B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-900/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. April 2012 Sy-
rien Richtung B._______ verliess und nach einem rund dreiwöchigen dor-
tigen Aufenthalt über C._______ am 24. April 2012 in die Schweiz einreiste,
wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 22. Mai 2012 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 31. Oktober 2013 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, syrischer Staatsangehöriger ara-
bischer Volkszugehörigkeit aus H. zu sein,
dass sein Bruder wegen Teilnahme an einer Demonstration festgenommen
und inhaftiert worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) auch gegen die Regierung demonstriert
habe,
dass er mit einem ihm bekannten Beamten des syrischen Geheimdienstes
über seinen inhaftierten Bruder gesprochen habe, wobei er von Revolutio-
nären beobachtet worden sei, welche ihm vorgeworfen hätten, mit dem
Geheimdienst in Kontakt zu stehen und für diesen zu arbeiten, was er be-
stritten habe,
dass in der Folge sein Name an der Türe der Moschee angeschrieben und
er zum Tode verurteilt worden sei,
dass im Weiteren in Syrien bombardiert werde,
dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. Januar 2015 – eröffnet am 14. Januar 2015 – ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darle-
gungen nicht geprüft werden müsse,
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dass seine Ausführungen widersprüchlich ausgefallen seien (Angaben im
Zusammenhang mit der Organisation von Demonstrationen respektive der
Teilnahme an Demonstrationen; Angaben zum Aufenthaltsort; Angaben zur
Häufigkeit/Intensität der Suche nach ihm durch den syrischen Geheim-
dienst),
dass Vorbringen nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und
somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschilderte
nicht selbst erlebt habe (Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme und zum
Ort der Inhaftierung des Bruders),
dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handelns widersprächen (Angaben zum Zeitpunkt der
behördlichen Suche [März 2011] i.V.m mit der Ausreise aus Syrien [1. April
2012]),
dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn
sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens gel-
tend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter
Ereignisse darstellen würden (Angaben zur Mitgliedschaft bei der Muslim-
bruderschaft),
dass die vorgebrachte Inhaftierung des Bruders nicht glaubhaft und folge-
richtig seinen Vorbringen der Boden entzogen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu-
mutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2015 (Poststem-
pel: 12. Februar 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und die Gewährung von Asyl, die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Gesuchs sowie den Erlass
der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2015 auf den Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefor-
dert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis
zum 10. März 2015, zu leisten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerde
komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42
AsylG) und die angefochtene Verfügung enthalte keine diesbezüglich an-
derslautenden Anordnungen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet haben dürfte respektive die
ihm unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der Befra-
gung zur Person (BzP) und der Bundesanhörung (A 5 und A 12 gemäss
Aktenverzeichnis SEM) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht
zu beanstanden sein dürften,
dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht
geeignet sein dürften, Klärung in den als unglaubhaft erachteten Sachvor-
trag hineinzubringen,
dass vorab festzustellen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer nicht um-
fassend zu den vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen Stel-
lung beziehe (u.a. Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft, Verfolgungs-
vorbringen im Zusammenhang mit den Rivalen des Regimes ["Gibehat Al-
Nousrah"]),
dass sich die Begründung, wonach die Organisation von Demonstrationen
die Teilnahme an diesen miteinschliesse und daher der diesbezügliche Kri-
tikpunkt des SEM nichtig sei, als unbehelflicher Erklärungsversuch erwei-
sen dürfte,
dass die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Passagen
(A 12 Frage 89 und 94 S. 11 f.) in Verbindung mit den späteren vom Be-
schwerdeführer anlässlich derselben Anhörung gemachten Aussagen
eben gerade keine hinreichenden, zu dessen Gunsten ausfallenden Hin-
weise oder Aufschlüsse aufzuzeigen vermögen dürften (vgl. A 12 Frage
100 ff., insb. Frage 103 S. 13),
dass es sich gleichermassen im Zusammenhang mit den widersprüchli-
chen Ausführungen zum Wohnort respektive zum unglaubhaften Ausreise-
zeitpunkt verhalten dürfte,
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dass die entsprechenden Ausführungen als Versuch einer nachträglichen
Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren sein dürften (vgl. A 5 S. 4 und 8; A
12 Frage 60, 61 und 120 S. 8 f. und 15),
dass zum Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe weder zum Zeit-
punkt noch zum Ort der Inhaftierung seines Bruders hinreichende Angaben
machen können, nicht konkret Stellung bezogen werde respektive die dies-
bezügliche Argumentation – da in den Akten keine Stütze findend (vgl. A
12 Frage 63, 119, 131 und 135 f S. 9 und 15 f.) – als blosse Behauptung
zu werten sein dürfte,
dass die eingereichten Beweismittel zum Beleg einer asylrelevanten Ver-
folgung untauglich sein dürften,
dass die auf dem eingereichten USB-Stick befindlichen Videos, welche un-
ter anderem die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers festhalten
würden und auf Youtube einzusehen seien, von diesem selber aufgenom-
men worden seien (vgl. A 12 Frage 64 f. S. 9) und nach Visionierung durch
das Gericht des Weiteren keine Rückschlüsse auf ein von ihm in diesem
Zusammenhang klar erkenntliches Engagement zulassen dürften,
dass auch den vom Beschwerdeführer im Heimatland beantragten, vom 5.
Januar 2015 datierenden und im Beschwerdeverfahren eingereichten Do-
kumenten (Zivilstands- und Strafregisterauszug) die beweisrechtliche Be-
deutung für eine Verfolgung abzusprechen sein dürfte,
dass insbesondere beim Strafregisterauszug erhebliche Zweifel an dessen
Echtheit angebracht sein dürften, enthalte dieser doch überhaupt keine An-
gaben über eine – wie geltend gemacht – rechtskräftige Verurteilung des
Beschwerdeführers in Syrien während dessen Abwesenheit (u.a. Name
des Gerichts, Art des Verbrechens, Nummer und Datum des Urteils, Urteil
fehlen),
dass nicht zuletzt auch aufgrund des Ausstellungsdatums beziehungs-
weise des Datums der im Auszug aus dem Strafregister erwähnten Telex-
nummer die Zweifel an der Echtheit der Unterlagen verstärkt werden dürf-
ten, zumal daraus der Schluss zu ziehen sei, dem Beschwerdeführer wäre
die Beschaffbarkeit und Beibringung von seinen Sachvortrag stützenden
Beweismitteln bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbar und möglich
gewesen,
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dass beim Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an-
geordnet worden sei, weshalb den bloss die gesetzlichen Bestimmungen
zitierenden Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung keine Relevanz
zukommen dürfte,
dass der Kostenvorschuss am 9. März 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2015 den Vollzug der Weg-
weisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers ersetzte,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Ge-
währung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Wegweisung an sich bildet,
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dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Er-
wägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
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dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Feb-
ruar 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der
Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylge-
währung zu bewirken vermögen,
dass insbesondere ausgeführt wurde, weshalb die auf Beschwerdestufe
eingereichten Beweismittel zum Beleg einer asylrelevanten Verfolgung als
untauglich erschienen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Aus-
führungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men wurde,
dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 9.
März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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