Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-904/2008
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am … ,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, der seit seinem zweiten Lebensjahr im Iran gelebt
hatte und im Sommer 2005 nach Mazar-e-Sharif zurückgekehrt war,
verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan zirka im Februar 2006 und
gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm
unbekannte Länder am 23. August 2006 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 30. August 2006 wurde er
summarisch befragt und am 4. Oktober 2006 einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe mit einem Mädchen (B._______) geschlafen
und sie seien dabei von Leuten aus der Gegend erwischt worden. Das
Mädchen habe ihn daraufhin der Vergewaltigung bezichtigt. Man habe ihn
ins Zentrum ihrer Wohngegend gebracht und die Weissbärtigen gerufen,
welche über seine Strafe hätten entscheiden sollen. Es sei von
Steinigung oder Erhängen die Rede gewesen. Man habe aber zuerst bei
der örtlichen Garnison um Erlaubnis ersuchen müssen, ihn zu bestrafen.
Die ganze Sache habe vier bis fünf Stunden gedauert. Er sei
währenddessen unter einem Baum gestanden und von drei Leuten
bewacht worden. Als sein Cousin gekommen sei, habe dieser sich für ihn
eingesetzt, woraufhin es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Er
habe diese Situation genutzt und sei zunächst nach Kabul zu seiner
Schwester geflüchtet und schliesslich in den Iran ausgereist. Die
Behörden seien danach auf Veranlassung der Familie von B._______ ein
paar Mal bei ihm zu Hause mit einem Haftbefehl aufgetaucht. Sein Vater,
der seit diesen Ereignissen nicht mehr mit ihm gesprochen habe, habe
diesen aber nicht entgegengenommen. Im Weiteren habe er
Schwierigkeiten gehabt, in Afghanistan Papiere zu erhalten, sonst hätte
er in Kabul bleiben können.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem am 3. November 2006 eine unleserliche Kopie eines arabisch
sprachigen Dokumentes – angeblich seines iranischen
Flüchtlingsausweises – ein. Auf Aufforderung des BFM hin reichte er eine
deutsche Übersetzung des Dokumentes nach.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 – eröffnet am 15. Januar 2008 –
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lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2008 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte er weitere
Beweismittel in Aussicht.
D.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in
Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2008 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte die in der Beschwerde in
Aussicht gestellten Beweismittel inklusive deutsche Übersetzung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl
nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.
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4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Erst an
der Anhörung habe er geltend gemacht, er habe im Iran erfahren, dass
die Behörden ihn zu Hause mehrmals mit Haftbefehl gesucht hätten.
Solche Verfolgungsmassnahmen bildeten erfahrungsgemäss ein
wichtiges Element in der Begründung eines Asylgesuches. Deshalb hätte
erwartet werden dürfen, dass er dieses Vorbringen bereits in der
Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Weiter habe der
Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen darüber gemacht, wie
viele Personen ihn beim Geschlechtsverkehr beobachtet hätten. So habe
er an der Befragung geltend gemacht, jemand (also offenbar eine
Person) habe sie erwischt, während er an der Anhörung angegeben
habe, es seien zwei oder drei Personen gewesen. Sodann erscheine es
realitätsfremd, dass B._______ ihn gegenüber den Behörden der
Vergewaltigung hätte beschuldigen sollen, wenn sie doch vorgehabt
hätten zu heiraten oder, wenn dies nicht möglich gewesen wäre, zu
fliehen. Weiter hätten die Personen, die sie erwischt hätten, doch sicher
gemerkt, dass B._______ nicht gezwungen worden sei, weil sie sich
ansonsten wohl gegen ihn gewehrt hätte. Somit sei es realitätsfremd,
wenn diese Personen nur den Beschwerdeführer festgenommen,
B._______ aber einfach an Ort zurückgelassen hätten. Ausserdem
scheine auch die Flucht des Beschwerdeführers realitätsfremd. Es sei
kaum anzunehmen, dass ihn drei Wächter ungefesselt gelassen oder ihn
nicht in einem Raum eingesperrt hätten, und er deshalb offenbar
problemlos habe fliehen können, zumal ein Wächter bewaffnet gewesen
sein solle. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die gesamten
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme und der
Flucht nicht den Eindruck tatsächlich erlebter Ereignisse vermittelten, weil
sie wenig detailreich und "flach" seien. In der Regel könnten Personen
tatsächlich Erlebtes viel ausführlicher und lebensnaher erzählen.
4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe sich an der
Erstbefragung kurz fassen müssen. Deshalb habe er seinen Asylgrund
nicht detailliert dargelegt und so auch nichts von den Haftbefehlen
gesagt. Er habe seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr zu seinem Vater
und zu seinen Brüdern. Erst über seinen Bruder im Iran habe er erfahren,
dass sein Vater und seine Brüder sehr verärgert seien und die Behörden
ihn bei sich zu Hause gesucht hätten, sein Vater aber den Haftbefehl
nicht entgegengenommen hätte, weil er nicht mehr sein Sohn sei. Neu
habe er von seinem Bruder im Iran erfahren, dass ihn die Behörden auch
bei seiner Schwester in Kabul gesucht und ihr zwei Haftbefehle
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ausgehändigt hätten, welche sie aber vernichtet habe. Sein Schwager
habe sich auf seine Anfrage hin bei der Polizei gemeldet und zwei
Haftbefehle erhalten, welche er mit heutiger Eingabe in Faxform
einreiche, wobei er die Originale nachreichen werde, sobald sie einträfen.
Die angeblichen Widersprüche seien auf eine unkorrekte Übersetzung
zurückzuführen. Er habe sowohl an der Erstbefragung wie an der
Anhörung gesagt: "Sie haben uns gesehen" ( … ). Er ersuche das
Gericht, seine Aussagen einem anderen Übersetzer vorzuspielen. Die
Reaktion seiner Verlobten habe ihn zuerst auch überrascht, später habe
er aber eingesehen, dass sie zum Selbstschutz so gehandelt habe. Hätte
sie nämlich nicht die Unschuldige gespielt und ihn belastet, hätte ihre
Familie sie sofort umgebracht. Bei solchen unmoralischen Taten würden
gemäss islamischem Recht beide Beteiligten mit Hinrichtung in der
Öffentlichkeit bestraft, falls die geschädigte Familie nicht zuvor die
Schande mit dem Blut des Verursachers getilgt habe. Schliesslich sei zu
erwähnen, dass das Dorf gar keinen Polizeiposten habe, weshalb alles im
Freien geschehen sei. Seine Aussagen seien objektiv betrachtet logisch
und realitätskonform und er habe die Ereignisse genügend dargelegt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei arabisch sprachige
Dokumente in Kopie ein, bei welchen es sich angeblich um die beiden
erwähnten Haftbefehle handle.
4.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM zu den eingereichten
Kopien von den angeblichen Haftbefehlen fest, in Afghanistan könnten
Papiere jeder Art leicht käuflich erworben werden. Der Beweiswert
afghanischer Dokumente sei daher generell als niedrig einzustufen,
weshalb die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente keinen
asylrelevanten Sachverhalt zu belegen vermöchten.
4.4. In seiner Replik vom 16. Mai 2008 führte der Beschwerdeführer aus,
die Ausführungen des BFM zu afghanischen Beweismitteln seien eine
reine Behauptung ohne nachvollziehbare Argumentation. Einerseits
glaube das BFM Vorbringen von Asylsuchenden nicht, wenn sie sie nicht
beweisen könnten. Wenn sie aber Beweismittel einreichten, würde deren
Beweiswert als generell niedrig eingestuft. Da frage er sich, was sie
unternehmen müssten, um ihren Anliegen Gehör zu verschaffen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die
Originale der angeblichen Haftbefehle mit Übersetzungen ein.
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5.
5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl.
Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderungen erfahren hat.
5.2. Zunächst kann zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei zu
einem Übersetzungsfehler gekommen und er habe immer von mehreren
Personen gesprochen, die sie erwischt hätten, festgehalten werden, dass
ihm die Protokolle jeweils rückübersetzt wurden und er die Richtigkeit
seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Deshalb muss er
sich bei diesen Aussagen behaften lassen. Zudem ist die Frage nicht von
zentraler Bedeutung, da seine Vorbringen – wie nachfolgend dargelegt –
auch aus anderen Gründen als nicht glaubhaft gewertet werden müssen.
Der Antrag auf eine erneute Übersetzung ist nach dem Gesagten
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abzulehnen, zumal die Interviews nicht, wie offenbar vom
Beschwerdeführer angenommen, aufgezeichnet werden.
5.3. Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen
vorliegend bereits durch sein Aussageverhalten. So beschränkte sich
seine freie Rede bezüglich seiner Asylvorbringen an der Erstbefragung
auf sechs Zeilen und an der Anhörung auf eine halbe Seite. Insgesamt
vermögen die unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht
den Eindruck von selbst Erlebtem zu erwecken. So fallen in den
Protokollen beispielsweise Sätze auf wie: "Ich stand dort. Danach bin ich
geflohen" (A9 S. 6). Auf Fragen gab er stets sehr kurze und allgemein
gehaltene Antworten. Die Befrager mussten immer wieder nachhaken,
um Informationen zu erhalten; so beispielsweise auch als er über seine
angebliche Freundin ausgefragt wurde. Trotz wiederholten Nachfragens
vermochte der Beschwerdeführer kein persönlich geprägtes Bild von ihr
zu zeichnen. So wusste er ihren Nachnamen nicht und im Weiteren
erfährt man lediglich, dass sie ungefähr so alt wie er sei, in seinem Gebiet
gewohnt habe, er sie zirka zwei Monate nach seiner Rückkehr in einem
Internetcafé kennengelernt und dann regelmässig getroffen habe (A9 S. 5
f.). Zudem ist es im streng konservativen afghanischen Kontext nicht
nachvollziehbar, wie es der Beschwerdeführer bewerkstelligt haben soll,
seine Freundin regelmässig, zum Teil mehrmals pro Woche (A9 S. 11) zu
treffen, ohne dass jemand etwas davon mitbekommen hätte. Nach dem
Gesagten muss bereits die geltend gemachte Beziehung in Frage gestellt
werden.
5.4. Insbesondere wirkt es aber konstruiert, wenn der Beschwerdeführer
behauptet, daraus habe eine landesweite, asylrechtlich relevante
Verfolgung resultiert. Gewichtige Zweifel entstehen im Zusammenhang
mit dem Ablauf der Ereignisse, nachdem sie entdeckt worden seien.
Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb B._______ als Opfer einfach
am Tatort zurückgelassen worden sein soll (vgl. A9, S. 6), zweifellos hätte
man sich um sie gekümmert oder sie zumindest als Zeugin mit ins
Dorfzentrum gebracht. Sodann ist unverständlich, wieso der
Beschwerdeführer derart schlecht bewacht wurde, dass er aufgrund eines
Tumultes so einfach fliehen konnte, obwohl einer der Wächter bewaffnet
gewesen sei und sich auf dem Platz viele Leute befunden hätten, um
dem Spektakel beizuwohnen. Dass er aufgrund seiner Freizeitaktivitäten
körperlich so fit gewesen sei, dass die Wächter, die ihm zunächst gefolgt
seien, ihn nicht hätten erwischen können, vermag nicht zu überzeugen.
Schliesslich würde sich eine tatsächlich verfolgte Person nicht bei der
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eigenen Schwester verstecken, wo man von seinen Verfolgern ohne
Weiteres gefunden werden kann.
5.5. Bestätigt werden diese Zweifel durch die Ereignisse nach der Flucht
des Beschwerdeführers. So erstaunt einerseits die Tatsache, dass seine
Brüder nach seiner Flucht gemäss seinen Angaben keine Probleme
gehabt hätten und nur sein Vater sich von ihm abgewendet habe. Dies ist
im afghanischen Kontext der Blutrache nicht glaubhaft. Zudem gibt er nun
in der Beschwerde an, nicht nur zu seinem Vater, sondern auch zu
seinen Brüdern habe er wegen der Ereignisse keinen Kontakt mehr.
Insbesondere fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer an der
Erstbefragung die nachträgliche Suche nach ihm mit keinem Wort
erwähnte. So entsteht der Eindruck, er versuche seine Geschichte
nachträglich aufzubauschen. Und anstatt dies in der Beschwerde zu
erklären, baut er seine Verfolgungsgeschichte erneut weiter aus, indem
er angibt, er sei inzwischen auch bei seiner Schwester gesucht worden.
5.6. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit den Haftbefehlen fällt einerseits
auf, dass der Schwager des Beschwerdeführers, nachdem die Schwester
jene unachtsam weggeworfen hatte, von den Behörden so einfach die
Haftbefehle erneut im Original erhält und dies offenbar gar keine neuen
Ermittlungsmassnahmen durch die Behörden auslöste, die durch diese
Nachfrage des Schwagers doch sicher alarmiert gewesen wären. Weiter
fällt auf, dass beide Haftbefehle am gleichen Tag ausgestellt wurden und
dass das Ausstellungsdatum (7. Februar 2008) und das Datum der
Unterschriften (9. November 2005) weit auseinander liegen.
5.7. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das
BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG),
wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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8.2. Von vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Wegweisung in
den Iran, wo sich der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger
fast sein ganzes Leben aufgehalten hat. Selbst angesichts des 16jährigen
Aufenthaltes in diesem Land erscheint nicht realistisch, dass der
Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger die iranische
Staatsbürgerschaft erwerben konnte. In den Iran könnte der Vollzug der
Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen
Wiedereinreise bestünde. Diese Möglichkeit ist von der Vorinstanz aber
zu Recht nicht erwogen worden, zumal der Beschwerdeführer als
afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem
Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt
haben dürfte (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
3936/2009 vom 10. August 2009; D-6471/2007 vom 26. August 2009; D-
8645/2007 vom 7. Juni 2010).
8.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom
16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst
düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle
Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen
Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.
Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig
erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine
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existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für
einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er
Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes
Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen
Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale
Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste
und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch
bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und
der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
Der Beschwerdeführer stammt aus Mazar-e-Sharif. Die Frage, ob
hinsichtlich dieser relativ grossen Stadt Afghanistans analog zu Kabul
allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der
Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, ist im zitierten
Urteil offen gelassen worden (E. 9.9.3). Fest steht indes, dass die oben
stehend aufgeführten strengen Bedingungen für eine dortige
Wohnsitznahme ebenfalls erfüllt sein müssten.
8.4. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen
glaubhaften und auch vom BFM nicht bezweifelten Angaben seit seiner
frühen Kindheit und mithin während ungefähr sechzehn Jahren im Iran
lebte. Wenige Monate vor seiner Flucht in die Schweiz sei der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie aufgrund einer
entsprechenden Aufforderung der iranischen Behörden nach Afghanistan
zurückgekehrt. Das BFM verweist zwar zu Recht auf noch bestehende
Anknüpfungspunkte in Mazar-e-Sharif. So räumte auch der
Beschwerdeführer ein, sein Vater und seine Geschwister lebten noch vor
Ort. Dennoch ist die Tragfähigkeit dieses sozialen Netzes im
vorliegenden Fall zu verneinen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass, da
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der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit nicht in Afghanistan
gelebt hat, an die Tragfähigkeit des sozialen Netzes umso höhere
Anforderungen zu stellen sind. Beim Vater und den Geschwistern des
Beschwerdeführers handelt es sich jedoch ihrerseits um Rückkehrer aus
dem Iran, die dort viele Jahre verbracht hatten. Deren wirtschaftliche
Situation ist ungewiss beziehungsweise ist davon auszugehen, dass sie
unter schwierigen Bedingungen leben. Unter den gegebenen Umständen
und angesichts der äusserst schwierigen Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich
eine existenzielle Grundlage schaffen könnte. Dies umso weniger, als der
in der Kindheit begonnene langjährige Iran-Aufenthalt und der inzwischen
fünfjährige Aufenthalt in der Schweiz zu einer entscheidenden
Entwurzelung geführt haben dürften.
8.5. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul kommt mangels
genügender Bezüge des Beschwerdeführers zu dieser Stadt nicht in
Betracht. Zwar wohne dort noch eine Schwester, aber auch hier ist nicht
von der genügenden Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes im Sinne der
Rechtsprechung auszugehen.
8.6. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung
– der aktuellen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu bezeichnen. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen.
9.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 11. Januar 2008 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das
Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von
einem hälftigen Durchdringen aus – wären reduzierte Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
19. Februar 2008 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu
verzichten.
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Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen
Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der angefallene Aufwand lässt
sich jedoch von Amtes wegen abschätzen und ist auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen. Das BFM wird entsprechend angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
300.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-904/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung
(Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Das BFM wird
angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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