B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-905/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Hoffmann, Rechtsanwaltsbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (…).
D-905/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. April 2014 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2015 ab
und ordnete gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-5363/2015 vom 3. April 2018 ab.
B.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer auf
schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch ein. Im Rahmen dieses Gesu-
ches hielt er im Wesentlichen an seinen bisherigen Asylvorbringen fest und
machte neu geltend, dass ihm Anfangs August 2018 seine gesamten
Asylakten im (…) beim Bahnhof B._______ abhandengekommen seien.
Anfangs Oktober 2018 habe er dann von seiner Familie in Sri Lanka erfah-
ren, dass das Criminal Investigation Departement (CID) seither wiederholt
seine Eltern mit seinen Aussagen während des Asylverfahrens in der
Schweiz, insbesondere bezüglich der Unterstützungsleistungen seines Va-
ters für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie betreffend sein
exilpolitisches Engagement, konfrontiert habe. Das CID habe mitgeteilt,
dass die sri-lankischen Behörden neue Informationen aus der Schweiz hät-
ten. Vor diesem Hintergrund sei ihm klar geworden, dass seine Asylakten
den sri-lankischen Behörden zugespielt worden seien. Dies löse seitens
der sri-lankischen Sicherheitsbehörden weitere Nachforschungen aus. Da
sein Vater betagt sei, würden ihm bei einer Rückkehr an seiner Stelle asyl-
relevante Verfolgungshandlungen drohen. Sodann schätze das SEM die
aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere in Bezug auf die
tamilische Minderheit – falsch ein.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei CDs mit zahlreichen
Beweismitteln sowie zwei Zeitungsartikel zur Situation in Sri Lanka zu den
Akten.
C.
Mit ergänzender Eingabe vom 19. November 2018 machte der Beschwer-
deführer zusätzlich geltend, dass die Lage in Sri Lanka seit dem Ausbruch
der Krise am 26. Oktober 2018 sehr volatil und nicht vorhersehbar sei. Im
Zuge der politischen Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer
zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen.
D-905/2019
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 – eröffnet am 23. Januar 2019 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte der Beschwerdeführer, dass der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren sei, und er ersuchte um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der Frankfur-
ter Allgemeinen Zeitung vom 6. Februar 2019 zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 26. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Er-
lass einer Zwischenverfügung betreffend das Gesuch um aufschiebende
Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
D-905/2019
Seite 4
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die
Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den
entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten.
4.
Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (unrichtige beziehungsweise
unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzung der Begrün-
dungspflicht) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegrün-
det erweisen. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Angesichts
der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklä-
rungen vorzunehmen. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivor-
bringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerde-
führers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine unvollstän-
dige Sachverhaltsfeststellung dar. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat lei-
ten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die
vorliegende Beschwerde denn auch zeigt. Somit liegt auch keine Verlet-
zung der Begründungspflicht vor. Insofern mit den formellen Rügen die
Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, wird diese mit
D-905/2019
Seite 5
vorliegendem Urteil bestätigt. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlas-
sung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz zu-
nächst aus, dass die Vorbringen betreffend den Waffenfund im März 2013
(beziehungsweise die damit zusammenhängende Festhaltung der Fami-
lie), die angebliche Zwangsrekrutierung im Januar 2014 sowie die exilpoli-
tischen Aktivitäten bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen
seien und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5363/2015 vom
3. April 2018 für unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden
worden seien. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug
zu ihm ergebe. Betreffend das Vorbringen, die ihm abhandengekommenen
Asylakten seien den sri-lankischen Behörden zugespielt worden, weswe-
gen er und seine Familie erneut in ihr Visier geraten seien, sei es ihm nicht
gelungen eine gezielte asylrelevante Gefährdung durch die sri-lankischen
Behörden glaubhaft zu machen, da seine Aussagen der Handlungslogik
sowie der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen würden. Seine neuen Vor-
bringen seien sodann als einseitige Parteibehauptungen einzustufen, wel-
che im Rahmen des Mehrfachgesuchs nicht weiter belegt worden seien.
Insbesondere würden seine Angaben, dass er seine Asylakten an einem
öffentlichen Ort unbeaufsichtigt liegen gelassen habe, erstaunen, zumal er
ausgeführt habe, diese zuvor zwecks sicherer Aufbewahrung in einer
Mappe zusammengelegt zu haben. Des Weiteren überzeugten seine Aus-
führungen, wonach das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht mehr
seinem Vater als betagter Person, sondern ihm als männlichem Nachkom-
men gelte, nicht. So sei sein Vater gemäss seinen Angaben derzeit fünf-
undfünfzig Jahre alt und habe zum Zeitpunkt der Anhörung den Lebensun-
terhalt für die Familie alleine bestritten. In seiner Eingabe habe er nicht
ausgeführt, dass sich die Lebensumstände des Vaters seit der Anhörung
verschlechtert hätten. Dass sein Vater betagt sei, sei somit – auch in Be-
rücksichtigung des länderspezifischen Kontextes – eine pauschale Be-
hauptung, die er nicht weiter ausgeführt habe. Bei einem begründeten Ver-
dacht auf Verbindungen seines Vaters zu den LTTE hätte es das CID, nach
Erhalt der neuen Informationen aus der Schweiz, zudem kaum bei wieder-
holten Befragungen seines Vaters ohne weitere Konsequenzen bewenden
lassen. Vor diesem Hintergrund sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb
die sri-lankischen Behörden betreffend den geltend gemachten Waffenfund
auf dem Grundstück der Familie immer noch ein Interesse an ihm haben
D-905/2019
Seite 6
solle, zumal sie, gemäss seinen Angaben in der Bundesanhörung, bereits
im März 2013 von diesem Waffenversteck erfahren hätten und ihm und
seiner Familie daraus keine nachteiligen Konsequenzen entstanden seien.
Unabhängig davon vermöchten Jahre zurückliegende Unterstützungsleis-
tungen seines Vaters für die LTTE, während der er noch ein Kind bezie-
hungsweise Jugendlicher gewesen sei und selber nie etwas mit der LTTE
zu tun gehabt habe, kein Risikoprofil zu begründen. Es sei aufgrund der
Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt werden würde. Im heutigen Zeitpunkt gebe es auch keinen Grund
zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konse-
quenzen für ihn habe, bestünden doch gerade keine spezifischen Anknüp-
fungspunkte zwischen dem Machtkampf und seiner Person.
5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Ausführungen
der Vorinstanz, wonach die neu eingereichten Beweismittel nichts an der
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchten,
nicht korrekt sei, da die neuen Beweismittel eine aktualisierte Auseinander-
setzung mit der Gefährdungslage für Tamilen in Sri Lanka zeigten, was
auch den Beschwerdeführer betreffe, da er diejenige Person sei, die nach
Sri Lanka weggewiesen werden solle und am Flughafen in Colombo von
der Geheimpolizei in Empfang genommen werden würde. Ebenso sei der
Einschätzung der Vorinstanz, es erstaune, dass er seine Akten unbeauf-
sichtigt habe liegen lassen, zu widersprechen, denn wenn man in einem
(…) auf die Toilette gehe, rechne man normalerweise nicht damit, dass ei-
nem die Akten gestohlen würden. Das neu erweiterte Interesse an ihm
liege vor allem darin begründet, dass die sri-lankischen Behörden illegal in
den Besitz der vorerwähnten Unterlagen gekommen seien. Im Falle seiner
unfreiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka müsse davon ausgegangen wer-
den, dass zu seinen im Asylverfahren gemachten Aussagen einer harten,
möglicherweise überharten Einvernahme und einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Bezüglich der ak-
tuellen Gefährdungslage verweise die Vorinstanz auf das Urteil
D-5363/2018 vom 3. April 2018, welches nicht von einer aktuellen Gefähr-
dungslage ausgegangen sei. Die dortigen Informationen entsprächen nicht
dem neusten Kenntnisstand und seien offensichtlich veraltet. Bestritten
werde auch, dass die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort grundsätzlich
kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden, denn man müsse sich
vor Augen führen, dass besagte Kontrollen durch schwer bewaffnete Mili-
tärs einer anderen Bevölkerungsgruppe in demjenigen Gebiet stattfinden
D-905/2019
Seite 7
würden, welches seine Heimat sei und wo auch heute noch mit Einschüch-
terung und völlig willkürlichen Festnahmen und Folter agiert werde. Die
Ansicht der Vorinstanz, dass seine Vorbringen den Anforderungen an Art.
3 AsylG nicht standhielten, werde bestritten. Ihm drohten in seiner Heimat
wegen seiner Ethnie, seiner familiären Vorgeschichte sowie seines Alters-
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Ebenso werde er nach sei-
ner Rückkehr zunächst vom Geheimdienst wie ein Verbrecher behandelt
und dadurch sei er auch an Leib und Leben gefährdet. Er werde sich mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
6.
6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuchs lediglich eine
neue Verfolgungssituation seit Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz
vom 28. Juli 2015 im ordentlichen Asylverfahren (mithin seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D-5363/2015 vom 3. April 2018) geltend ma-
chen kann. Insofern sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe auf seine (familiäre) Vorgeschichte, seine Ethnie, sein Alter, sowie
seine exilpolitischen Aktivitäten (in Bezug auf welche nichts Neues vorge-
bracht wird) beruft, erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen.
6.2 Die geltend gemachte nachträgliche Veränderung der Sachlage (Ver-
lust der Asylakten und damit zusammenhängende Belangung der Eltern in
Sri Lanka) hat die Vorinstanz zu Recht für unglaubhaft befunden. So ist sie
zunächst entgegen der Beschwerde in ihrer Einschätzung zu bestätigen,
es erstaune, dass der Beschwerdeführer seine Akten an einem öffentlichen
Ort unbeaufsichtigt habe liegen lassen, zumal es sich bei Akten des Asyl-
verfahrens um sensible beziehungsweise persönliche Dokumente handelt
und im Mehrfachgesuch selbst ausgeführt wird, in der Schweiz viele Mitar-
beiter des sri-lankischen Geheimdienstes tätig, für die solche Dokumente
äusserst interessant sein könnten. Ausserdem ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdeebene irgendwelche Beweismittel eingereicht hat, welche geeig-
net wären, die neuen Asylgründe zu belegen.
6.3 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithri-
pala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an
der Einschätzung im Urteil vom 3. April 2018 ebenso wenig Grundlegendes
D-905/2019
Seite 8
zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und vola-
til zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte
Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tami-
lischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner entgegen
der Beschwerde keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer
erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre.
6.4 Die bei Asylsuchenden tamilischer Ethnie gemäss Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu prüfenden
Risikofaktoren wurden durch das Gericht bereits im ordentlichen Asylver-
fahren mit Urteil D-5363/2015 vom 3. April 2018 eingehend analysiert
(vgl. a.a.O. E. 6). Angesichts der vorgängigen Ausführungen vermögen die
im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen
nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb vollumfänglich auf
die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-5363/2015 verwiesen werden
kann.
6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, sein Asyl abzulehnen und er aus der Schweiz wegzuweisen ist (Art.
44 AsylG), bleibt somit zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder
an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. Ja-
nuar 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geäussert und beides bejaht.
7.3.1 Wie bereits im ersten Verfahren mit Urteil D-5363/2015 vom 3. Ap-
ril 2018 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 9.3). Die
Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung,
da weder – mangels Flüchtlingseigenschaft – das flüchtlingsrechtliche
Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist, noch sonst Anhaltspunkte für eine im
D-905/2019
Seite 9
Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer keine
konkrete Gefahr („real risk“) im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung
darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung hierzu nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
Urteil BVGer E-1866/2015 E. 12.2, als Referenzurteil publiziert). Auch der
EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen befasst, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Grün-
den lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ablei-
ten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). In individueller Hinsicht ist
seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5363/2015 vom
D-905/2019
Seite 10
3. April 2018 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermei-
dung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen
zu verweisen ist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die
gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen einer allfälligen Mit-
tellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dem-
entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls
abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-905/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: