B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-90/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).
D-90/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger – suchte am
21. Dezember 2015 zusammen mit seiner (…) Ehefrau (B._______) und
den beiden gemeinsamen Kindern (C._______ und D._______) in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Am 6. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau statt. B._______ wurde ausserdem
am 15. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört.
B.b Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer von 1992 bis 1998 in (osteuropäisches Land; nachfolgend: E._______)
(…) studierte. Im November 1997 heiratete er seine Ehefrau, welche ihm
im Jahr 1998 nach Syrien folgte. Dort lebten sie bis im Mai 2013 zusam-
men. B._______ verliess damals Syrien aufgrund des Bürgerkrieges mit
den beiden gemeinsamen Kindern und lebte fortan bei ihren Eltern in
E._______. In E._______ fand sie keine Arbeit. Der Beschwerdeführer ver-
liess Syrien eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 und gelangte am
15. Dezember 2015 in die Schweiz, wo zwei seiner Brüder wohnen. Seine
Ehefrau reiste mit den beiden Kindern – von E._______ aus – ebenfalls im
Dezember 2015 in die Schweiz, um hier gemeinsam als Familie zu leben.
Weitergehend – insbesondere bezüglich der Asylbegründung des Be-
schwerdeführers – wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.c Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reichten im vorinstanzlichen
Verfahren unter anderem seine syrische Identitätskarte, eine Kopie ihrer
(…) Identitätskarte und ein syrisches Familienbüchlein zu den Akten. Da-
gegen gaben sie dem SEM keine Reisepässe ab, mit der Begründung, sein
syrischer Reisepass sei abgelaufen und ihr (…) Reisepass sei von ihrem
Schwager weggeworfen worden.
C.
C.a Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, es erwäge, gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht auf das
Asylgesuch einzutreten und ihn nach E._______ wegzuweisen. Gleichzei-
tig räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 13. Juni 2017
schriftlich zu äussern.
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Seite 3
C.b Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
dem SEM seine Mandatierung an. Gleichzeitig ersuchte er um Präzisierung
des rechtlichen Gehörs, um Akteneinsicht und um anschliessende Erstre-
ckung der Frist zur Stellungnahme.
C.c Mit Schreiben vom 29. September 2017 hiess das SEM die Gesuche
um Fristerstreckung und Akteneinsicht gut. Ausserdem führte es ergän-
zend zum Schreiben vom 23. Mai 2017 an, gemäss Auskunft der (…) Be-
hörden habe der Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer (…)
Staatsangehörigen das Recht, sich in E._______ niederzulassen. Entwe-
der könne er bei der (…) Botschaft ein Visum für eine Familienzusammen-
führung beantragen oder seine Ehefrau reise zuerst alleine in ihr Heimat-
land und stelle anschliessend beim (…) in F._______ ein Gesuch um Fa-
miliennachzug.
C.d Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Eingaben vom 9. und
10. Oktober 2017 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erneut an das
SEM. Der Eingabe vom 10. Oktober 2017 lag eine E-Mail der (…) Botschaft
vom 9. Oktober 2017 an den Rechtsvertreter bei.
D.
D.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers, lehnte
deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
D.b
D.b.a Mit Verfügung vom selben Tag – tags darauf eröffnet – trat es auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in E._______ an.
D.b.b Zur Begründung dieser Verfügung führte das SEM an, der Be-
schwerdeführer habe im November 1997 in E._______ eine (…) Staatsan-
gehörige geheiratet, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder habe. Er habe
somit die Möglichkeit, gemeinsam mit seiner Familie in E._______ zurück-
zukehren. Da er in einen Drittstaat, in welchem er sich selber lange aufge-
halten habe und wo nahe Angehörige leben würden, zurückkehren könne,
sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Entgegen der durch
nichts substanziierten Behauptung in der Stellungnahme vom 9. Oktober
2017 würden zudem keinerlei Hinweise bestehen, dass in seinem Fall in
E._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
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AsylG bestehe (Art. 31a Abs. 2 AsylG) beziehungsweise dass die (…) Be-
hörden ihn und seine Familie nach der Einreise nach Syrien abschieben
würden. So habe sich E._______ grundsätzlich bereit erklärt, ihn zurück-
zunehmen; als Ehemann einer (…) Staatsangehörigen habe er das Recht,
sich in E._______ niederzulassen. Er habe die Möglichkeit, das Gesuch
um Familiennachzug bei der Vertretung E._______ in der Schweiz einzu-
reichen. Alternativ könne seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr in ihr Heimat-
land das Gesuch beim (…) in F._______ einreichen. Zudem sei es ihm
zuzumuten, die für die Rückkehr in das Heimatland seiner Ehefrau und
Kinder erforderlichen Dokumente vorzulegen oder – wenn nötig – sich
diese ausstellen zu lassen. Auf sein Asylgesuch sei somit gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutreten.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Es führte dazu im Wesentlichen an, da der Beschwerdeführer
in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot be-
züglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Sodann würden
weder die in E._______ herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in diesen Staat
sprechen. Seine Ehefrau habe dort eine Ausbildung als Kosmetikerin ab-
solviert, seine Verwandten würden dort leben und die Kinder hätten vor
ihrer Reise in die Schweiz dort den Kindergarten besucht. Er selbst verfüge
über einen Abschluss in (…) der Universität E._______, Arbeitserfahrung
als (…) und spreche fliessend (…), das 99% der Bevölkerung in E._______
verstehen würden. Somit sei es ihm zuzumuten, sich mit der Unterstützung
seiner Ehefrau und deren Familienangehörigen eine neue wirtschaftliche
Lebensgrundlage aufzubauen. Abschliessend würde sich die Frage nach
der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______ stellen.
E._______ habe sich grundsätzlich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen; als
Ehemann einer (…) Staatsangehörigen habe er das Recht, sich in
E._______ niederzulassen. Zwar müsse er vor seiner Rückkehr in
E._______ bei der zuständigen Behörde ein entsprechendes Gesuch ein-
reichen und sich bei der zuständigen Vertretung das benötigte Einreisevi-
sum beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Gutheissung dieses Gesuchs
stehe aber angesichts seiner familiären Situation nichts im Wege. Zudem
sei es ihm auch zuzumuten, die für die Ausstellung eines Einreisevisums
notwendigen Reisepapiere vorzulegen oder – wenn nötig – sich diese aus-
stellen zu lassen, um seiner Familie nach E._______ nachreisen zu kön-
nen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
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Seite 5
E.
E.a Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (recte: 2018) liess der Beschwerde-
führer durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen den ihn betreffenden
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er bean-
tragte dabei die aufschiebende Wirkung, sowie die sofortige Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs und Anweisung an die Migrationsbehörden des
Kantons G._______, von sämtlichen Vollzugshandlungen (inkl. Papierbe-
schaffung) abzusehen. Ferner sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten
und eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten A13/1, A18/3 sowie
A25/3 und A26/1 zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Asylge-
such und diejenigen seiner Ehefrau und Kinder in einer einzigen Verfügung
zu behandeln, eventualiter sei das vorliegende Verfahren mit dem Be-
schwerdeverfahren betreffend seine Ehefrau und Kinder zu vereinen,
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, insbesondere wegen Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Even-
tualiter sei das SEM anzuweisen, bei den (…) Behörden eine Garantie be-
treffend das Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG einzuholen.
Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.b Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) erhoben auch die Ehe-
frau des Beschwerdeführers und dessen Kinder – handelnd durch densel-
ben Rechtsvertreter – gegen den sie betreffenden Entscheid Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verfahren D-86/2018).
F.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
G.
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Seite 6
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer eine nur ihn
betreffende und mit Eingabe vom 15. Januar 2018 eine seine ganze Fami-
lie betreffende Sozialhilfebestätigung nachreichen.
H.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten dürfe, und trat auf die mit der Beschwerde gestellten Anträge, es sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren respektive der Vollzug der Weg-
weisung sei per sofort auszusetzen, nicht ein. Weiter entsprach sie dem
Antrag auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau und
Kinder des Beschwerdeführers (D-86/2018) im Sinne einer Koordination
der beiden Verfahren. Sie hiess das mit der Beschwerde gestellte Akten-
einsichtsgesuch teilweise gut, wobei sie auf die Ausführungen in der glei-
chentags ergangenen Instruktionsverfügung im Verfahren D-86/2018 ver-
wies (Einsicht in die Aktenstücke A13/1 und A26/1 [E-Mail vom 23. Oktober
2017] durch das SEM). Gleichzeitig räumte sie dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit ein, innert sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akten
eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Schliesslich hiess
sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
I.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 – zugestellt am 6. Februar 2018 –
gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht.
I.b Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer eine er-
gänzende Beschwerdebegründung nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-90/2018
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene werden die Verletzung des Anspruchs auf Ak-
teneinsicht und (mithin) auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur richtigen
und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind,
eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe ihm in die Akten A13/1
(ORS – Meldung medizinischer Fall), A18/3 (Interne E-Mails [Rücküber-
nahme]) sowie A25/3 (E-Mails Rückkehr) und A26/1 (E-Mail Korrespon-
denz Rückkehr) keine Einsicht gewährt und dadurch seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
Diesbezüglich kann auf die Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2018 im
Verfahren D-86/2018 verwiesen werden (vgl. bereits den hinsichtlich der
Gewährung der Akteneinsicht angebrachten Verweis in der Verfügung im
vorliegenden Verfahren vom 22. Januar 2018). Darin wurde dargelegt, aus
welchen Gründen die Aktenstücke A18/3 und A25/3 nicht dem Aktenein-
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Seite 8
sichtsrecht unterliegen und demzufolge vom SEM zu Recht nicht offenge-
legt wurden. In die Aktenstücke A13/1 und A26/1 (E-Mail vom 23. Oktober
2017) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 31. Ja-
nuar 2018 rechtsgenüglich Einsicht gewährt und er erhielt die Gelegenheit,
eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Es liegt daher – wenn über-
haupt – keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise eine
Gehörsverletzung (mehr) vor.
3.2.2 In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe in ihrem
Entscheid den vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 10. Oktober
2017 vorgebrachten und durch die E-Mail der (…) Botschaft vom 9. Okto-
ber 2017 bestätigen Umstand nicht gewürdigt, wonach er bei der (…) Bot-
schaft kein Familiennachzugsgesuch stellen könne respektive ein Famili-
ennachzugsgesuch seiner Ehefrau in E._______ aussichtslos sei, solange
er keinen syrischen Reisepass habe. Durch das Ignorieren dieses Vorbrin-
gens habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das
Willkürverbot verletzt. Ausserdem habe sie in ihrem Entscheid mit keinem
Wort begründet, weshalb sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer
in E._______ Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde. In der Beschwerdeergänzung wird sodann gerügt, es wiege
schwer, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort
auf A26/1 Bezug genommen habe, welches seine Ausführungen in der Ein-
gabe vom 10. Oktober 2017 bestätige.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung ausführlich dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen es zum
Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG – dazu gehört auch das
Fehlen von Hinweisen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a
Abs. 2 AsylG; vgl. E. 4.1 nachfolgend) – erfüllt sind und der Wegweisungs-
vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Eine Gehörs-
verletzung (insb. eine Verletzung der Begründungspflicht) ist nicht ersicht-
lich, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem
zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war.
Im Übrigen ist der Vorwurf, das SEM habe das Willkürverbot verletzt, nicht
haltbar. Wie nachstehend dargelegt, erweisen sich die Folgerungen der
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Seite 9
Vorinstanz als zutreffend und der Entscheid ist damit weder als offensicht-
lich unhaltbar zu bezeichnen, noch steht er mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch oder verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. dazu etwa
BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.).
3.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Trennung
der Dossiers und Art. 8 EMRK mit keinem Wort erwähnt. Allerdings wird
nicht dargelegt, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehörs vorliegen soll. Solches ist auch nicht er-
sichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer und
seine Familie ein einziges vorinstanzliches Dossier (N […]) und somit keine
„Trennung der Dossiers“ besteht, sondern – angesichts der unterschiedli-
chen Rechtsgrundlagen – nur (koordinierte) separate Verfügungen für den
Beschwerdeführer einerseits und seine Familie andererseits erlassen wur-
den.
3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass es das SEM unterlassen
habe, eine Anhörung durchzuführen. Dabei verkennt er jedoch, dass bei
Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG keine Pflicht zur
Durchführung einer Anhörung besteht, sondern das SEM in diesen Fällen
nur das rechtliche Gehör zu gewähren hat (Art. 36 AsylG). Dieser Pflicht ist
das SEM vorliegend mit seinen Schreiben vom 23. Mai und 29. September
2017, in welchen es die Gründe für einen allfälligen Nichteintretensent-
scheid und eine Wegweisung nach E._______ genannt hat, nachgekom-
men. Dass es dabei nur Art. 31a Abs. 1 AsylG explizit erwähnt hat, nicht
jedoch Bst. c dieser Bestimmung, stellt – entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht – noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör dar.
3.2.5 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass keine Verletzung
des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (mehr)
vorliegt.
3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen der ent-
sprechenden Rüge in der Beschwerdeschrift – den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat. Sie musste bereits ange-
sichts ihrer unbestrittenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer als
Ehemann einer (…) Staatsangehörigen das Recht habe, sich in E._______
aufzuhalten respektive niederzulassen (vgl. E. 4.2.2 nachstehend), keine
weiteren Abklärungen (insb. Einholen einer Garantie) bezüglich der Gefahr
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Seite 10
der Rückschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland (im Falle
der Asylgesuchstellung in E._______) vornehmen. Ebenso wenig musste
das SEM eine Garantie für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs
des Beschwerdeführers in E._______ einholen. Der entsprechende Antrag
ist daher abzuweisen.
3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Die Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen.
4.
4.1 Das SEM tritt auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht
ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG),
oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem nahe Angehörige oder
Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen haben (Art. 31a Abs. 1
Bst. e AsylG). Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG finden diese Bestimmungen
keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Dritt-
staat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht. Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden.
4.2
4.2.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für
einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG er-
füllt sind: Der Beschwerdeführer kann nach E._______ zurückkehren, zu-
mal die (…) Behörden seiner Rückübernahme – gestützt auf Art. 2 Ziff. 2
des Abkommens (…) und damit wegen seiner familiären Beziehung zu ei-
ner (…) Staatsangehörigen – grundsätzlich zugestimmt haben (vgl. Akten
SEM A20/1). Ausserdem hat er sich vorher in E._______ aufgehalten. Sein
mehrjähriger Aufenthalt zwecks Studiums liegt zwar bereits zwanzig Jahre
zurück. Aus der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG geht indes –
entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – nicht her-
vor, dass sich die asylsuchende Person unmittelbar vor der „Flucht“ in die
Schweiz im entsprechenden Drittstaat aufgehalten haben muss. Im Übri-
gen kommt hinzu, dass die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers die
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Seite 11
(…) Staatsangehörigkeit besitzen und angesichts der sie betreffenden vo-
rinstanzlichen Verfügung (vgl. Bst. D.a vorstehend), die mit heutigem Urteil
des Gerichts D-86/2018 bestätigt wird, nach E._______ zurückkehren
müssen. Vorliegend sind somit – wie in der angefochtenen Verfügung im-
plizit festgehalten – neben den Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG auch diejenigen von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG als erfüllt zu erach-
ten.
4.2.2 Weiter bestehen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keinerlei
Hinweise, dass im Falle des Beschwerdeführers in E._______ kein effekti-
ver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht bezie-
hungsweise dass die (…) Behörden ihn nach seiner Einreise nach Syrien
abschieben würden. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf
die Zustimmung der (…) Behörden zur Rückübernahme des Beschwerde-
führers verwiesen, sowie sein Recht, sich als Ehemann einer (…) Staats-
angehörigen in E._______ niederzulassen beziehungsweise aufzuhalten.
Ein derartiges grundsätzliches Recht wird seitens des Beschwerdeführers
nicht bestritten.
4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt als Hauptargument gegen den ange-
fochtenen Entscheid dagegen vor, er verfüge über keinen (gültigen) syri-
schen Reisepass, weshalb er bei der (…) Botschaft kein Familiennach-
zugsgesuch stellen könne. Dieser Umstand – sofern überhaupt glaubhaft
– ändert allerdings nichts an der ihm grundsätzlich offenstehenden und
durch die (…) Behörden bestätigten Möglichkeit, als Ehemann einer (…)
Staatsangehörigen nach E._______ zurückzukehren respektive weiterzu-
reisen. Es handelt sich dabei um ein vollzugstechnisches Problem, auf das
im Rahmen der Beurteilung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ein-
gegangen wird (vgl. E. 6.4 nachstehend).
4.2.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für ei-
nen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c (und e) AsylG
erfüllt sind. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
4.3 In der Beschwerdeschrift wird moniert, dass vorliegend die gesetzliche
Frist gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheids überschritten worden sei und das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers deshalb in der Schweiz behandelt werden müsse. Diesbezüglich ist
jedoch festzuhalten, dass es sich bei der fünftägigen Frist gemäss Art. 37
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Seite 12
Abs. 1 AsylG um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreiten keine
Pflicht zum Eintreten auf ein Asylgesuch begründet.
4.4 Nach dem Gesagten ist das SEM auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen sei. Auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. D.b.b vorstehend),
denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird.
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Auf die Behauptung in der Beschwerde, der Wegweisungsvollzug sei un-
zumutbar, weil der Beschwerdeführer im Fall der Ausschaffung nach
E._______ nicht in der Lage wäre, sich dort eine Existenz aufzubauen und
an Leib und Leben gefährdet wäre, ist angesichts der Unsubstanziiertheit
dieses Vorbringens – immerhin hat der Beschwerdeführer in E._______
seine universitäre Ausbildung durchlaufen und abgeschlossen – nicht wei-
ter einzugehen.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeich-
nen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben sehr wohl über einen syrischen Reisepass verfügt, der
allerdings abgelaufen sein soll (vgl. A5/11 S. 6). Weshalb es nicht zumutbar
sein sollte, zumindest diesen zu beschaffen, ist nicht einsichtig. Allein der
Umstand, dass dem SEM im jetzigen Zeitpunkt kein syrischer Reisepass
des Beschwerdeführers vorliegt, bedeutet entgegen den Behauptungen in
der Beschwerdeschrift nicht, dass der Vollzug der Wegweisung nach
E._______ nicht möglich ist. Es ist Sache der Vollzugsbehörden, die Mög-
lichkeiten einer Überstellung des Beschwerdeführers nach E._______, das
seiner Rückübernahme grundsätzlich zugestimmt hat, im Rahmen eines
Familiennachzugs (weiter) abzuklären, wobei der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau mitzuwirken haben (vgl. Art. 8 AsylG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung
dieser Einschätzung zu bewirken.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die festge-
stellte Bundesrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) in Form der zu Un-
recht verweigerten Akteneinsicht konnte auf Beschwerdeebene behoben
und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen wer-
den. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die erst nachträglich
gewährte Akteneinsicht von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass
sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt. Da der Antrag auf
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unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 22. Januar 2018 indes gutgeheissen wurde und der
Beschwerdeführer nach wie vor als bedürftig zu erachten ist, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Aus dem bereits erwähnten Grund – untergeordnete Bedeutung der nach-
träglich gewährten Akteneinsicht – ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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