sen sowohl zu seiner Person als auch zu den Ereignissen vor seiner Ein-
reise in die Schweiz falsche Angaben gemacht, sich damit das Asyl in der
Schweiz erschlichen und seine Glaubwürdigkeit verwirkt habe,
dass die falschen Angaben und das Verschweigen wesentlicher Tatsachen
von zentraler Bedeutung seien, da es sich um Tatsachen handle, welche,
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wären sie den Schweizer Behörden bereits während des Asylverfahrens
bekannt gewesen, zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätten,
dass seine Erklärungsversuche, weswegen er in der Schweiz falsche An-
gaben gemacht habe, nicht überzeugend seien und er durch das Ver-
schweigen der Schutzgewährung durch Italien offensichtlich versucht
habe, mit diesem Verhalten in der Schweiz Asyl zu erschleichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei die Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung und das Absehen vom
Asylwiderruf beantragte,
dass eventualiter festzustellen sei, er sei B._______, geb. (…) aus Eritrea,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um vollumfängliche Akteneinsicht in die Abklärun-
gen des SEM bezüglich seines Aufenthaltes in Italien ersuchte,
dass er in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen ausführte, er sei
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und trotz einer anderslauten-
den Registrierung in Italien nicht A._______, sondern B._______,
dass sein Cousin A._______ im Sudan lebe und er sich bereits im Jahr
2000 unter diesem Namen in Libyen habe registrieren lassen,
dass er anlässlich einer Inhaftierung in Libyen aus Angst vor einer Depor-
tation nach Eritrea den Namen seines Cousins angegeben habe, da er im
Falle einer Auslieferung unter diesem Namen weniger Schwierigkeiten mit
den eritreischen Behörden zu befürchten gehabt hätte, als unter seinem
richtigen Namen,
dass er in Libyen in Todesangst gelebt habe und als das UNHCR begonnen
habe, "den Gefangenen" bei der Ausreise aus Libyen behilflich zu sein, er
sich mit einer Mitgefangenen als Ehepaar ausgeben habe, um die gemein-
samen Chancen auf eine Rettung zu erhöhen, was auch funktioniert habe,
dass das Leben in Italien sehr schwer gewesen sei, weshalb er sich nach
einer Bedrohung durch einen Landsmann dazu entschieden habe, ein
Asylgesuch unter seinem richtigen Namen in der Schweiz zu stellen,
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dass nach Gutheissung des Asylgesuchs auch seine beiden Töchter
C._______ und D._______ hätten in die Schweiz einreisen dürfen,
dass er somit weder über seine wahre Identität täuschende Angaben ge-
macht noch falsche Fluchtgründe angegeben habe,
dass das UNHCR seine Angaben, wonach er A._______ sei, nie überprüft
habe und es im Übrigen auch keine entsprechenden Dokumente gäbe, weil
es sich dabei um die Identität seines Cousins handle,
dass im Übrigen zahlreiche Asylsuchende, die in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt hätten, verheimlichten, bereits in Italien gewesen zu sein, was
in der Regel mittels "Fingerabdruckvergleich" festgestellt werden könne,
dass folglich genau unterschieden werden müsse zwischen seiner Identität
und dem Verschweigen seines Aufenthaltes in Italien,
dass er hier in der Schweiz zwei Kinder habe und sich das SEM nicht damit
auseinandersetze, wie er diese hätte nachziehen lassen können, wenn
seine Identität nicht stimmen sollte und wie seine Kinder dann heissen soll-
ten,
dass sich sodann die Frage stelle, weshalb aufgrund der Angabe eines fal-
schen Reisewegs der Asylstatus widerrufen werden könne und ob die Wi-
derrufsgründe die Flüchtlingseigenschaft selbst und die Asylgründe betref-
fen müssen,
dass sich seine Falschaussagen auf den Reiseweg beschränkten und in
keinem Zusammenhang mit seiner Identität stünden, ihm allein aufgrund
dessen also nicht das Asyl entzogen werden könne,
dass das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers mit Instruktions-
verfügung vom 23. Februar 2015 gutgeheissen wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2015
Gelegenheit gegeben wurde, bis am 16. April 2015 eine Beschwerdeer-
gänzung einzureichen, andernfalls gestützt auf die Aktenlage entschieden
werde,
dass innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht wurde und
der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 ablehnte und den
Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 verlangte Kostenvor-
schuss am 30. April 2015 fristgerecht geleistet wurde,
dass gemäss Abstammungsuntersuchungen des Instituts für Rechtsmedi-
zin der Universität Zürich vom 8. Mai 2015 und des Humangenetischen
Labors (genetica) vom 24. März 2015 ein Kindesverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und C._______ beziehungsweise D._______ mit Si-
cherheit ausgeschlossen werden könne,
dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Vaterschaftsuntersuchung
mit Schreiben vom 11. Mai 2015 des Instituts für Rechtsmedizin der Uni-
versität Zürich zugestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass asylsuchende Personen im Rahmen eines Asylverfahrens eine Mit-
wirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts tragen und dabei ins-
besondere verpflichtet sind, ihre Identität offenzulegen und ihr Asylgesuch
zu begründen (Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG das Asyl oder die Flücht-
lingseigenschaft widerruft, wenn die ausländische Person das Asyl oder die
Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen von we-
sentlichen Tatsachen erschlichen hat,
dass der Beschwerdeführer im schweizerischen Asylverfahren seinen itali-
enischen Asylstatus verschwiegen hat,
dass sich seine Falschaussagen somit nicht bloss auf seinen Reiseweg
bezogen,
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dass der Einwand, er hätte seine Töchter nicht nachziehen können, wäre
er nicht deren leiblicher Vater, angesichts des unzweifelhaften Ergebnisses
der Vaterschaftsuntersuchung ad absurdum geführt wird und höchstens als
weiterer Beleg für seine fehlende Glaubwürdigkeit heranzuziehen ist,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm der Umstand, dass er
angeblich in Libyen unter falschem Namen eingereist sein und sich von
dort mithilfe einer erfundenen Ehe eine durch das UNHCR organisierte
Überfahrt nach Italien erschlichen und wo er schliesslich unter Angabe ei-
ner falschen Identität Asyl erhalten habe, im vorliegenden Verfahren zum
Vorteil gereichen soll,
dass diese Begebenheiten vielmehr seine grundsätzliche Bereitschaft be-
legen, sich durch Manipulation mithilfe frei erfundener Geschichten Vorteile
zu verschaffen,
dass ausserdem nicht ersichtlich ist, was sich der Beschwerdeführer aus
seinem Hinweis auf andere Asylsuchende, die bezüglich ihrer Reiseroute
unwahre Angaben machten, erhofft,
dass sodann der Verweis auf die Möglichkeit der Identitätsüberprüfung mit-
hilfe daktyloskopischer Erfassung in Anbetracht der Tatsache, dass das
Resultat einer solchen aufgrund "irreparabler Hautdefekte" nicht auswert-
bar war, ins Leere läuft,
dass die Vorinstanz somit zu Recht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer,
habe durch seine Falschangaben seine Glaubwürdigkeit verwirkt und ihm
könne nicht geglaubt werden, er sei B._______, sondern A._______,
dass die verschwiegenen Tatsachen – namentlich die im Zeitpunkt der
Asylgesuchstellung in der Schweiz bestehende Schutzgewährung durch
Italien – hinsichtlich der Asylgewährung dahingehend von zentraler Be-
deutung sind, als sie, wären sie zu Beginn des Verfahrens bekannt gewe-
sen, wohl zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätten, indem
wohl ein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ergan-
gen wäre,
dass der Asylwiderruf durch das SEM somit zu Recht erfolgt ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem in gleicher
Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss ent-
nommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: