B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-906/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N_______.
D-906/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ (Provinz C._______) stammender Kurde, seinen Heimatstaat
zusammen mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern im (...) auf dem
Landweg. Über D._______ sei er am 22. Oktober 2014 legal in die Schweiz
gelangt. Am 27. Oktober 2014 reichte er im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) in E._______ ein Asylgesuch ein. Am 6. November 2014 fand
im EVZ E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte er dort im Wesentlichen vor, die
Behörden seien wegen seines Bruders F._______ nach Hause gekommen
und hätten nach diesem gefragt. Wegen des Militärs habe F._______ Prob-
leme mit den Behörden respektive habe die Todesstrafe zu gewärtigen.
Angehörige der G._______ hätten Schüler und Schülerinnen gezwungen,
an Demonstrationen teilzunehmen. In der Schule habe keine Ordnung
mehr geherrscht und die Prüfung habe man nur noch bestehen können,
wenn man die Lehrer bestochen habe. Er selber habe keine konkreten
Probleme mit Leuten der G._______ gehabt; diese würden jedoch versu-
chen, die jungen Leute mit Geld zu verführen, damit diese an die Front
gehen würden. Politisch sei er nicht tätig gewesen, habe aber in den Jah-
ren (...) und (...) an Kundgebungen teilgenommen. Er sei weder jemals ver-
haftet worden noch in Haft gewesen.
A.b Mit Verfügung vom 13. November 2014 wies das BFM den Beschwer-
deführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
H._______ zu.
A.c Mit Schreiben vom 27. April 2015 teilte der Rechtsvertreter die Über-
nahme des Mandats für den Beschwerdeführer und dessen Geschwister
I._______ (N_______), J._______ (ebenfalls N_______) und F._______
(N_______) mit. Zudem ersuchte er um Koordination dieser Verfahren so-
wie bei negativem Entscheid um vorgängige Akteneinsicht.
A.d Am 26. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen bisherigen
Vorbringen im Wesentlichen an, wegen der Desertion seines Bruders seien
Polizisten des Geheimdienstes ungefähr fünf Mal in seiner Abwesenheit zu
Hause erschienen, so erstmals Ende des Jahres (...) und letztmals (...) vor
seiner Ausreise ([...]). Diese hätten von seinem Vater verlangt, dass er (der
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Beschwerdeführer) an der Stelle seines Bruders in den Militärdienst einrü-
cken solle. Wenn sein Vater nicht anwesend gewesen sei, hätten sich die
Polizisten mit seiner Schwester I._______ unterhalten, so insgesamt wäh-
rend drei Gelegenheiten. Er selber sei einmal zu Hause gewesen, als die
Polizisten mit I._______ gesprochen hätten. Man habe I._______ gefragt,
wo ihre Brüder seien, und sie anschliessend auf das Revier gebracht.
Seine Grossmutter und auch Nachbarn hätten noch versucht, die Polizis-
ten von einer Mitnahme abzuhalten, jedoch erfolglos. Auf dem Revier sei
I._______ während (...) Stunden verhört und danach freigelassen worden.
Damals hätten die Polizisten nicht nach ihm gefragt. Nachdem sie aber
zunächst seinen Bruder K._______ anstelle von F._______ hätten mitneh-
men wollen, K._______ aber nicht hätten ausfindig machen können, sei er
an der Reihe gewesen. Die Polizei habe ihn auf das Revier zitieren und
dort festhalten wollen, bis sich sein Bruder F._______ gestellt hätte. Da er
aber oft wegen seines Studiums bei seiner (Nennung Verwandte) in
L._______ geblieben sei, habe er sich nur selten zu Hause aufgehalten.
Ferner habe an der Schule Unruhe geherrscht und die „Apoci“ hätten ihn
nicht in Ruhe gelassen. So seien er und seine Kameraden wiederholt auf
dem Schulweg aufgefordert worden, sich den „Apoci“ anzuschliessen. Er
habe aber jeweils nichts gesagt, was auch keine Konsequenzen für ihn
gehabt habe. Aber jedes Mal auf dem Weg zur Schule habe er diese Per-
sonen gesehen, die auch mehrmals zur Schule gekommen seien und die
Schüler für ihre Kundgebungen mobilisiert hätten. In L._______ habe er an
Kundgebungen und in M._______ an Demonstrationen wegen der Freien
Syrischen Armee teilgenommen. An den Kundgebungen hätten sie Parolen
gegen die Regierung gerufen, worauf Sicherheitskräfte erschienen und die
Demonstranten vertrieben respektive diese geschlagen und mit ihren Waf-
fen geschossen hätten.
Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A.e Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter da-
rauf hin, dass im Verfahren von F._______ mittlerweile ein positiver Ent-
scheid ergangen sei. Es seien daher die anderen Verfahren möglichst bald
koordiniert zu entscheiden.
