B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-904/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N_______.
D-904/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus
B._______ (Provinz C._______) stammende Kurdin, ihren Heimatstaat zu-
sammen mit ihrer Mutter und weiteren Geschwistern im (...) auf dem Land-
weg. Über D._______ sei sie am 22. Oktober 2014 legal in die Schweiz
gelangt. Am 27. Oktober 2014 reichte sie im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) in E._______ ein Asylgesuch ein. Am 5. November 2014 fand
dort die Befragung zur Person (BzP) statt.
Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin dabei im
Wesentlichen an, es sei während ihres Studiums an der Universität in
E._______ zu Problemen gekommen. Die Unruhen in Syrien hätten wäh-
rend ihrer Studentenzeit begonnen und die Studierenden hätten sich an
Demonstrationen beteiligt. Als sie im Jahre (...) einmal an einer Kundge-
bung teilgenommen habe, hätten die Soldaten die Studierenden angegrif-
fen und es sei zu Ausschreitungen gekommen, wobei man unter anderem
einen ihrer (Nennung Verwandter) heftig geschlagen habe. Da eine Kolle-
gin bewusstlos geworden sei, hätten ihre Schwester und sie erste Hilfe ge-
leistet und die Kollegin ins Spital gebracht. Aus Angst vor einer Verhaftung
seien sie jedoch nicht mehr in die Stadt zurückgekehrt, sondern zu Ver-
wandten nach F._______ gegangen. Ferner habe sie anlässlich des
Newroz am (...) in der Universität mit Kolleginnen und ihrer Schwester Kur-
disch gesprochen, was ihnen in der Folge vom Sicherheitsdienst der Uni-
versität verboten worden sei, ansonsten sie Probleme bekommen würden.
Als ihre Schwester und sie noch in E._______ gewesen seien, seien sie
wegen der Desertion ihres Bruders G._______ von den Soldaten und den
Angehörigen des Sicherheitsdienstes belästigt worden. Bei einem Kontroll-
posten zwischen H._______ und E._______ habe man von ihnen verlangt,
dass sie den Schleier tragen sollten. Ferner habe sie sich nicht an Kämpfen
beteiligt, jedoch an Demonstrationen teilgenommen. Sie sei nicht konkret
politisch tätig gewesen und auch nie verhaftet worden. Nach dem Studium
sei sie in ihr Dorf nach Hause zurückgekehrt, obwohl sie gerne noch wei-
terstudiert hätte und den Master hätte erlangen wollen.
A.b Mit Verfügung vom 13. November 2014 wies das BFM die Beschwer-
deführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
I._______ zu.
A.c Mit Schreiben vom 27. April 2015 teilte der Rechtsvertreter die Über-
nahme des Mandats für die Beschwerdeführerin und deren Geschwister
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J._______ (N_______), K._______ (N_______) und G._______
(N_______) mit. Zudem ersuchte er um Koordination dieser Verfahren so-
wie bei negativem Entscheid um vorgängige Akteneinsicht.
A.d Am 26. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren
Asylgründen angehört. Dabei führte sie in Ergänzung zu ihren bisherigen
Vorbringen im Wesentlichen an, sie habe sich am (...) in der Wohnsiedlung
mit ihrer Schwester K._______ und Kolleginnen getroffen, weil sie an der
Newroz-Feier hätten teilnehmen wollen. Da sie sich untereinander auf Kur-
disch unterhalten hätten, seien Aufsichtspersonen erschienen, die sie er-
mahnt und ihnen verboten hätten, weiterhin auf Kurdisch zu sprechen. Eine
der Aufsichtspersonen habe ihre Identitätskarten eingezogen und sie zur
Sicherheitsabteilung der Wohnsiedlung gebracht, wo sie beschimpft wor-
den seien. Die Identitätskarten hätten sie dann am nächsten Tag wieder
erhalten. Der Vorfall habe keine weiteren Folgen für sie gehabt, sie habe
sich aber beobachtet gefühlt. Sodann habe sie zwischen dem (...) und (...)
an einer friedlichen Demonstration in L._______ teilgenommen und sei an-
schliessend wieder in ihr Zimmer in der Studentenwohnsiedlung zurückge-
kehrt. Etwas später habe sie ihr (Nennung Verwandter) darüber informiert,
dass er Schüsse gehört habe und sie und ihre Kolleginnen die Wohnsied-
lung verlassen sollten. Vor den Gebäuden habe eine Kundgebung stattge-
funden und die Shabiha sei dort präsent gewesen. Daraufhin habe ihre
Kameradin einen Zusammenbruch erlitten. Sie, ihre Schwester und die
Kollegin seien daraufhin durch die Hintertüre aus dem Gebäude geschli-
chen. Bei der Flucht habe sie eine Person der Shabiha gesehen, welche
ihren (Nennung Verwandter) mit einem Stock auf den Rücken geschlagen
habe. Ihre Schwester sei auch von einem Elektrostock getroffen worden.
Sie hätten ihre Kameradin ins (...)-Spital gebracht. Etwa fünf Stunden spä-
ter hätten sie das Spital durch eine Hintertüre verlassen und sich zu Ver-
wandten in M._______ begeben. Dort seien sie (...) Tage geblieben und
danach wieder in ihre Siedlung zurückgekehrt, als dort wieder Sicherheit
geherrscht habe. Unterwegs hätten sie auch Probleme gehabt, sie wisse
jedoch nicht, ob das mit Angehörigen der Regierung oder mit solchen des
Islamischen Staats (IS) gewesen sei. Die Apoci hätten sie aufgefordert, für
diese zu arbeiten und zu den Waffen zu greifen. Nach ihrer Rückkehr in die
Wohnsiedlung seien strenge Kontrollen durchgeführt und sie öfters nach
Ausweisen gefragt worden. Weitere Probleme habe es jedoch nicht gege-
ben. Sodann sei ihr Bruder im (...) aus dem Militärdienst desertiert, wovon
sie aber erst im Jahre (...) erfahren habe. Die syrischen Geheimdienste
seien immer wieder zu ihrer Familie nach Hause gekommen, hätten nach
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ihrem Bruder gefragt und das Haus durchsucht. Nach Abschluss ihres Stu-
diums sei sie am (...) in ihr Heimatdorf zurückgekehrt und ungefähr vier
oder fünf Mal persönlich anwesend gewesen, als Angehörige des Geheim-
dienstes bei ihnen zu Hause erschienen seien. Manchmal hätten diese –
wenn ihr Vater nicht da gewesen sei – diesen in der Schule aufgesucht.
Einmal, als weder ihr Vater noch sie oder ihr Bruder daheim gewesen
seien, hätten die Geheimdienstleute ihre Schwester K._______ mitgenom-
men. Aus Angst, dass ihr eine solche Verhaftung ebenfalls widerfahren
könnte, habe ihr Vater sie von zuhause fernhalten wollen. Schliesslich habe
sie Syrien im (...) zusammen mit Geschwistern und ihrer Mutter verlassen.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.e Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter da-
rauf hin, dass im Verfahren von G._______ mittlerweile ein positiver Ent-
scheid ergangen sei. Es seien daher die anderen Verfahren möglichst bald
koordiniert zu entscheiden.
A.f Am 5. Januar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin – mit
Bezug auf das am 27. April 2015 eingereichte Gesuch – Akteneinsicht.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 – eröffnet am 13. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 27. Oktober 2014 ab. Gleichzeitig ver-
fügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vom 12. Januar 2016 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzu-
heben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung unter Beizug der Akten von G._______ (_______),
K._______ (N_______) und N._______ (N_______) und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozessualer
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand sowie um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Geschäfts-
Nrn. D-904/2016 und D-906/2016), zumindest aber um Koordination der-
selben. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 teilte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten
dürfe. Dem Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren
D-904/2016 und D-906/2016 wurde im Sinne einer Koordination dieser
Verfahren entsprochen. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
1. März 2016) ersuchte die Beschwerdeführerin, es sei ihr der Eingang ih-
rer Beschwerde zu bestätigen, und reichte Kopien der Asylakten ihrer
Schwester K._______ (N_______) ein. Diese Akten würden das Bild der
politischen Verfolgung ihrer Familie abrunden und seien wesentlich für die
Beurteilung der geltend gemachten begründeten Furcht vor künftiger Re-
flexverfolgung und der Nachfluchtgründe.
F.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der amtlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und
der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Es wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass ihr Beschwerdeverfahren D-904/2016 und dasjenige ihres
Bruders J._______ (Geschäfts-Nr. D-906/2016) mit dem Verfahren ihrer
Schwester K._______ (Geschäfts-Nr. D-2037/2016) koordiniert würden.
Unter anderem wurden die Beschwerdeakten D-904/2016, die Akten
N_______ sowie die Vorakten N_______ und N_______ an die Vorinstanz
überwiesen und diese in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung
einer Stellungnahme unter Beilage ihrer gesamten Akten bis zum 2. Mai
2016 eingeladen.
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G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 verwies die Vorinstanz – nach
einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an denen sie
vollumfänglich festhielt, zumal die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsa-
chen oder Argumente vorgebracht habe, die im Verfahren vor dem SEM
nicht schon berücksichtigt worden seien. Auch würden keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht als
Flüchtling anerkannt werden.
H.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie
der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 zugestellt und ihr
Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Mai 2016 eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
I.
Die Beschwerdeführerin replizierte – unter Beilage einer Kostennote ihres
Rechtsbeistandes – mit Eingabe vom 18. Mai 2016.
J.
Eine Anfrage vom 14. Mai 2018 nach dem Verfahrensstand wurde vom
Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2018 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen aus, die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer
Demonstration zwischen dem (...) und (...) habe ihren eigenen Angaben
keine Folgen nach sich gezogen. Es sei daher davon auszugehen, dass es
zu keiner asylrelevanten Verfolgungssituation, die auf ihre Teilnahme an
der Demonstration zurückgeführt werden könnte, gekommen sei. Im Zu-
sammenhang mit dem Vorfall vom (...), als sie vom Sicherheitspersonal der
Wohnsiedlung beschimpft worden sei, habe die Beschwerdeführerin er-
wähnt, ihr sei in der Folge kein weiterer Nachteil daraus entstanden. Eine
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auf diesen Vorfall bezogene Verfolgung könne somit ebenfalls ausge-
schlossen werden. Dass sich die Beschwerdeführerin anschliessend beo-
bachtet gefühlt habe, vermöge keine andere Betrachtungsweise herbeizu-
führen, handle es sich hierbei doch einzig um ein Gefühl, das aller Wahr-
scheinlichkeit nach auf die allgemein angespannte Lage zurückzuführen
gewesen sei. Selbst bei Annahme eines Verfolgungsinteresses wären die
behaupteten Verfolgungssituationen sodann im Zeitpunkt der Ausreise
nicht mehr aktuell gewesen. Der zeitliche Kausalzusammenhang werde
nämlich unterbrochen, wenn zwischen der Verfolgung und der Flucht rela-
tiv lange Zeit respektive praxisgemäss sechs bis zwölf Monate vergangen
seien, ausser es würden plausible objektive und subjektive Gründe vorlie-
gen, die eine frühere Ausreise verhindert oder erschwert hätten. Die Be-
schwerdeführerin habe Syrien rund (...) Jahre nach dem Vorfall im (...) res-
pektive (...) Jahr nach dem Ereignis im (...) verlassen, ohne dass Gründe
vorgelegen hätten, die einer früheren Ausreise entgegengestanden hätten.
Bei dieser Tatsachenlage wäre der zeitliche Kausalzusammenhang nicht
gegeben und damit auch eine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfol-
gungssituation im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. Soweit sie sinnge-
mäss eine Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres Bruders
G._______ aus der syrischen Armee geltend mache, welche dann vorliege,
wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär verfolgten
Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken würden,
sei festzuhalten, dass die angeführte Desertion von G._______ vorliegend
nicht in Frage gestellt werde. Hingegen sei zweifelhaft, ob eine Reflexver-
folgung vorgelegen habe respektive ob sie begründete Furcht vor einer sol-
chen gehabt habe. In der BzP hätten sich ihre Aussagen überwiegend auf
ihre Probleme an der Universität bezogen und sie habe dabei die Gelegen-
heit erhalten, alle ihre für die Ausreise aus Syrien relevanten Vorkomm-
nisse – wenn auch in summarischer Form – zu erwähnen. Im Anschluss an
die Befragung habe sie denn auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des
ihr rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigt. Zunächst falle auf,
dass sie im Rahmen der Anhörung klar zu Protokoll gegeben habe, sie sei
in E._______ von Angehörigen des Sicherheitsdienstes wegen der Deser-
tion ihres Bruders nicht aufgesucht worden. Es müsse folglich davon aus-
gegangen werden, dass sie in E._______ wegen ihres Bruders keine Prob-
leme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe. Weiter habe sie anlässlich
der BzP mit keinem Wort erwähnt, von einer Reflexverfolgung in
B._______ bedroht gewesen zu sein. Erst im Verlaufe des Verfahrens habe
sie die Befürchtung geltend gemacht, eines Tages vom syrischen Geheim-
dienst aufgrund der Desertion ihres Bruders mitgenommen zu werden. Die-
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ses Vorbringen erweise sich entsprechend der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts als nachgeschoben und somit unglaubhaft. Die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit würden dadurch verstärkt, dass ihre Anga-
ben zur angeblichen Reflexverfolgung wenig substanziiert und sowohl die
freie Erzählung als auch die Antworten zu diversen Fragen keine Real-
kennzeichen enthalten und einen persönlichen Bezug vermissen lassen
würden. So habe die Beschwerdeführerin ihre Befürchtung, vom syrischen
Sicherheitsdienst mitgenommen zu werden, lediglich damit begründet, ihr
Vater habe nach der Mitnahme ihrer Schwester K._______ gesagt, dass
der Sicherheitsdienst eines Tages bestimmt kommen und auch sie mitneh-
men würde. Ihre Vorbringen würden daher den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. An dieser
Beurteilung vermöchten die eingereichte Identitätskarte und das Universi-
tätsdiplom nichts zu ändern. So belege die Identitätskarte im Wesentlichen
einzig ihre Identität und das Universitätsdiplom bestätige, dass sie ihr Stu-
dium abgeschlossen habe, was vorliegend nicht in Frage gestellt worden
sei.
