B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-905/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Syrien;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Auf Ersuchen des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) um Prüfung der Aufnahme von sich im C._______ auf-
haltenden syrischen Staatsangehörigen (sog. Resettlement-Programm)
vom 12. März 2014 bewilligte das vormalige Bundesamt für Migration
(heute: SEM) der Beschwerdeführerin, ihren Eltern und (…) Geschwistern
am 23. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz. Am 14. Oktober 2014 reiste
die Beschwerdeführerin ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung des BFM
vom 10. November 2014 wurde sie als Flüchtling anerkannt und es wurde
ihr hierzulande in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl
gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 3. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin
beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG zugunsten von B._______, bei dem es sich um ihren
Ehemann handle, ein. B._______ stamme ebenfalls aus Syrien, lebe ge-
genwärtig aber in D._______. Sie hätten sich im Jahr 2010 kennengelernt
und seien am (…) 2014 religiös getraut worden.
C.
C.a Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 forderte das SEM die Be-
schwerdeführerin auf, Fragen bezüglich ihrer Beziehung zu B._______ und
der Eheschliessung zu beantworten.
C.b Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 erklärte die Beschwerdeführerin,
sie habe B._______ während der Schulzeit im Jahr 2010 in E._______
kennengelernt. Sie seien Freunde geworden, hätten „gechattet“ und sich
mit der Zeit ineinander verliebt. B._______ sei mit seiner Familie wegen
des Krieges am 21. April 2013 aus Syrien ausgereist und via F._______
nach G._______ geflogen, wo er seither lebe. Sie hätten den Kontakt über
Skype und WhatsApp aufrechterhalten. Eigentlich hätten sie anfangs Juni
2014 heiraten wollen, aber die Hochzeit habe aufgrund gesundheitlicher
Probleme des Vaters von B._______ verschoben werden müssen.
B._______ sei dann im September 2014 für die Hochzeit in den C._______
gekommen und sie seien am (…) 2014 in einer Moschee in F._______
religiös getraut worden. Zwei Wochen danach sei B._______ nach
G._______ zurückgekehrt und sie sei eine Woche später in die Schweiz
gereist.
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D.
D.a Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 lehnte das SEM das Gesuch um
Familienasyl für B._______ ab und verweigerte dessen Einreise in die
Schweiz.
D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Erteilung einer
Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bedinge, dass
der Flüchtling vor der Ausreise aus dem Heimatland bereits mit der Person,
für die das Gesuch um Familienzusammenführung gestellt werde, verhei-
ratet gewesen sei und die Personen durch die Flucht getrennt worden
seien. Eine Trennung durch Flucht setze zudem eine Familienverbindung
voraus, die bereits vor der Flucht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin
habe B._______ am (…) 2014 im C._______ geheiratet. Zum Zeitpunkt
ihrer Flucht aus Syrien im Dezember 2012 sei sie somit noch nicht mit die-
sem verheiratet gewesen. Auch seien den Akten keine Hinweise zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Syrien in ei-
ner eheähnlichen Gemeinschaft mit B._______ gelebt habe. Die Voraus-
setzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien daher nicht erfüllt. Im Üb-
rigen habe die Beschwerdeführerin das SEM bis zu ihrer Einreise in die
Schweiz am 14. Oktober 2014 über ihren tatsächlichen Zivilstand ge-
täuscht. Das SEM habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Resettle-
ment-Programms am 30. April 2014 in F._______ angehört. Sie habe
dannzumal erwähnt, verlobt zu sein, wobei der Verlobte in D._______ lebe.
Das SEM habe damals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Fami-
lienzusammenführung in der Schweiz nicht möglich sein werde. Die Be-
schwerdeführerin habe daraufhin betont, ihren Verlobten heiraten und in
D._______ leben zu wollen. Gemäss einer E-Mail des UNHCR an das SEM
vom (…) 2014 habe die Beschwerdeführerin dem UNHCR in der Folge mit-
geteilt, sich gegen eine Heirat entschieden zu haben und ein Resettlement
mit ihren Eltern und Geschwistern in die Schweiz zu wünschen. Die am
(…) 2014 im C._______ geschlossene Ehe mit B._______ habe die Be-
schwerdeführerin sowohl dem UNHCR als auch dem SEM gegenüber bis
zu ihrer am 14. Oktober 2014 erfolgten Einreise in die Schweiz verschwie-
gen. Da sie hierzulande über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, stehe es
ihr offen, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familien-
nachzug gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen.
E.
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E.a Mit Eingabe vom 13. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 13. Januar 2016 und um Bewilligung der Ein-
reise von B._______ sowie um Gewährung des Familienasyls ersucht
wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
E.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie und
B._______ hätten sich bereits in Syrien gekannt und vorgehabt, irgend-
wann zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie seien somit ein Paar
gewesen. Ein Zusammenleben unverheirateter Paare würden die in Syrien
geltenden kulturellen und religiösen Regeln nicht erlauben. Durch ihre
kriegsbedingte Flucht seien sie unfreiwillig getrennt worden. Es treffe zu,
dass sie bei der Anhörung in F._______ gesagt habe, sie möchte lieber zu
B._______ nach D._______ als in die Schweiz, jedoch hätten nicht zu be-
wältigende Schwierigkeiten dies verhindert. Sie habe aber nie mitgeteilt,
ihren Verlobten verlassen und die Beziehung beenden zu wollen. Vielmehr
hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Nach der im C._______ erfolgten
Heirat hätten ihr die (…) Behörden aber die Einreise verweigert. Hätte sie
zu ihrem Ehemann nach D._______ reisen können, wäre sie nicht in die
Schweiz gekommen. Da sie nicht allein im C._______, wo syrische Flücht-
linge keine staatliche Unterstützung erhalten würden, habe bleiben wollen,
habe sie keine andere Wahl gehabt, als mit den Eltern und Geschwistern
in die Schweiz zu reisen. Die Zeit zwischen der Heirat, den Reisebemü-
hungen nach D._______ und der Einreise in die Schweiz sei sehr kurz ge-
wesen und sie sei kaum dazugekommen, den neuen Zivilstand zu melden.
Ihr Ehemann verfüge in D._______ mittlerweile nicht mehr über eine gül-
tige Aufenthaltsbewilligung. Er halte sich dort nun illegal bei seinem (Ver-
wandter) auf. Sie habe vor der Einreise in die Schweiz geheiratet, so dass
die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung gegeben seien.
Eine Abweisung des Gesuchs verletze das Recht auf Familieneinheit.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 – eröffnet am 19. Februar
2016 – forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert
sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung einzureichen.
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G.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine
vom 22. Februar 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde am 9. März 2016
eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin Do-
kumente zu ihrer Eheschliessung ein (Heiratsurkunde vom 10. November
2016, Bestätigung der Eheschliessung vom 31. Oktober 2016, Auszug aus
dem Familienregister vom 14. November 2016 [je mit Übersetzung]). Die
Dokumente würden belegen, dass sie und B._______ seit dem (…) 2014
ein Ehepaar seien und somit vor ihrer Einreise in die Schweiz ein eheliches
Leben geführt hätten, und dass die in F._______ geschlossene Ehe in Sy-
rien gemeldet, anerkannt und im Eheregister eingetragen worden sei. Sy-
rische Flüchtlinge könnten in den Nachbarländern kaum ein menschenwür-
diges Leben führen. Sie leide sehr unter der Trennung von ihrem Ehemann.
Die Situation ermüde sie körperlich und mental.
K.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
nach dem Verfahrensstand. Das Gericht beantwortete die Anfrage mit
Schreiben vom 24. Mai 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die
Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstän-
de dagegen sprechen. Die Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfa-
milie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits
aber keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend ma-
chen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf
die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen.
3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist je-
ner auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu
unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ih-
rer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen An-
spruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist,
wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wur-
den. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, wel-
che aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat
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befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitglie-
dern ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der
Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, je-
doch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft ge-
lebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung vorbestandener Fami-
liengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Perso-
nen, die zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht in einer Familiengemeinschaft
mit dem Flüchtling lebten (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 B._______ hält sich im Ausland auf. Es ist somit vorliegend zu prüfen,
ob er gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Einreise in die
Schweiz zwecks Familienvereinigung mit der Beschwerdeführerin hat (vgl.
E. 3.2).
4.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM vorliegend zu Recht die
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung beziehungsweise
die Erteilung einer Einreisebewilligung als nicht erfüllt erachtet hat. Die
Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und die eingereichten Beweis-
mittel vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 12. De-
zember 2012 mit ihren Eltern und Geschwistern aus Syrien in den
C._______ geflohen ist. Im für die Anspruchsprüfung gemäss Art. 51
Abs. 4 AsylG entscheidenden Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatland
war sie unbestrittenermassen unverheiratet. Zwar macht sie geltend, sie
und B._______ seien damals bereits ein Paar gewesen, aber von einer
gefestigten, eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann im fraglichen Zeit-
punkt aufgrund der Aktenlage nicht gesprochen werden. Mit den Angaben,
sich als Teenager während der Schulzeit im Jahr 2010 kennengelernt und
angefreundet zu haben, fortan „gechattet“ und sich mit der Zeit ineinander
verliebt und auch beabsichtigt zu haben, irgendwann zu heiraten, vermag
die Beschwerdeführerin kein gefestigtes Zusammenleben in eheähnlicher
Gemeinschaft mit B._______ vor ihrer Ausreise aus Syrien im Dezember
2012 darzulegen (vgl. zu den Anforderungen an ein Konkubinat die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung in BGE 140 V 50 E. 3.4.3, 138 III 97
E. 2.3.3, 134 V 369 E. 6.1.1, 118 II 235 E. 3.b m.w.H.). Damit sind die Vo-
raussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG, welche zwingend erfüllt sein müs-
sen, um B._______ im Rahmen des Familienasyls die Einreise in die
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Schweiz bewilligen zu können, nicht erfüllt. Die erst am (…) 2014 im
C._______ erfolgte religiöse Trauung vermag daran nichts zu ändern, da
die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zur Aufnahme neuer famili-
ärer Beziehungen herangezogen werden kann. Art. 51 Abs. 4 AsylG be-
zweckt einzig – wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 3.2) – die Wiedervereinigung
bereits vor der Flucht aus dem Heimatstaat bestandener, tatsächlich ge-
lebter Familiengemeinschaften. B._______ und die Beschwerdeführerin
haben zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin aus Syrien (De-
zember 2012) nicht in einer solchen Familiengemeinschaft zusammenge-
lebt, weshalb B._______ keine Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51
Abs. 4 AsylG erteilt werden kann (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Bei dieser
Sachlage kann offen bleiben, ob das SEM der Beschwerdeführerin zu
Recht vorhält, die schweizerischen Behörden über ihren tatsächlichen Zi-
vilstand getäuscht zu haben.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen einer
Einreisebewilligung zwecks Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG
nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat zu Recht B._______ die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls ab-
gelehnt.
Ob der Beschwerdeführerin die Familienzusammenführung mit B._______
nach Massgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen – und im Lichte
von Art. 8 EMRK – bewilligt werden kann, ist nicht im Asylverfahren zu prü-
fen, sondern von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Der Beschwerdeführerin
steht es frei, bei der zuständigen Migrationsbehörde ihres Wohnkantons
ein ausländerrechtliches Gesuch um Familiennachzug gemäss AuG
(SR 142.20) zu stellen. Das SEM hat in seiner Verfügung bereits auf diese
Möglichkeit hingewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber am
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29. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: