B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-898/2020
law/fes
Ur t e i l vom 1 2 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind,
B._______, geboren am (…),
Somalia,
beide vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas
Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Januar 2020 – eröffnet am 20. Ja-
nuar 2020 – feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen [1], ihr Asylgesuch vom 5. August
2017 ablehnte [2], die Wegweisung aus der Schweiz verfügte [3] und, da
der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, die Beschwerde-
führerin und ihr Kind vorläufig aufnahm [4-6],
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
17. Februar 2020 – sinngemäss wohl auch für deren Kind – gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, es sei der Entscheid des SEM in den Dispositivziffern 1-3 aufzuhe-
ben, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der
Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei der Be-
schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unter-
zeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 20. Februar 2020 die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerde-
führenden aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–
einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 3. März 2020
einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden den erhobenen Kostenvorschuss am
3. März 2020 innert angesetzter Frist leisteten,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten,
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, ihr Onkel väterlicherseits habe sie am (…) 2014
mit einem viel älteren Mann zwangsverheiratet, woraufhin sie zu ihrem
Mann nach C._______ gezogen sei,
dass sie von ihrem Mann schlecht behandelt, geschlagen und vergewaltigt
und im Haus eingesperrt worden sei,
dass sie von ihrem Mann ins Spital zu einer gynäkologischen Untersu-
chung gebracht worden sei, weil sie nach zwei Jahren Ehe immer noch
nicht schwanger geworden sei,
dass sie im Moment, als sie während der Untersuchung zur Urinentnahme
die Toilette aufgesucht habe, geflohen sei und via Äthiopien, Sudan, Libyen
und Italien in die Schweiz gereist sei,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 17. Januar 2020 festhält, der über-
wiegende Teil der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei unsubstantiiert,
unplausibel und widersprüchlich ausgefallen,
dass die Art und Weise, wie sie über ihre Zwangsheirat, ihren angeblichen
Ehemann und ihren zweijährigen Aufenthalt im Haus ihres Ehemannes ge-
sprochen habe, nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecke,
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dass ihre Ausführungen substanzlos und stereotyp gewirkt hätten und jeg-
lichen Detailreichtum vermissen liessen, in aller Regel Aussagen von Per-
sonen, welche von tatsächlich erlebten einschneidenden Vorfällen berich-
ten würden, aber eine Vielzahl von so genannten Realkennzeichen aufwei-
sen würden, ihre Schilderungen indes kaum derartige Realkennzeichen
enthalten würden,
dass auf die Aufforderung hin zu beschreiben, wo sie während der Trauung
gewesen sei, lediglich angegeben habe, sie sei in einem Zimmer gewesen
und habe geweint, die Männer seien in einem anderen Zimmer gewesen,
dass das SEM nicht in Abrede stellt, dass es sich bei einer Zwangsverhei-
ratung um ein traumatisierendes Ereignis handeln könne, dennoch habe
beispielsweise auf die Aufforderung hin, ihre erste Begegnung mit ihrem
Ehemann zu schildern, eine detailliertere Antwort erwartet werden dürfen,
zumal sie bloss aufgefordert worden sei, zu erzählen, was sie von dieser
ersten Begegnung in Erinnerung habe,
dass sie lediglich angegeben habe, sie sei sehr traurig gewesen, sie habe
gewusst, dass sie in ein Gefängnis gekommen sei, sie habe nicht heiraten
wollen, man habe sie dazu gezwungen, sie wolle nicht daran erinnert wer-
den, und auf Nachfrage, sie sei hilflos gewesen, sie habe Schmerzen ver-
spürt, ihr ganzer Körper habe gezittert, sie sei sehr traurig gewesen,
dass auch ihre weiteren Antworten auf vertiefende Fragen, den Sachver-
halt nicht angemessen zu konkretisieren vermocht hätten, ihre Antworten
einsilbig, stereotyp und verallgemeinernd gewesen seien,
dass sie auch über ihren Ehemann nur wenig zu berichten gewusst habe,
sie weder seine Herkunft noch seine Arbeit anzugeben vermochte, auch
über Besuch von Freunden nur wenig habe sagen können, sie aber be-
stimmt mehr über sein Leben in Erfahrung hätte bringen können, respek-
tive ihr etwas Konkretes über ihn, seine Freunde und seine Arbeit zu Ohren
gekommen wäre, wenn sie in der Tat mehr als zwei Jahre mit ihrem angeb-
lichen Ehemann verbracht hätte,
dass es ihr auch nicht gelungen sei, ihren Alltag in anschaulicher Weise zu
beschreiben,
dass auch ihre komplikationslose Flucht aus dem Spital und aus
C._______ erstaune, nachdem ihr Mann sie während mehr als zwei Jahren
eingesperrt und sie sich in C._______ nicht ausgekannt habe,
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dass die insgesamt einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung demnach
mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfach komplexeren Wirklichkeit nur
schwer zu vereinbaren sei, ihre Schilderungen kaum Komplikationen in
Handlungsverlauf und persönliche Empfindungen, Gedankengänge oder
Details enthalten würden, individualisierende Aussagen, welche ihre per-
sönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum
Ausdruck bringen würden, fehlen würden,
dass insgesamt die rudimentären Angaben nicht den Eindruck erwecken
würden, eine sich im Mittelpunkt des Geschehens befindende Person spre-
che von einschneidenden Ereignissen, die ihr Leben massgeblich beein-
flussen würden und sie schliesslich zur Flucht veranlasst hätten,
dass zudem verschiedene Widersprüche in den Aussagen betreffend die
Ausreise, die Begleitung ins Spital und ihr Wissen über den Clan des Ehe-
mannes festzustellen seien,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe bei der Be-
schwerdeführerin, welche keine Bildung genossen habe, über längeren
Zeitraum im Kindesalter Opfer von sexueller Gewalt gewesen sei, den tie-
feren Beweismassstab nicht angewendet und die positiven Elemente, die
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen, im Entscheid fehlen wür-
den,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung im Warteraum ihr
Kleinkind dabeigehabt habe, welches noch gestillt worden sei, weshalb auf
der Hand liege, dass eine solche Ausgangslage sich bereits erschwerend
auf das Erzählverhalten auswirken könne,
dass sich die frauenspezifischen Ereignisse im Kindesalter von ungefähr
16 Jahren abgespielt hätten, einem Alter, das entwicklungspsychologisch
prägend sei, was sich ebenfalls auf den Erzählstil auswirken könne,
dass dem Anhörungsprotokoll mehrere emotionale Stellen zu entnehmen
seien, die ebenfalls nicht als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen ge-
würdigt worden seien, so habe die Beschwerdeführerin geweint und be-
tont, dass sie über D._______ nicht reden wolle (vgl. Akte A26/19 F79,
F105), dennoch habe sie sich Mühe gegeben, ihre damaligen Gefühle of-
fen zu legen (vgl. Akte A26/19 F80, F84, F107, F162),
dass entgegen der Meinung des SEM durchaus auch individuelle Merk-
male des Geschehens zu finden seien, diese in Anbetracht des ohnehin
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zurückhaltenden Erzählstils in einer Gesamtheit positiv zu würdigen seien
(vgl. Akte A26/19 F78, F84, F98, F101, F113),
dass es aufgrund der Vorbringen angezeigt sei, den medizinischen Sach-
verhalt in Bezug auf die psychische und physische Gesundheit abzuklären
und entsprechende Massnahmen einzuleiten,
dass diese Einwände nicht zu einer von derjenigen des SEM abweichen-
den Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin führen,
dass das SEM in der Verfügung nämlich nicht sämtliche Aussagen der Be-
schwerdeführerin als unglaubhaft erachtete, sondern feststellte, der über-
wiegende Teil der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei unglaubhaft,
dass es beispielsweise hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin
aus Somalia keine Zweifel äusserte, zumal sich die Beschwerdeführerin
hierzu detailliert äussern konnte,
dass der Beschwerdeführerin eine Pause zum Stillen gewährt worden ist
und bei der Durchsicht des Protokolls nicht der Eindruck entsteht, sie habe
sich aufgrund ihres Kleinkindes im Warteraum nicht wohl gefühlt, und auch
die anwesende Hilfswerkvertretung in dieser Hinsicht keine Beobachtun-
gen oder Einwände zum Protokoll gemacht hat,
dass die Beschwerdeführerin wohl erklärte, sie wolle sich nicht daran erin-
nern, was damals passiert sei, als sie ihren angeblichen Ehemann zum
ersten Mal gesehen habe,
dass sie jedoch auch zu ihrem Alltag nichts Substantiiertes hat angeben
und nicht ein einziges Gespräch mit ihrem Ehemann hat widergeben kön-
nen,
dass sich die insgesamt einsilbigen und weitgehend unsubstantiierten Aus-
sagen der Beschwerdeführerin nicht mit fehlender Schulbildung oder einen
zurückhaltenden Charakter erklären lassen, sondern einen wenig erlebnis-
basierten Eindruck hinterlassen und darauf hindeuten, dass sie bei der
Schilderung ihrer Asylgründe nicht auf Selbsterlebtes zurückgreifen kann,
dass die vom SEM festgestellten Widersprüche in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin in der Beschwerde nicht ansatzweise ausgeräumt wer-
den,
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dass demnach der Schluss des SEM, die Beschwerdeführerin könne keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt und ihr kein Asyl gewährt
werden könne, zutreffend ist,
dass sodann aus den Akten der vorläufig aufgenommenen Beschwerde-
führerin keine Anhaltspunkte hervorgehen, warum es zweieinhalb Jahre
nach Einreichung des Asylgesuches angezeigt wäre, den Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin abzuklären, zumal sie stets angegeben
habe, es gehe ihr gut,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.),
dass zwar der Sohn, B._______ von seinem Vater, E._______ (N […]),
welcher seit dem 19. Oktober 2017 im Besitz einer Härtefallbewilligung (B)
ist, am 28. August 2019 anerkannt worden ist und dieser am 6. November
2019 beim SEM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
seinen Sohn eingereicht hat, welches das SEM zuständigkeitshalber an die
kantonalen Behörden weiterleitete,
dass die dem Vater erteilte Aufenthaltsbewilligung B kein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt,
weshalb kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht,
dass eine über viele Jahre hinweg erneuerte Aufenthaltsbewilligung zwar
zu einem faktischen Aufenthaltsrecht führen kann, das auch den Familien-
nachzug rechtfertigt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 m.w.H), eine solche spezi-
fische Ausnahmesituation aber nicht vorliegt, zumal die Härtefallbewilli-
gung des Vaters erst zwei Mal verlängert worden ist,
dass die verfügte Wegweisung nach dem Gesagten im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu
Recht angeordnet wurde,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 3. März 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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