B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-903/2016/plo
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 14. Oktober 2015 summarisch befragt wurde und darlegte, er
habe sein Heimatland Tunesien im Jahr 2011 verlassen, sei nach Italien
gereist, habe sich auch während eines Monats in B._______ aufgehalten,
sei anschliessend nach Italien zurückgekehrt, habe die letzten vier Jahre
ohne Aufenthaltsbewilligung in Italien gelebt und am 19. August 2015 von
den italienischen Behörden eine Wegweisungsverfügung erhalten,
dass er weder in B._______ noch in Italien ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er von der italienischen Polizei auf sein Auge geschlagen worden sei,
dass die Operation schief gelaufen sei, weshalb er auf dem rechten Auge
nichts sehen könne,
dass er an das Gericht in Brüssel einen Brief geschrieben und die ihm an-
schliessend geschickten Formulare ausgefüllt retourniert habe,
dass er in Italien illegal gearbeitet habe, ausgebeutet worden sei und nur
die Hälfte des ihm zustehenden Lohnes erhalten habe,
dass er in Italien einen Rechtsanwalt aufgesucht habe, der ihm geraten
habe, Italien zu verlassen,
dass er aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz gekommen sei und
hier eine Beschäftigung möchte,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit
Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin vorbrachte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren,
dass das SEM die italienischen Behörden am 20. November 2015 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO),
ersuchte,
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dass Italien auf das Ersuchen vom 20. November 2015 innert Frist nicht
antwortete,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2016 – eröffnet am 8. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheides anführte, der Be-
schwerdeführer habe angegeben, sich vor seiner Einreise in die Schweiz
während vier Jahren in Italien aufgehalten zu haben,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb ge-
mäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter An-
wendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 21. Januar 2016 an Italien
übergegangen sei,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren
Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Italiens für
das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sa-
che der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständi-
gen Staates allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass sich der Beschwerdeführer – im Hinblick auf den geltend gemachten
Schlag auf sein Auge durch die italienische Polizei – mit einer Beschwerde
an die zuständigen Stellen in Italien wenden könne, wenn er sich ungerecht
oder rechtswidrig behandelt fühle, zumal Italien ein Rechtsstaat mit funkti-
onierendem Justizsystem sei,
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dass – mit Blick auf die Verletzung am rechten Auge – Italien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19
Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem
Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewäh-
ren,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine
medizinische Behandlung verweigert habe oder in Zukunft verweigern
würde,
dass die effektive Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
werde und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Or-
ganisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen werde, indem
die italienischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheits-
zustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden,
dass keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveränitäts-
klausel der Schweiz rechtfertigen könnten,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig und zumutbar und auch tech-
nisch möglich und durchführbar sei,
dass das SEM infolge der Inhaftierung des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 29 Abs. 2 VO Dublin bei den italienischen Behörden um Verlängerung
der Überstellungsfrist ersucht und diese bis spätestens am 21. Januar
2017 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe, welche am 12. Feb-
ruar 2016 der Post übergeben wurde und am 15. Februar 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintraf, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie einen Verbleib in der Schweiz zur me-
dizinischen Behandlung und zur Arbeitstätigkeit beantragte,
dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz während vier Jahren
in Italien aufgehalten hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 20. November 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 (und 6) Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie die sog. Aufnahmerichtlinie verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das im Jahr 2014 ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. No-
vember 2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht zu dem in diesem Urteil
bezeichneten verletzlichen Personenkreis zu zählen ist,
dass er insbesondere anlässlich der Befragung angab, abgesehen von sei-
nem rechten Auge gesund zu sein,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen kein kon-
kretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden wür-
den sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass der Beschwerdeführer zwar darlegte, er habe nach der Augenopera-
tion während neun Monaten auf der Strasse leben und die benötigten Me-
dikamente selber besorgen müssen,
dass er indessen nicht vorbrachte, an welche konkreten Stellen in Italien
er sich für die Behebung seiner Wohn- und Gesundheitsprobleme gewen-
det habe, und auch nicht angab, wie er sich gegen die geltend gemachte
Verweigerung von Wohnraum und Medikamenten gewehrt habe, weshalb
seine diesbezüglichen Vorbringen nicht geglaubt werden können,
dass die geltend gemachten Augenprobleme auch in Italien behandelbar
sind und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich an die zuständigen
Behörden in Italien zu wenden, um in den Genuss von medizinischen Leis-
tungen und einer Unterbringung zu gelangen,
dass er sich ferner – wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt – bezüglich
der Behandlung durch die italienische Polizei, welche ihm einen Faust-
schlag auf das rechte Auge verpasst habe, an die zutreffenden Stellen in
Italien wenden und gegen allfällig fehlbare Beamte mit rechtlichen Schrit-
ten vorgehen kann, sollte er sich in der Tat ungerecht behandelt fühlen,
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dass er im Übrigen das Resultat seiner Eingabe an das Gericht in Brüssel
auch ausserhalb der Schweiz abwarten kann,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3), wie das SEM in der angefochtenen Verfügung
ebenfalls zutreffend festgehalten hat,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: