Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-907/2011
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren (…),
unbekannter Herkunft,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision (Vollzug der Wegweisung); Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 17. März 2009 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus
B._______, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe. Sein Vater sei im Jahr 2007 ermordet
worden, nachdem man von ihm Geld verlangt habe. Aus diesem Grund und wegen des in B._______
herrschenden Bürgerkriegs habe er sein Heimatland verlassen. Da er nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte besessen habe, könne er keine Ausweisschriften einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2009 stellte das BFM fest, dass der
Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten teils
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen. Obwohl er immer in B._______ gelebt habe, könne er zur dortigen Situation keinerlei nähere
Angaben machen. Das fehlende Wissen wirke realitätsfremd und lasse darauf schliessen, dass er nicht von
dort stamme. Darüber hinaus seien die Fluchtmotive nicht asylerheblich; allein aufgrund einer
bürgerkriegsbedingten Situation werde kein Asyl gewährt. Da die Herkunft des Gesuchstellers und seine
Identität nicht belegt und die diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien, könne sich das BFM zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation
äussern; es sei jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen. Der Gesuchsteller könne aus Nordsomalia, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, oder
aus einem anderen Land stammen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu bezeichnen.
C.
Mit Eingabe vom 4. November 2009 erhob der Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des
durch die Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzugs und um
Feststellung dessen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit sowie um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe seine Gedanken bei der Anhörung nicht ordnen
können, dennoch sei es ihm gelungen, verschiedene Clans aufzuzählen und Angaben zu seinem
Wohnquartier zu machen. Die der Beschwerde beigelegten Dokumente (Geburtsbescheinigungen des
Spitals und des Bürgermeisters von B._______, Personenbescheinigung, Schulzertifikat) würden seine
Herkunft aus B._______ belegen. Da die alten Papiere verloren gegangen seien, habe seine Mutter diese
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neu machen lassen; die Personenbescheinigung und das Schulzertifikat seien mit einem aktuellen Foto
versehen worden, damit er auch ohne Unterschrift identifizierbar sei. Der Wegweisungsvollzug nach
B._______ sei nicht zumutbar.
Am 5. November 2009 reichte der Gesuchsteller zusätzlich eine Geburtsbescheinigung der somalischen
Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf vom (…) ein.
D.
Mit Urteil vom 3. Juni 2010 (D-6889/2009) wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers sei
durchführbar. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs halte das
Bundesverwaltungsgericht an der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
fest, wonach der Vollzug nach Zentral- und Südsomalia generell unzumutbar sei, ein solcher hingegen
nach Somaliland und Puntland erfolgen könne, sofern der Betroffene enge Verbindungen zur Region habe,
sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit der Unterstützung eines Familienclans rechnen
dürfe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 2, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3887/2006 vom 3. Juli 2008). Da der Gesuchsteller keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere eingereicht habe, stehe seine Identität nicht fest, und es könnten mangels Zuordbarkeit
der nachgereichten Beweismittel zu seiner Person auch keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte
Herkunft gezogen werden. Es bestünden zahlreiche Ungereimtheiten. Obwohl der Gesuchsteller
angegeben habe, keine Identitätspapiere zu besitzen, im Spital keinen Geburtsschein bekommen zu haben
und über keine Schulzeugnisse zu verfügen, da alle Papiere verloren gegangen seien, reiche er nun solche
Dokumente ein. Es sei nicht erklärbar, wie die Mutter in den Besitz der am 10. April 1979 durch das
C._______ in B._______ ausgestellten Geburtsbescheinigung und einer von den somalischen Behörden
am 27. Oktober 1986 edierten Geburtsurkunde gekommen sein soll, wenn diese doch verloren gegangen
seien. Eine Neuausstellung sei nicht mit den auf den Dokumenten enthaltenen Ausstellungsdaten
vereinbar. Diese Dokumente könnten somit nicht authentisch sein, weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einzuziehen seien. Zudem würden die
Geburtsurkunden mangels Fotografie des Inhabers keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere darstellen
(Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Da
sie auch nichts über den Wohnort aussagen würden, vermöchten sie überdies selbst bei Echtheit nicht zu
belegen, dass der Gesuchsteller vor der Ausreise in B._______ gelebt habe. Die am 27. Oktober 1986
ausgestellte Personenbescheinigung ("Authentification Certificate") und das vom 28. November 1990
datierende Schulzertifikat würden ein Foto des Gesuchstellers im Erwachsenenalter enthalten, weshalb
auch diese nicht als authentisch betrachtet werden könnten und ebenfalls einzuziehen seien. Auch die am
(…) von der somalischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf ausgestellte Bescheinigung ("In
Lieu of Birth Certificate") vermöge die Abstammung des Gesuchstellers nicht zu belegen; es scheine sich
dabei um ein Gefälligkeitsschreiben zu handeln. Im Übrigen könne das Dokument selbst bei Echtheit des
Inhalts die Herkunft nicht belegen, da allein aus der Geburt in B._______ nicht geschlossen werden könne,
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dass der Gesuchsteller auch dort gelebt habe. Schliesslich vermöge auch der DHL-Umschlag, auf dem
angeblich die Adresse der Mutter in B._______ aufgeführt sei, nicht als Abstammungsbeleg zu dienen.
Insgesamt vermöchten die Beweismittel nicht zu belegen, dass der Gesuchsteller aus B._______ stamme
und dort bis zur Ausreise gelebt habe. Vielmehr sei der Schluss zu ziehen, er habe sie nachträglich
anfertigen lassen, um einen nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt belegen zu können. Damit
bestünden grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft, die dadurch erhärtet würden, dass
seine Angaben zu B._______ substanzlos, teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich seien. Sein
Einwand, er habe sich anlässlich der Anhörung nicht gut gefühlt, vermöge nicht zu überzeugen. Die
Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass der Gesuchsteller die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht in
B._______ gelebt habe. Er habe die Asylbehörden mit unechten Beweismitteln zu täuschen versucht.
Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er auch nicht aus einem anderen Teil Süd- oder
Zentralsomalias ausgereist sei. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass er aus einer Region oder
einem Land stamme, in das der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten sei. Unter Hinweis auf die
in Art. 8 Abs. 1 AsylG festgehaltene Mitwirkungspflicht sei es unter den gegebenen Umständen nicht Sache
der Asylbehörden, weitere Nachforschungen zu tätigen. Es sei anzunehmen, dass der Gesuchsteller über
ein Beziehungsnetz verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb zumutbar und auch zulässig und
möglich, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht falle.
E.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom
3. November 2010 beantragte der Gesuchsteller beim BFM, es sei ihm
wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und dem
Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, ihm sei es im Rahmen der Hochzeitsvorbereitungen – er
habe am (…) in der Schweiz eine (…) Staatsangehörige geheiratet – gelungen, sich in B._______ am
16. März 2010 einen somalischen Pass ausstellen zu lassen. Dieser sei als echt befunden worden. Zudem
würde eine Lingua-Analyse ergeben, dass er in B._______ sozialisiert worden sei.
F.
Das BFM erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die
Eingabe des Gesuchstellers vom 3. November 2010 am 9. November
2010 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Gesuchstellers
vom 3. November 2010 als Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils
vom 3. Juni 2010 (D-6889/2009) entgegen. Mit Zwischenverfügung vom
22. November 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das
Revisionsgesuch als aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um
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Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies und den Gesuchsteller
unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, bis zum 7. Dezember
2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu bezahlen, verbunden mit
dem Hinweis, dass ein allfälliges Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass/-reduktion,
Ratenzahlung oder Fristverlängerung vorbehältlich einer veränderten
Sachlage abgewiesen werde und auf das Revisionsgesuch ohne
Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten werde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der eingereichte Pass dürfte angesichts zahlreicher
Ungereimtheiten nicht zum Beweis der Herkunft des Gesuchstellers aus B._______ tauglich sein. Das
Analyseergebnis der Polizeibehörden, wonach keine objektiven Fälschungsmerkmale vorlägen, beziehe
sich lediglich auf das Dokument selbst, jedoch nicht auf dessen Inhalt und Echtheit. Somalische
Dokumente hätten gemäss öffentlich zugänglichen Quellen keinen Beweiswert, da gegen Bezahlung selbst
bei offiziellen Vertretungen gefälschte Blanko-Dokumente erhältlich seien. Zudem weiche die Unterschrift
auf dem Pass deutlich von den aktenkundigen Unterschriften des Gesuchstellers ab. Dem sinngemässen
Beweisantrag auf Vornahme einer Lingua-Analyse dürfte nicht zu entsprechen sein, da dieser im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gestellt werden müssen. Die Ehefrau des Gesuchstellers sei zwar
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, dennoch dürfte der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) nicht verletzen, da ihm nach der Ausreise die Möglichkeit offen stehe, ein Gesuch um
Wiedereinreise im Rahmen des Familiennachzugs einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 ersuchte der Gesuchsteller um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. November 2010. Er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss
zu bezahlen. Zudem gäbe es keine Anhaltspunkte, wonach es sich bei
dem eingereichten Pass um ein gekauftes Blanko-Dokument
beziehungsweise eine Fälschung handle. Seine Mutter habe den Pass für
ihn in B._______ ausstellen lassen und diesen auch unterschrieben. Er
werde sich aus eigener Initiative einer Lingua-Analyse unterziehen und
das Ergebnis nachreichen.
I.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf
das Revisionsgesuch vom 3. November 2010 nicht ein und zog den vom
Gesuchsteller eingereichten Pass ein.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesuchsteller habe in der Eingabe vom
6. Dezember 2010 keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Nachdem er eingeräumt habe, seine
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Mutter habe den in Somalia beschafften Pass unterzeichnet, stehe fest, dass das Dokument inhaltlich
gefälscht sei, weshalb es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei. Bei dieser Sachlage sei das
sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen und auf das
mangels Zahlung des Kostenvorschusses offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch androhungsgemäss
nicht einzutreten.
J.
Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe
vom 21. Januar 2011 (Datum Poststempel) beantragte der Gesuchsteller
beim BFM erneut, es sei ihm wegen Unzumutbarkeit, allenfalls
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren, eventualiter sei eine Lingua-Analyse zur Abklärung der
Herkunft durchzuführen, und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, am 14. Januar 2011 habe ihm (…) aufgrund einer
Analyse seines Dialekts, seiner Jugenderinnerungen und seines Wissens über die somalische Kultur eine
Bestätigung ausgestellt, wonach er (der Gesuchsteller) Somalier sei und aus B._______ stamme. Damit
seien nun zahlreiche Beweismittel aktenkundig, die darauf hindeuten würden, dass er aus B._______
stamme. Der im vorangegangenen Revisionsverfahren eingereichte Pass weise keine äusserlichen
Fälschungsmerkmale auf. Somalischen Ausweisdokumenten werde jedoch im Asylverfahren jeglicher
Beweiswert abgesprochen. Aufgrund dieser Sachlage rechtfertige es sich, eine Sprachanalyse
durchzuführen, ohne die es ihm unmöglich sei, seine Herkunft nachzuweisen. Die private Analyse vom
14. Januar 2011 sei zumindest geeignet, ernsthafte Zweifel an der Einschätzung der Asylbehörden
aufkommen zu lassen. Zudem würde seine Wegweisung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip
verstossen. Seine Ehefrau befinde sich zurzeit im Einbürgerungsverfahren, weshalb ein auf Art. 44 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
gestütztes Gesuch um seinen Nachzug als aussichtsreich erscheine. Überdies habe sich die
Sicherheitslage in B._______ verschlechtert und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) habe festgestellt, dass in Süd- oder Zentralsomalia keine Fluchtalternative bestehe und
die Gebiete Somaliland und Puntland nur Personen aufnehmen würden, die ihre Herkunft aus dieser
Region nachweisen könnten, was auf ihn nicht zutreffe. In Anbetracht der sich verschlechternden
Sicherheitslage in Somalia, der gewichtigen Anhaltspunkte für seine Herkunft aus B._______ und der
Aussichten auf baldige Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung sei es ihm nicht
zuzumuten, den ausländerrechtlichen Entscheid in Somalia abzuwarten.
K.
Das BFM erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die
Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Januar 2011 am 4. Februar 2011
zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das
Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters
beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und
Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3. Der Gesuchsteller sucht mit der Nachreichung eines Beweismittels
die geltend gemachte Abstammung aus B._______ zu beweisen und
macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des materiellen
Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010
(Verfahren D-6889/2009) geltend. Die Eingabe vom 21. Januar 2011 ist
daher als Revisionsgesuch zu behandeln.
1.4. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 und
ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden
werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine
Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG).
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2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der
angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden,
welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des
früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines
Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe
wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren
Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259,
Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der
Revisionsgründe ist abschliessend.
2.3. Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung eines Beweismittels
sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die
Eingabe vom 21. Januar 2011 erweist sich damit als hinreichend
begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das
Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in
Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen
kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden
können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei
beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die
gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des
vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die
gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich
aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der
Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen.
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Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie
entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder
geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die
Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu
einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
3.2. Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 21. Januar 2011
ein Schreiben (…) vom 14. Januar 2011 ein, das bestätige, dass er (der
Gesuchsteller) ein Somalier sei und aus B._______ stamme.
3.2.1. Vorweg ist festzustellen, dass das neue Beweismittel gemäss
seiner Datierung erst nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid
vom 3. Juni 2010 entstanden ist. Ob es bereits deshalb gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich ist,
kann aufgrund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben.
3.2.2. Im Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010 wurde der Vollzug der
Wegweisung des Gesuchstellers als durchführbar erachtet. Es wurde
festgestellt, dass die Identität des Gesuchstellers mangels Einreichung
rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht feststehe, und die Angaben über
seine angebliche Herkunft aus B._______ unglaubhaft seien; vielmehr sei
davon auszugehen, dass er die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht
dort gelebt habe. Das nun neu eingereichte Schreiben des (…) vom
14. Januar 2011 – dem aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um
eine private Analyse handelt, die primär auf Angaben des Gesuchstellers
selbst beruht, von vornherein nur beschränkte Beweiskraft zukommen
kann – vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es handelt sich
dabei nicht um ein amtliches, zum Zweck des Identitätsnachweises
ausgestelltes Dokument und der Gesuchsteller vermag daher damit
keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft im Sinne
von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 zu erbringen (vgl. hierzu BVGE 2007/7
E. 6). Das Schreiben vom 14. Januar 2011 ist nicht geeignet, die
behauptete Herkunft zu belegen, weshalb es als nicht beweistauglich und
somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu
erachten ist. Hinsichtlich des Eventualantrags des Gesuchstellers um
Vornahme einer behördlichen Lingua-Analyse ist festzuhalten, dass
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Beweisanträge im ordentlichen Asylverfahren zu stellen sind; die
Aufzählung der Revisionsgründe in Art. 121-123 BGG ist abschliessend
und ein Revisionsgesuch dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in
der Beweisführung in einem ausserordentlichen Verfahren nachzuholen,
weshalb der Eventualantrag des Gesuchstellers abzuweisen ist.
3.3. Soweit sich der Gesuchsteller erneut auf die im vorangegangenen
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel beruft, ist festzustellen,
dass diese bereits Gegenstand des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010
waren und somit keine neuen Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG darstellen. Im Übrigen wurde die mangelnde
Beweistauglichkeit dieser Dokumente im Beschwerdeurteil vom 3. Juni
2010 eingehend begründet. Auch die erneuten Vorbringen zur
(angeblichen) Echtheit des im ersten Revisionsverfahren eingereichten
Passes sind unbeachtlich; der Pass wurde im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2010 bereits als inhaltlich
verfälscht erkannt und dementsprechend eingezogen.
3.4. Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Verschlechterung der
Sicherheitslage in Somalia seit dem Erlass des Beschwerdeurteils vom
3. Juni 2010 fällt aufgrund des Ausschlusses erst nachträglich
entstandener Tatsachen als Grundlage für ein Revisionsverfahren ausser
Betracht. Eine diesbezügliche Überweisung an das BFM zwecks Prüfung
unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten ist indes angesichts der
allgemeinen Schilderung, die keine konkrete Gefährdung des
Gesuchstellers erkennen lässt (vgl. zur Praxis EMARK 2006 Nr. 2), und
der Tatsache, dass es aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des
Gesuchstellers nicht Sache der Asylbehörden ist, weitere
Nachforschungen hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse zu
tätigen (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 7.8 im Beschwerdeurteil vom
3. Juni 2010), nicht vorzunehmen. Auch bezüglich der aufgeworfenen
Frage der Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts
eines mittlerweile eingeleiteten Einbürgerungsverfahrens der Ehefrau,
aufgrund dessen der Gesuchsteller gute Aussichten auf die Erteilung
einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung habe, ist eine
Überweisung an die Vorinstanz mangels konkreter Absehbarkeit eines
entsprechenden Rechtsanspruchs des Gesuchstellers (vgl. hierzu das
abschlägige Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom (…))
und aufgrund der ihm offen stehenden Möglichkeit der Einreichung eines
Gesuchs um Bewilligung der Wiedereinreise in die Schweiz im Rahmen
des Familiennachzugs nicht angezeigt.
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3.5. Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe – insbesondere
hinsichtlich der Beweistauglichkeit der im vorangegangenen
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel – betrifft, so laufen
diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten
Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010 respektive auf eine Beanstandung der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hinaus. Der
Gesuchsteller ruft zwar vordergründig einen Revisionsgrund an,
beabsichtigt jedoch mit seiner Eingabe vielmehr eine andere Würdigung
des Sachverhalts. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines
Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung
aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den
Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. EMARK
2000 Nr. 29 E. 5).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 (Verfahren D-
6889/2009) ist demzufolge abzuweisen.
5.
Mit vorliegendem Revisionsentscheid erweist sich das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: