B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-900/2016
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch Suzanne Stotz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Wiedererwägung);
Zwischenverfügung des SEM vom 4. Februar 2016 /
N (…).
D-900/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass A._______ (die Beschwerdeführerin) am 20. August 2015 mit ihren
Kindern B._______, C._______ und D._______ um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass vom SEM am 21. August 2015 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden vor jenen in
der Schweiz bereits in Polen Asylanträge gestellt hatten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person unter
anderem auf das Vorliegen gesundheitlicher Probleme verwies (starke Rü-
ckenschmerzen und Panikattacken zufolge Stress, gefolgt von Atemstö-
rungen, Zittern und Migräne; vgl. act. A5 Ziff. 8.02),
dass für die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden auf die Akten
verwiesen werden kann,
dass Polen mit Erklärungen vom 2. September 2015 einer Wiederaufnah-
me der Beschwerdeführenden in Anwendung der Bestimmungen zum Dub-
lin-Verfahren ausdrücklich zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. September 2015 in Anwendung der
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat und deren Wegweisung nach Polen verfügte,
dass das Staatssekretariat in diesem Entscheid unter anderem festhielt,
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme würden nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung spre-
chen, zumal diese auch in Polen behandelbar seien,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 24. September
2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass sie im Rahmen ihrer Beschwerde unter Vorlage eines ärztlichen Kurz-
berichts unter anderem geltend machte, ihre psychische Verfassung sei
sehr labil, und sie sei auf eine engmaschige psychologische respektive
psychiatrische Behandlung angewiesen,
dass die Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6034/2015 vom 6. Oktober 2015 als offensichtlich unbegründet abgewie-
sen wurde,
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dass das Gericht in diesem Entscheid unter anderem festhielt, die ange-
fochtene Verfügung lasse keine rechtsfehlerhafte Würdigung der Sache im
Lichte der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erblicken und die geltend gemachte
Erkrankungslage lasse den Wegweisungsvollzug nach Polen auch nicht
als völkerrechtlich unzulässig erscheinen,
dass die Beschwerdeführerin am 24. November 2015 beim SEM einen sie
betreffenden Bericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 18. November
2015 einreichte,
dass in diesem Bericht über das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit
Angst und Depression (gemischt) und einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung, über eine laufende psychotherapeutische und medikamen-
töse Behandlung sowie über den Bedarf an einer Fortsetzung dieser Be-
handlung zufolge drohender psychischer Dekompensation berichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage am 2. Dezember 2015 ei-
nen Suizidversuch unternahm (versuchter Sprung aus einem Fenster im
DZ …), worauf sie bis zum 21. Dezember 2015 in einer psychiatrischen
Klinik hospitalisiert werden musste (vgl. dazu im Einzelnen act. B2 [S. 6-9]:
Spitalaustrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom
11. Januar 2013),
dass gemäss Aktenlage von dem für den Vollzug der Wegweisung zustän-
digen Migrationsamt des Kantons (…) bei der Psychiatrischen Universitäts-
klinik E._______ ein fachärztlicher Bericht zu allfälligen medizinischen
Kontraindikationen und medizinischen Massnahmen bei zwangsweisen
Rückführungen auf dem Luftweg eingeholt wurde (vgl. dazu im Einzelnen
act. B2 [S. 1-5)]: fachärztlicher Bericht vom 13. Januar 2016),
dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2016 über ihre Rechtsvertre-
terin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess,
dass in dieser Eingabe zur Hauptsache das Vorliegen einer massgeblichen
nachträglichen Veränderung der Sachlage und das Vorliegen neuer erheb-
licher Beweismittel geltend gemacht und um eine wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2015 und Feststellung der
Zuständigkeit der Schweiz ersucht wird,
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dass zudem in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung des Gesuches und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ersucht wird,
dass im Rahmen der Begründung des Gesuches auf den Inhalt der fach-
ärztlichen Berichte vom 18. November 2015 und vom 11. Januar 2016 ab-
gestellt und eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
dass mit dem Gesuch als neues Beweismittel ein Kurzbericht der Klinik für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen
Universitätsklinik E._______ vom 27. Januar 2016 zu den Akten gereicht
wurde und gestützt darauf eine rechtserhebliche psychische Erkrankung
auch der Kinder B._______, C._______ und D._______ geltend gemacht
wird,
dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2016 durch ihre Rechtsvertre-
terin drei ausführliche Berichte der vorgenannten Klinik betreffend ihre Kin-
der vom 29. Januar 2016 nachreichen liess und sie die Nachreichung eines
sie betreffenden aktuellen fachärztlichen Berichts in Aussicht stellte,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 (versandt am
8. Februar 2016, kein Rückschein bei den Akten) die prozessualen Anträge
der Beschwerdeführerin implizit ablehnte, indem das Staatssekretariat von
der Beschwerdeführerin einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– einver-
langte, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und aus-
drücklich festhielt, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt,
dass vom Staatssekretariat zur Begründung dieses Entscheides im We-
sentlichen angeführt wurde, aus Sicht des SEM habe sich die Sachlage
seit Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht wesentlich verändert, wes-
halb das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos zu erkennen sei,
dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung am
12. Februar 2016 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erhoben hat,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf einen Kostenvor-
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schuss zu verzichten und das Wiedererwägungsgesuch materiell zu be-
handeln, und dass sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass sie in ihrer Eingabe ihre Gesuchsvorbringen bekräftigt und den vor-
instanzlichen Schluss betreffend die angebliche Aussichtslosigkeit ihres
Gesuches aufgrund der Aktenlage als ungerechtfertigt erklärt,
dass für die Beschwerdebegründung im Einzelnen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung gestützt
auf Art. 56 VwVG und mittels Telefax vom 15. Februar 2016 per sofort einst-
weilen ausgesetzt worden ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 111b AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren Anfechtungsgegenstand der Beschwerde
die Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 ist, mittels welcher das SEM
nach Eingang des Wiedererwägungsgesuches vom 27. Januar 2016 die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne Art. 111d Abs. 2 AsylG) und um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) abgelehnt hat,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das ausseror-
dentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung im AsylG eine ausdrückliche
Erwähnung und das Wiederwägungsverfahren eine gesetzliche Regelung
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erfahren hat (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und ins-
besondere Art. 111b ff. AsylG),
dass eine Zwischenverfügung des SEM, mit der in einem Wiedererwä-
gungsverfahren ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ge-
mäss Art. 111b Abs. 3 AsylG abgelehnt wird, selbständig anfechtbar ist, zu-
mal die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges für die betroffene
Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl.
Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG; vgl. ferner BVGE 2008/35, welcher auch unter
dem revidierten Recht Geltung beanspruchen kann),
dass demgegenüber Zwischenverfügungen des SEM, mit welchen ein Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne Art. 111d Abs. 2 AsylG ab-
gelehnt wird, praxisgemäss erst mit dem Endentscheid angefochten wer-
den können, zumal der Partei alleine aus der Verweigerung eines kosten-
freien vorinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensentscheid zu-
folge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf dem ordentlichen
Rechtsweg angefochten werden kann (vgl. dazu BVGE 2007/18, welcher
auch unter dem revidierten Recht Geltung beanspruchen kann),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde nach vorstehenden Er-
wägungen einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung richtet,
dass sich die Beschwerde in diesem Punkt – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich begründet erweist, weshalb über die Beschwerde in ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
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dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, insbesondere wenn die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.
m.w.H.),
dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab-
stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen
können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22),
dass aufgrund der Aktenlage ausser Frage steht, dass in vorliegender Sa-
che neue Sachverhaltsmomente hinzugetreten sind, welche nicht Gegen-
stand des ordentlichen Verfahrens waren, zumal sich der offenbar ernst-
hafte Suizidversuch vom 2. Dezember 2015 und die deswegen notwendig
gewordene, längerfristige Hospitalisierung der Beschwerdeführerin erst
nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben,
dass den vorgenannten Umständen sehr wohl Relevanz zukommen
könnte, da mit Blick auf den Inhalt nicht nur der fachärztlichen Berichte vom
18. November 2015 und vom 11. Januar 2016, sondern gerade auch mit
Blick auf den Inhalt des am 13. Januar 2016 zuhanden der kantonalen Voll-
zugsbehörde erstellten Fachberichts Anlass zur Annahme einer schwer-
wiegenden psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und nament-
lich einer krankheitsbedingten konkreten Suizidalität im Falle einer Umset-
zung des Wegweisungsvollzuges besteht,
dass daher die Vorbringen im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches
vom 27. Januar 2016 vom SEM einer vertieften Prüfung zu unterziehen
sein dürften, da sich diese je nicht auf blosse Parteibehauptungen, sondern
auf ausführliche und in sich schlüssige Fachberichte stützen,
dass dabei die Frage der Wegweisung nicht nur unter dem Gesichtspunkt
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 3 EMRK, sondern
auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbin-
dung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu würdigen sein dürfte,
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dass eine entsprechende Prüfung (inkl. Prüfung der betreffend die Kinder
B._______, C._______ und D._______ vorgebrachten Gesuchsgründe
und sie betreffenden Beweismittel) nicht unterbleiben kann, zumal das
SEM bei entsprechender Aktenlage – also wenn wie in casu ein qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch vorliegt – auch im Wiedererwägungsverfah-
ren seiner diesbezüglichen Prüfungs- und Begründungpflicht nachzukom-
men hat (BVGE 2015/9 E. 8.1),
dass nach vorstehenden Erwägungen Hinweise auf eine allenfalls rechts-
erhebliche, nachträgliche Veränderung der Sachlage vorhanden sind und
auch neue, allenfalls rechtserhebliche Beweismittel vorliegen,
dass daher das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Januar 2016 einer ver-
tieften Prüfung bedarf, womit der vorinstanzliche Schluss betreffend die
angebliche Aussichtslosigkeit des Gesuches nicht überzeugen kann,
dass bei dieser Sachlage das SEM das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 zu Unrecht abgelehnt hat,
dass die Beschwerde demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen und das
SEM anzuweisen ist, dem Wiedererwägungsgesuch vom 27. Januar 2016
die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass es in der Folge dem SEM obliegt, im Rahmen der Fortsetzung der
Behandlung des Wiedererwägungsverfahrens über den Antrag betreffend
das Rückkommen auf den einverlangten Gebührenvorschuss zu entschei-
den,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit auch das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung respektive Erlass der Verfah-
renskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeführenden in entscheidrelevanter Hinsicht mit ihrer
Beschwerde durchgedrungen sind, weshalb ihnen antragsgemäss eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass von der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, auf
die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwer-
deführung abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung, welche den Beschwerdeführenden vom
SEM zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 600.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Wiedererwägungsgesuch vom 27. Januar
2016 aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung durch die Vorinstanz bleibt
die einstweilige Vollzugsaussetzung durch das Gericht aufrechterhalten.
4.
Die Sache geht zur Fortsetzung der Behandlung des Wiedererwägungs-
verfahrens ans SEM zurück.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
zugesprochen, welche ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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