A.f Am 5. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer – mit
Bezug auf das am 27. April 2015 eingereichte Gesuch – Akteneinsicht.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 – eröffnet am 13. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. Oktober 2014 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ord-
nete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung
des SEM vom 12. Januar 2016 in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung unter Beizug der Akten von F._______ (N_______), I._______
(N_______) und N._______ (N_______) und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um die
Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand so-
wie um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nrn.
D-904/2016 und D-906/2016), zumindest aber um Koordination derselben.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe.
Dem Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren D-904/2016
und D-906/2016 wurde im Sinne einer Koordination dieser Verfahren ent-
sprochen. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
1. März 2016) ersuchte der Beschwerdeführer, es sei ihm der Eingang sei-
ner Beschwerde zu bestätigen, und reichte Kopien der Asylakten seiner
Schwester I._______ (N_______) ein. Diese Akten würden das Bild der
politischen Verfolgung seiner Familie abrunden und seien wesentlich für
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die Beurteilung der geltend gemachten begründeten Furcht vor künftiger
Reflexverfolgung und der Nachfluchtgründe.
F.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der amtlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Es wurde ihm mitgeteilt, dass sowohl
sein Beschwerdeverfahren D-906/2016 als auch dasjenige seiner Schwes-
ter J._______ (Geschäfts.-Nr. D-904/2016) mit dem Verfahren der Schwes-
ter I._______ (Geschäfts-Nr. D-2037/2016) koordiniert würden. Unter an-
derem wurden die Beschwerdeakten D-906/2016, die Akten N_______ so-
wie die Vorakten N_______ und N_______ an die Vorinstanz überwiesen
und diese in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellung-
nahme unter Beilage ihrer gesamten Akten bis zum 2. Mai 2016 eingela-
den.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 verwies die Vorinstanz – nach
einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an denen sie
vollumfänglich festhielt, zumal der Beschwerdeführer keine neuen Tatsa-
chen oder Argumente vorgebracht habe, die im Verfahren vor dem SEM
nicht schon berücksichtigt worden seien. Auch würden keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer könne daher nicht als
Flüchtling anerkannt werden.
H.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie
der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 zugestellt und ihm
Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Mai 2016 eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte – unter Beilage einer Kostennote seines
Rechtsbeistandes – mit Eingabe vom 18. Mai 2016.
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Seite 6
J.
Eine Anfrage vom 14. Mai 2018 nach dem Verfahrensstand wurde vom
Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2018 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen seiner Rasse, Religion, Nationa-
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen sei-
ner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen aus, bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers
an Demonstrationen sei festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hin-
weise dafür ergeben würden, er habe deswegen asylrelevante Nachteile
erlitten oder zu befürchten. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte
dafür, dass er gezielt von den syrischen Behörden verfolgt worden sei. Eine
weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen könne vorliegend
mangels Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG unterbleiben. Betreffend
die geltend gemachte Rekrutierung durch die „Apoci“ stelle sich die Frage,
ob diese als glaubhaft angesehen werden könne: Anlässlich der BzP habe
der Beschwerdeführer die angebliche Rekrutierung an keiner Stelle er-
wähnt, sondern erst nachträglich im Rahmen der Anhörung dazu Äusse-
rungen gemacht. Auf Vorhalt habe er bei der Anhörung angeführt, dass er
in der BzP das Gleiche gesagt habe, was jedoch unzutreffend sei. Zwar
habe er in der BzP vorgebracht, dass die Leute der G._______ versucht
hätten, junge Leute mittels Geld zum Gang an die Front zu verführen. Er
selber habe aber nicht erwähnt, dass man auch ihn habe rekrutieren wol-
len. Vielmehr habe er angegeben, nie konkrete Probleme mit Personen von
der G._______ gehabt zu haben. Auf Nachfrage habe er denn auch erklärt,
keine weiteren Gründe für sein Asylgesuch zu haben. Er habe folglich die
Gelegenheit erhalten, alle seine für die Ausreise aus Syrien relevanten Vor-
kommnisse – wenn auch in summarischer Form – zu erwähnen. Im An-
schluss an die Befragung habe er denn auch die Richtigkeit und Vollstän-
digkeit des ihm rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigt. Die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gefährdungssitua-
tion würden im Übrigen dadurch erhärtet, dass sein Vorbringen zu wenig
konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden sei. So würden seine
anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zur Rekrutierung keine Re-
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alkennzeichen aufweisen und insgesamt oberflächlich und konstruiert wir-
ken. Dieses Vorbringen erweise sich vor dem Hintergrund der diesbezügli-
chen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nachgeschoben
und somit unglaubhaft.
Der Beschwerdeführer mache sodann sinngemäss eine Reflexverfolgung
geltend, weil ihn Angehörige des Geheimdienstes wegen der Desertion sei-
nes Bruders aus dem Militärdienst hätten mitnehmen wollen. Dazu sei fest-
zuhalten, dass die angeführte Desertion von F._______ vorliegend nicht in
Frage gestellt werde. Hingegen sei zweifelhaft, ob eine Reflexverfolgung
vorgelegen habe respektive ob er begründete Furcht vor einer solchen ge-
habt habe. An der BzP habe er zur Reflexverfolgung einzig erwähnt, dass
die Behörden wegen seines Bruders zu ihnen nach Hause gekommen
seien und nach diesem gefragt hätten. Im Verlaufe des Verfahrens habe er
bei der Anhörung sodann eingeräumt, dass man ihn an der Stelle seines
anderen Bruders habe mitnehmen wollen. Bei der Schilderung des Vorfalls,
den er selber miterlebt habe, falle auf, dass er zunächst erwähnt habe, er
sei damals zu klein gewesen, um mitgenommen zu werden. Unter Berück-
sichtigung dieses Umstandes sei nicht nachvollziehbar, weshalb er wenige
Monate später in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden geraten
sein soll. Seine diesbezügliche Erklärung, wonach man sich auf einmal für
ihn interessiert habe, weil man seinen anderen Bruder nicht habe ausfindig
machen können und seine Schwester I._______ – die mitgenommen wor-
den sei – den Aufenthaltsort seiner Brüder nicht verraten habe, wirke kon-
struiert und überzeuge nicht. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit würden
dadurch verstärkt, dass seine Ausführungen hinsichtlich der behaupteten
Gefährdungssituation keine Realkennzeichen aufweisen würden. Die Aus-
sagen dazu seien oberflächlich geblieben und sowohl die freie Erzählung
als auch die Antworten zu diversen Fragen würden sich fast ausschliesslich
auf äussere Abläufe beschränken und einen persönlichen Bezug vermis-
sen lassen. Seine Beschreibungen würden sich insgesamt in keiner Weise
von solchen unterscheiden, welche eine Person, die das von ihm Berich-
tete nicht erlebt habe, zu machen imstande sei. Es sei ihm somit nicht ge-
lungen, die Reflexverfolgung hinreichend zu substanziieren. Seine Vorbrin-
gen würden sich als unglaubhaft erweisen, weshalb eine Prüfung der Asyl-
relevanz nicht vorzunehmen sei. Nach dem Gesagten könne eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in Syrien mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit als nicht gegeben erachtet werden. An dieser Beurteilung
vermöge die eingereichte Identitätskarte nichts zu ändern. Diese belege im
Wesentlichen einzig seine Identität, die vorliegend nicht in Frage gestellt
worden sei.
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3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz nehme den Sachverhalt aus-
einander und gliedere ihn in einzelne Aspekte der Gesamtsituation, die zur
Flucht geführt habe. Sie führe aber anschliessend diese Aspekte nicht wie-
der zu einer Gesamtwürdigung zusammen, sondern verwende die Me-
thode, die je einzelnen Sachverhaltselemente für nicht genügend relevant
zu halten und das Asylgesuch deswegen abzulehnen. So halte sie fest,
seine Teilnahme an Kundgebungen habe nicht zu Sanktionen geführt und
sei daher unbeachtlich. Jedoch seien in seinem Fall die Umstände – die
Verfolgung naher Angehöriger und die Zugehörigkeit zu einer notorisch po-
litisch widerständischen Familie beziehungsweise die Verwandtschaft zu
einem politischen Gefangenen und die Tatsache, dass ein Bruder desertiert
sei – für die Beurteilung einer Gefahr solcher Teilnahmen mit zu berück-
sichtigen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass früher oder später ein verhaf-
teter Kundgebungsteilnehmer unter Folter seinen Namen preisgeben
werde, wobei Folter in syrischer Haft sehr häufig vorkomme. Es sei daher
nicht richtig, wenn die Vorinstanz meine, dass sich eine weitere Auseinan-
dersetzung mit diesem Fluchtgrund erübrige. Ein nicht genau datierbares
Foto von einer solchen Kundgebung am Newroz (...), das an seinem Her-
kunftsort aufgenommen worden sei, liege bei den Akten. Dem Vorhalt, wo-
nach er die Behelligungen durch die „Apoci“ erst bei der Anhörung vorge-
bracht habe, sei entgegenzuhalten, dass die BzP lediglich summarischer
Natur sei und den Asylsuchenden klar gemacht werde, dass sie später ge-
nug Zeit hätten, in einer weiteren Einvernahme alles im Detail zu schildern.
Er habe bereits an der BzP vorgebracht, dass es auch zu Kontakten mit
den kurdischen Streitkräften beziehungsweise mit Personen gekommen
sei, die ihn für einen Einsatz hätten gewinnen wollen. Dies habe die Vor-
instanz selber so in ihrem Entscheid zitiert. Zwischen dem für ihn unerträg-
lich gewordenen Druck und der Furcht vor einer möglichen Rekrutierung
einen Widerspruch zu erkennen, sei bösgläubiger Natur und mit einer sorg-
fältigen Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht vereinbar. So stehe denn auch
die Aussage, mit der G._______ keine Probleme gehabt zu haben (im
Sinne von Differenzen mit der politischen Partei G._______), mit diesen
konkreten Befürchtungen nicht im Widerspruch. Ferner könne nicht von ei-
nem wenig detaillierten Sachverhaltsvortrag gesprochen werden, berück-
sichtige man sein Alter im Zeitpunkt der Flucht und Einreise. Auch handle
es sich insgesamt nicht um derart einschneidende Ereignisse, welche ei-
nen hohen Detaillierungsgrad erwarten lassen würden. Weiter sei aus den
Erwägungen der Vorinstanz nicht klar, inwiefern an der geltend gemachten
Furcht vor Reflexverfolgung zu zweifeln sein solle. So habe er schon an
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der BzP die Behelligungen wegen des Bruders erwähnt. Es sei jedoch evi-
dent, dass dort kein Raum gewesen sei, die Vorfälle im Einzelnen zu schil-
dern. Es erstaune also nicht, wenn die genauen Äusserungen der Behör-
den – so auch die Drohung dem Vater gegenüber, man nehme sonst die
Geschwister des Gesuchten mit – erst in der einlässlichen Anhörung vor-
gebracht worden seien. Dies zu seinem Nachteil auszulegen, sei mit einer
sorgfältigen und angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen auch
genügend vorsichtigen Würdigung der Vorbringen nicht vereinbar. Sodann
verweise die Vorinstanz auf die angeblich konstruiert wirkende Aussage,
die Schwester sei mitgenommen worden und habe den Aufenthaltsort nicht
verraten, ohne dass man Bezug auf die Akten der Schwester genommen
habe. Die Aussagen könnten jedoch nicht sorgfältig geprüft werden, ohne
die Akten beider Schwestern zu zitieren. Die Beschwerde sei schon nur
aus diesem Grund gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem nehme die Vorinstanz auch
keinen Bezug zu den Gründen, die zur Asylgewährung des Bruders geführt
hätten. Es sei jedoch relevant, wie hoch das Interesse der syrischen Be-
hörden an der Festnahme des Bruders gewesen sei und noch immer sei.
Die Frage der Reflexverfolgung könne anhand der Akten der gesuchten
Person und der Akten der wegen dieser Suche mitgenommenen Person
objektiv beurteilt werden. Selbst wenn er damals als noch junger Mann
nicht im Fokus der Behörden gestanden habe, so wäre er es heute als
Volljähriger unzweifelhaft. Es drohe ihm unabhängig vom Detaillierungs-
grad seiner persönlichen Vorbringen Reflexverfolgung. Im Weiteren habe
das SEM vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen.
Die Erkenntnis, wonach seine Aussagen in den wesentlichen Punkten un-
glaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweis-
regel von Art. 7 AsylG. Die von der Vorinstanz aufgeführten „Ungereimthei-
ten“ hätten ohne Weiteres entkräftet werden können und bei pflichtgemäs-
ser Würdigung der Akten seiner anderen Familienmitglieder wäre das SEM
nicht umhin gekommen, der ganzen Familie Asyl zu gewähren. Vorliegend
würden somit seine glaubhaften Aussagen und die gesamten Akten der
Familie allfällige Mängel im Detaillierungsgrad seiner Vorbringen überwie-
gen. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können,
dass er in seinem Heimatland wegen der Betrachtung seines Bruders und
eines (Nennung Verwandter) als politisch gegen das Regime engagierte
Personen und der Desertion seines Bruders künftig gefährdet sei. Schliess-
lich würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er die Flucht zu ei-
nem (Nennung Verwandter) in die Schweiz angetreten habe, der als politi-
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Seite 11
scher Gefangener bekannt sei. Er erfülle daher insgesamt die Flüchtlings-
eigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass er aufgrund von Teilnahmen
an Demonstrationen in Syrien ein Profil erfülle, welches in seiner Heimat
zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. So müsse in seinem Fall die po-
litische Situation der Familie (Verwandtschaft zu einem politischen Gefan-
genen und Desertion des Bruders) und die hohe Wahrscheinlichkeit, dass
ein anderer Teilnehmer seine Aktivitäten verraten könnte, bei der Beurtei-
lung der Verfolgungsgefahr mitberücksichtigt werden. Dieser Argumenta-
tion könne nicht gefolgt werden. Für die Bejahung einer begründeten
Furcht vor Verfolgung aufgrund von Demonstrationsteilnahmen müssten
konkrete Hinweise für eine Identifikation durch die Behörden als Teilneh-
mer an einer regimefeindlichen Demonstration bestehen oder es müsse
zumindest eine plausible Erklärung für eine vermutete Identifikation gelie-
fert werden. Entgegen der vertretenen Ansicht würden die Umstände, dass
er an Demonstrationen teilgenommen habe und Verwandte besitze, die in
den Fokus der Behörden geraten seien, jedoch nicht ausreichen. Die
blosse Möglichkeit, dass ein anderer Teilnehmer seine Aktivitäten verraten
könne, sei sodann offensichtlich nicht geeignet, um auf das Vorliegen einer
asylrechtlich relevanten Gefährdung zu schliessen. Bezüglich der geltend
gemachten Rekrutierung durch die „Apoci“ sei darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer an der BzP unmissverständlich zu Protokoll gege-
ben habe, persönlich nie konkrete Probleme mit Angehörigen der
G._______ gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang habe er lediglich
angeführt, die Leute der G._______ würden versuchen, die jungen Leute
mittels Geld zu verführen, damit diese selbst an die Front gehen würden.
Diese Aussage verdeutliche, dass er zum Zeitpunkt der BzP, als er von
Leuten der G._______ gesprochen habe, nicht bloss die politische Partei
als solche – wie er es nun auf Beschwerdeebene vortrage –, sondern eben
auch die kurdischen Streitkräfte oder eben die „Apoci“ (Anhänger von [...],
also Leute der G._______) gemeint habe. Von einer Prüfung bösgläubiger
Natur seitens des SEM könne folglich nicht die Rede sein. Aus seinen Aus-
sagen lasse sich weiterhin keine Verfolgungsfurcht aufgrund der Desertion
seines Bruders herleiten. Objektiv betrachtet seien keine künftigen Verfol-
gungsmassnahmen ihm gegenüber zu erkennen. Ferner sei alleine die Tat-
sache, dass sein Bruder in der Schweiz Asyl erhalten habe, für die An-
nahme einer Reflexverfolgung nicht ausreichend. Zudem seien die Akten
seiner Schwestern sehr wohl konsultiert worden. Den Asylakten könne
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Seite 12
nichts entnommen werden, was zu einer anderen Beurteilung führen
würde. Betreffend das junge Alter des Beschwerdeführers, dem bei der Be-
urteilung seines Asylgesuchs nicht genügend Rechnung getragen worden
sei, sei zu erwähnen, dass die Urteilsfähigkeit einer asylsuchenden Person
ab einem Alter von vierzehn Jahren vermutet werde. Er habe das (...). Al-
tersjahr bereits erreicht, als er in die Schweiz eingereist sei: zum Zeitpunkt
der Anhörung sei er (...) Jahre alt gewesen. Sein Alter sei sowohl bei der
Formulierung der Fragen an der BzP und der Anhörung als auch bei der
Evaluierung seiner Antworten angemessen berücksichtigt worden. Sodann
müssten für die Bejahung eines subjektiven Nachfluchtgrundes konkrete
Anhaltspunkte vorliegen, welche in casu nicht gegeben seien. So bestehe
kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen
seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syri-
schen Behörden geraten sei und nun in der Schweiz überwacht werde. Der
blosse Hinweis auf einen in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter),
der als politischer Gefangener in Syrien bekannt sei, reiche nicht aus, um
eine begründete Verfolgungsfurcht bei einer Rückkehr ins Heimatland
glaubhaft zu machen. Zudem dürfte auch den syrischen Behörden bekannt
sein, dass viele syrische Staatsangehörige ihr Heimatland vorwiegend we-
gen des dort ausgebrochenen Bürgerkriegs verlassen hätten.
3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es
sei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der
Beschwerde sowie in der Stellungnahme im Verfahren seiner Schwester
J._______ (Geschäfts-Nr. D-904/2016) zu verweisen. Die dort gemachten
Ausführungen zum kritisierten Vorgehen der Vorinstanz, die einzelnen
Sachverhaltselemente je für sich zu betrachten und sich einer Gesamtbe-
trachtung der individuellen und konkreten Gefährdung zu verschliessen,
würden als integrierende Bestandteile dieser Stellungnahme verstanden.
Hinzu komme, dass vorliegend die Vorinstanz weiter daran festhalte, ihm
als sehr jungem Asylsuchenden seine Worte in der Befragung mit der Gold-
waage auszulegen anstatt sein Alter eben auch bei der Deutung der Pro-
tokolle – nicht nur bei der Formulierung der Frage – wohlwollend und im
Zweifel zugunsten des Flüchtlingsrechts zu berücksichtigen. Nicht nur die
einzelnen Vorkommnisse, sondern auch die Bedrohung der einzelnen Fa-
milienmitglieder sei nicht im Gesamtzusammenhang betrachtet worden,
ansonsten die Vorinstanz erkannt hätte, dass hier ein überdurchschnittli-
ches Gefährdungsprofil bestehe, das angesichts der jüngsten Entwicklun-
gen in Syrien den dauerhaften Schutz des Asyls erfordere.
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Seite 13
4.
4.1 Vorab rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinn-
gemäss, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur
sorgfältigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts verletzt. Im Weiteren habe das SEM den herabgesetzten Beweisan-
forderungen der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend
Rechnung getragen respektive die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restrik-
tiv angewendet. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenü-
gend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen
würde.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuch-
stellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Vorliegend ging das SEM
aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12
Bst. c VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweis-
massnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als un-
vollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände
Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar
erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das
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SEM führte in seinen Feststellungen auf, dass seinem Bruder F._______
in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und bezweifelte nicht, dass dieser
vom Militärdienst desertiert sei. In der Folge stellte es in seinen Erwägun-
gen fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer
Reflexverfolgung hinreichend zu substanziieren, weshalb die Asylrelevanz
dieses Vorbringens nicht zu prüfen sei. Bezüglich der Teilnahme an De-
monstrationen würden sich keine Hinweise für daraus resultierende Nach-
teile ergeben und die behaupteten Rekrutierungsversuche durch die
„„Apoci““ seien als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu erachten.
Schliesslich erwog das SEM, das insgesamt keine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung bestehe. Diesbezüglich drängte sich keine weiterge-
hende Untersuchung des Sachverhalts auf und der Beschwerdeführer
bringt denn auch nicht vor, welchen weiteren, konkreteren Bezug das SEM
auf das Dossier seines Bruders hätte nehmen sollen. Auch ist nicht ersicht-
lich, dass die Akten seiner Schwestern J._______ und I._______ respek-
tive deren Aussagen bei der Prüfung des Asylgesuchs unberücksichtigt ge-
blieben wären. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung
der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem ande-
ren Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dementsprechend
drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes
auf. Die Rüge, die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweis-
anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen, er-
weist sich vorliegend insgesamt als nicht stichhaltig.
4.1.2 Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer Verletzung der
Begründungspflicht gesprochen werden. Die Vorinstanz setzte sich im an-
gefochtenen Entscheid mit den Asylgründen des Beschwerdeführers, den
dazu eingereichten Beweismitteln, den Ausführungen seiner Schwester
I._______, der Desertion seines Bruders F._______ sowie den sich allen-
falls daraus für ihn ergebenden Konsequenzen auseinander. Dabei kam
sie zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Ausführungen zu den Asyl-
gründen den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG respektive den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht genügten. Dadurch führte das SEM eine konkrete Würdigung
des Einzelfalles durch, und es ist nicht ersichtlich, dass es geltend ge-
machte Sachverhaltselemente oder eingereichte Beweismittel nicht beach-
tet hätte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfü-
gende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
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die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b).
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen,
weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Trag-
weite des ablehnenden Asylentscheides zu machen und diesen sachge-
recht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dementsprechend liegt diesbe-
züglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.2
4.2.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Soweit der Be-
schwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die einzelnen Sachverhalts-
elemente seiner Asylbegründung jeweils einzeln und gesondert einer Prü-
fung unterzogen, ohne diese in einen Gesamtzusammenhang zu stellen,
vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Bezüglich der Teilnahme an
Demonstrationen erwog das SEM zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung, dass diesen Vorkommnissen keine asylrelevante Bedeutung beige-
messen werden kann, zumal sie weder genügend intensiv noch kausal für
die Ausreise des Beschwerdeführers waren noch in einen Zusammenhang
mit den geltend gemachten Hausdurchsuchungen oder der Mitnahme so-
wie der Befragung seiner Schwester I._______ aufgrund der Desertion des
Bruders gebracht werden können. Auch die geltend gemachten Rekrutie-
rungsversuche durch Angehörige der G._______ lassen sich inhaltlich
nicht in einen Zusammenhang mit den übrigen Vorbringen stellen, weshalb
eine jeweils isolierte Beurteilung dieser Sachverhaltselemente durch das
SEM vorliegend nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer erwähnte
denn auch zu Beginn der Anhörung zur Sache drei Punkte (vgl. act. A13/14
S. 5), die zu seiner Ausreise aus Syrien geführt hätten, und begründete
diese in der Folge jeweils näher. Aus den jeweiligen Schilderungen wird
unschwer ersichtlich, dass zwischen diesen unterschiedlichen Sachver-
haltselementen kein direkter Sachzusammenhang erkennbar ist (vgl. act.
A13/14 S. 5 ff.).
4.2.2 Zum Vorbringen, wonach es sehr wahrscheinlich sei, dass früher
oder später ein verhafteter Kundgebungsteilnehmer unter Folter seinen
Namen preisgeben werde, wobei Folter in syrischer Haft sehr häufig vor-
komme, ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Vorinstanz zu Recht fest-
hielt, dem Beschwerdeführer seien aus dieser Tätigkeit keinerlei asylrele-
vanten Nachteile entstanden und er müsse solche auch nicht befürchten.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass diesbezüglich keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer
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Zeit verwirklichen. So genügt es nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verwei-
sen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten (vgl. BVGE
2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.).
4.2.3 Ferner vermag der Einwand des Beschwerdeführers zum Vorhalt,
wonach er die Behelligungen durch die „Apoci“ erst bei der Anhörung vor-
gebracht habe, nicht zu überzeugen. So stellt sich das Vorbringen, er habe
schon anlässlich der BzP Kontakte mit den kurdischen Streitkräften bezie-
hungsweise mit Personen erwähnt, welche ihn für einen Einsatz hätten ge-
winnen wollen, als aktenwidrig dar. So verneinte er auf explizite Nachfrage,
ob er konkrete Probleme mit Leuten der G._______ gehabt habe, und gab
lediglich an, diese würden versuchen, die jungen Leute mit Geld zu bewe-
gen, an die Front zu gehen (vgl. act. A4/10 S. 6). Dass er selber konkret
angesprochen oder in Kontakt mit solchen Leuten gekommen sei, brachte
er hingegen – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht
– gerade nicht vor. Alleine der Umstand, dass dies die Vorinstanz selber so
in ihrem Entscheid zitiert habe, vermag daran nichts zu ändern, stellen sich
die Feststellungen des SEM im Asylentscheid doch als Zusammenfassung
der sowohl in der BzP als auch in der Anhörung gemachten Aussagen dar.
Wohl kommt dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Cha-
rakters nur ein beschränkter Beweiswert zu, es dürfen aber Widersprüche
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen.
Diesbezüglich ist hinsichtlich der konkreten Bedrohung respektive versuch-
ten Zwangsrekrutierung durch die „Apoci“ von einer solchen erheblichen
Abweichung auszugehen, weshalb sie – auch in Berücksichtigung des ju-
gendlichen Alters des Beschwerdeführers und in Übereinstimmung mit der
vorinstanzlichen Einschätzung – als unglaubhaft zu werten ist.
4.2.4 Jedoch kann der vorinstanzlichen Auffassung, wonach es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, die Reflexverfolgung genügend zu sub-
stanziieren und sich diese daher als unglaubhaft erweise, nicht gefolgt wer-
den. Die Beschwerdeführer führte anlässlich der BzP in summarischer
Form zu seinen Gründen für das Asylgesuch unter anderem aus, die Be-
hörden seien wegen seines Bruders F._______, der aus dem Militärdienst
desertiert sei, bei ihnen zu Hause erschienen und hätten nach F._______
gefragt. Auch er sei einmal zu Hause gewesen, als sie gekommen seien
(vgl. act. A4/10 S. 6 f.). Dadurch brachte er entsprechend der zu beachten-
den Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1707/2014 vom
15. April 2014 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) einen zent-
ralen Asylgrund bereits im Rahmen der BzP vor, wobei es ihm diesbezüg-
lich nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er dabei die Bezeichnung
„Reflexverfolgung“ nicht erwähnte oder nicht genauer bezeichnete, wie
sich diese behördlichen Vorsprachen genau abgespielt haben sollen. In
Berücksichtigung des in E. 4.2.3 erwähnten Beweiswertes von Aussagen
in der BzP und der späteren Anhörung ist festzuhalten, dass die Voraus-
setzungen für die Beurteilung der Vorbringen als widersprüchlich vorlie-
gend nicht als erfüllt zu erachten sind. Die Gründe für das Asylgesuch wur-
den im Rahmen der BzP nur in knapper und summarischer Form aufge-
nommen und es wurden dem Beschwerdeführer zu diesem Themenkreis
denn auch keine weitergehenden Fragen – ausser diejenige, ob er zu
Hause gewesen sei, als die Behörden wegen F._______ ihr Haus aufge-
sucht hätten – gestellt (vgl. act. A4/10 S. 6 f.). Dass er unter diesen Um-
ständen von sich aus keine weiteren Details zu den Nachfragen der Behör-
den lieferte, muss er sich deshalb nicht zu seinen Ungunsten anrechnen
lassen.
4.2.5 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob im Hinblick auf die Verwandtschaft
des Beschwerdeführers zu seinem aus dem Militärdienst desertierten Bru-
der F._______, was wiederholte Behelligungen von Seiten des Geheim-
dienstes ausgelöst habe, von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.
4.2.6 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Op-
ponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen
auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn
aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv be-
fürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
4.2.7 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung
von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehö-
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rige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Ge-
sinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Auf-
enthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den
Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Perso-
nen abzuschrecken, oder um Angehörige für eine unterstellte oppositio-
nelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintli-
chen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Mili-
tärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest,
dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenver-
treter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten
Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter
Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom
26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Pro-
tection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update III“ vom Oktober 2014, sodann aus, dass Familienangehö-
rige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive
minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Ver-
wandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder an-
derweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden
werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Fa-
milienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als
Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes
oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Ge-
suchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht
des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von
(vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von
Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14,
/docid/544e446d4.html , abgerufen am 06.08.2018). Das
UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November
2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest
(/pdfid/59f365034.pdf., abgerufen am 06.08.2018).
4.2.8 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass
er im Zusammenhang mit der Desertion seines Bruders F._______ als Fa-
milienangehöriger von den Suchmassnahmen des syrischen Geheim-
dienstes mitbetroffen war. So seien Angehörige des Geheimdienstes wie-
derholt – so letztmals einen Monat vor seiner Ausreise – zu seiner Familie
nach Hause gekommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Da man
diesen nicht angetroffen habe, sei sein Vater unter Druck gesetzt und die-
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Seite 19
sem gedroht worden, dass seine Töchter und seine Söhne – darunter ins-
besondere auch er – mitgenommen würden, falls der Aufenthaltsort von
F._______ nicht bekannt gegeben werde (vgl. act. A13/14 S. 5). Einmal sei
er zugegen gewesen, als sich die Angehörigen des Geheimdienstes mit
seiner Schwester I._______ unterhalten, diese nach seinen Brüdern ge-
fragt und letztlich anstelle von F._______ mitgenommen hätten (vgl. act.
A13/14 S. 6 f.). Da der Beschwerdeführer stets im elterlichen Haus lebte,
wusste der syrische Geheimdienst, dass sich im gleichen Haus wie sein
Vater auch noch weitere Personen, so beispielsweise seine Kinder, aufhal-
ten und dass diese eventuell mit dem gesuchten F._______ in Kontakt ste-
hen könnten. Da der Vater des Beschwerdeführers einmal nicht zu Hause
war, als der Geheimdienst erschien, versäumte es dieser nicht, Druck auf
seine Mutter und dann insbesondere auch auf seine Schwester I._______
– nachdem sich die Beamten infolge Sprachschwierigkeiten nicht hätten
mit der Mutter verständigen können – auszuüben und festzunehmen. An-
gesichts dessen, dass Bruder F._______ bei einem Verbleib in Syrien in-
folge seiner Desertion aus dem Militärdienst und der deswegen zu erwar-
tenden Bestrafung (weitere) Verfolgungsmassnahmen durch die Sicher-
heitskräfte zu befürchten gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass vor
dem Hintergrund der oben dargelegten Situation die Sicherheitskräfte mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Familienan-
gehörigen verhaftet oder dazu missbraucht hätten, als Form der Bestrafung
für das unerlaubte Verlassen der Truppe durch F._______ oder um an In-
formationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder F._______ unter Druck
zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Dies nahm denn auch durch die
zahlreichen Befragungen des Vaters und die Festnahme seiner Schwester
I._______ bereits seinen Anfang, auch wenn der Beschwerdeführer selber
bis zu diesem Zeitpunkt von konkreten, gegen seine Person gerichteten
Massnahmen des Geheimdienstes noch verschont geblieben respektive
nur am Rande betroffen war. In diesem Zusammenhang ist überdies anzu-
führen, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2037/2016
E. 4.2.5 gleichen Datums betreffend die Schwester I._______ das Beste-
hen einer begründeten Furcht, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden,
bejaht und angeführt wurde, I._______ sei vom Geheimdienst anlässlich
ihrer Festnahme eingeschüchtert und erheblich bedroht worden, zumal
man ihr und ihren Familienangehörigen mit dem Tod gedroht habe. Auch
sei ihr Vater nach dem Verschwinden von I._______ immer wieder festge-
nommen und befragt worden und der Druck des Regimes auf die Familie
habe sich grundsätzlich immer mehr erhöht. Der Beschwerdeführer seiner-
seits führte denn auch an, der Geheimdienst habe seinem Vater gedroht,
seine Kinder anstelle von F._______ zu verhaften (vgl. act. A13/14 S. 5).
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Seite 20
Insgesamt ist daher seine Befürchtung, in absehbarer Zukunft Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, nicht nur in subjektiver, sondern auch in ob-
jektiver Hinsicht als begründet zu erachten.
4.2.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der kurdische Beschwer-
deführer im Ausreisezeitpunkt als Bruder von F._______, der wegen De-
sertion aus dem Militärdienst von den syrischen Behörden gesucht worden
war, begründete Furcht hatte, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die
auf der vorab gegen seinen Bruder F._______ gerichteten politischen Ver-
folgungsmotivation der syrischen Behörden beruht und damit den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG genügt. Momentan ist ferner keine Möglichkeit ei-
nes adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen sy-
rischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folg-
lich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Refe-
renzurteil publiziert]).
4.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine
Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgrün-
den (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfah-
rens erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen und Anträge weiter einzu-
gehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Bereits mit Verfügung vom
15. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt.
5.2 Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet.
Angesichts dessen Obsiegens ist das Honorar des amtlichen Rechtsbei-
standes dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädi-
gung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Vom Rechtsvertreter wurde mit
der Beschwerdeschrift als Beilage 7 eine Kostennote vom 12. Februar
2016 und mit Eingabe vom 18. Mai 2016 eine aktualisierte Kostennote glei-
chen Datums für seine Aufwendungen eingereicht. Für die Berechnung der
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Seite 21
Parteientschädigung wird von der aktualisierten Kostennote vom 18. Mai
2016 von einem zeitlichen Aufwand von 6.75 Stunden ausgegangen, der
als angemessen erscheint. Jedoch werden in der Kostennote für die Über-
setzung eines Beweismittels Fr. 60.‒ veranschlagt. Da weder aus der Kos-
tennote noch aus der Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, was für ein Be-
weismittel übersetzt wurde, und auch in den Beschwerdebeilagen keine
Übersetzung vorhanden ist, sind diese Kosten als nicht notwendig zu qua-
lifizieren. Unter Berücksichtigung der Kostennote sowie obiger Ausführun-
gen und gestützt auf die massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist das Honorar des Rechtsbeistandes zulasten der Vorinstanz so-
mit auf insgesamt Fr. 2216.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2216.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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