Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D90/2012
law/bah/sps
U r t e i l v om 2 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
Caritas Schweiz, (…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 /
D2459/2009.
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin, eine ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in
C._______ (Kosovo) reiste am 9. August 2006 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. März 2009
stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen
diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. April 2009 wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D2459/2009 vom 26. Oktober 2011
abgewiesen.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2012
liessen die Gesuchstellenden die revisionsrechtliche Aufhebung des
Urteils vom 26. Oktober 2011 beantragen. Es sei festzustellen, dass die
Gesuchstellerin ein neues erhebliches Beweismittel einbringe. Die
Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen
anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das
vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abzusehen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe
lagen mehrere Beweismittel bei.
C.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 aus.
D.
Am 11. Januar 2012 liessen die Gesuchstellenden die Kopie des Urteils
des D._______ vom 1. Dezember 2011 mit Rechtskraftbescheinigung
und die Kopie eines Schreibens der Gesuchstellerin an ihren vormaligen
Rechtsvertreter vom 4. Januar 2011 (recte: 2012) nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
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Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des
Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe
im Februar 2008 einen Landsmann kennengelernt, in den sie sich in der
Folge verliebt habe. Am 2. Juli 2010 seien die beiden in eine
gemeinsame Wohnung gezogen und am 18. Dezember 2010 sei der
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gemeinsame Sohn, der Gesuchsteller, geboren worden. Da die
Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes noch verheiratet
gewesen sei, habe zunächst die Vaterschaftsvermutung ihres
Ehemannes gegolten. Sie habe sich bemüht, die "falsche Vaterschaft zu
beseitigen", damit der leibliche Vater das Kind anerkennen könne. Mit
Urteil vom 1. Dezember 2011 habe das zuständige Gericht festgestellt,
dass nicht der NochEhemann der Gesuchstellerin, sondern ihr
Lebenspartner der Vater ihres Sohnes sei. Dieses Urteil sei am 4. Januar
2012 in Rechtskraft erwachsen. Sobald die Rechtskraftbescheinigung
zugestellt worden sei, werde der Gesuchsteller vom Lebenspartner seiner
Mutter anerkannt werden können. Die Gesuchstellerin beabsichtige, eine
Scheidungsklage gegen ihren NochEhemann einzureichen. Sie habe zu
diesem sei dem Jahr 2005 keinen Kontakt mehr und habe bereits bei der
Anhörung zu den Asylgründen erwähnt, dass sie sich als geschieden
ansehe. Bisher habe sie ihren Lebenspartner nicht heiraten und nicht
belegen können, dass ihr Lebenspartner der Vater ihres Sohnes sei. Es
sei ihr im bisherigen Asylverfahren nicht möglich gewesen, diese
Tatsachen früher geltend zu machen. Ihr Lebenspartner sei zwar immer
noch nicht als Vater des Gesuchstellers eingetragen, könne aber mit dem
Urteil das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen. Mit dem neuen
Beweismittel könne somit die neue Lebenssituation der Gesuchstellenden
erstmals belegt werden. Sie bildeten zusammen mit ihrem
Lebensgefährten beziehungsweise Vater eine Familie; ein Vollzug der
Wegweisung in den Kosovo würde eine Trennung der Familie bedeuten,
da das Asylverfahren des Lebenspartners nach wie vor hängig sei und er
nicht zusammen mit den Gesuchstellenden in den Kosovo zurückkehren
könne. Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1
AsylG sei zu berücksichtigen. Eine erzwungene Wegweisung in den
Kosovo würde für den Gesuchsteller ein traumatisierendes Ereignis
darstellen, welches es im Sinne des Kindeswohls, das vorrangige
Bedeutung habe, unbedingt zu vermeiden gelte. Die Asylverfahren der
Gesuchstellenden seien mit demjenigen ihres Lebenspartners
beziehungsweise Vaters zu koordinieren.
4.
4.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind.
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4.2. Das revisionsweise angefochtene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts datiert vom 26. Oktober 2011. Das vom
1. Dezember 2011 datierende Urteil des D._______ ist mithin nach dem
revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
entstanden. Dieses ist insofern von vornherein kein Beweismittel,
welches zur Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führen
könnte (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
Basel 2010, Rz. 1722).
4.3.
4.3.1. Des Weiteren kann die im Revisionsgesuch vertretene Auffassung,
der Gesuchstellerin sei es nicht möglich gewesen, die in demselben
geltend gemachten Tatsachen früher in das Asylverfahren einzubringen,
nicht gefolgt werden. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie am 2. Juli
2010 mit ihrem Lebenspartner eine gemeinsame Wohnung bezogen und
am 18. Dezember 2010 ist der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen.
Gemäss dem eingereichten Sitzungsprotokoll des E._______ vom
19. Oktober 2011 wurde die Vaterschaftsklage am 12. Oktober 2011
eingereicht. Davon ausgehend, dass die Gesuchstellerin bereits vor dem
Geburtszeitpunkt wusste, wer der Vater ihres Sohnes ist – etwas anderes
wird nicht geltend gemacht –, wäre es ihr bereits längere Zeit vor der
Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht möglich gewesen, die
neuen Tatsachen vorzubringen. Spätestens jedoch bei Einreichung der
Vaterschaftsklage hätte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht
auf die veränderte Sachlage aufmerksam machen müssen.
4.3.2. Im Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG führen bisher
unbeurteilt gebliebene, weil dem Gericht nicht bekannte Tatsachen
respektive (vorbestandene) Beweismittel trotz verspäteter
Geltendmachung beziehungsweise Einreichung zur Revision eines
rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund derselben nachträglich
offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D7585/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83
ff., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49),
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AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 26 zu Art. 66). Vorliegend können die Gesuchstellenden aus dieser
Praxis indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da durch die verspätet
geltend gemachten Tatsachen nicht offensichtlich wird, dass ihnen im
Kosovo Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Folgerichtig ist das Gesuch um
Revision des Urteils D2459/2009 vom 26. Oktober 2011 abzuweisen. Die
Eingabe vom 5. Januar 2012 ist indessen zur weiteren Behandlung an
das BFM weiterzuleiten mit dem Hinweis, dass die erstmals im Rahmen
des Revisionsverfahrens geltend gemachten Tatsachen, die mit dem
Urteil des D._______ vom 1. Dezember 2011 gestützt werden, im
Hinblick auf den beim Vollzug der Wegweisung zu berücksichtigenden
Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG von
Bedeutung sind. Der Vollzug der angeordneten Wegweisung bleibt aus
diesem Grund bis zu anderslautenden Dispositionen des BFM
ausgesetzt.
6.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist trotz der ausgewiesenen Bedürftigkeit der
Gesuchstellenden abzuweisen, da sich das Revisionsgesuch als
aussichtslos darstellte.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt ausgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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