B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-898/2019
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019 / N (…).
D-898/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria – am
3. Juli 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er am 18. Juli 2017 summarisch befragt und am 7. August 2017 ein-
lässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei zur Hauptsache geltend machte, er habe in seiner Heimat
Nachstellungen vonseiten der Sicherheitskräfte zu fürchten, weil er in der
Gruppe B.______ (…) aktiv sei und ihm darüber hinaus vorgehalten werde,
er habe anlässlich einer Demonstration (…) den Tod von zwei Polizisten
verursacht,
dass an dieser Stelle für die Vorbringen im Einzelnen und die im ordentli-
chen Verfahren eingereichten Beweismittel (ein [...] Bestätigungsschreiben
und eine [...] Quittung) auf die Akten verweisen werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. August 2017 feststelle, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylge-
such ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass das SEM in diesem Entscheid auf mannigfache Mängel, Widersprü-
che und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers
verwies und in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangte, dessen
Vorbringen seien insgesamt unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 14. September 2017
beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, wobei er im Rahmen seiner Be-
schwerde an seinen bisherigen Gesuchsvorbringen festhielt,
dass die Beschwerde vom Gericht mit Urteil D-5233/2017 vom 14. Novem-
ber 2017 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde,
dass dabei vom Gericht die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse
betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen vollumfänglich be-
stätigt wurden (vgl. a.a.O., E. 6),
dass dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 vom SEM eine neue
Ausreisefrist angesetzt wurde,
D-898/2019
Seite 3
dass er am 11. April 2018 mit einer Eingabe an SEM gelangte, in welcher
er unter dem Titel "Neuer Asylantrag aufgrund veränderter Bedrohungs-
lage" ein zweites Mal um die Gewährung von Asyl nachsuchte,
dass er in dieser Eingabe zur Hauptsache geltend machte, die Situation in
seiner Heimat habe sich massiv verschlechtert, und er mit dieser Eingabe
ein neues Bestätigungsschreiben der B.______, eine zusätzliche Quittun-
gen der B.______ sowie mehrere Internet-Berichte zu den Akten reichte,
dass das SEM diese Eingabe mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 als
Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und einen Gebührenvorschuss
erhob, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu mit vier weiteren Eingaben
ans SEM gelangte, mit welchen er eine ganze Reihe von weiteren Beweis-
mitteln zu den Akten reichte (vgl. dazu die Eingaben vom 9. Mai 2018,
22. Mai 2018, 22. Juni 2018 und 21. September 2018, mit welchen neben
Fotos aus Nigeria, weiteren Internet-Berichten und dem Exemplar einer ni-
gerianischen Zeitung auch Fotos aus der Schweiz vorgelegt wurden),
dass der Beschwerdeführer in diesen Eingaben nicht bloss seine ursprüng-
lichen Gesuchsvorbringen bekräftigte, sondern er darüber hinaus neu gel-
tend machte, er sei in seiner Heimat auch deshalb bedroht, weil er mittler-
weile in der B.______ Schweiz aktiv sei,
dass diese Eingaben nicht alle spontan eingereicht wurden, sondern das
SEM den Beschwerdeführer auch zweimal aufgefordert hatte, die neu gel-
tend gemachten Aktivitäten für die B.______ Schweiz zu substanziieren
(vgl. dazu die Schreiben vom 23. Mai 2018 und vom 30. August 2018),
dass das SEM ungeachtet dessen an seiner ursprünglichen Qualifikation
der Eingabe vom 11. April 2018 als Wiedererwägungsgesuch festhielt,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Ja-
nuar 2019 (eröffnet am folgenden Tag) unter Kostenfolge ablehnte, wobei
es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines Asyl- und Wegweisungs-
entscheides vom 17. August 2017 feststellte und festhielt, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
D-898/2019
Seite 4
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Februar 2019
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache ans SEM zwecks erneuter Würdigung beantragt,
eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der der
Schweiz, und er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die Be-
schwerdevorbringen und das mit der Beschwerde vorgelegte Beweismittel
(ein SFH-Länderbericht) auf die Akten verwiesen werden kann,
dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug in Anwen-
dung von Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt worden ist (vgl.
Vollzugsstopp vom 22. Februar 2019),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er
seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (aArt. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwer-
de einzutreten ist,
D-898/2019
Seite 5
dass sich die Beschwerde sodann – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird,
dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu ent-
scheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das SEM die Gesuchseingabe vom 11. April 2018 – seiner ursprüng-
lichen Einschätzung folgend – ausschliesslich als (qualifiziertes) Wiederer-
wägungsgesuch im Sinne der Bestimmung von Art.111b AsylG behandelt
hat, was allerdings aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermag,
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
zunächst die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, wenn die abzuändernde Verfügung unangefochten
blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Pro-
zessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wieder-
erwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.),
dass schliesslich Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstüt-
zen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden
sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzu-
bringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22),
dass sich vorliegend nur jene Vorbringen und Beweismittel unter diese Vor-
gaben subsumieren lassen, welche vom Beschwerdeführer nachträglich
zur Bekräftigung seiner ursprünglichen Asylgesuchsgründe eingebracht
worden sind (vgl. dazu das neue B.______-Schreiben und die neue
B.______-Quittung, die Internet-Berichte jüngeren Datums und die angeb-
D-898/2019
Seite 6
lich vom […] oder […] datierende Zeitung aus Nigeria, mit welchem er be-
legen will, dass die ursprünglich geltend gemachte Verfolgungssituation
nach wie vor bestehe),
dass sich davon die Vorbringen und Beweismittel unterscheiden, mit wel-
chen er angeblich neu entstandene Asylgründe einbringt,
dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar sehr ausführlich
mit den Vorbringen und Beweismitteln zu dem vom Beschwerdeführer erst
in der Schweiz aufgenommenen exilpolitischen Engagement auseinander-
gesetzt hat (vgl. a.a.O., Ziff. I.2, S. 2 f.),
dass es die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel jedoch unter
dem Titel des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von
Art. 111c AsylG hätte behandeln müssen, da es sich dabei um neue – im
Sinne von erst nachträglich entstandene – Asylgesuchsgründe handelt
(vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H),
dass die unzutreffende Behandlung der Sache ausschliesslich unter dem
Titel der Wiedererwägung einen nicht heilbaren Rechtsfehler darstellt,
dass der Rechtsfehler zunächst deshalb nicht heilbar ist, weil das Wieder-
erwägungsverfahren in wesentlichen Punkten anderen Regeln folgt, als
das Asylverfahren (vgl. dazu u.a. Art. 111b Abs. 3 AsylG),
dass ein reformatorischer Entscheid aber gerade auch deshalb ausge-
schlossen bleibt, weil sich dadurch allenfalls die Begründung der angefoch-
tenen Verfügung, jedoch nicht deren Dispositiv berichtigen liesse,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen ist, zur
Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzli-
chen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines neuen Entscheides unter
Beachtung der gesetzessystematischen Vorgaben,
dass bei dieser Sachlage auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwer-
devorbringen verzichtet werden kann, zumal diese nach erfolgter Rückwei-
sung der Sache vorab vom SEM zu prüfen sein werden,
das mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 111b
Abs. 3 AsylG) gegenstandslos geworden ist,
D-898/2019
Seite 7
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahren keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich auch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
da kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären durch die Beschwerde-
führung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-898/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache an das SEM
zurückgewiesen, zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzli-
chen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines den gesetzessystemati-
schen Vorgaben entsprechenden Entscheides.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: