Abtei lung IV
D-900/2009
law/wea/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Albanien,
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-900/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben ungefähr Mitte Oktober 2008 verliess und über Griechenland, Itali-
en und Frankreich am 18. Januar 2008 in die Schweiz gelangte,
dass er anlässlich einer Personenkontrolle am 20. Januar 2009 wegen
des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) in C._______ verhaftet wurde und im Rahmen der
Einvernahme zur Sache durch die zuständige Behörde am 21. Januar
2009 um Asyl ersuchte,
dass er in der Folge am 23. Januar 2009 dem Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ zugeführt und dort mit einem Informa-
tionsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 28. Januar 2009 in B._______ summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wur-
de,
dass das BFM am 4. Februar 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung
zu den Asylgründen durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe im Heimatland bei den Eltern in
D._______ gewohnt,
dass er seit Februar 2008 eine homosexuelle Beziehung zu A.S. unter-
halten habe, die er mit diesem in einem Hotel in einem Aussenquartier
von D._______ ausgelebt habe,
dass er – nachdem seine homosexuelle Beziehung bekannt geworden
sei – immer wieder von Jugendlichen im Alter zwischen 18 und 25 Jah-
ren beschimpft, bedroht und tätlich angegriffen worden sei,
dass er deswegen im Sommer 2008 dreimal auf dem Polizeiposten in
D._______ Anzeige erstattet habe, wobei er bei den Polizeibeamten
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wegen seiner Veranlagung auf Ablehnung gestossen und bei der
ersten Anzeige sogar geohrfeigt worden sei,
dass ihm bei der dritten Anzeige von der Polizei versprochen worden
sei, man würde etwas unternehmen,
dass die Eltern von seiner Beziehung zu A.S. ungefähr vor drei Mo-
naten d.h. Mitte Oktober 2008 (EVZ) respektive im September 2008
(Bundesanhörung) erfahren und ihn daraufhin aus dem Hause gewor-
fen hätten,
dass er sich für zwei Tage zunächst zur Cousine begeben habe, ehe er
vor diesem Hintergrund ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die voll-
umfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die
Vorinstanz beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2009 (per Telefax)
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer ausführt, er bitte das Bundesverwaltungs-
gericht angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und des Umstandes, dass ihm im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe
und er innert Beschwerdefrist keinen Zugang zu freiberuflichen Anwäl-
ten habe, sich bei der Beurteilung der Beschwerde auf die Akten und
insbesondere die Protokolle der Befragungen zu stützen und den Un-
tersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen anzuwenden,
dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften
des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23)
den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7
Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht
wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungs-
stelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), ferner in
den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsbera-
tungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind (Art. 7
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Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung
oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten wäh-
rend der Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften
würden im Empfangszentrum generell oder in Bezug auf seine Person
nicht eingehalten,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund
der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG)
konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll,
dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde ge-
mäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im
vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwer-
deführer in der Lage war, mehrere Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004
Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass der Beschwerdeführer sich zwar Ergänzungen und weitere Aus-
führungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2
VwVG) nicht nachgereicht wurden,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im EVZ
B._______ am 28. Januar 2009 protokollierten Aussagen sowie auf
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das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 4. Februar 2009 zu
verweisen ist,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ B._______ beziehungsweise in den 48
Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines In-
formationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1- 5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs nam-
haft zu machen vermag,
dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffen-
den, unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen ge-
machten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass in der Beschwerde lediglich angeführt wird, es sei zu berück-
sichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Her-
kunftsland in die Schweiz hinter sich habe, welche naturgemäss nicht
ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen sei,
dass diese unsubstanziierten Vorbringen nicht geeignet sind, diesbe-
züglich zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal es der
Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den entsprechenden Erwägun-
gen des BFM konkret auseinanderzusetzen,
dass daran auch das Einreichen der Geburtsurkunde im Original auf
Beschwerdestufe nichts ändert, handelt es sich bei diesem Dokument
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doch gerade nicht um ein solches im Sinne der zitierten Rechtspre-
chung (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass in der Beschwerde sodann unter Hinweis auf das "Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007" vorgebracht
wird, vorliegend handle es sich um einen Fall, bei dem weitere Abklä-
rungen notwendig seien,
dass es der Beschwerdeführer aber ebenfalls unterlässt, sich mit den
Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der festgestellten Unglaubhaftig-
keitsmerkmale in seinen Aussagen auseinanderzusetzen und lediglich
pauschal festhält, eventuell etwas bei den Anzeigen durcheinander ge-
bracht zu haben,
dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für die von ihm behauptete
Gefährdungssituation jedoch unterbleiben, mithin sich bei dieser Sach-
lage weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang erübrigen,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 28. Januar
respektive 4. Februar 2009 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft einerseits und – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Er-
wägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensicht-
lich waren,
dass ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass der Antrag um Rückweisung der Sache zur Prüfung des Asylge-
suchs (Eintreten) an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der junge, ledige und – soweit aktenkundig – gesunde Be-
schwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt, gemäss eige-
nen Angaben jahrelange Erfahrungen im Erwerbsleben als Kleintrans-
port-Fahrer und Bauarbeiter aufweist und im Falle seiner Rückkehr ins
Heimatland auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was ihm eine
Reintegration erleichtern dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegen-
standslos geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Alfred Weber
Versand:
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