B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-908/2018
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. November 2017 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und gleichentags per Zufallsprinzip der Testphase des
Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass er am 11. Dezember 2017 im VZ Zürich im Beisein seiner damaligen
Rechtsvertreterin des VZ Zürich summarisch zu seinen Personalien be-
fragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich bezie-
hungsweise Italien gewährt wurde,
dass ihm bei dieser Gelegenheit auch das rechtliche Gehör zum medizini-
schen Sachverhalt beziehungsweise zu seiner gesundheitlichen Situation
gewährt wurde,
dass die Vorinstanz bereits im Rahmen der summarischen Befragung
Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit äus-
serte, dieser auch keine identitätsbelegenden Dokumente zu den Akten
reichen konnte, weshalb die Vorinstanz eine Altersabklärung durch das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel veranlasste,
dass das rechtsmedizinische Gutachten nach umfassender Begutachtung
des Beschwerdeführers festhielt, namentlich das Wurzelwachstum der
Weisheitszähne entspreche einem Mindestalter von 20.6 Jahren, weshalb
der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig sei
und das von ihm angegebene Alter mit den erhobenen Befunden nicht zu
vereinbaren sei,
dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis dieser Abklärung am
27. Dezember 2017 das rechtliche Gehör gewährt und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben wurde,
dass der Beschwerdeführer mit diesem Ergebnis nicht einverstanden war
und seine Geburtsurkunde in Kopie einreichte und seine Rechtsvertreterin
mitteilte, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum werde bestritten,
dass die Rechtsvertreterin am 28. Dezember 2017 das Formular „Medizi-
nische Informationen“ zu den Akten reichte, aus dem hervorgeht, der Be-
schwerdeführer leide unter einer Sehstörung, sowie unter einer posttrau-
matischen Belastungsstörung mit Verdacht auf Angststörung, die sich
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durch Schwindel, Panikattacken, Gedankenkreisen, Albträume und Appe-
titlosigkeit manifestiere sowie zu Schwindel und Taumel führe,
dass der Beschwerdeführer entsprechende Medikamente verordnet erhal-
ten habe,
dass die Vorinstanz am 17. Januar 2018 die französische Dublin-Unit um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei auf die behaup-
tete, sich aber nicht als glaubhaft erwiesen habende Minderjährigkeit hin-
gewiesen wurde,
dass die französischen Behörden diesem Ersuchen am 22. Januar 2018
stattgaben,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Geburtsdatum vom (…) regis-
triert ist,
dass die Rechtsvertreterin in der Folge weitere Formulare „Medizinische
Informationen“ einreichte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 1. Februar 2018
Gelegenheit erhielt, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, was am
2.Februar 2018 erfolgte,
dass sie ausführte, der Beschwerdeführer sei am [Unfall] und deshalb für
ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule aufgeboten worden, weshalb
beantragt werde, das Ergebnis dieser Abklärung abzuwarten und im Ent-
scheid zu berücksichtigen,
dass das Ergebnis der Abklärung vom 2. Februar 2018 ergab, es liege we-
der eine [Schädelverletzung] oder eine [Halswirbelverletzung] vor,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2018
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
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dass die mandatierte Rechtsvertreterin am 6. Februar 2018 das Mandat
niederlegte
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2018 gegen den
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an
die Vorinstanz zurückzuweisen, zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr
Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu
erklären,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründete,
weshalb die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden
sei, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch in Frankreich mit dem Ge-
burtsdatum (…) – und damit als Volljähriger – registriert wurde
(vgl. act. A24),
dass auch das Bundesverwaltungsgericht von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgeht,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. März 2017 in Frankreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die französischen Behörden am 17. Januar 2018 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
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dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
22. Januar 2018 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Testzentrum VZ Zürich ausführte, er wolle weder nach Frankreich noch
nach Italien, und er eine Narbe an seinem Zeigefinger zeigte, der habe
genäht werden müssen, nachdem man ihm dies in Frankreich angetan
habe,
dass er ausserdem befürchte, von Frankreich nach Italien und von dort zu-
rück nach Libyen geschafft zu werden,
dass diese Einwände die Zuständigkeit Frankreichs jedoch nicht in Frage
stellen und Frankreich daher für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er wolle nicht nach
Frankreich, weil er dort schlecht behandelt worden sei und er ausserdem
die Abschiebung nach Italien und von dort weiter nach Libyen befürchte,
die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden –
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylge-
such „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie),
dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe,
dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Berichten vom
28. Dezember 2017, 19. Januar 2018 und 30. Januar 2018 an einer post-
traumatischen Belastungsstörung leidet, die sich durch Schwindel, Pani-
kattacken, Gedankenkreisen, Albträume und Appetitlosigkeit manifestiere
sowie zu Schwindel und Taumel führe,
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dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung
nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und ver-
letze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass dies auf die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, welcher
bereits in Frankreich medikamentös behandelt wurde,
dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
nicht substanziiert dargetan hat, es wäre ihm in Frankreich der Zugang zu
einer Traumatherapie verweigert worden,
dass ferner das Vorbringen nicht überzeugt, der Beschwerdeführer sei so
stark traumatisiert, dass er sich in Frankreich gegen allfällige Übergriffe im
Camp nicht habe wehren können und nicht in der Lage gewesen sei, die
Übergriffe den zuständigen Behörden zu melden,
dass er so verunsichert wirke, dass seine Verbeiständung oder Bevormun-
dung zu erwägen sei,
dass diesem Vorbringen entgegen gehalten werden muss, dass Frankreich
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
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dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass das SEM zudem die französischen Behörden über die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch libysche Landsleute
informieren und anregen kann, den Beschwerdeführer an einem anderen
Ort als während seines ersten Aufenthalts unterzubringen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und
allenfalls eine alternative Unterbringung des Beschwerdeführers anzure-
gen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: