Abtei lung IV
D-906/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-906/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 16. September 2008 verlassen hat und über ihm unbekannte Län-
der am 7. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 14. Oktober 2008 sowie der direkten Anhö-
rung vom 28. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Igbo an und stam-
me aus B._______, wo er bis zur Pensionierung seines Vaters gelebt
habe,
dass er anschliessend mit seinen Eltern in C._______ in D._______
State gelebt habe, wo er seit 2005 in der an seinem Wohnort gelege-
nen eigenen Autowerkstatt gearbeitet habe, während seine Eltern in
der Landwirtschaft tätig gewesen seien,
dass ein entfernter Verwandter seinem Vater habe Ländereien streitig
machen wollen, worauf der König das Land anfangs 2007 seinem Va-
ter zugesprochen habe,
dass der Verwandte am 10. Januar 2007 ein aus traditioneller Medizin
hergestelltes Gift ins Ackerland gebracht habe, worauf der Vater des
Beschwerdeführers erkrankt und am 24. Dezember 2007 gestorben
sei, während seine Mutter die Felder weiter bearbeitet habe,
dass am 15. September 2008 Söhne des Verwandten in Begleitung
weiterer Männer die Ernte und das väterliche Haus zerstört hätten,
worauf der Beschwerdeführer einen der Männer auf dem Feld mit ei-
nem Messer verletzt habe und danach beim Pastor Zuflucht gesucht
habe,
dass er – während er sich beim Pastor zuhause versteckt aufgehalten
habe – über den Tod des verletzten Mannes informiert und daraufhin
vom Pastor zum Schutz vor der Polizei nach E._______ gebracht wor-
den sei,
dass der Pastor noch am gleichen Tag die Ausreise des Beschwerde-
führers per Schiff organisiert und finanziert habe,
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dass der Beschwerdeführer keine Identitätskarte und keinen Reise-
pass besessen habe, weshalb er keine Identitätspapiere abgeben kön-
ne,
dass er nur einen Berufsausweis habe, den er in seinem Heimatland
zurückgelassen habe und nicht beschaffen könne, weil er zu nieman-
dem Kontakt habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 6. Februar 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlo-
sigkeit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass sich der Beschwerdeführer in unglaubhafte Angaben verstrickt
habe und seine Aussage, ein Geistlicher habe ihn vor der Polizei ver-
steckt, obwohl er einen Menschen mit einem Messer umgebracht
habe, der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche,
dass ferner die Aussage, der Geistliche habe unter den gegebenen
Umständen die Ausreise organisiert und finanziert, erfahrungswidrig
sei,
dass schliesslich unklar geblieben sei, wie die angeblich sechsstündi-
ge Reise nach E._______, die Organisation der Reise und deren An-
tritt am gleichen Tag habe durchgeführt werden können,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass eventuell die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht wurde,
dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2009
übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
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rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identi-
tätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze und keinen
Kontakt zum Heimatland habe,
dass seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz sub-
stanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne
Identitätspapiere von Nigeria in die Schweiz gereist und kein einziges
Mal einer (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Rea-
lität nicht zu vereinbaren ist,
dass es zudem – wie das BFM zutreffend festgestellt hat – unrealis-
tisch ist, an einem einzigen Tag während sechs Stunden nach
E._______ zu reisen, dort die Reise zu organisieren und zu finanzie-
ren sowie die Reise sofort antreten zu können,
dass diese geltend gemachte schnelle Ausreise vielmehr jeglicher
Realität entbehrt,
dass der Beschwerdeführer ferner nicht angeben konnte, über welche
Örtlichkeiten seine Reise geführt habe oder mit welchen Schiffs- re-
spektive Zugsgesellschaften er gereist sei,
dass ihm auch nicht geglaubt werden kann, er habe mit den Angehöri-
gen im Heimatland keinen Kontakt,
dass somit aufgrund seiner unglaubhaften Angaben über die Reise in
die Schweiz, deren Vorbereitung und den Kontakt zum Heimatland
auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Rei-
sepapiere,
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dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, zumal es in der Tat nicht nach-
vollziehbar ist, dass ein Geistlicher einer Person, die eine andere Per-
son getötet hat, hilft, der Polizei zu entkommen,
dass überdies nicht nachvollzogen werden kann, warum die Mutter des
Beschwerdeführers das angeblich vergiftete Landstück weiter bearbei-
tet hat, obwohl das Gift den Tod des Vaters des Beschwerdeführers
verursacht haben soll,
dass der Beschwerdeführer auch in keiner Weise darlegte, welche Vor-
sichtsmassnahmen diesbezüglich zu beachten gewesen wären, wes-
halb seine Aussagen jeglicher Realität entbehren,
dass in Übereinstimmung mit dem BFM auch nicht geglaubt werden
kann, der Pastor habe dem Beschwerdeführer unter den von ihm dar-
gelegten Umständen eine Reise ins Ausland finanziert und organisiert,
dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt unglaub-
haft ausgefallen sind, womit das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
zu verneinen wäre,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die Tötung einer Person
zugab, was als strafbare Tat zu qualifizieren wäre,
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dass er unter diesen Umständen in jedem Land mit einer strafrechtli-
chen Untersuchung und allenfalls auch mit einer strafrechtlich moti-
vierten Verurteilung zu rechnen hätte,
dass deshalb eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwer-
deführers als rechtsstaatlich legitime Handlung der nigerianischen
Strafverfolgungsbehörden zu betrachten ist,
dass aus der geltend gemachten drohenden Verfolgung auch kein
flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, weil den Akten kei-
ne konkreten Indizien entnommen werden können, wonach der Be-
schwerdeführer im Falle einer möglichen Bestrafung aus Gründen ge-
mäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismässig hohen Strafe im Sinne
eines Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu rechnen hätte,
dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenfalls
eine allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in
Nigeria offensichtlich nicht aus den im Asylgesetz genannten Verfol-
gungsgründen erfolgen würde, wie die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung zutreffend argumentierte,
dass zusätzlich in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht
wurde, in Nigeria könne er nicht mit einem fairen Strafverfahren rech-
nen, weil man ihm nicht glauben werde, dass er aus Notwehr gehan-
delt habe,
dass dieses pauschale und nicht näher begründete Vorbringen indes-
sen vorliegend nicht zu überzeugen vermag, weshalb seine Furcht, er
sei in seinem Heimatland Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt,
nicht begründet ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getrof-
fen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
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dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwer-
deführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungswei-
se zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur
zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft ausgefal-
len sind,
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dass – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann
– an dieser Einschätzung auch eine allfällige strafrechtliche Untersu-
chung und mögliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Nigeria
mangels überzeugender und substanziierter Hinweise auf eine men-
schenrechtswidrige Behandlung nichts zu ändern vermag,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individu-
elle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebunde-
ne – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise eine eigene
Autowerkstatt geführt, womit er sich seinen Lebensunterhalt verdient
habe,
dass er bei seiner Rückkehr nach Nigeria dieses Geschäft wieder
aufnehmen und sich damit seine Existenz sichern kann,
dass zudem gemäss seinen Aussagen die Mutter und ein Onkel in Ni-
geria leben und den Beschwerdeführer zumindest anfänglich unter-
stützen können,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumut-
bar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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