Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-898/2011
Urteil vom 10. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Guinea-Bissau,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Guinea-Bissau am 26. November 2007 auf dem Landweg verliess, nach
einem dreiwöchigen Aufenthalt in E._______ via F._______ und
G._______ nach H._______ gelangte, seine Reise nach einem
einjährigen Aufenthalt fortsetzte und am 28. Dezember 2008 auf dem
Seeweg nach Italien gelangte, wo er sich während 21 Monaten aufhielt,
dass er in Italien erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe,
dass er von den italienischen Behörden am 30. Dezember 2008
daktyloskopisch erfasst wurde,
dass er am 29. September 2010 mit dem Zug illegal in die Schweiz
eingereist sei, wo er gleichentags I._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er am 14. Oktober 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asylgründen
befragt wurde, wobei er darlegte, seine Schwägerin sei am 24. November
2007 ins Spital in J._______ eingeliefert worden, habe aber keine
adäquate Behandlung erhalten, weshalb es zum Streit zwischen ihm und
einer Krankenschwester gekommen sei,
dass er die erwähnte Krankenschwester zwei Tage später auf dem Markt
getroffen habe, worauf sie ihn auf offener Strasse angegriffen und ihn mit
einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen habe, was zu einer
Verletzung an seiner Stirn geführt habe,
dass er sich verteidigt und die Krankenschwester ebenfalls mit einer
Flasche geschlagen habe, worauf er von zwei Polizisten festgehalten und
inhaftiert worden sei, ihm aber in der darauffolgenden Nacht die Flucht
gelungen sei, worauf er sein Heimatland unverzüglich verlassen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zu einem möglichen
Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM die italienischen Behörden am 22. November 2010 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass von den italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist am 8.
Dezember 2010 keine Antwort einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2011 – eröffnet am 28.
Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei am
30. Dezember 2008 in K._______ daktyloskopisch erfasst worden und
habe am 2. Februar 2009 in L._______ um Asyl ersucht,
dass er am 29. September 2010 Italien verlassen habe und gleichentags
in die Schweiz eingereist sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien innert der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, weshalb
die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-
Verordnung], auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen oder Verlängerung
– bis spätestens am 8. Juni 2011 zu erfolgen habe,
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dass dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei, wobei er seine eigenen Aussagen bestätigt und
erklärt habe, er verstehe, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei
und deshalb die Schweiz nicht auf sein Asylgesuch eintreten könne,
dass er nicht nach Italien gehen wolle, weil er dort keine Arbeit, kein
Zuhause und keine Hilfe habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine
Wegweisung nach Italien darstellen würden, zumal dies logistische
Probleme seien, die der Beschwerdeführer mit den Behörden des
zuständigen Dublin-Staates regeln müsse,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer (Anträge und Teil der
Begründung) und französischer Sprache (wesentlicher Teil der
Begründung) gehaltener Eingabe vom 4. Februar 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er
sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei
die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, in prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen und es sei ihm die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Sozialhilfe-Bestätigung
(datiert vom 3. Februar 2011) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch –
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 4. Februar 2011 nicht in
einer der erwähnten Sprache verfasst sind, die in Englisch gehaltenen
Anträge indessen genügend klar und verständlich sind und die
Begründung zudem in einer Amtssprache abgefasst ist, weshalb ohne
weiteres über die Beschwerde befunden werden kann,
dass die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache geschrieben ist,
weshalb das Beschwerdeverfahren ebenfalls in dieser Sprache geführt
wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von
Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides
bilden, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht
einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er von den
italienischen Behörden am 30. Dezember 2008 daktyloskopisch erfasst
wurde, am 2. Februar 2009 in L._______ ein Asylgesuch stellte und sich
bis am 29. September 2010 in Italien aufhielt,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist,
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dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 22.
November 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato
unbeantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur
Aufnahme entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien habe
den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,
dass – entgegen der in der Beschwerdeschrift sinngemäss geäusserten
Ansicht – keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich hinsichtlich
bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtling im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe erhobene
Kritik am italienischen Asylverfahren sowie an den Unterbringungs- und
Versorgungsmodalitäten nicht zu überzeugen vermag, zumal der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach einem Unfall während
eines Monats in M._______ in Spitalpflege war (vgl. A1/12, S. 8) und
folglich eine adäquate Unterstützung erhielt,
dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann,
die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und
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Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die
der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der
individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewillligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu
stellen ist, namentlich bei der Prüfung eines allfälligen
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG
ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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