3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
schrift im Wesentlichen ein, die Vorinstanz nehme den Sachverhalt ausei-
nander und gliedere ihn in einzelne Aspekte der Gesamtsituation, die zur
Flucht geführt habe. Sie führe aber anschliessend diese Aspekte nicht wie-
der zu einer Gesamtwürdigung zusammen, sondern verwende die Me-
thode, die je einzelnen Sachverhaltselemente für nicht genügend relevant
zu halten und ihr Asylgesuch deswegen abzulehnen. Dabei verkenne sie
aber, dass der psychische Druck auf sie stetig gestiegen sei. Natürlich sei
das erste Ereignis noch nicht geeignet gewesen, zur Flucht zu führen. Auch
der zweite Vorfall im Zusammenhang mit der Newroz-Feier und dem Si-
cherheitspersonal der Wohnsiedlung möge keinen ausreichenden Flucht-
grund darstellen. Ausschlaggebend für die Ausreise sei jedoch neben der
Desertion des Bruders und der Suche nach diesem insbesondere die Mit-
nahme ihrer Schwester und deren Verhör durch den Geheimdienst gewe-
sen. Dies habe bei ihr eine begründete Furcht davor ausgelöst, als
Schwester ebenfalls schwere Nachteile erleiden zu müssen. Dass dies
eine reale Gefahr darstelle, würden zahlreiche Belege über Folter in Ge-
wahrsam der syrischen Behörden belegen. Auch würden Frauen systema-
tisch vergewaltigt. Der Versuch der Vorinstanz, das Geschehen in zeitlicher
Hinsicht auseinanderzureissen und den zeitlichen Kausalzusammenhang
zwischen den Erlebnissen zu bestreiten, sei als befremdlich zu erachten.
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Eine Gesamtschau zeige, dass die detaillierten Vorbringen miteinander zu-
sammenhängen würden und den psychischen Druck sowie die Furcht vor
künftiger Verfolgung begründet gesteigert hätten. Sodann sei der Vorhalt,
sie habe in der BzP die Reflexverfolgung nicht genügend erwähnt, unzu-
treffend. Sie habe alle Gründe, die zu ihrer Flucht geführt hätten, erwähnt
und explizit angegeben, dass sie wegen der Desertion ihres Bruders
G._______ belästigt worden sei. Es sei ihr beschieden worden, dass sie
Details später ausführen solle. Es verstosse daher gegen Treu und Glau-
ben, hier Widersprüche zu konstruieren. In E._______ sei sie nicht deswe-
gen von den Behörden aufgesucht worden, sondern die dortigen Ereig-
nisse hätten die früheren Vorfälle betroffen. Hingegen habe sie miterlebt,
dass ihre Schwester wegen ihres Bruders mitgenommen worden sei. Da
sie zudem bisher nicht selber mitgenommen worden sei, habe sie auch
noch über kein derart einschneidendes Erlebnis zu berichten gehabt, wes-
halb in ihren Schilderungen kein grösserer Detaillierungsgrad als der in den
Protokollen zu findende erwartet werden dürfe. Die Frage der Reflexverfol-
gung könne objektiv geprüft werden, indem das Verfolgungsinteresse der
Behörden am Bruder einer genauen Prüfung unterzogen werde, was die
Vorinstanz unterlassen habe. Auch habe sie es unterlassen, die Aussagen
der verhafteten Schwester K._______ zu berücksichtigen. Zudem sei die
Familie in die Schweiz geflüchtet, weil hier ein Onkel lebe, der ein politi-
scher Gefangener des Assad-Regimes gewesen sei und deswegen in der
Schweiz Asyl erhalten habe. Im Weiteren habe das SEM vorliegend den
herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung gemäss Art.
7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Erkenntnis, wonach
ihre Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf
einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die
überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten „Ungereimt-
heiten“ hätten ohne Weiteres entkräftet werden können und es bestünden
bei neutraler und objektiver Lesart der Protokolle auch keinerlei Widersprü-
che, insbesondere auch nicht zwischen der BzP und der Anhörung. Vorlie-
gend würden somit ihre glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten
überwiegen. Sie habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen
können, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung
sowie aufgrund der Rückschlüsse, die die syrische Regierung aus dem
Verhalten ihrer Verwandten ziehe, in asylrelevanter Weise gefährdet sei.
Schliesslich würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, zumal sie zu
einem politisch missliebigen Onkel in die Schweiz geflüchtet und ver-
schwunden sei, als man nach ihrem desertierten Bruder gesucht habe.
Dies führe dazu, dass bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer Verfolgung
– mit Folter und Verhör – bestehe.
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3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der
Argumentation der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden. Zum
einen hätten die Vorfälle aus dem Jahre (...) und (...) an der Universität in
E._______ keine asylrelevante Verfolgung nach sich gezogen – was von
der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritten werde, gebe sie
doch selber an, diese Vorfälle seien für eine Flucht aus Syrien nicht aus-
reichend gewesen – und zum andern stünden sie auch nicht in Verbindung
mit den geltend gemachten Hausdurchsuchungen wegen der Desertion
des Bruders. In Bezug auf die als nachgeschoben und unglaubhaft gewer-
tete Reflexverfolgung sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Wahrunter-
stellung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung
zu verneinen wäre. So genüge allein die subjektive Furcht vor einer künftig
möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten
Furcht zu schliessen, und den Akten seien auch keine konkreten Anhalts-
punkte zu entnehmen, die für asylrelevante Verfolgungsmassnahmen in
absehbarer Zukunft sprechen würden. Der Bruder G._______ der Be-
schwerdeführerin sei im (...) desertiert und in der Folge mehrmals zuhause
bei seiner Familie von den syrischen Behörden gesucht worden. Der Vater
und die eine Tochter hätten eine Erklärung unterschreiben müssen, dass
sich G._______ nicht zuhause aufhalte und sie ihn bei einer Rückkehr den
Behörden übergeben würden. (...) Jahre nach der Desertion habe die Fa-
milie Syrien verlassen. Aus dem Sachverhalt würden sich keine Hinweise
ergeben, die für eine asylrelevante Reflexverfolgung sprechen würden. Die
Akten der Schwester K._______ seien durchaus konsultiert worden; die-
sen lasse sich nichts entnehmen, was zu einer anderen Beurteilung führen
würde. Ausserdem genüge – entgegen der in der Beschwerdeschrift ge-
äusserten Ansicht – der blosse Umstand, dass die Behörden ein Verfol-
gungsinteresse am Bruder hätten, nicht für die Bejahung einer Reflexver-
folgung. Sodann müssten für die Bejahung eines subjektiven Nachflucht-
grundes konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche in casu nicht gegeben
seien. So bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin
vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei und nun in der Schweiz über-
wacht werde. Der blosse Hinweis auf einen in der Schweiz lebenden (Nen-
nung Verwandter) mit politisch heiklem Profil reiche nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht bei einer Rückkehr ins Heimatland glaubhaft
zu machen. Zudem dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein,
dass viele syrische Staatsangehörige ihr Heimatland vorwiegend wegen
des dort ausgebrochenen Bürgerkriegs verlassen hätten.
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Seite 12
3.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, das SEM
halte an seiner Methode fest, die einzelnen Sachverhaltselemente je für
sich zu betrachten, und verneine den Zusammenhang im Sinne eines ste-
tig zunehmenden und sich bis zur Unerträglichkeit steigernden psychi-
schen Drucks weiterhin und verschliesse sich nach wie vor einer Gesamt-
betrachtung der Fluchtgründe. Habe jemand Vorverfolgung erlitten, so
seien die Anforderungen an neue Ereignisse geringer, damit diese geeig-
net seien, begründete Furcht auszulösen. Auch ein nicht in direktem Zu-
sammenhang mit den eigenen Erlebnissen stehendes Ereignis wie die Su-
che nach ihrem Bruder könne hier genügen. Dabei gehe es nicht etwa um
blosse subjektive Angst. Die Vorinstanz verkenne die allgemeine Lage in
Syrien und insbesondere die hohen Risiken für junge Frauen im Falle einer
Festnahme, sei es auch wegen der Suche nach dem Bruder. Es seien die
geschlechtsspezifischen Gründe überhaupt nicht beachtet worden. Die
Vorinstanz mutmasse, welche Überlegungen das syrische Regime anstel-
len werde. Dabei gehe sie vom günstigsten Fall aus, wonach sie vor der
allgemeinen Bürgerkriegssituation geflohen sei, trotz ihrer früheren Erleb-
nisse der behördlichen Suche nach ihrem Bruder und der Flucht in die
Schweiz, wo sich der politisch aktive (Nennung Verwandter) befinde. Das
syrische Regime werde Rückkehrer genau unter die Lupe nehmen, wes-
halb beim geringsten Verdacht auf eine Zugehörigkeit zum politischen
Gegner – gerade für Frauen – ein hohes Risiko für asylrelevante künftige
Verfolgung bestehe. Insgesamt lägen vorliegend genügende Gründe vor,
um auch in objektiver Hinsicht von einer begründeten Furcht auszugehen.
4.
4.1 Vorab rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sinn-
gemäss, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur
sorgfältigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts verletzt. Im Weiteren habe das SEM den herabgesetzten Beweisan-
forderungen der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend
Rechnung getragen respektive die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restrik-
tiv angewendet. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenü-
gend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen
würde.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
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Seite 13
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuch-
stellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Vorliegend ging das SEM
aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12
Bst. c VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweis-
massnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als un-
vollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände
Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar
erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das
SEM führte in seinen Feststellungen auf, dass ihrem Bruder G._______ in
der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Auch hielt es fest, dass ihre Schwes-
ter K._______ ebenfalls an der Universität in E._______ studiert habe, bei
den Vorfällen vom (...) und (...) mitbeteiligt gewesen und eines Tages vom
Geheimdienst von zu Hause mitgenommen worden sei. Im Weiteren nahm
es in seinen Erwägungen Bezug auf die Vorfälle an der Universität und die
dabei involvierte Schwester K._______ sowie den Umstand, dass ihrem
Bruder G._______ in der Schweiz Asyl gewährt wurde, wobei das SEM die
geltend gemachte Desertion von G._______ nicht bezweifelte. In der Folge
prüfte es, ob sich aus der Desertion für die Beschwerdeführerin eine Re-
flexverfolgung ergebe – soweit es die Glaubhaftigkeit einer solchen nicht
in Frage stellte – oder ob für sie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
bestehe, was die Vorinstanz bezweifelte. Diesbezüglich drängte sich keine
weitergehende Untersuchung des Sachverhalts auf und die Beschwerde-
führerin bringt denn auch nicht vor, welchen weiteren, konkreteren Bezug
das SEM auf das Dossier ihres Bruders hätte nehmen sollen. Auch ist nicht
D-904/2016
Seite 14
ersichtlich, dass die Akten ihrer Schwester K._______ respektive deren
Aussagen bei der Prüfung des Asylgesuchs unberücksichtigt geblieben
wären. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der ak-
tenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dementsprechend drängten
sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. Die
Rüge, die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforde-
rungen von Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen, erweist sich
vorliegend insgesamt als nicht stichhaltig.
4.1.2 Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer Verletzung der
Begründungspflicht gesprochen werden. Die Vorinstanz setzte sich im an-
gefochtenen Entscheid mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin, den
dazu eingereichten Beweismitteln, den Ausführungen ihrer Schwester
K._______, der Desertion ihres Bruders G._______ sowie den sich allen-
falls daraus für sie ergebenden Konsequenzen auseinander. Dabei kam
sie zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Ausführungen zu den Asyl-
gründen den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG respektive den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügten. Dadurch führte das SEM eine konkrete Würdigung
des Einzelfalles durch, und es ist nicht ersichtlich, dass es geltend ge-
machte Sachverhaltselemente oder eingereichte Beweismittel nicht beach-
tet hätte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfü-
gende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b).
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen,
weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Trag-
weite des ablehnenden Asylentscheides zu machen und diesen sachge-
recht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dementsprechend liegt diesbe-
züglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.2
4.2.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Soweit die Be-
schwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe die einzelnen Sachver-
haltselemente ihrer Asylbegründung jeweils einzeln und gesondert einer
Prüfung unterzogen, ohne diese in einen Gesamtzusammenhang zu stel-
len, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Bezüglich der Vorfälle in
den Jahren (...) an der Universität E._______ erwog das SEM zu Recht
D-904/2016
Seite 15
und mit zutreffender Begründung, dass diesen Vorkommnissen keine asyl-
relevante Bedeutung beigemessen werden kann, zumal sie weder genü-
gend intensiv noch kausal für die Ausreise der Beschwerdeführerin waren
noch in einen Zusammenhang mit den geltend gemachten Hausdurchsu-
chungen oder der Mitnahme sowie der Befragung ihrer Schwester
K._______ aufgrund der Desertion des Bruders gebracht werden können.
4.2.2 Jedoch kann der vorinstanzlichen Auffassung, wonach sich das Vor-
bringen einer Reflexverfolgung aufgrund der Desertion von G._______ als
nachgeschoben und daher als unglaubhaft erweise, nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der BzP in summarischer Form
aus, sie hätten wegen ihres Bruders G._______, der aus dem Militär de-
sertiert sei, Probleme bekommen, weshalb sie alle mit ihm aus Syrien ge-
flüchtet seien (vgl. act. A3/10 S. 6). Dadurch brachte sie entsprechend der
zu beachtenden Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1707/2014 vom 15. April 2014 mit Verweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3) einen zentralen Asylgrund bereits im Rahmen der
BzP vor, wobei es ihr diesbezüglich nicht zum Nachteil gereichen kann,
wenn sie dabei die Bezeichnung „Reflexverfolgung“ nicht erwähnte oder
nicht genauer bezeichnete, wo genau sie wegen dieser Desertion behörd-
liche Probleme erleiden musste. Sodann ist hinsichtlich des vorinstanzli-
chen Einwandes, die Beschwerdeführerin habe in der BzP angeführt, sie
und ihre Schwester seien während ihres Aufenthaltes von Angehörigen des
Sicherheitsdiensts belästigt worden, weil ihr Bruder desertiert sei, was mit
den späteren Aussagen in der Anhörung nicht übereinstimme, dass sie in
E._______ angeblich keine Behelligungen durch Sicherheitskräfte infolge
der Desertion erfahren habe, festzustellen, dass diesbezüglich keine be-
achtliche Ungereimtheit vorliegt. So wurde die Beschwerdeführerin in der
BzP – nachdem sie ihre Gesuchsgründe dargelegt hatte – gefragt, ob sie
das Wesentliche habe sagen können. Aus den darauffolgenden Aussagen
ist mühelos zu erkennen, dass es sich bei diesen (nochmals) um eine kurze
Aufzählung ihrer zentralen Ausreisegründe handelt (vgl. act. A3/10 Ziffer
7.01 S. 7). Der Satz „Weil Bruder (...) desertierte.“ wurde insbesondere als
Hauptsatz und nicht als Nebensatz der vorherigen Aussage protokolliert
und ist im Rahmen der Aufzählung als nochmalige Erwähnung eines we-
sentlichen Fluchtgrundes, nicht aber als Ursache für die vorher genannten
Belästigungen durch Soldaten und von Angehörigen des Sicherheitsdiens-
tes zu interpretieren. Aus ihren Aussagen anlässlich der Anhörung ist über-
dies klar ersichtlich, dass es sich beim erwähnten Sicherheitsdienst um
denjenigen ihrer Wohnsiedlung an der Universität von E._______ handeln
D-904/2016
Seite 16
muss und zudem nicht Soldaten, sondern Leute des Geheimdienstes bei
der Beschwerdeführerin respektive ihren Familienangehörigen nach
G._______ gesucht und gefragt hätten (vgl. act. A12/14 S. 5 und 7). Die
Beschwerdeführerin führte denn auch auf Vorhalt in der Anhörung eine
plausible Erklärung für ihre damalige Aussagen in der BzP an (vgl. act.
A12/14 S. 10). Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Protokoll der BzP
angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweis-
wert zukommt und Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
nur dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen im EVZ in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Anhörung beim BFM diametral abweichen. Aufgrund obiger Erwägun-
gen sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht als erfüllt zu erachten
und es ist der Ansicht der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach der Vor-
halt, sie habe in der BzP die Reflexverfolgung nicht genügend erwähnt, als
unzutreffend zu erachten ist.
4.2.3 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob im Hinblick auf die Verwandtschaft
der Beschwerdeführerin zu ihrem aus dem Militärdienst desertierten Bru-
der G._______, was wiederholte Behelligungen von Seiten des Geheim-
dienstes ausgelöst habe, von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.
4.2.4 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Op-
ponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen
auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn
aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv be-
fürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
4.2.5 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung
von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehö-
rige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Ge-
sinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Auf-
enthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den
D-904/2016
Seite 17
Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Perso-
nen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositio-
nelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintli-
chen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Mili-
tärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest,
dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenver-
treter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten
Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter
Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom
26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Pro-
tection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update III“ vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehö-
rige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive
minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Ver-
wandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder an-
derweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden
werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Fa-
milienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als
Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes
oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Ge-
suchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht
des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von
(vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von
Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14,
/docid/544e446d4.html, abgerufen am 06.08.2018). Das
UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November
2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest
(/pdfid/59f365034.pdf., abgerufen am 06.08.2018).
4.2.6 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass
sie im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders G._______ diver-
sen Problemen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt war. So seien
die syrischen Geheimdienste immer wieder zu ihrer Familie nach Hause
gekommen, hätten nach ihrem Bruder gefragt und das Haus durchsucht.
Nach Abschluss ihres Studiums sei sie am (...) in ihr Heimatdorf zurückge-
kehrt und sei ungefähr vier oder fünf Mal persönlich anwesend gewesen,
als Angehörige des Geheimdienstes bei ihnen zu Hause erschienen seien.
Manchmal hätten diese – wenn ihr Vater nicht da gewesen sei – diesen in
der Schule aufgesucht. Einmal, als weder ihr Vater noch sie oder ihr Bruder
daheim gewesen seien, hätten die Geheimdienstleute ihre Schwester
D-904/2016
Seite 18
K._______ mitgenommen. Aus Angst, dass ihr eine solche Verhaftung
ebenfalls widerfahren könnte, habe ihr Vater sie von zuhause fernhalten
wollen. Die Beschwerdeführerin lebte nach Abschluss ihres Studiums wie-
der zu Hause. Insofern wusste der syrische Geheimdienst, dass sich im
gleichen Haus wie ihr Vater auch noch weitere Personen, so beispielsweise
seine Kinder, aufhalten und dass diese eventuell mit dem gesuchten
G._______ – oder auch mit dem in der Schweiz lebenden (Nennung Ver-
wandter) – in Kontakt stehen könnten. Da der Vater der Beschwerdeführe-
rin einmal nicht zu Hause war, als der Geheimdienst erschien, versäumte
es dieser nicht, Druck auf ihre Mutter und dann insbesondere auch auf ihre
Schwester K._______ – nachdem sich die Beamten infolge Sprachschwie-
rigkeiten nicht mit der Mutter hätten verständigen können – auszuüben und
festzunehmen. Angesichts dessen, dass Bruder G._______ bei einem Ver-
bleib in Syrien infolge seiner Desertion aus dem Militärdienst und der des-
wegen zu erwartenden Bestrafung (weitere) Verfolgungsmassnahmen
durch die Sicherheitskräfte zu befürchten gehabt hätte, ist davon auszuge-
hen, dass vor dem Hintergrund der oben dargelegten Situation die Sicher-
heitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
die Familienangehörigen verhaftet oder dazu missbraucht hätten, als Form
der Bestrafung für das unerlaubte Verlassen der Truppe durch G._______
oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder G._______
unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Dies nahm denn auch
durch die zahlreichen Befragungen des Vaters und insbesondere der Fest-
nahme ihrer Schwester K._______ bereits seinen Anfang. In diesem Zu-
sammenhang ist überdies anzuführen, dass im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2037/2016 E. 4.2.5 gleichen Datums betreffend die
Schwester K._______ das Bestehen einer begründeten Furcht, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, bejaht und angeführt wurde, K._______ sei
vom Geheimdienst anlässlich ihrer Festnahme eingeschüchtert und erheb-
lich bedroht worden, zumal man ihr und ihren Familienangehörigen mit
dem Tod gedroht habe. Auch sei ihr Vater nach dem Verschwinden von
K._______ immer wieder festgenommen und befragt worden und der
Druck des Regimes auf die Familie habe sich grundsätzlich immer mehr
erhöht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte denn auch an, ihre Familie
habe als Konsequenz der Desertion und des auf die Familie ausgeübten
Drucks durch den syrischen Geheimdienst die ganze Zeit Angst (um ihr
Leben) gehabt (vgl. act. A12/14 S. 7). Insgesamt ist ihre Befürchtung, in
absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, nicht nur in
subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht als begründet zu erachten.
D-904/2016
Seite 19
4.2.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die kurdische Beschwerde-
führerin im Ausreisezeitpunkt als Schwester ihres Bruders G._______, der
wegen Desertion aus dem Militärdienst von den syrischen Behörden ge-
sucht worden war, begründete Furcht hatte, Opfer einer Reflexverfolgung
zu werden, die auf der vorab gegen ihren Bruder G._______ gerichteten
politischen Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden beruht und da-
mit den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt. Momentan ist ferner keine
Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des
staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalter-
native ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013
E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).
4.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine
Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgrün-
den (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl.
Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerde-
führerin Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erüb-
rigt es sich, auf die übrigen Vorbringen und Anträge weiter einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Bereits mit Verfügung vom
15. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt.
5.2 Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der
Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet.
Angesichts deren Obsiegens ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistan-
des dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung
gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Vom Rechtsvertreter wurde mit der
Beschwerdeschrift als Beilage 5 eine Kostennote vom 12. Februar 2016
und mit Eingabe vom 18. Mai 2016 eine aktualisierte Kostennote gleichen
Datums für seine Aufwendungen eingereicht. Für die Berechnung der Par-
teientschädigung wird von der aktualisierten Kostennote vom 18. Mai 2016
mit einem zeitlichen Aufwand von 6.05 Stunden ausgegangen, der als an-
gemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der Kostennote und gestützt
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Seite 20
auf die massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das Ho-
norar des Rechtsbeistandes zulasten der Vorinstanz auf insgesamt
Fr. 1994.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1994.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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