Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D900/2012
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia CottingSchalch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – am
7. Februar 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2010 im Rahmen eines Dublin
Verfahrens auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 14. Juni 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer daraufhin am 15. Juli 2010 nach Italien
überstellt wurde,
dass er am 21. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (…) ein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass am 7. April 2011 die Befragung zur Person stattfand und der
Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien insbesondere erklärte, es sei für ihn schwierig,
dort zu leben,
dass er in Italien keine Arbeit finde,
dass er nach seiner Rückführung dorthin weder Unterstützung noch eine
Unterkunft erhalten habe,
dass er am 21. März 2011 erneut in die Schweiz eingereist sei, weil er in
Italien auf sich gestellt gewesen sei,
dass er ausserdem nicht von seinem Bruder und der Familie getrennt
werden möchte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 23. Dezember 2011
bestätigten, der Beschwerdeführer habe in Italien Asyl erhalten (vgl. Akte
B14),
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dass sie einer Anfrage des BFM um Rückübernahme zustimmten
(vgl. B14),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 9.
Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 21. März 2011 nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung insbesondere anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 im Rahmen eines Dublin
Verfahrens nach Italien überstellt worden sei, wo er sich eigenen
Angaben zufolge bis zur erneuten Einreise in die Schweiz am 21. März
2011 aufgehalten habe,
dass er gemäss Mitteilung der italienischen Behörden anerkannter
Flüchtling sei und in Italien Asyl erhalten habe,
dass Italien sich am 23. Dezember 2011 bereit erklärt habe, den
Beschwerdeführer zurückzunehmen,
dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 beschlossen habe, alle EU
und EFTAStaaten, mithin auch Italien, im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG per 1. Januar 2008 als sichere Drittstaaten zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe, welche die Vermutung der
Beachtung des NonRefoulementGebotes widerlegen könnten,
vorgebracht habe,
dass seine Einwände, in Italien weder Rechte, Unterkunft noch
Verpflegung gehabt zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 25. Januar
2012, B18, S. 2 ff.), an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern
vermöchten,
dass anerkannte Flüchtlinge in Italien im Programm Sistema di
Protezione per Richiedenti asilo e Rifugiati (SPRAR) bevorzugt behandelt
würden,
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dass sich in Italien neben den staatlichen Strukturen auch private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annähmen,
dass die Organisation Arci con Fraternità seit dem 1. Januar 2009 eine
Betreuung für Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) und kostenlose
Rechtsberatung biete,
dass in diesem Licht keine Hinweise darauf bestünden, der
Beschwerdeführer könne im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass er im Weiteren geltend mache, in der Schweiz würden ein Bruder,
eine Tante und zwei seiner Onkel leben (vgl. Befragungsprotokoll vom
7. April 2011, B7, S. 3),
dass der Bruder für ihn mehr als nur eines seiner Geschwister sei, weil
sie die Kindheit gemeinsam ohne den Vater gemeistert hätten (vgl. B18,
S. 3 F14),
dass die Onkel für ihn wie ein Vaterersatz seien (vgl. B18, S. 3 F17 f.),
dass sich die Beziehung zu diesen Familienangehörigen in der Schweiz
jedoch auf das gemeinsame Verbringen von Freizeit und Feiertagen
beschränke (vgl. B18, S. 3 F13 und F20),
dass die genannten Personen dennoch – selbst wenn der Bruder zur
erweiterten Kernfamilie gezählt werden könne – keine nahen
Angehörigen im Sinne der Ausnahmeklausel seien,
dass sie weder zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehörten noch
nahe Verwandte im weiteren Sinn seien,
dass seine Angaben weder auf eine enge Beziehung noch eine
besondere Abhängigkeit zwischen ihm und diesen Personen schliessen
liessen,
dass somit in der Schweiz keine Personen lebten, zu denen er eine enge
Beziehung unterhalte,
dass ferner offengelassen werden könne, ob der Beschwerdeführer auch
aus Sicht der Schweizer Asylbehörden die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
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zumal ihm von Italien bereits Schutz gewährt worden sei und weiterhin
zuerkannt werde,
dass in einem solchen Fall die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG nicht zum Tragen kommen könne, wie das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil E5151/2008 vom 15. August 2008
festhalte,
dass es nämlich nicht die Absicht des Gesetzgebers sei, jene
Asylsuchenden von dieser Ausnahmeklausel profitieren zu lassen,
welche den asylrechtlichen Schutz gar nicht nötig hätten, weil sie ihn
bereits in einem Drittstaat beanspruchten,
dass auch keine Hinweise darauf bestünden, Italien gewähre keinen
effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass Italien das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105), die Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) ratifiziert habe,
dass nach dem Gesagten auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug als durchführbar
erachtete und diesbezüglich festhielt, das NonRefoulementGebot
bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates sei vorliegend nicht zu
prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass weder die in Italien herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei, weil die italienischen Behörden einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2012 gegen die
Verfügung vom 26. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid sei aufzuheben
und auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass ihm Asyl zu gewähren sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörde anzuweisen sei, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis die Beschwerdeinstanz über die aufschiebende Wirkung
entschieden habe,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er
eventualiter von der Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses zu
entbinden sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Vorbringen die
Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde vom 4. Oktober 2011
betreffend Stellenantritt als Küchenbursche im Restaurant B._______,
C._______, gültig ab dem 28. September 2011, als Beweismittel
einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2012 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2012 im Original beim
Gericht eingingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass folglich auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. ac
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere
geltend machte, gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D395/2009 vom 12. Mai 2009 handle es sich bei seinem Bruder ganz
klar um einen nahen Angehörigen,
dass er zu diesem eine enge Beziehung habe, da er mit ihm unter
anderem täglich telefoniere, jede freie Minute in D._______ verbringe und
ihn finanziell unterstütze,
dass zwischen ihnen ausserdem ein Abhängigkeitsverhältnis sowie eine
Zweckgemeinschaft bestehe, weil der Bruder aus gesundheitlichen
Gründen auf seine Fürsorge angewiesen sei,
dass er auch zu seiner Tante und seinen Onkeln eine sehr enge
Beziehung habe,
dass er von der Tante grossgezogen und unterstützt worden sei,
dass seine Integration in der Schweiz dank dieser Angehörigen, die
immer hinter ihm stünden, gelungen sei,
dass er in der Schweiz einer geregelten Arbeit nachgehe und sich bereits
für einen Deutschkurs angemeldet habe,
dass schliesslich eine Rückkehr nach Italien für ihn unzumutbar sei,
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dass er dort niemanden kenne und sozusagen auf der Strasse gewesen
sei, nachdem er das Empfangszentrum in E._______ habe verlassen
müssen,
dass er einmal am Tag von der Caritas mit Nahrungsmitteln versorgt
worden sei, wenn er Glück gehabt habe,
dass das BFM in ausführlicher Art und Weise darlegte, weshalb
vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer in Italien über eine bis zum 24. Oktober 2015
gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb die italienischen
Behörden seiner Rückübernahme zustimmten (vgl. Schreiben vom 23.
Dezember 2011, B14),
dass sich angesichts dessen eine Rückführung des Beschwerdeführers
nach Italien rechtfertigt,
dass an dieser Einschätzung weder die Ausführungen in der Beschwerde
noch das damit eingereichte Beweismittel etwas ändern können,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2009/8
ausführte, als nahe Angehörige sei beispielsweise an die Geschwister,
die Grosseltern und die Pflegekinder zu denken (vgl. a.a.O., E. 5.3.2
S. 106),
dass zusätzlich eine "enge" Beziehung vorhanden sein müsse, die es
rechtfertige, vom Grundsatz, dass bei erfüllten Voraussetzungen von
Art. 34 Abs. 2 AsylG ein Nichteintretensentscheid ergehe, abzuweichen
(vgl. a.a.O., E. 8.4 S. 115),
dass der Bruder des Beschwerdeführers im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung zwar als naher Angehöriger gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst.
a AsylG anzusehen ist,
dass vorliegend indessen keine "enge" Beziehung zu diesem Bruder
besteht, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lediglich
seine Freizeit mit ihm verbringt (vgl. B18, S. 3 F13),
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dass eine "enge" Beziehung auch hinsichtlich der weiteren Verwandten
zu verneinen ist, da das angeblich gemeinsame Verbringen der Feiertage
(vgl. B18, S. 3 F20) dafür nicht genügt,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschwerdeentscheid des
ersten Asylverfahrens zum Schluss kam, es bestünden keine
Anhaltspunkte, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung
beziehungsweise ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten
hindeuten würden (vgl. Urteil
D4057/2010 vom 14. Juni 2010, S. 9),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar vorbringt,
zwischen ihm und seinem Bruder bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, er
dieses jedoch nicht zu belegen vermag,
dass den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Tante beziehungsweise seinen Onkeln zu entnehmen sind,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage,
Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
oder Art. 33 FK erhalte,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Übereinstimmung mit
dem BFM zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien dem Beschwerdeführer
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der
Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis die
Beschwerdeinstanz über die aufschiebende Wirkung entschieden habe
sowie der Eventualantrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D900/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: