B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-901/2020
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2020.
D-901/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
suchte am 4. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Ja-
nuar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum
(BAZ) (…) und am 28. Januar 2020 seine Anhörung zu den Asylgründen
(nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, dass er im Dorf B._______ (Distrikt Dêrik [kurdisch, ara-
bisch: al-Malikiya], Provinz al-Hasakah) geboren sei, wo er bis zur Ausreise
gelebt und insbesondere auch die Grundschule besucht habe. Die Mittel-
schule habe er in der Stadt C._______ besucht, welche sich nur wenige
Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt befinde. Er sei in Syrien unter-
drückt worden und habe sein Leben nicht mehr weiterführen können. Ins-
besondere sei es für ihn nicht mehr möglich gewesen, die Universität zu
besuchen, da er am (…). März 2011 für felddiensttauglich befunden wor-
den sei und am (…). April 2012 in den Militärdienst hätte einrücken sollen.
Zwar sei ihm – zwecks Beendigung der Mittelschule – ein Aufschub bis
zum 31. Dezember 2012 gewährt worden, aber an diesem Datum hätte er
sich definitiv in einem Rekrutierungsbüro melden müssen. Man hätte ihn
dann auf der Stelle einziehen können. Dies sei für ihn keine Option gewe-
sen, da er dann gezwungen worden wäre, andere Menschen zu töten und
sich auch selber einer Gefahr ausgesetzt hätte. Ausserdem sei sein älterer
Bruder D._______ im Dezember 2012 vom Militärdienst desertiert, was
dazu geführt habe, dass man ihn erst recht gesucht habe, um Druck auf
seinen Bruder ausüben zu können. Von 2013 bis zum siebten Monat des
Jahres 2019 habe er im kurdischen Territorium des Nordiraks gelebt. Dann
sei er in die Türkei gereist, wo er sich rund drei Monate lang versteckt ge-
halten habe. Im zehnten Monat sei er in E._______ in Griechenland ange-
kommen, von wo aus er mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land
geflogen und schliesslich mit der Eisenbahn, dem Auto und dem Bus wei-
tergereist, bevor er am 3. oder 4. Januar 2020 in die Schweiz gelangt sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen
Identitätskarte sowie Kopien seines Militärbüchleins ein.
C.
Am 4. Februar 2020 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung des
D-901/2020
Seite 3
Beschwerdeführers den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit glei-
chentags erfolgter Eingabe erklärte die Rechtsvertretung den Verzicht auf
eine Stellungnahme.
D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 – eröffnet gleichentags – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug
der Wegweisung erachtete es jedoch als unzulässig, weshalb es die vor-
läufige Aufnahme anordnete.
E.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-901/2020
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
behandeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet sind, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde sinngemäss eine Verletzung der Ab-
klärungspflicht gerügt, indem das SEM die Asylgründe des Beschwerde-
führers nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Weiter
wurde sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid
auf Mutmassungen und Spekulationen statt auf konkrete Tatsachen ge-
stützt. Folglich seien ihre Vorstellungen "total falsch", womit sie ihre Sorg-
faltspflicht verletzt habe. Zudem lasse sie asylrelevante Tatsachen ausser
Acht. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Be-
gründungspflicht, indem er vorbringt, die Vorinstanz hätte ihren Entscheid
ausführlich und fallbezogen begründen sollen.
3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu
D-901/2020
Seite 5
auch Art. 30-33 VwVG). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachver-
halts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewür-
digt worden sind. Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht
alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 456 f. und 1043; CHRIS-
TOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auf-
lage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49).
3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BVGE 135
II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Schliesslich umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als verfahrens-
rechtliche Garantie die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der ra-
tionalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die
Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzu-
fechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und
D-901/2020
Seite 6
Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der
betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung
zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).
3.2.3 In der Beschwerdeschrift wurde nicht näher ausgeführt, inwieweit das
SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ab-
geklärt haben soll. Auch inwiefern sich zusätzliche Sachverhaltsabklärun-
gen aufgedrängt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden in allgemei-
ner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse
Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen
durch das SEM nicht teilt, stellt indessen keine unvollständige beziehungs-
weise unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar.
Auch was den Vorwurf betrifft, die virtuelle Praxis des SEM bei der Beur-
teilung der Asylgesuche und Qualifikation der Tatsachen und Aussagen
führe zu falschen Entscheiden, vermengte der Beschwerdeführer die
Frage der Sachverhaltsfeststellung mit derjenigen der Würdigung der Dar-
legungen. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit
das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht
rügt, ist festzustellen, dass sich auch diese Rüge als unbegründet erweist.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbrin-
gen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. In die-
sem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE III 65 E. 5.2). Alleine der Um-
stand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respek-
tive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem
anderen Schluss als dieser kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, son-
dern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die
Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von
denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt auch keine
Verletzung der Begründungspflicht vor.
D-901/2020
Seite 7
3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3
Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in die-
sem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art.
3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
D-901/2020
Seite 8
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zunächst
sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten Probleme mit den syrischen Be-
hörden infolge seiner Nichteinrückung am 31. Dezember 2012 deshalb in
Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den
kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte al-Hasakah
und Qamischli – zurückgezogen habe. Im Zusammenhang mit der Über-
nahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partiya
Yekitîya Demokrat (Demokratische Einheitspartei, PYD) und deren militä-
rische Organisation Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinhei-
ten, YPG) habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kur-
dischstämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit
den kurdischen Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahr-
scheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekru-
tierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kur-
dischen Truppen durchgeführt hätten. Völlig unglaubhaft seien sodann
seine Behauptungen, die syrischen Behörden hätten ihn ausserdem fest-
nehmen wollen, weil sein Bruder D._______ im Dezember 2012 desertiert
sei. Zum einen sei – wie bereits erwähnt – die syrische Regierung zu jenem
Zeitpunkt nicht mehr Herr der Lage in seiner Heimatregion gewesen. Auch
entbehrten seine Ausführungen, wonach man ihn "auf der Stelle erschos-
sen" hätte, wenn sich D._______ nicht den syrischen Behörden gestellt
hätte, jeglicher Realität, da er durch ein solches Vorgehen einerseits als
potentieller Soldat für die syrische Armee endgültig ausgefallen wäre und
sich die syrischen Behörden vorschnell ihres Druckmittels gegenüber sei-
nem Bruder entledigt hätten. Noch gravierender sei jedoch die Tatsache zu
D-901/2020
Seite 9
werten, dass seine Aussagen nicht mit denen von D._______ korrelierten:
Während er ausgesagt habe, dass er zum Zeitpunkt, als D._______ bei
der Familie aufgetaucht sei, Syrien bereits verlassen gehabt und als Aus-
reisedatum den 15. Januar 2013 genannt habe, habe D._______ anläss-
lich seiner Anhörung angegeben, dass er sich nach seiner Desertion am
7. Dezember 2012 während sieben Tagen bei einem Schlepper versteckt
gehalten habe, bevor er von seinem Schwager abgeholt und nach
C._______ gebracht worden sei, wobei er nach seiner Ankunft die Eltern
und die Schwester getroffen habe und am selben Tag in das Heimatdorf
gefahren sei. Dort habe er sich bis anfangs Januar 2013 aufgehalten, bevor
er in den Nordirak gereist sei. Da sich seine Asylvorbringen nach dem Ge-
sagten in wichtigen Punkten als unglaubhaft erwiesen hätten, müsse seine
Ausreise aus Syrien als Folge des dort herrschenden Bürgerkrieges gese-
hen werden. In diesem Zusammenhang habe er an der Anhörung auch
bestätigt, neben dem Nichteinrücken in den Militärdienst keine anderen
Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Dementspre-
chend würden seine Vorbringen auch den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesent-
lich vor, dass er sich nur durch Flucht ins Ausland der bevorstehenden re-
gulären Rekrutierung beziehungsweise Zwangsrekrutierung, der behördli-
chen Suche, der Verhaftung und der Gewalt seitens der syrischen Behör-
den habe entziehen können. Er habe aufgezeigt, inwiefern er unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen sei respektive
sei. Er habe es willentlich und bewusst aus politischer Überzeugung unter-
lassen, sich bei den Militärbehörden zu melden und den behördlichen Auf-
forderungen Folge zu leisten. Nach einem Wehrdienstentzug werde man
zur Haft ausgeschrieben, gesucht und in Abwesenheit verurteilt. Er gelte
als klassischer Dienstverweigerer, der nicht in der Armee habe dienen wol-
len, weil eben diese Armee Kriegsverbrechen begangen und viele unschul-
dige Menschen getötet habe. Dienstverweigerern würde von den syrischen
Behörden grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt und
diese würden bei einer Rückkehr sehr streng bestraft. Er sei zudem der
Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Desertion seines Bruders aus-
gesetzt gewesen. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder
wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden sei
durch diverse Quellen dokumentiert. Die Vorinstanz habe aber die Re-
flexverfolgung in ihrem Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Seine Aussa-
gen seien zudem konsistent, widerspruchsfrei, realistisch und plausibel so-
wie durchaus asylrelevant. Die im Asylentscheid erwähnten Widersprüche
D-901/2020
Seite 10
seien wohl auf ein Missverständnis zurückzuführen. Seine Aussagen und
die seines Bruders seien sehr missverständlich formuliert gewesen, ein Wi-
derspruch liege aber nicht vor. Schliesslich seien Tatsachen zu beurteilen,
die nicht in Abrede gestellt werden könnten: seine militärische Aushebung,
die Diensttauglichkeit und Dienstverschiebung sowie die Desertion seines
Bruders. Sein Bruder habe sich nach der Desertion bei einem Schwager,
der in C._______ wohnhaft gewesen sei, gemeldet. Dieser Schwager habe
seinen Vater in Kenntnis gesetzt. Aus Angst vor Vergeltung und Willkür der
Behörde sei er [der Beschwerdeführer] zu einem anderen Schwager in ein
Dorf an der irakischen Grenze gebracht worden. Er habe seinen Bruder
nach dessen Desertion nicht gesehen und keinen Kontakt zu ihm gehabt.
Sein Bruder habe sich unter anderem an einem Ort nahe der türkischen
Grenze aufgehalten und mehrmals versucht, diese zu passieren. Mithin
hätten sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten, bevor sie schlussend-
lich das Land hätten verlassen können. Demnach habe sowohl er, wie auch
sein Bruder, sich nicht bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten, da sie sonst
für die syrischen Behörden leicht greifbar gewesen wären. Es sei auch zu
beachten, dass die syrische Militärbehörde bis heute die Militärgeschäfte
in den von Kurden kontrollierten Gebieten verwalte und die Rekrutierungs-
ämter und Militärregister in diesen Gebieten führe. Die Informationen, wel-
che der Vorinstanz vorlägen, seien nicht korrekt. Die syrische Regierung
habe sich aus den grossen Städten nicht zurückgezogen und kontrolliere
sie bis heute. Es würden bis heute Männer im dienstpflichtigen Alter aus
diesen Gebieten aufgeboten und rekrutiert. Einige Rekrutierungsämter
seien lediglich aus Sicherheitsgründen verlegt worden. Eine Verlegung be-
deute aber nicht die Aufhebung eines Amtes. Es habe sich nichts geändert,
da diese Ämter weiterhin für die jeweilige Region zuständig seien und Män-
ner aus diesen Regionen für den Militär- und Reservedienst aufböten und
Rekrutierungen durchführten. Darüber hinaus sei der Rückzug der syri-
schen Behörden kein Dauerzustand. Die syrischen Behörden hätten die
Kontrolle über diese Gebiete nicht im Kampf verloren, sondern lediglich
den Kurden vereinbarungsgemäss vorläufig überlassen. Die syrische Re-
gierung habe inzwischen die Kontrolle über die meisten verlorenen Gebiete
vollständig übernommen und verstärke Schritt für Schritt ihre Präsenz. Die
Suche nach Deserteuren, Dienstverweigerern und Wehrdienstpflichtigen
sei seit Rückkehr der syrischen Regierung intensiviert worden, weshalb die
Situation neu beurteilt werden müsse, da nun andere Verhältnisse herrsch-
ten. Schliesslich sei auf Entscheide der Vorinstanz zu verweisen, wo die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt worden sei. Die Vorinstanz
habe in diesen Entscheid die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der
D-901/2020
Seite 11
illegalen Ausreise aus Syrien und wegen Verstosses gegen die behördli-
chen Ausreisebestimmungen anerkannt. Auch habe sie Syrer im dienst-
und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen. Somit
gebiete der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass er ebenfalls als Flücht-
ling aufzunehmen sei, da seine Umstände und die persönlichen Verhält-
nisse identisch seien.
6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend
gemachten Vor- sowie Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat.
6.2 Das SEM äusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden. Dem
ist mit folgender Begründung zuzustimmen: Nach Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts sind im fraglichen Zeitraum zwischen Dezember
2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2013 weite Teile
des Distrikts Dêrik in der Provinz Al-Hasakah von der syrisch-kurdischen
Partei PYD und deren bewaffneter Organisation YPG kontrolliert worden,
während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend
zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das län-
derspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.9.1). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Re-
präsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals
noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von schriftlichen Aufge-
boten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzu-
führen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt
in der Stadt C._______ und deren näheren Umgebung, in welcher das Hei-
matdorf des Beschwerdeführers liegt, für die Sicherheitskräfte des syri-
schen Staates noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierun-
gen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Angesichts dieser Um-
stände ist wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den syrischen
Behörden zu Hause zwecks Festnahme gesucht worden ist.
Die Glaubhaftigkeit der Wehrdienstverweigerung an sich kann im vorlie-
genden Fall offen bleiben: Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist –
ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der
Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion – praxis-
gemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Mas-
snahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in
D-901/2020
Seite 12
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufü-
gen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018
vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Bezogen auf die spezifische Situation in Sy-
rien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden
Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen.
Zunächst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substantiiert dar-
tun, dass er einer oppositionell aktiven Familie angehört (vgl. […]). Auch ist
er selber nie regimekritisch tätig gewesen. Soweit er in der Beschwerde
vorbringt, er habe sich aus politischer Überzeugung dem Militärdienst ent-
zogen, hat sich diese Gesinnung bisher nicht nach aussen manifestiert.
Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren an, er sei nicht
politisch aktiv gewesen (vgl. […]). Ein politisches Profil ergibt sich auch aus
seinen Aussagen anlässlich der Anhörung nicht. Zudem verneinte der Be-
schwerdeführer, auch je sonstige Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt zu haben (vgl. […]). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er
bereits vor seiner Ausreise und vor der geltend gemachten Einberufung in
den Militärdienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen hätte und er als politischer Gegner betrachtet
würde.
Im Weiteren bestätigt sich die vorinstanzliche Einschätzung der Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Desertion
seines Bruders. In diesem Zusammenhang ist vorab auf die vorgängigen
Erwägungen zu verweisen, wonach die syrischen Sicherheitsbehörden
zum geltend gemachten Zeitpunkt in der Heimatregion des Beschwerde-
führers nicht mehr in der Lage waren, Zwangsmassnahmen durchzuset-
zen. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit jenen seines Bruders überein-
stimmen. Zwar geht aus den Aussagen des Bruders entgegen den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz hervor, dass dieser sich nicht bis zur Ausreise im
Heimatdorf aufgehalten hat (vgl. […]). Ein Widerspruch lässt sich dennoch
ausmachen: Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers während sei-
ner Anhörung geht hervor, dass die Familie zum Zeitpunkt, als die syri-
schen Sicherheitsbehörden vorbeigekommen seien, nichts von der Deser-
tion des Bruders gewusst habe (vgl. […]). Auch trug der Beschwerdeführer,
der als Ausreisedatum den 15. Januar 2013 angab, vor, dass der Bruder
D-901/2020
Seite 13
im 2013 zur Familie gekommen, er zu diesem Zeitpunkt aber schon aus-
gereist gewesen sei (vgl. […]). Im Widerspruch dazu schilderte der Bruder
des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung, dass er am 7. Dezem-
ber 2012 desertiert sei und sich sieben Tage bei einem Schlepper aufge-
halten habe, bevor er von einem Schwager nach C._______ gebracht wor-
den sei, wo er seine Eltern und seine Schwester gesehen habe und kurz
in sein Dorf zurückgekehrt sei (vgl. […]). Auch geht aus den Aussagen des
Bruders hervor, dass die Familie bereits zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes
beim Schlepper von der Desertion gewusst habe (vgl. […]).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe in anderen Fäl-
len asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen
Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie
sich im dienst- und reservedienstpflichten Alter befinden, als Flüchtlinge
anerkannt, weshalb ihm aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist festzuhalten, dass die Verwal-
tungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der Umstand, dass in Fäl-
len mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide ge-
troffen wurden, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen.
Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführ-
ten Vergleichsfällen werden in der Beschwerde zudem auch nicht in aus-
reichendem Masse spezifiziert. Schliesslich existiert keine allgemeine Pra-
xis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlings-
eigenschaft zu bejahen ist. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se
praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine
Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere indi-
viduelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die
illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-4666/2019 vom 26.
November 2019 E.7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4,
E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.).
6.4 Soweit in der Beschwerde allgemeine Ausführungen zum Militärdienst
und zur Lage in Syrien gemacht werden, vermag der Beschwerdeführer
daraus nichts für sich abzuleiten.
6.5 Was den Hinweis auf die kürzlich erfolgte Militäroffensive im Nordosten
Syriens betrifft, trifft es zwar zu, dass die Lage in Syrien als in jeglicher
Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist
daraus indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Einer
D-901/2020
Seite 14
allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt auf-
grund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden.
6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Be-
schwerdeführer ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
gegeben, weshalb das Gesuch unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit
abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-901/2020
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: