B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-902/2015
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 16. De-
zember 2013 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 8. Januar 2014 zu ihrer Person sowie summarisch zum Rei-
seweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 17. Sep-
tember 2014 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibeti-
scher Ethnie sei und in Tibet gelebt habe. Anlässlich einer Auseinanderset-
zung mit chinesischen Polizisten sei ein Beamter verletzt worden, worauf-
hin sie geflüchtet sei. Als Beweismittel reichte sie eine Identitätskarte ein.
C.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, dass es sich bei der von ihr eingereichten Identitätskarte ge-
mäss Dokumentenanalyse um eine Totalfälschung handle, und es wurde
ihr Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern.
D.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur ge-
fälschten Identitätskarte Stellung und reichte eine Kopie ihres Familien-
büchleins ein.
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 (Eröffnung am 13. Januar 2015) lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug nach
China explizit ausgeschlossen wurde. Gleichzeitig wurde die von der Be-
schwerdeführerin eingereichte chinesische Identitätskarte als Fälschung
eingezogen.
F.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 12. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In
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prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Zudem sei die Analyse der
Identitätskarte vollständig offenzulegen und ein gerichtliches Echtheitsgut-
achten zu erstellen. Als Beweismittel wurden vier Bestätigungsschreiben,
ein Foto einer Polizeistation, eine Fotokopie der Identitätskarte und ein Fa-
milienbüchlein eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt
Hans-Martin Allemann als amtlichen Beistand ein. Demgegenüber wurde
der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Einsicht in die Dokumentenana-
lyse betreffend die Identitätskarte sowie derjenige auf Erstellung eines
Echtheitsgutachtens abgewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 (Poststempel) wurden weitere Beweismittel
eingereicht.
I.
Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Doku-
ment mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen
wird. Gleichzeitig wurde die Konfiszierung des eingereichten Familien-
büchleins beantragt.
J.
Nachdem die Vernehmlassung am 24. Juli 2015 der Beschwerdeführerin
zur Stellungnahme unterbreitet wurde, ersuchte ihr Rechtsvertreter am
6. August 2015 um Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere in die Be-
weisdokumente, und um eine entsprechende Erstreckung der Frist zur Ein-
reichung der Replik.
K.
Am 10. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, worin
um Abweisung des Konfiszierungsantrags der Vorinstanz ersucht wurde.
Der Replik lag ein Familienbüchlein des Bruders der Beschwerdeführerin
bei.
D-902/2015
Seite 4
L.
Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Rechtsvertreter, dass mit der Ein-
gabe der Replik das Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos geworden sei.
M.
Am 11. August 2015 wurde das mit Beschwerde in Kopie eingereichte be-
stätigungsschreiben der Genfer Vertretung der tibetischen Exilregierung im
Original eingereicht.
N.
Am 17. August 2015 wurde eine Kopie eines Bestätigungsschreibens eines
Bekannten der Beschwerdeführerin ins Recht gelegt. Am 9. September
wurde das Originaldokument nachgereicht.
O.
Mit Schreiben vom 15. September 2015 wurde eine Übersetzung des Fa-
milienbüchleins des Bruders nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ti-
betischer Ethnie sei und aus B._______, C._______, D._______, Präfektur
E._______, F._______ (Tibet) stamme. Dort habe sie zusammen mit ihrer
Mutter und ihren beiden Schwestern als Nomadin gelebt. (…) 2013 seien
chinesische Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den
Viehbestand kontrolliert. Dabei hätten sie behauptet, die Familie habe zu
viel Vieh. Bei der anschliessenden Auseinandersetzung sei die Mutter ge-
schlagen worden, woraufhin die Beschwerdeführerin ihre Hunde freigelas-
sen habe. Einer habe einen Beamten verletzt. Die Polizisten hätten sich
unter Androhung ernster Konsequenzen zurückgezogen, weshalb ihr die
Mutter zur Flucht geraten habe.
Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren eine chinesische
Identitätskarte und Farbfotos eines Familienbüchleins (Hukou) eingereicht.
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3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass bereits anlässlich
der BzP erste Zweifel an der angeblichen Herkunft aufgekommen seien,
da die Beschwerdeführerin kaum Chinesisch spreche. In der Anhörung sei
sie nicht in der Lage gewesen, die Preise für Alltagsgegenstände anzuge-
ben. Sie habe zwar angegeben, ein Mobiltelefon und einen Fernseher be-
sessen zu haben, habe jedoch weder einen Mobilfunkanbieter noch einen
Fernsehsender nennen können. Weiter habe sie angegeben, nicht zur
Schule gegangen zu sein. Auf die in China herrschende Schulpflicht ange-
sprochen, habe sie ausgeführt, davon nichts zu wissen, und für Nomaden
gebe es eine solche nicht. Angesichts der Tatsache, dass sämtliche Kinder
ab Jahrgang 1994 darunter fallen würden, sie zwei jüngere (Geschwister)
habe und sich gemäss ihren Angaben mehrere Schulen in der Umgebung
befänden, könne nicht nachvollzogen werden, wie ihr die Schulpflicht ent-
gangen sein könnte, zumal laut ihren Ausführungen monatliche Polizeikon-
trollen zuhause durchgeführt worden seien. Des Weiteren sei sie nicht in
der Lage gewesen, die chinesischen Autokennzeichen wie auch die Stü-
ckelung des Geldes korrekt zu beschreiben. In der BzP habe sie ausge-
sagt, ihr Onkel habe ihr die Identitätskarte ausstellen lassen. Gemäss Er-
kenntnissen des SEM müsse eine solche Karte jedoch persönlich bean-
tragt werden. Darauf angesprochen, habe sie in der Anhörung erwidert,
dies sei ihr nicht bekannt und "er" habe das Dokument machen lassen.
Diesbezüglich seien ihre Aussagen auch widersprüchlich, zumal sie in der
BzP ausführte, ihr Onkel habe die Karte im Jahre 2012 gemacht, während
sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, ihr Bruder habe diese be-
antragt, als sie sich schon in Nepal befunden habe. Auf Vorhalt habe sie
erwidert, ihr Bruder in G._______ habe die Karte besorgt und ihr dann nach
Nepal geschickt. Dies widerspreche jedoch den Angaben auf der Identi-
tätskarte, welche als Ausstellungsdatum den 27. Juni 2012 vermerke.
Überdies führe die Karte einen anderen als den von der Beschwerdeführe-
rin angegebenen Wohnort auf. Darauf angesprochen, habe sie verlauten
lassen, dies sei zutreffend und sie stamme tatsächlich aus C._______ in
D._______.
Gemäss Dokumentenanalyse sei die eingereichte Identitätskarte eine To-
talfälschung. Dazu habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme
ausgeführt, sie sei sich sicher, dass das Dokument echt sei, da ihr Bruder
sie sicherlich nicht mit einer falschen Identitätskarte habe in Schwierigkei-
ten bringen wollen. Die eingereichten Aufnahmen des Familienbüchleins
könnten nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, wodurch ihnen kaum Be-
weiswert zukomme. Die einzelnen Seiten des Buches seien zudem vor ver-
schiedenen Hintergründen abgelichtet worden, was den Verdacht erwecke,
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es handle sich um zweckmässig zusammengestellte Lichtbilder. Die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunftsregion würden nicht
überzeugen und den Eindruck hinterlassen, sie habe rein geografische An-
gaben über die Situierung des Heimatdorfes auswendig gelernt. So hätten
die Ausführungen auf spezifische Nachfragen nicht zu überzeugen ver-
mocht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre tat-
sächliche Herkunft bewusst verschleiere. Durch die Einreichung einer ge-
fälschten Identitätskarte werde dieser Verdacht erhärtet.
Die Schilderung der eigentlichen Fluchtgründe sei rudimentär, unlogisch
und widersprüchlich. So habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung
ausgeführt, ihre Familie habe etwa 200 Tiere besessen und deswegen
schon immer Probleme gehabt, da nur fünf Tiere pro Person erlaubt seien.
Sie hätten es aber immer irgendwie geschafft, einige Tiere in den Bergen
vor den Kontrollen zu verstecken. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie
es der Familie jeweils gelungen sei, rund 150 Tiere zu verstecken. Die An-
gaben zur Anzahl Tiere seien ohnehin widersprüchlich, zumal die Be-
schwerdeführerin in der BzP von 30 und in der Anhörung von 200 Tieren
gesprochen habe. Auf Vorhalt habe sie erklärt, in der BzP sei sie danach
gefragt worden, wie viele Tiere ihre Familie jetzt halte. Dies überzeuge
nicht, da sich die Angabe zur Anzahl der Nutztiere gleich am Anfang des
freien Erzählens befinde und die Richtigkeit der Angabe unterschriftlich be-
stätigt worden sei. Die Anzahl Hunde sei ebenfalls widersprüchlich ange-
geben worden. In der BzP habe sie von vier Hunden gesprochen, während
sie deren Anzahl in der Anhörung mit zwei beziffert habe. Diesen Wider-
spruch habe sie dahingehend zu erklären versucht, dass ihre Familie nur
zwei Hunde besessen habe, gleichzeitig jedoch auch auf diejenigen der
Nachbarn aufgepasst habe. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeu-
gen, zumal es sich bei den Nachbarn wohl ebenfalls um Nomaden handle,
die ihre Zelte jeweils neben denjenigen der Beschwerdeführerin aufgestellt
hätten und die Hunde im Alltag gebrauchen würden und dadurch nicht in
Obhut geben müssten. Die Schilderung der Kontrolle, bei welcher ein Po-
lizist gebissen und ein Hund erschossen worden sei, sei vage und wider-
sprüchlich. Die Ausführungen würden kaum eigene Wahrnehmungen ent-
halten, obwohl dabei sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Mutter
traktiert worden seien. Bei solch einschneidenden Erlebnissen wäre eine
Fülle eigener Wahrnehmungen zu erwarten. In der Anhörung habe sie an-
gegeben, die Auseinandersetzung habe etwa eine Stunde gedauert, wäh-
rend sie in der BzP von zwei bis drei Stunden gesprochen habe und diese
Ungereimtheit dahingehend zu erklären versucht habe, dass sie sich die
verschiedenen Angaben nicht vorstellen könne. In der Anhörung habe sie
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darüber hinaus protokollieren lassen, dass die Polizisten angekündigt hät-
ten, am nächsten Tag wiederzukommen, um die Familie zu verhaften.
Demgegenüber sei in der BzP ausgeführt worden, dass die Polizisten eine
Rückkehr am selben Tag angekündigt hätten. Die Begründung für diese
Ungereimtheit, wonach die Beschwerdeführerin in der BzP verwirrt gewe-
sen sei und daher unzutreffende Ausführungen gemacht habe, überzeuge
nicht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso zwei bewaffnete Polizisten
nicht in der Lage sein sollten, (die Beschwerdeführerin und ihre Angehöri-
gen) festzunehmen, sondern zuerst zusätzliche Beamte organisieren
müssten, um dann erst am Abend zurückzukehren, zumal wohl auch per
Funk Unterstützung hätte angefordert werden können. Obwohl die Be-
schwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, könne ihr
die angebliche Sozialisierung in Tibet nicht geglaubt werden. Vielmehr be-
stehe Grund zur Annahme, sie habe vor ihrer Reise in die Schweiz in der
exiltibetischen Diaspora gelebt. Gemäss geltender Praxis würden somit
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen.
3.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die Beschwerdeführerin den jeweiligen Dolmetscher in den Befragungen
nicht gut verstanden habe, da sie einen sehr ausgeprägten Nomaden-dia-
lekt spreche. Insbesondere denjenigen der Anhörung habe sie oft nicht ver-
standen. Dieser habe zudem falsch übersetzt, wodurch wichtige Aussagen
falsch zu Protokoll gebracht worden seien. Erst nach Erhalt der Protokolle
habe sie bemerkt, dass wesentliche Aussagen zum Teil gar nicht niederge-
schrieben und andere falsch wiedergegeben worden seien. Der Dolmet-
scher habe ihr in der Anhörung mehrmals gesagt, sie solle eine Aussage
anders abgeben, da er besser wisse, was richtig sei. Diese unzulässige
Beeinflussung sei dadurch verstärkt worden, dass der Befrager wiederholt
bemerkt habe, er sei selber in Tibet gewesen und wisse, dass dies und
jenes anders sei, als von der Beschwerdeführerin beschrieben. Die Be-
schwerdeführerin sei ausser Stande gewesen, sich zur Wehr zu setzen und
die Hilfswerkvertretung sei passiv gewesen. Die Beschwerdeführerin habe
angegeben, sie gehöre der Nomadengruppe an, die ausschliesslich in Zel-
ten lebe. Dies sei vom Befrager in Abrede gestellt worden, mit der Begrün-
dung, dass es diese Art Nomaden in Tibet gar nicht gebe. Ohnehin sei die
Beschwerdeführerin zu ihrem Leben als Nomadin nur sehr rudimentär be-
fragt worden. Da die Anhörung den Anforderungen an eine unvoreinge-
nommene und sachkundig durchgeführte Sachverhaltsabklärung nicht er-
fülle, sei die Beschwerdeführerin nochmals durch die Vorinstanz zu befra-
gen. Zusätzlich sei eine Sprach- sowie Herkunftsanalyse durchzuführen.
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Da der Vater der Beschwerdeführerin schon lange verstorben sei, laute der
offizielle Familienname auf den älteren Bruder. Dieser Familienname sei
sowohl auf der Identitätskarte als auch im Familienbüchlein vermerkt. Die-
ser Name sei auch bei der Erfassung der Personalien in H._______ ange-
geben worden. Der Befrager habe sich jedoch nicht dafür interessiert, son-
dern nach dem Namen des Vaters gefragt, welcher korrekt als I._______
angegeben worden sei. In der Folge wurde im Protokoll dann für die ganze
Familie fälschlicherweise der Name I._______ verwendet. Das entspre-
chende Personalienblatt sei nicht von der Beschwerdeführerin ausgefüllt
worden und man habe sie angewiesen, dieses mit I._______ zu unter-
zeichnen, so wie es der Befrager und der Dolmetscher für richtig gehalten
hätten. Mit den eigereichten Bestätigungsschreiben des Klosters
J._______ und des Krankenhauses K._______ werde die Herkunft der Be-
schwerdeführerin bestätigt. Bei diesen Dokumenten handle es sich weder
um Fälschungen noch um Gefälligkeitsschreiben. Letzteres würde im Üb-
rigen voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin den Urhebern in Tibet
namentlich bekannt wäre, was wiederum Beweis für ihre Herkunft wäre.
Das Bestätigungsschreiben der Genfer Vertretung der tibetischen Exilre-
gierung belege ebenfalls die tibetische Herkunft. Die Identitätskarte habe
sie im Jahre 2012 zusammen mit ihrem Onkel ausstellen lassen. Im Jahre
2013 habe ihr Bruder diese der Beschwerdeführerin nach Nepal zugestellt.
Die diesbezüglichen Stellen in den Befragungsprotokollen seien unzutref-
fend übersetzt. Die Beschwerdeführerin habe die Karte auf dem offiziellen
Weg erhalten. Allenfalls sei sie Opfer einer Fälschung geworden, woran sie
jedoch keine Schuld treffe. Als Grund für die Fälschung könne vermutet
werden, dass die involvierten Beamten in Bereicherungsabsicht ein billige-
res Dokument ausgestellt hätten.
Das Kerngeschehen der Polizeikontrolle sei stets übereinstimmend ge-
schildert worden, während die Unstimmigkeiten auf eine fehlerhafte Über-
setzung und Protokollierung zurückzuführen seien. Die Polizisten hätten
überdies keine Telefongeräte dabei gehabt, mit welchen sie Verstärkung
hätten anfordern können. Zum Länderwissen sei Folgendes zu bemerken:
Dass die Beschwerdeführerin keine Fernsehsender habe nennen können,
besage nichts. Sie habe jedoch mehrere Sendungen konkret angegeben.
Dies sei jedoch nicht übersetzt oder nicht protokolliert worden. Ihr Mobilte-
lefon habe sie benutzt, ohne zu wissen, wie der Anbieter heisse, und das
Gesprächsguthaben habe jeweils ihr Bruder gekauft. Die Autonummern
habe sie zutreffend beschrieben. Das Protokoll sei auch in diesem Punkt
falsch. Die Preise der Alltagsgegenstände habe sie richtig angegeben. Mit
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Ausnahme der 1 Yuan-Note habe sie die Stückelung des Geldes stets kor-
rekt wiedergegeben. Die Anzahl der Tiere schwanke im Jahresverlauf.
Richtig sei jedoch, dass stets etliche Tiere vor den Behörden versteckt wor-
den seien, was eine gängige Praxis der Nomaden sei. Die Beschwerdefüh-
rerin beherrsche kaum Chinesisch, da ihr Bruder jeweils die Einkäufe be-
sorgt habe, während sie selbst nur spärlichen Kontakt mit Chinesen gehabt
habe. Sie sei – wie die meisten Nomaden – Analphabetin und sei nicht zur
Schule gegangen. Die Schulpflicht werde bei Nomaden regelmässig nicht
durchgesetzt. Sie habe in der Anhörung weitere Ausführungen zu ihrem
Alltagsleben machen wollen, was der Dolmetscher jedoch unterbunden
habe, worüber sich das Protokoll ausschweige.
Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl
zu gewähren. Zumindest sei sie aufgrund der illegalen Ausreise als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Bestätigungsschreiben des
Klosters J._______, eines des Krankenhauses K._______, eines des No-
madenkomitees (…), eines der Genfer Vertretung der tibetischen Exilregie-
rung, ein Foto der Polizeistation in D._______, eine Fotokopie der Identi-
tätskarte mit Angabe der Adresse und der Telefonnummer dieser Polizei-
station und ein chinesisches Familienbüchlein bei.
3.6 Die Vernehmlassung hielt dieser Argumentation entgegen, dass sich
die Beschwerde hauptsächlich auf den Vorwurf beschränke, die Überset-
zung und die Protokolle seien mangelhaft und diverse Protokollstellen
seien unrichtig. Beide Befragungen seien jedoch im F._______-Dialekt er-
folgt. Für angebliche Verständigungsprobleme gebe es keine Hinweise; die
Hilfswerkvertretung habe keine Bemerkungen angebracht. Für die Be-
hauptung, Letztere habe sich passiv verhalten, gebe es keine Anhalts-
punkte. Das Argument, erst bei Erhalt der Protokolle bemerkt zu haben,
dass diese fehlerhaft seien, sei eine reine Schutzbehauptung, zumal die
Beschwerdeführerin nicht etwa selbst erstellte Übersetzungen eingereicht
habe. Darin hätte sie die falschen Protokollstellen markieren können.
Würde die Schutzbehauptung zutreffen, so würde sich die Frage stellen,
wie sich der Dolmetscher bei der Rückübersetzung an alle ausgelassenen
beziehungsweise falsch wiedergegebenen Aussagen hätte erinnern kön-
nen. Die Beschwerdeführerin habe die Protokolle zudem mit ihrer Unter-
schrift genehmigt.
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Seite 11
Die Forderung, die Beschwerdeführerin sei zu ihrem Leben als Nomadin
vertieft zu befragen, beachte nicht, dass dieser Lebensstil an verschiede-
nen Orten geführt werden könne und dessen Schilderung daher die Her-
kunft aus Tibet nicht beweisen könnte.
Die Identitätskarte sei eine Totalfälschung. Die diesbezügliche Erklärung
der Beschwerdeführerin beschränke sich darauf, dass sie von deren Echt-
heit überzeugt gewesen sei, und die ergänzende Erklärung auf Beschwer-
deebene, korrupte Beamte hätten in Bereicherungsabsicht eine Fälschung
ausgestellt, überzeuge bei einer Bearbeitungsgebühr von ca. drei Franken
genauso wenig. Die neue Sachverhaltsergänzung, wonach sie die Karte
persönlich zusammen mit ihrem Onkel in D._______ beantragt hätte, wi-
derspreche den bisherigen Ausführungen, gemäss welchen sie dies nicht
persönlich gemacht habe. Zum anderen nenne die Karte das Dorf
L._______, Gemeinde M._______, Bezirk N._______, Provinz O._______
als Ausstellungsort.
Auf die meisten länderspezifischen Fragen habe die Beschwerdeführerin
keine Antwort oder keine weiterführenden Angaben machen können, wäh-
rend sie diejenigen nach der Währung sowie den Autokennzeichen falsch
beantwortet habe.
Das Bestätigungsschreiben der Genfer Vertretung der tibetischen Exilre-
gierung beweise lediglich die Zugehörigkeit zur tibetischen Gemeinschaft
in der Schweiz. Die anderen Bestätigungsschreiben würden kaum Beweis-
wert besitzen, da sie leicht käuflich erwerbbar seien, und die Beschwerde-
führerin bereits eine gefälschte Identitätskarte eingereicht habe. Das Fami-
lienbüchlein stelle kein rechtsgenügliches Identitätsdokument dar, sondern
könne einzig als Indiz auf eine chinesische Staatsangehörigkeit hinweisen.
Das auf Beschwerdeebene eingereichte Original-dokument weise diverse
Unterschiede zur bereits eingereichten Kopie auf. So würden sich etwa die
Kanten der Klarsichtfolie, die Positionierung der Eintragungen und Stem-
pel, die handschriftlichen Eintragungen sowie die Rückstände auf den je-
weiligen Dokumenten unterscheiden. Da das Hukou gebunden sei, könne
es sich bei der Kopie daher unmöglich um das selbe Dokument handeln.
Dies lege die Vermutung nahe, dass diverse solche oder ähnliche Doku-
mente zu Fälschungszwecken im Umlauf seien. Daher werde die Konfis-
zierung dieses Dokuments beantragt.
Schliesslich widerspreche die nunmehr vorgebrachte Schilderung der Po-
lizeikontrolle den bisherigen Ausführungen.
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Seite 12
3.7 Diesen Argumenten wurde in der Replik entgegnet, das mit Be-
schwerde eingereichte Familienbüchlein laute auf die Beschwerdeführerin,
während das nunmehr mit Replik eingereichte Hukou auf deren Bruder
ausgestellt sei. Die am 3. Januar 2015 eingereichten Fotokopien würden
das nun im Original eingereichte Dokument zeigen. Da der Bruder zölibatär
als Mönch lebe, hätten die Geschwister separate Familienbüchlein. Beide
Dokumente seien echt und vom Familienoberhaupt (Bruder) auf der zwei-
ten Seite unterzeichnet. Dadurch sei die Vermutung des SEM, beim Hukou
der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Fälschung, entkräftet. Im
Übrigen würden die Dokumente auf zwei unterschiedliche Personen lau-
ten, was auch die Vorinstanz hätte bemerken müssen.
Die Dolmetscher der BzP und der Anhörung hätten die Beschwerdeführerin
nur unzureichend verstanden. Auch aus der Rückübersetzung lasse sich
nicht auf eine sachgerechte Übersetzung schliessen. Gleiches gelte für die
Anwesenheit der Hilfswerkvertretung, welche die Übersetzung sprachlich
nicht beurteilen könne. Die Unterschrift der Beschwerdeführerin besage
ebenfalls nicht, dass die Übersetzung korrekt gewesen sei. Die Beschwer-
deführerin habe die Unzulänglichkeiten der Protokolle erkannt, nachdem
ihr diese mündlich übersetzt worden seien. Anschliessend habe sie die un-
zutreffenden Stellen in der Beschwerde aufgeführt, wodurch sie ihrer Mit-
wirkungspflicht nachgekommen sei. Der Ablauf der Ausstellung der Identi-
tätskarte sei in der Beschwerde wahrheitsgemäss geschildert worden. So-
fern es sich tatsächlich um eine Fälschung handle, sei die Beschwerdefüh-
rerin reingelegt worden.
Das Argument des SEM, die Beschwerdeführerin hätte auch an anderen
Orten als Nomadin leben können, überzeuge nicht, denn tibetische Noma-
den gebe es nur in Tibet. Das Protokoll der Anhörung sei hinsichtlich der
von der Beschwerdeführerin genannten Farbe der Nummernschilder
falsch. Die Aussagen hinsichtlich der Währung seien, betrachte man die
Anhörung als Ganzes, zutreffend. Schliesslich seien die Bestätigungs-
schreiben von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden, wodurch der An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
4.
4.1 Das SEM stützt seine Verfügung massgeblich auf die Feststellung,
dass eine Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet nicht glaubhaft sei.
Dabei stützt es sich hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdefüh-
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Seite 13
rerin anlässlich der BzP wie auch der Anhörung. Dieses Vorgehen wirft so-
wohl hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes als auch des Anspruchs
auf rechtliches Gehör Fragen auf, die es vorab abzuhandeln gilt.
4.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-3361/2014 vom
6. Mai 2015 (vorgesehen zur Publikation als BVGE 2015/10) fest, dass die
Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch
die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissense-
valuation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen
Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeite-
rin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltags-
wissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist
das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf recht-
liches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. ebd. E. 5.2.2.1).
4.4 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten
Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region so-
zialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
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ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
4.5 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4).
4.6 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf.
Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM
im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3).
4.7 Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder-
und Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder wider-
sprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausge-
schlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit er-
übrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus über – wenn auch
nur oberflächliches – Wissen über ihre Herkunftsregion verfügt. Ferner ist
auch dem auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokument "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" zu entnehmen, dass sich
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die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs als falsch erwiesen
haben.
4.8 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in Er-
wägung 4.4 und 4.5 skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat.
4.9 Bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 4.4) reichte das
SEM auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Doku-
ment mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antwor-
ten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist,
ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf wel-
che Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen –
sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch die-
ses Vorgehen wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil E-
3361/2014 vom 6. Mai 2015 vorliegend grundsätzlich erfüllt.
4.10 Die zweite Mindestanforderung ist ebenfalls als erfüllt zu erachten,
zumal das SEM anlässlich der Anhörung die Beschwerdeführerin mit den
von der Vorinstanz für unzutreffend befundenen Angaben über ihre Her-
kunft konfrontierte (vgl. act. A13 F67 ff.) und ihr Gelegenheit bot, zur als
Fälschung erachteten Identitätskarte Stellung zu nehmen (vgl. act. A15).
4.11 Die angefochtene Verfügung respektive das vorinstanzliche Verfahren
trägt daher dem Untersuchungsgrundsatz wie auch dem Anspruch auf
rechtliches Gehör hinreichend Rechnung. Aus diesem Grunde und in An-
betracht dessen, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig
festgestellt wurde, ist der Antrag auf Erstellung einer Herkunftsanalyse
durch eine unabhängige Fachperson abzuweisen. Der Antrag auf erneute
Anhörung der Beschwerdeführerin aufgrund einer mangelhaften Anhörung
respektive BzP ist ebenfalls abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin
angab, die Dolmetscher zu verstehen (vgl. act. A13 F1 und act. A5 S. 2 Bst.
h) und aus den Protokollen, welche ihr rückübersetzt wurden, nicht ersicht-
lich ist, inwiefern diese fehlerhaft sein sollten. So geht aus den jeweiligen
Fragen und Antworten hervor, dass sie die Fragen insbesondere auch die
angesprochenen Vorhalte bei Widersprüchlichkeiten verstanden hat. Auch
aus den jeweiligen Antworten lässt sich nicht auf eine mangelhafte Anhö-
rung im Sinne einer unkorrekten respektive zurechtgerückten Wiedergabe
der jeweiligen Vorbringen schliessen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Vor-
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wurf, das SEM habe die eingereichten Bestätigungsschreiben zu wenig ge-
würdigt, wobei diesbezüglich auf die nachfolgende Erwägung 5.3 verwie-
sen wird.
5.
5.1 In materieller Hinsicht hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgelehnt.
5.2 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die
ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise da-
von auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
ständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien
innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Bereits
das SEM stellte zutreffend fest, dass es schwer nachvollziehbar erscheint,
dass die Beschwerdeführerin weder über die Preise von Gütern des tägli-
chen Gebrauchs (vgl. act. A13 F15 f.) noch über ihren Mobiltelefonanbieter
(ebd. F22) noch über die Fernsehsender (ebd. F21) substanziierte Anga-
ben machen kann. Gleiches gilt für die fehlerhafte Beschreibung der Num-
mernschilder (ebd. F36) wie auch der Stückelung des Geldes (ebd. F38).
Dass die Beschwerdeführerin, auf ihren Fehler hinsichtlich des Geldes an-
gesprochen, ihre Aussage berichtigte, vermag diese Ungereimtheit kaum
zu entkräften, zumal es sich nicht um eine spontane Berichtigung handelte
(ebd. F70). Die Behauptung auf Beschwerdeebene, sie habe die Num-
mernschilder stets richtig beschrieben und die diesbezügliche Übersetzung
sei mangelhaft, findet in den Akten keine Stütze. Ferner sind auch die An-
gaben zur Anzahl der Nutztiere widersprüchlich, wobei diesbezüglich auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welchen auf Be-
schwerdeebene keine substanziierten Argumente entgegengehalten wur-
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den. Ebenfalls stark ins Gewicht fällt der Umstand, dass die Beschwerde-
führerin ihre Herkunft massgeblich auf eine Identitätskarte stützt, welche
eine Totalfälschung darstellt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin hin-
sichtlich dieses Dokuments, insbesondere betreffend den Vorgang der
Ausstellung, sind widersprüchlich und zeichnen sich durch ein starkes Zu-
rechtrücken des Sachverhalts respektive eine Anpassung der Aussagen an
die von der Vorinstanz angesprochenen offenkundigen Widersprüchlich-
keiten aus. Auch dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM
verwiesen werden. Das Argument in der Beschwerde, wonach der Ausstel-
lungsvorgang stets so geschildert worden sei wie in der Beschwerde, und
die Ungereimtheiten auf eine falsche Übersetzung zurückzuführen seien,
geht in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung in
ihrer Eingabe vom 3. Januar 2015 noch anders als in der Beschwerde
schilderte, an der Sache vorbei, zumal diese schriftliche Eingabe losgelöst
von etwaigen Vorgängen in der Anhörung erfolgte. Gleiches gilt für das Ar-
gument, der Befrager und der Dolmetscher hätten entgegen den Bekun-
dungen der Beschwerdeführerin jeweils den Namen I._______ als Famili-
ennamen aufgeführt, da im Personalienblatt, welches – zwar nicht von der
Beschwerdeführerin persönlich, wohl aber aufgrund ihrer Angaben von ei-
ner am Verfahren nicht weiter beteiligten Person – vor der BzP und der
Anhörung ausgefüllt wurde, ebenfalls der Name I._______ als Familien-
name aufgeführt wurde. Ohnehin ist unklar, was die Beschwerdeführerin
aus dem angeblich falsch erfassten Namen zu ihren Gunsten ableiten will.
Zu den zwei eingereichten Familienbüchlein ist in Ergänzung zu den Aus-
führungen der Vorinstanz Folgendes zu bemerken: Die mit Schreiben vom
3. Januar 2015 eingereichte Kopie des Hukou umfasst sowohl Teile des
angeblichen Hukou des Bruders (S. 1 und 2 des Dokuments betreffend den
Bruder) als auch solche desjenigen der Beschwerdeführerin (S. 4 des Do-
kuments betreffend die Beschwerdeführerin), während – betrachtet man
den Verlauf der Klebeeinfassung – der Umschlag keinem der beiden Do-
kumente zugeordnet werden kann. Zudem war das Dokument betreffend
den Bruder im Zeitpunkt der Erstellung der Kopie noch gebunden, während
die einzelnen Seiten im nunmehr eingereichten Originaldokument mit Kleb-
streifen befestigt sind. Das Dokument des Bruders weist überdies bedeu-
tend weniger Seiten auf als dasjenige der Beschwerdeführerin, welches in
gebundener Form vorliegt. In Anbetracht dessen, dass das Dokument des
Bruders nicht (mehr) gebunden ist und einzelne Seiten Spuren aufweisen,
welche darauf hindeuten, dass Seiten herausgerissen worden sind, legt
dies den Schluss nahe, dass es sich um ein manipuliertes Dokument han-
delt. Hinzu tritt die Aussage der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom
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3. Januar 2015, wonach sie das Original des Hukou nicht einreichen
könne, da darin sämtliche Familienangehörige verzeichnet seien und diese
das Dokument in Tibet brauchen würden. Beide Dokumente enthalten je-
doch nur die Personalien jeweils einer Person, während die restlichen Sei-
ten leer – respektive herausgerissen – sind. Schliesslich bezieht sich das
Hukou der Beschwerdeführerin auf eine Identitätskarte (vgl. die identi-
schen diesbezüglichen Identitätskarten-Nummern) und somit auf eine To-
talfälschung. Diese Dokumente vermögen daher die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht zu stützen. Vielmehr ist im Lichte dieser Erwägun-
gen die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei den Dokumenten um
(Ver-)Fälschungen handle, zu bestätigen. Die beiden Hukou (Personen-Nr.
225059 respektive 225066) sind daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
AsylG einzuziehen. Den eingereichten Bestätigungsschreiben des Klos-
ters, des Nomadenkomitees und des Spitals ist aufgrund der Fälschungs-
anfälligkeit ein zu geringer Beweiswert zuzumessen, als dass sie die oben
ausgeführten gewichtigen Zweifel an der angeblichen Herkunft umzustos-
sen vermöchten. Gleiches gilt für das Bestätigungsschreiben des Bekann-
ten der Beschwerdeführerin, der US-Staatsbürger und ebenfalls tibetischer
Ethnie ist, da diesem aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters nur
geringer Beweiswert zukommt.
Die Einschätzung einer Verschleierung der Herkunft wird schliesslich auch
durch die Ausführungen zum Kerngeschehen bestärkt. So weisen die
Schilderungen der Fluchtgründe diverse Unstimmigkeiten auf, wobei in die-
sem Punkt ebenfalls auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden
kann. Die vom SEM aufgezeigten Widersprüchlichkeiten in der Schilderung
des Geschehens werden durch die knapp gehaltenen Ausführungen in der
Beschwerde noch verstärkt. So sagte die Beschwerdeführerin in der BzP,
dass ihre Familie vier Hunde besitzen würde (vgl. act. A5 S. 9), während
es gemäss Anhörung lediglich deren zwei seien (act. A13 F54). Diesen Wi-
derspruch erklärte sie dahingehend, dass zwei der vier Hunde den Nach-
barn gehört hätten (vgl. ebd. F80). Gemäss Ausführungen auf Beschwer-
deebene besitze die Familie nun doch nur zwei Hunde, während es sich
bei den beiden anderen um herrenlose Tiere gehandelt habe (vgl. Be-
schwerde S. 12). Die Polizisten hätten gemäss BzP angedroht, am Abend
des selben Tages wiederzukommen (vgl. act. A5 S. 9). Demgegenüber hät-
ten sie ihre Rückkehr gemäss Anhörung auf den nächsten Tag angekündigt
(vgl. act. A13 F54). Diese Unstimmigkeit wurde von der Beschwerdeführe-
rin dahingehend erklärt, dass sie sich in der BzP geirrt habe, da sie verwirrt
gewesen sei (vgl. ebd. F85). In der Beschwerde kehrte sie wieder zur Aus-
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sage in der BzP zurück, wonach die Polizisten am Abend hätten zurück-
kehren wollen (vgl. Beschwerde S. 13). Dass der Grund für die wider-
sprüchlichen Schilderungen – wie in der Beschwerde behauptet – in einer
mangelhaften Anhörung lägen, überzeugt nicht.
5.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten.
7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
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vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Re-
foulement-Verletzung droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die
die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China
zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai
Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet wer-
den und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. BVGE 2009/29).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 jedoch gutgeheis-
sen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und Herr Hans-Martin Allemann als amtlicher Vertreter ein-
gesetzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da
sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann für
seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'500.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuerersatz) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die beiden "Hukou" mit der Personen-Nr. 225059 respektive 225066 wer-
den als Falschdokumente durch das Gericht eingezogen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann wird zu Lasten des Gerichts ein amt-
liches Honorar in der Höhe von Fr. 3'500.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: