B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-904/2015
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (...).
D-904/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (...) September 2012 auf dem Luftweg, wobei er über B._______
nach C._______ reiste. Von dort sei er auf dem Landweg am
(...) September 2012 illegal in die Schweiz gelangt. Am 12. September
2012 suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 19. September 2012 fand
im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Befragung zur
Person (BzP) statt. Am 5. Juni 2014 wurde er in Bern-Wabern durch das
Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört
(Anhörung).
A.a Der Beschwerdeführer machte bei der BzP im Wesentlichen geltend,
er sei äthiopischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens und stamme
aus E._______. Seine Ehefrau, Tochter, Eltern und (...) Geschwister leb-
ten in Äthiopien, während sich eine (...) in F._______ aufhalte. Er habe
das (...)studium abgeschlossen und zuletzt in einer Kirche in G._______
gearbeitet, wo er mit seiner Familie auch gewohnt habe. Er habe nie ei-
nen Pass besessen und sei mit einem gefälschten äthiopischen Reise-
pass ausgereist. Er habe seinen Heimatstaat wegen zweier Probleme
verlassen. Zum einen sei er wegen der Mitgliedschaft in einer oppositio-
nellen Kraft von der Regierung bedroht und unter Druck gesetzt worden.
In diesem Zusammenhang sei ihm am (...) Juli 2012 seine Identitätskarte
von der Polizei abgenommen worden. Zum andern sei er wegen seines
Engagements für den Wiederaufbau einer von muslimischen Extremisten
niedergebrannten Kirche von unbekannter Täterschaft telefonisch bedroht
worden. Diese Morddrohungen hätten sich nicht nur gegen ihn, sondern
gegen die ganze Familie gerichtet, und er habe deshalb seinen Heimat-
staat verlassen müssen. Zuletzt hätten zwei Vorfälle zu seiner Ausreise
geführt. Als er am (...) Juli 2012 gegen (...) Uhr auf ein öffentliches Ver-
kehrsmittel gewartet habe, habe ein Auto bei ihm angehalten. Bei den (...)
Insassen habe es sich um Angehörige des Geheimdiensts gehandelt.
Diese hätten ihn mit ihren Waffen davor gewarnt, seine Aktivität für die
Partei fortzusetzen. An einem Abend im August 2012 sei er gegen (...)
Uhr in der Nähe eines (...) von (...) oder (...) mit Schlagstöcken und Mes-
sern bewaffneten Personen angegriffen worden. Er sei von den Tätern
wegen seines Engagements für die Kirche bedroht worden und einer der
Täter habe ihn auf den Rücken geschlagen. Ihm sei die Flucht gelungen,
woraufhin er beschlossen habe, das Land zu verlassen. Er sei seit dem
Jahr 2001 für die H._______ aktiv und in seiner Wohngegend der erste
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Ansprechpartner der Partei gewesen. Im Jahr 2005 sei er während der
Wahlkampagne verhaftet und während (...) Tagen in Haft gehalten wor-
den. Im Juli 2012 sei er nach einer willkürlichen Festnahme für (...) Tage
in Polizeigewahrsam genommen worden.
A.b Anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2014 gab er zu Protokoll, dass
er sich im Komitee für den Wiederaufbau von (...) im Jahr (...) niederge-
brannten Kirchen engagiert habe und deshalb von Extremisten telefo-
nisch bedroht worden sei. Diese hätten ihm mit dem Tod gedroht, falls er
am (...) Juli 2012 in I._______ an einem Fest zum Wiederaufbau teilneh-
men würde. Daraufhin sei er dem Fest ferngeblieben, während die ande-
ren Komiteemitglieder daran teilgenommen hätten. Am (...) August 2012
sei er gegen (...) Uhr auf dem Heimweg von (...) oder (...) Muslimen an-
gegriffen worden. Ihm sei die Flucht gelungen. Dabei seien seine Schreie
von Wächtern einer Kirche gehört worden. Von einem der Angreifer sei er
mit einem Stock geschlagen worden. Darüber hinaus habe er auch mit
der Regierung Probleme gehabt. Im (...) 2005 sei er wegen der Mitglied-
schaft bei der H._______ verhaftet worden und habe (...) Tage in Haft
verbracht. Das zweite Mal sei er am (...) und (...) August 2012 in Haft ge-
nommen und gefoltert worden, nachdem ihn die Polizei zu Hause abge-
holt habe. Der Grund für die Festnahme sei ein Vorfall vom (...) Juli 2012
gewesen. Damals habe er nach einer Versammlung des Kirchenkomitees
gegen (...) Uhr auf ein Taxi gewartet, als ein Auto bei ihm angehalten ha-
be. Da ihm eine Mitfahrgelegenheit angeboten worden sei und ihn die In-
sassen angelächelt hätten, habe er gedacht, diese zu kennen und sei
eingestiegen. Im Auto sei er mit einer Pistole bedroht und aufgefordert
worden, mit seinen Aktivitäten aufzuhören. Es habe sich um Sicherheits-
beamte gehandelt, welche ihm gesagt hätten, dass dies die letzte War-
nung sei.
A.c Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.d Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweise oder Reisepapiere ein.
Zur Stützung seiner Vorbringen gab er hingegen ein Parteibüchlein mit
Foto, je ein Schreiben der H._______ betreffend seine Gefährdungssitua-
tion und des Kirchenkomitees sowie eine DVD mit Videoaufnahmen im
Zusammenhang mit der Niederbrennung einer Kirche zu den Akten.
A.e Auf Aufforderung des SEM reichte der Beschwerdeführer einen vom
24. Juni 2014 datierenden Arztbericht ein.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – eröffnet am 21. Januar 2015 – stell-
te das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
te es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und be-
auftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand. So seien seine Aussagen zu seinem eigentlichen
Asylvorbringen, der Verfolgung und Bedrohung durch die Behörden, wi-
dersprüchlich ausgefallen, wobei es sich beim Vorfall vom (...) bezie-
hungsweise (...) Juli 2012 um ein Konstrukt handle. Auch habe er unter-
schiedliche Angaben im Zusammenhang mit der letzten Haft im Juli be-
ziehungsweise August 2012 gemacht, was umso mehr auffalle, als er sich
an die Verhaftung im Jahr 2005 genau erinnert und dazu genaue Daten
genannt habe. Seine Aussagen, wonach die äthiopische Regierung die
Übergriffe extremistischer Muslime unterstütze, vertusche oder decke,
entspreche, namentlich bezüglich des Jahres 2012, nicht den Tatsachen.
Damit werde auch die Erklärung des Beschwerdeführers dafür, dass er im
Jahr 2012 von der Regierung ins Visier genommen worden sei, weil er die
Menschen über die muslimischen terroristischen Attacken und die dies-
bezügliche Untätigkeit der Regierung habe aufmerksam machen wollen,
widerlegt. Seine nicht glaubhaften Aussagen zum Ausreisegrund und sein
niedriges politisches Profil als (...) in der Woreda (Gemeinde) liessen
auch eine Verfolgung wegen politischer Aktivitäten unglaubhaft erschei-
nen, umso mehr, als sich die Exponenten der H._______ in G._______
befänden und anzunehmen sei, dass die orthodoxe Kirche, für welche er
tätig sei, keine übermässige Kritik an der Regierung dulden würde. Dem-
nach hätten auch die von ihm eingereichten Beweismittel keine Beweis-
kraft für die geltend gemachte Gefährdungssituation. Namentlich zeuge
das Videomaterial auf der DVD lediglich von den religiösen Unruhen im
Jahr 2005/2006 und stehe nicht mit seiner Ausreise in Verbindung.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere habe er in seiner Heimat seinen Beruf als (...)
ausüben können und besitze dort ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem
sei sein Gesundheitszustand gemäss dem letzten Arztbericht stabil und
es seien keine Therapien notwendig.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des SEM vom
14. Januar 2015 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbei-
ständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt. Gleichzeitig wurden ein USB-Stick, eine englischsprachige Er-
klärung des Beschwerdeführers ([...] vom 7. Februar 2015), eine Skizze
betreffend Zeitangabe und (...) Fotos von Minibussen eingereicht. Darauf
sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 16. Februar 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 13. Februar
2015 nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gut und
setzte ihm Frist zur Mitteilung eines von ihm selber bestimmten Rechts-
vertreters, wobei im Unterlassungsfall von Amtes wegen ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht bestellt werde.
F.
Mit Schreiben vom 16. April 2015 wurde nach Ablauf der Antwortfrist die
damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Ansetzung ei-
ner Frist angefragt, ob sie bereit wäre, dessen rechtliche Vertretung zu
übernehmen.
G.
G.a Mit Schreiben vom 21. April 2015 erklärte sich die Rechtsvertreterin
zur Mandatsübernahme bereit.
D-904/2015
Seite 6
G.b Auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai
2015 hin erklärte die Rechtsvertreterin überdies, bereits im Besitz der Ak-
ten zu sein und keine weitere Akteneinsicht zu benötigen.
H.
H.a Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragte das Staatssekre-
tariat die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im
Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich fest-
gehalten wurde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015
zur Kenntnis gebracht.
H.c In seiner Replik vom 2. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Begehren fest. Zudem ersuchte er in einem weiteren von ihm ver-
fassten englischsprachigen Schreiben (Response to argument points vom
24. Mai 2015) namentlich bezüglich seiner Tochter sinngemäss um Ertei-
lung einer Einreisebewilligung und Gewährung von Familienasyl, weil
seine Ehefrau gestorben sei. Gleichzeitig reichte er Unterlagen betreffend
die öffentlichen Verkehrsmittel in G._______ und ein fremdsprachiges
Büchlein zum Verhältnis zwischen Christen und Muslimen in Äthiopien
([…]) ein. Darauf sowie auf den Inhalt der Replik wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer exilpoliti-
sche Aktivitäten geltend und reichte diesbezüglich gleichzeitig diverse Fo-
tos ein.
J.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin
um Entlassung als amtliche Rechtsvertreterin und um Einsetzung des
rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig
wurden eine Kostennote und ein vom 24. Juli 2016 datierender Arztbe-
richt eingereicht, worin beim Beschwerdeführer eine posttraumatische
Belastungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen diagnosti-
ziert wurde.
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Seite 7
K.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes und verwies auf gesundheitli-
che Probleme, die im Arztbericht vom 24. Juli 2016 beschrieben worden
seien und die sich aufgrund des langen Verfahrens verschärft hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue
Recht.
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Aus-
führungen einzutreten.
D-904/2015
Seite 8
2.2 Über das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung von Familien-
asyl (vgl. Sachverhalt Bst. H.c) ist bisher erstinstanzlich noch nicht befun-
den worden. Mithin ist auf dieses Gesuch mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
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Seite 9
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG;
BVGE 2015/3 E.6.5.1 S. 63 f., 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.
5.1 In der Beschwerde werden in formeller Hinsicht sinngemäss eine un-
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine da-
mit einhergehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ge-
rügt, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sei. Eine explizite materielle Begründung dafür findet sich nicht.
Indessen wird in der Rechtsmitteleingabe und der englischsprachigen Er-
klärung des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Widerspruch be-
züglich der Uhrzeit im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. Juli 2012
auf einer von der europäischen abweichenden äthiopischen Zeitrechnung
beziehungsweise einem Übersetzungsfehler beziehungsweise Missver-
ständnis mit dem Dolmetscher gründe. Zudem beruhe der angebliche
Widerspruch bezüglich des Datums der letzten Haft auf einem Fehler bei
der Umrechnung vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38; vgl. KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes
kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf be-
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Seite 10
schränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von
ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vor-
nehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch
aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berech-
tigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit
Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1 S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
In diesem Kontext besehen gilt ein Sachverhalt indes erst dann als un-
vollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände
Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar
erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl.
2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Au-
er et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG], 2008, Rz. 28 zu Art. 49).
5.4 Namentlich wendet der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine von
ihm angefertigte Skizze ein, die Angabe der Uhrzeit in Äthiopien unter-
scheide sich von der international üblichen Art. So beginne der Tag in
Äthiopien mit dem Sonnenaufgang um 6.00 Uhr, was auf dem Zifferblatt
oben beziehungsweise 12.00 Uhr beziehungsweise 0.00 Uhr entspreche.
Mithin bedeute Mittag gemäss äthiopischer Zeitrechnung 6.00 Uhr (12.00
Uhr gemäss europäischer Zeitrechnung) und 4.00 Uhr nachts in Äthiopien
22.00 Uhr nachts in der Schweiz. Demnach habe er im erstinstanzlichen
Verfahren keine Fehler bei der Zeitangabe gemacht (vgl. Beschwerde
S. 3–4 und Skizze). Demgegenüber führt er in seiner englischsprachigen
Erklärung aus, er habe sowohl bei der BzP als auch anlässlich der Anhö-
rung erklärt, dass sich der Vorfall vom (...) Juli 2012 etwa um (...) Uhr
abends (nach äthiopischer Zeitangabe) zugetragen habe. Dies entspre-
che (...) Uhr gemäss europäischer Zeitangabe. Die Uhrzeit sei jedoch
falsch protokolliert worden. So habe der Dolmetscher bei der BzP (...) Uhr
gemäss äthiopischer Zeitrechnung zurückübersetzt, dabei jedoch nicht
erwähnt, ob es sich um eine Tages- oder Nachtzeit handle (vgl. [...] S. 1–
2).
Diese Erklärungen des Beschwerdeführers sind – auch wenn aufgrund öf-
fentlich zugänglicher Quellen erstellt ist, dass in Äthiopien eine eigene
Zeitmessung besteht – indessen nicht geeignet, die unterschiedlichen
D-904/2015
Seite 11
Angaben zum Hergang der Ereignisse zu erklären, wie das SEM in seiner
Vernehmlassung zutreffend ausführte.
5.5 Was den Widerspruch bezüglich des Datums der letzten, (...)tägigen
Haft anbelangt, wird dieser vom Beschwerdeführer damit erklärt, dass der
Monat Hamle nach äthiopischem Kalender allgemein als Monat Juli nach
gregorianischem Kalender betrachtet werde. Indessen beginne Hamle am
8. Juli und ende am 6. August (vgl. [...] S. 2).
Auch diese Erklärung des Beschwerdeführers ist als unbehelflich zu qua-
lifizieren. So sind zum einen die Asylbehörden mit der Umrechnung der
beiden Kalender vertraut. Dies ergibt sich auch aus den beiden Protokol-
len, enthalten diese doch grösstenteils Datenangaben nach äthiopischem
und gregorianischem Kalender. Zum andern ergeben sich aus den Proto-
kollen im erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass es
diesbezüglich zu Fehlern gekommen wäre. Insbesondere erklärte der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP ausdrücklich, dass er im Juli 2012 für
(...) Tage in Polizeigewahrsam genommen worden sei (vgl. Akten SEM A5
[…]). Hingegen gab er an der Anhörung zu Protokoll, er sei am (...) und
(...) August 2012 in Haft gewesen (vgl. Akten SEM A21 […]).
5.6 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen wür-
den, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der
in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zwecks neuen Entscheids wird deshalb abge-
lehnt.
6.
6.1 Die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass die in E. 4.3 aufge-
führten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemach-
ten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb ist
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
(vgl. Sachverhalt Bst. B).
6.2 Was den Vorfall vom (...) Juli 2012 anbelangt, hält der Beschwerde-
führer daran fest, dass sich dieser des Nachts, als er auf ein Taxi gewar-
tet habe, zugetragen habe, und das SEM möglicherweise eine falsche
Vorstellung von den Taxis in G._______ habe. In der Tat geht aus den
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Seite 12
eingereichten Fotos und Unterlagen zum System der öffentlichen Ver-
kehrsmittel hervor, dass ein Teil der Fahrzeuge mit „Mini Bus Taxi“ be-
zeichnet wird (vgl. Beschwerde S. 4, Unterlagen zu den öffentlichen Ver-
kehrsmitteln in G._______, (...) Fotos von Kastenwagen). Insofern kann
diesbezüglich eine ungenaue Übersetzung anlässlich der BzP nicht aus-
geschlossen werden. Indessen führte das SEM dazu in seiner Vernehm-
lassung zutreffend aus, dass selbst unter dieser Annahme die Aussagen
des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall widersprüchlich bleiben wür-
den, da er bei der BzP erklärte, er sei an der Haltestelle bedroht worden,
während er bei der Anhörung sagte, dass er in das Fahrzeug eingestie-
gen und in diesem bedroht worden sei.
6.3 Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Gericht aufgrund der di-
versen Anpassungen und nicht plausiblen Elemente in den Aussagen des
Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass er die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht in der von
ihm geschilderten Art erlebt hat.
6.4 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum
bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten
Vorverfolgung – geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich in diesem
Zusammenhang, auf die weiteren, auch hinsichtlich Asylrelevanz ge-
machten Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben
des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Beweismittel detaillierter
einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass der Inhalt des USB-Sticks – Fernsehinter-
views von äthiopischen Oppositionspolitikern und orthodoxen Würdenträ-
gern sowie Berichte über die Niederbrennung orthodoxer Kirchen in Äthi-
opien durch islamische Extremisten – als Beweis nicht berücksichtigt
werden kann, weil er nicht persönlich vom Beschwerdeführer, sondern
von der allgemeinen Lage in Äthiopien handelt.
7.
Es bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit den von ihm für den Zeitraum seines Aufenthalts in
der Schweiz geltend gemachten Aktivitäten – mithin wegen subjektiver
D-904/2015
Seite 13
Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die
Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend
macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründe-
ten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
1993). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorge-
sehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren
solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausrei-
chen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
7.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
7.3 Diesbezüglich wird in der Eingabe vom 2. Juni 2016 ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei exilpolitisch aktiv und habe an zahlreichen De-
monstrationen und Anlässen teilgenommen. Die gleichzeitig eingereich-
ten Fotos stammen von (...) Veranstaltungen in (...) Schweizer Städten
und betreffen den Zeitraum vom (...) Januar 2014 bis zum (...) Januar
2016.
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7.3.1 Zwar machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
geltend, er sei seit dem Jahr 2001/2002 Mitglied der Oppositionspartei
H._______ und erster Ansprechpartner in seiner Gegend beziehungswei-
se (...) in der Woreda gewesen (vgl. Akten SEM A5 […], A21 […]). Seit
seiner Inhaftierung während der Wahlkampagne 2005 habe er seine poli-
tischen Aktivitäten reduziert. Er sei noch einfaches Mitglied der Partei so-
wie des Komitees für den Wiederaufbau einer Kirche in I._______ gewe-
sen. Bis zum Vorfall im Jahr 2012 sei ihm nichts mehr passiert bezie-
hungsweise sei er nicht mehr verhaftet worden (vgl. Akten SEM A21 […]).
Da es dem Beschwerdeführer indessen nicht gelang, den Vorfall vom
(...) Juli 2012 beziehungsweise eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen
(vgl. vorstehend E. 6.1–6.4), ist nicht davon auszugehen, dass er sich vor
dem Verlassen Äthiopiens als regimefeindliche Person im Blickfeld der
Behörden befand. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass
er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen
Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden beziehungs-
weise des Geheimdiensts auf sich gezogen haben könnten. Weder die
von ihm geltend gemachte Teilnahme an exilpolitischen Demonstrationen
und Veranstaltungen noch die in diesem Zusammenhang eingereichten
Fotos vermögen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischen Protests äthiopischer Staatsangehöriger zu übersteigen.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der
exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er
als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefal-
len sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des
äthiopischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person beste-
hen könnte.
7.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen berufen kann.
7.5 Die mit Bezug auf die Schweiz geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdefüh-
rer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
8.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerde-
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führers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
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Wegweisung nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06,
§§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein
konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung
drohen, zumal es ihm – wie vorstehend in E. 6 und 7 festgehalten wur-
de – nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
Was die im ärztlichen Bericht vom 24. Juli 2016 aufgeführte Diagnose
(vgl. Sachverhalt Bst. J) anbelangt, so kann gemäss der Praxis des
EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstän-
de liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung
betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern
auch dann, wenn Personen angesichts fehlender Behandlungsmöglich-
keiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwer-
wiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesund-
heitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer er-
heblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhn-
lichen Umstände können aber – wie sich auch aus der nachfolgenden
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E. 10.3 ergibt – vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26
E. 7.9 und 7.10).
Im Falle des Beschwerdeführers sprechen jedoch weder die in Äthiopien
herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch seine persönlichen
Verhältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Der Beschwerdeführer
war mehrere Jahre in G._______ wohnhaft. Er besitzt ein (...)-Diplom in
(...) und war in der Kirchenverwaltung tätig. Seit dem Tod seiner Ehefrau,
welche am (...) Mai 2015 nach einer Behandlung in einem Spital in
G._______ verstorben sei, wohne seine minderjährige Tochter bei ihrer
(...) (vgl. Replik vom 2. Juni 2015). Sowohl seine Eltern als auch (...) sei-
ner (...) Geschwister sind nach wie vor in Äthiopien wohnhaft, (...) davon
in G._______. Anlässlich der Anhörung brachte er vor, dass er seit zwei
Jahren psychisch und physisch angeschlagen sei (vgl. Akten SEM A21
[…]). Gemäss dem auf Aufforderung des BFM hin eingereichten ärztli-
chen Bericht vom 24. Juni 2014 ist indessen keine Therapie beziehungs-
weise Behandlung nötig (vgl. Akten SEM A23). Sodann führte
Dr. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (...), in sei-
nem Schreiben vom 24. Juli 2016 nach der Diagnose (vgl. Sachverhalt
Bst. J) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (...) Juni 2015 in
seiner Behandlung. Auslöser der Erkrankung sei der plötzliche Tod seiner
Ehefrau in der Heimat gewesen, wobei die Ursache der Erkrankung in
den traumatischen Erlebnissen liege, die ihn zur Emigration gezwungen
hätten. Er habe auch Suizidgedanken gehabt ([…]), wobei die Situation
durch die Verabreichung von (...) nebst kurzzeitiger anti-depressiver Be-
handlung mit (...) weitgehend habe entschärft werden können. Schliess-
lich sei für den Beschwerdeführer die Vernetzung innerhalb der orthodo-
xen Kirche wichtig, wobei sich die Kirchgemeinde jeden (...) zwecks Ge-
bet und Austausch treffe. Es ist nachvollziehbar, dass die Nachricht vom
Tod der Ehefrau in Äthiopien für den Beschwerdeführer äusserst
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schmerzvoll war, er auch unter der Trennung von seiner jungen Tochter
leidet und sich unter diesen Umständen in fachärztliche Behandlung be-
gab. Den Akten ist indes nicht zu entnehmen, ob diese Behandlung wei-
tergeführt oder zwischenzeitlich abgeschlossen wurde. Mithin liegen zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann
der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
12.1 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
12.2 Dem am 28. Juli 2016 gestellten Gesuch um Entlassung von lic. iur.
Patricia Müller aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin sowie um
Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack (vgl. Sachverhalt Bst. J) ist ange-
sichts der gegebenen Umstände ausnahmsweise zu entsprechen. Die
bisherige Rechtsbeiständin hat im erwähnten Gesuch keine Erklärung
bezüglich des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben. Ange-
sichts der vorliegenden Umstände – indem sowohl Patricia Müller als
auch der neue amtliche Rechtsbeistand ihr Mandat für die gleiche
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Rechtsberatungsstelle ausübten beziehungsweise ausüben – ist davon
auszugehen, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das
amtliche Honorar an ihren Nachfolger beziehungsweise allenfalls an die
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Aarau, überträgt.
12.3 Der amtlichen Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des
Verfahrens ein Honorar zuzusprechen (vgl. für die Grundsätze der Be-
messung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 28. Juli
2016 werden ein zeitlicher Aufwand von 500 Minuten und Barauslagen
von Fr. 46.70 ausgewiesen, wobei darauf hingewiesen wird, dass keine
Mehrwertsteuerpflicht besteht und der Stundenansatz im Falle des Unter-
liegens auf Fr. 150.– zu reduzieren sei. Diese Honorarnote erscheint an-
gemessen, wobei sich ein Honorar von Fr. 1296.70 ergibt (inkl. Auslagen,
exkl. Mehrwertsteuer). Sodann ist nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Aufwand des neuen amtlichen
Rechtsbeistands beschränkt sich auf eine Verfahrensstandanfrage vom
20. Dezember 2017. Mithin ist das amtliche Honorar auf (gerundet)
Fr. 1300.– (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und Ruedy
Bollack, MLaw, Aarau, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Gesuch um Entlassung von lic. iur. Patricia Müller aus dem Mandat
als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Einsetzung von MLaw Ruedi
Bollack als amtlicher Rechtsbeistand wird entsprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der amtlichen Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1300.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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