Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-902/2011
Urteil vom 11. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren (…),
Armenien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Armenien am (…)
auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess, sich von dort nach
zwei Tagen auf dem Luftweg nach C._______ begab, von wo er nach
einem Aufenthalt von 18-20 Tagen in D._______ weiterflog und
schliesslich am 4. Dezember 2009 auf dem Landweg illegal in die
Schweiz gelangte,
dass er am 6. Dezember 2009 in E._______ um Asyl nachsuchte und, da
er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität
lediglich zwei Militärausweise (Anmeldung für den Militärdienst und
Dienstbüchlein) und einen Berufsausweis abgab, noch gleichentags
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass er im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am
22. Dezember 2010 zur Person befragt (vgl. Vorakten (…) und ihm dort
am selben Tag im Hinblick auf eine allfällige Wegeisung in D._______
das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Vorakten (…)),
dass das BFM – gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach er im Besitz eines Schengen-Visums von F._______ nach
G._______ geflogen sei sowie auf einen Ausdruck dessen elektronischen
Flugtickets – am 4. November 2009 ein Ersuchen um Übernahme an die
(…) stellte, welches nach einer Abmahnung vom (…) und einer infolge
technischer Schwierigkeiten vorläufigen Antwort vom (…) schliesslich am
19. August 2010 negativ beantwortet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2010 in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in
Bern-Wabern durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde
(vgl. Vorakten (…)),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
seine Mutter sei im Jahr (…) in ihre Heimat nach Aserbaidschan gezogen
und sein Vater sei drei Jahre später von unbekannten Angehörigen der
(…) in seinem Haus erschossen worden, weshalb er bei der Polizei
Anzeige erstattet habe und daraufhin für drei oder vier Tage in Schutzhaft
genommen worden sei, bis ihn die Polizisten aufgefordert hätten, die
Stadt zu verlassen,
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dass er sich in der Folge in H._______ niedergelassen habe, wo er
geheiratet habe und seine beiden Kinder geboren seien,
dass er während seines dortigen Aufenthalts vom örtlichen Dorfvorsteher
schikaniert, wegen der Herkunft seiner Mutter beschimpft und von den
Behörden und Militärangehörigen wiederholt aufgefordert worden sei,
Armenien zu verlassen und nach Aserbaidschan zu ziehen,
dass er im Jahr (…) knapp einen Mordanschlag durch Angehörige der
(…), welche ihn aus der Heimat hätten vertreiben wollen, überlebt habe,
deshalb habe verarztet werden müssen und daraufhin mit seiner Familie
nach I._______ umgezogen sei, wo er sich versteckt habe,
dass er dort bereits vier oder fünf Monate später von den Behörden
gesucht, sein Haus jeweils in seiner Abwesenheit durchsucht und dabei
jedes Mal eine Nachricht, wonach er in Armenien nicht erwünscht sei,
hinterlassen worden sei,
dass er am (…) von einigen Militärangehörigen erneut zu Hause
aufgesucht worden sei und Ungemach ahnend die Flucht ergriffen habe,
wobei es ihm trotz des von den Verfolgern sofort eröffneten Feuers
gelungen sei, sich im Wald zu verstecken und sich tags darauf zu einem
Freund zu begeben, welcher ihm zum Verlassen des Landes geraten
habe,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz umfangreiche Polizeiakten
erwirkte, wegen (…) mit (…) vom (…) bestraft, mit Verfügung vom (…)
vom Gebiet der Stadt J._______ und den angrenzenden Gemeinden
ausgegrenzt und wegen Missachtung dieser Verfügung sowie Begehung
eines weiteren Delikts mit (…) vom (…) erneut bestraft wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2011 – eröffnet am 28.
Januar 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 28.
Februar 2011 zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht,
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dass die vom Beschwerdeführer abgegebenen militärischen Ausweise
und der Berufsausweis den Anforderungen von Art. 1a Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) beziehungsweise der Rechtsprechung (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7) in
mehrfacher Hinsicht nicht genügten,
dass somit weder die wahre Identität noch das richtige Ausreisedatum
und die tatsächliche Reiseroute des Beschwerdeführers feststünden,
dass sein Vorbringen, der Reisepass sei ihm während der Reise in die
Schweiz gestohlen worden, als bekannte stereotype Behauptung
einzuschätzen sei, zumal seine diesbezügliche Schilderung unrealistisch
und ebenso seine Aussage, er habe den für den täglichen Umgang
äusserst wichtigen Inlandpass nie besessen, als realitätsfremd zu
bezweifeln sei,
dass er sich auch nach seiner Ankunft in der Schweiz offensichtlich in
keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von Reise- oder Identitätspapieren
bemüht habe, was ein weiteres Indiz für deren Verheimlichung darstelle,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass die angebliche Verfolgung durch die Polizei und Angehörige der
armenischen Nationalarmee Realkennzeichen weitgehend vermissen
lasse und deshalb offensichtlich unglaubhaft sei,
dass sich die Situation selbst für die in Armenien lebenden ethnischen
Aserbaidschaner seit dem Waffenstillstand von Mai 1994 deutlich
entspannt habe, insbesondere seit dem Amtsantritt von Präsident
Kotscharkajan grosser Wert auf die Einhaltung der Rechte von
Minderheiten gelegt werde und direkte staatliche Repressalien
ausgeschlossen werden könnten, weshalb vor diesem Hintergrund eine
ethnisch begründete Verfolgung des Beschwerdeführers, welcher zudem
in seinem Militärausweis als Armenier bezeichnet werde, als
grundsätzlich zweifelhaft erscheine,
dass namentlich auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb die armenischen
Militärs den Beschwerdeführer bloss wegen der angeblich
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aserbaidschanischen Herkunft seiner Mutter noch 19 Jahre nach deren
Ausreise aus Armenien und 15 Jahre nach dem erwähnten
Waffenstillstand überhaupt derart intensiv verfolgen sollten,
dass schliesslich das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts der
angeblich seit dem Jahr (…) andauernden Verfolgung durch die
armenische Polizei und das Militär und des geltend gemachten
Mordanschlags im Jahr 2006 als realitätsfremd erscheine,
dass die die angeblichen Verfolgungshandlungen betreffenden Aussagen
des Beschwerdeführers nicht nur realitätsfremd, sondern auch
widersprüchlich seien und weitgehend erst anlässlich der direkten
Bundesanhörung nachgeschoben worden seien,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich
unglaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere erforderlichenfalls die in der Schweiz eingeleitete
medikamentöse Behandlung der im Arztzeugnis vom (…) erwähnten
psychischen Probleme des Beschwerdeführers auch in den
medizinischen Institutionen dessen Heimatstaats fortgesetzt und
diesbezüglich beim BFM allenfalls individuelle medizinische Rückkehrhilfe
beantragt werden könnte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2011 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit
zwecks materieller Überprüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Armenien zu tätigen und
diese gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG festzustellen,
dass er eventualiter – unter vorläufigem Absehen von einer Wegeisung
nach Armenien – in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
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dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt wurden und zum Nachweis der
prozessualen Bedürftigkeit eine Einladung vom (…) der (…) J._______
zu einem Beschäftigungseinsatz in Kopie eingereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung
und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen – und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
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dass in der Beschwerde eingewendet wird, der in seiner armenischen
Muttersprache befragte Beschwerdeführer habe im späteren Verlauf des
Asylverfahrens bemängelt, die Dolmetscherin habe seinen Dialekt nicht
optimal verstanden, indes die Verständigung anlässlich der Anhörung
vom 22. Dezember 2010 reibungslos verlaufen sei,
dass die Überprüfung der Akten keinerlei Anhaltspunkte für die geltend
gemachten Verständigungsschwierigkeiten ergibt, weshalb der
Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass in der Beschwerde zudem eingewendet wird, die Entscheidungsfrist
von Art. 37 Abs. 1 AsylG sei deutlich überschritten und der Asylentscheid
alles andere als summarisch begründet worden, was indirekt darauf
hinweise, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als
offensichtlich haltlos zu qualifizieren sei, was Voraussetzung einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei,
dass jedoch gemäss der immer noch gültigen, in EMARK 2002 Nr. 15
veröffentlichten Rechtsprechung auf ein Asylgesuch bei gegebenen
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32-34
AsylG auch dann nicht einzutreten ist, wenn die erwähnte
Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist, indessen die Anordnung des
sofortigen Vollzugs den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen
kann, wenn diese Frist erheblich überschritten wird,
dass eine solche Verletzung im erwähnten Urteil bejaht wurde, nachdem
die erstinstanzliche Verfügung erst nach über eineinhalb Jahren seit der
kantonalen Anhörung ergangen war,
dass zwar im vorliegenden Fall der Entscheid erst etwas mehr als ein
Jahr nach der Gesuchstellung erfolgte, diese Verzögerung indessen nicht
auf die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, sondern auf die
erwähnten technischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem
Ersuchen um Übernahme an die (…) zurückzuführen ist, und dem
Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine einmonatige
Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wurde, weshalb der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wurde,
dass die Begründung des Asylentscheids zwar in der Tat eher
umfangreich ausgefallen ist und knapper hätte gehalten werden können,
indes immer noch als summarisch zu bezeichnen ist, zumal sie sich trotz
ihres Umfangs auf das Aufzeigen der offensichtlichen Haltlosigkeit der
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Verfolgungsvorbringen beschränkt – wobei diesbezüglich ein bis zwei
Begründungselemente ausreichend gewesen wären – und die
Begründungsdichte nicht derjenigen einer vollumfänglichen materiellen
Prüfung entspricht,
dass mithin der Beschwerdeführer auch aus diesen Einwänden nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, die vom
Beschwerdeführer eingereichten Ausweise seien rechtsgenüglich und
sein Vorbringen, wonach ihm sein Reisepass in K._______ gestohlen
worden sei, mache seine Nichtabgabe von Identitätspapieren
entschuldbar im Sinne des AsylG, auch wenn es sich um ein
Standardvorbringen vieler Asylsuchender handle,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise
Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass sich die diesbezüglichen Einwendungen auf Beschwerdeebene als
unbehelflich erweisen und der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass es sich bei den beiden vom Beschwerdeführer eingereichten
militärischen Ausweisen und dem Berufsausweis nicht um
Identitätsausweise beziehungsweise Identitätspapiere im Sinne von Art. 1
Bst. c AsylV 1 handelt, zumal diese Dokumente zwar Hinweise auf die
Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen gilt
(vgl. zum Begriff des Reise- oder Identitätspapiers / Voraussetzungen,
Anforderungen und Anwendung: BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen des Reisepasses zu nennen vermag, zumal seine
Schilderung betreffend dessen Verlust in K._______ als unglaubhaft zu
qualifizieren ist,
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die
Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die
entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern
sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen
festgehalten wird,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz
zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben,
die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen
könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass zumindest noch die Lebenspartnerin und die beiden Kinder des
Beschwerdeführers in Armenien wohnhaft sind, weshalb davon
auszugehen ist, dieser besitze in seinem Herkunftsstaat ein
Beziehungsnetz,
dass er über eine Ausbildung als Automechaniker verfügt und als
Chauffeur und Landwirt erwerbstätig war,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte – erforderlichenfalls auch in dessen
Heimatstaat behandelt werden können,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des
Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: